Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 7. Juni 2022
Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen S. Rohner, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1Z 19 4
Sitzungsort
Berufungsklägerin Anschlussberufungsbeklagte
Trogen
A.
vertreten durch: RA AA.
Berufungsbeklagter Anschlussberufungskläger B.
vertreten durch: RA BB.
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K2Z 14 40 vom 21. März 2019 Inhaltsverzeichnis
Rechtsbegehren der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten ..................... 5 Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers ...................... 6 Sachverhalt ............................................................................................................................... 8 Erwägungen ............................................................................................................................ 14 1. Prozessuales ...................................................................................................................... 14 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit .......................................................................... 14 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens ............................................................................. 14 1.3 Streitwert .......................................................................................................................... 14 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz ........................................................................................... 14 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ................................................................. 15 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht ........ 15 1.4 Verfahrensgrundsätze ...................................................................................................... 16 1.5 Noven ............................................................................................................................... 16 1.6 Allgemeine Bestreitungen und Beweisangebote ............................................................... 17 2. Unterhalt ............................................................................................................................ 17 2.1 Allgemeines ...................................................................................................................... 17 2.1.1 Zum Kinderunterhalt ...................................................................................................... 18 2.1.2 Zum Ehegattenunterhalt ................................................................................................ 20 2.1.3 Zur Berechnung ............................................................................................................. 20 2.2 Lebensprägende Ehe? ..................................................................................................... 21 2.2.1 Vorbringen der Parteien ................................................................................................ 21 2.2.2 Beurteilung .................................................................................................................... 22 2.3 Positionen der Berechnung .............................................................................................. 24 2.3.1 Höhe des Einkommens des Ehemannes ....................................................................... 24 2.3.1.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht ........................................................................... 24 2.3.1.2 Vorinstanzlicher Entscheid ......................................................................................... 25 2.3.1.3 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................ 25 2.3.1.4 Beurteilung ................................................................................................................. 26 2.3.2 Höhe des Einkommens der Ehefrau .............................................................................. 26 2.3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid ......................................................................................... 26 2.3.2.2 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................ 27 2.3.2.3 Beurteilung ................................................................................................................. 27 2.3.3 Familienzulagen ............................................................................................................ 28 2.3.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ......................................................................................... 28 2.3.3.2 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................ 28 2.3.3.3 Beurteilung ................................................................................................................. 28 2.3.4 Grundbetrag der Berufungsklägerin ............................................................................... 29 2.3.5 Grundbetrag des volljährigen Kindes ............................................................................. 29 2.3.6 Kosten der Krankenkassen ............................................................................................ 30 2.3.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid ......................................................................................... 30 2.3.6.2 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................ 30 2.3.6.3 Beurteilung ................................................................................................................. 31 2.3.7 Fahrkosten von E. und D. .............................................................................................. 32 2.3.7.1 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .................................................................... 32 2.3.7.2 Beurteilung ................................................................................................................. 32 2.3.8 Wohnkosten der Ehegatten ab 1. August 2022 .............................................................. 33 2.3.8.1 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Kantonsgericht ............................................ 33 2.3.8.2 Vorinstanzlicher Entscheid ......................................................................................... 33 2.3.8.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .................................................................... 33 2.3.8.4 Beurteilung ................................................................................................................. 34 2.3.8.5 Fazit ........................................................................................................................... 34 2.3.9 Wohnkostenanteile der Kinder ....................................................................................... 34 2.3.10 Steuern ........................................................................................................................ 35 2.3.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid ....................................................................................... 35 2.3.10.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .................................................................. 36 2.3.10.3 Beurteilung ............................................................................................................... 36 2.3.11 Betreuungsunterhalt .................................................................................................... 38 2.3.11.1 Vorbringen der Berufungsklägerin vor Kantonsgericht .............................................. 38 2.3.11.2 Vorinstanzlicher Entscheid ....................................................................................... 39 2.3.11.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .................................................................. 39 2.3.11.4 Beurteilung und Fazit ................................................................................................ 40 2.3.12 Verteilung Überschuss ................................................................................................ 41 2.3.12.1 Vorinstanzlicher Entscheid ....................................................................................... 41 2.3.12.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .................................................................. 42 2.3.12.3 Beurteilung ............................................................................................................... 43 2.3.13 Übrige Positionen der Berechnung .............................................................................. 44 2.4 Beginn der Unterhaltspflicht.............................................................................................. 44 2.5 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags ................................................................................ 44 2.6 Berechnung Unterhaltsbeiträge ........................................................................................ 45 2.6.1 Vorgehen ....................................................................................................................... 45 2.6.2 Phase 1: 20. August 2019 bis 31. Dezember 2019 ........................................................ 49 2.6.3 Phase 2: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 .......................................................... 49 2.6.4 Phase 3: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 .......................................................... 50 2.6.5 Phase 4: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 ..................................................................... 51 2.6.6 Phase 5: 1. August 2022 bis 31. Mai 2024 .................................................................... 52 2.6.7 Phase 6: 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025 ......................................................................... 52 2.6.8 Phase 7: ab 1. August 2025 .......................................................................................... 53 2.7 Gebührender Unterhalt – Anpassung nach Wegfall Kinderunterhalt? ............................... 53 2.7.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht .............................................................................. 53 2.7.2 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................................ 54 2.7.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ....................................................................... 56 2.7.4 Beurteilung .................................................................................................................... 58 2.7.5 Fazit .............................................................................................................................. 61 2.8 Angaben nach Art. 282 ZPO ............................................................................................. 62 2.9 Einhaltung der Dispositionsmaxime .................................................................................. 62 3. Ausserordentliche Kinderkosten ......................................................................................... 63 3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................................... 63 3.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .......................................................................... 63 3.3 Beurteilung ....................................................................................................................... 64 4. Berufliche Vorsorge ............................................................................................................ 65 4.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht ................................................................................. 65 4.2 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................................... 66 4.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .......................................................................... 68 4.4 Beurteilung ....................................................................................................................... 69 4.5 Fazit ................................................................................................................................. 71 5. Prozesskosten .................................................................................................................... 71 5.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen ............................................ 71 5.2 Verteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren ...................................................... 71 5.3 Entscheidgebühr im Berufungsverfahren .......................................................................... 75 5.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren ................................................................ 75 Dispositiv ................................................................................................................................ 76 Rechtsbegehren der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten a) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Die am XX.XX.2002 in C./AR geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Die Teil-Scheidungskonvention vom 18./20. März 2019 sei zu genehmigen.
3. Den Eltern sei die gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen.
4. Auf die Regelung der Betreuungsanteile sei aufgrund des Alters der Kinder und der Vereinbarung der Parteien zu verzichten.
5. B. sei zu folgenden monatlichen und im Voraus zahlbaren Unterhaltszahlungen zu verpflichten:
5.1. Für D., geb. XX.XX.2002: - bis Juli 2019: CHF 1‘150.00 Barunterhalt zuzüglich allfällige Kinderzulagen - August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 540.00 zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen
5.2. Für E., geb. XX.XX.2006: - bis Juli 2020: CHF 1‘050.00 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen - August 2020 bis Juli 2022: CHF 960.00 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen - August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1‘075.00 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen
5.3. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien an die Mutter zu bezahlen, solange ein volljähriges Kind bei der Mutter wohnt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
5.4. B. sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (wie Arztkosten und Kosten Zahnspangen, Schullager, etc.), welche in der Summe CHF 200.00 jährlich pro Kind übersteigen und nicht von Dritten übernommen werden, hälftig zu beteiligen.
6. B. sei zu verpflichten, an A. einen nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis Juli 2019: CHF 550.00 - August 2019 bis Juli 2020: CHF 1‘100.00 - August 2020 bis Juli 2022: CHF 1‘200.00 - August 2022 bis Juli 2025: CHF 690.00 - August 2025 bis zu seinem ordentlichen Eintritt ins AHV-Alter: CHF 1‘150.00
7. Die Pensionskasse F., die Pensionskasse des Ehemannes, sei anzuweisen, von der während der Ehe erwirtschafteten Freizügigkeitsleistung des Ehemannes, Versicherten-Nr. 000.00.000.000; Mitglied-Nr. 0001, den Betrag von CHF 60‘000.00 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau bei der Sammelstiftung G., Personalvorsorge-Vertrag Nr. 000000.02; Police Nr. 003, zu überweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) im Berufungsverfahren:
1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. März 2019 sei in Bezug auf die Ziffern 4, 5 und 7 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern:
3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:
3.1: Für D., geb. XX.XX.2002: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 750.00. 3.2: Für E., geb. XX.XX.2006: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022: CHF 1‘750.00 (davon Betreuungsunterhalt: CHF 680.00) - ab 1. August 2022: CHF 1‘300.00. 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft bis 31. Juli 2022: CHF 550.00 - ab August 2022 bis Juli 2025: CHF 970.00 - ab August 2025 bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes: CHF 1‘620.00. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von D. und E. mit CHF 1‘686.50 zu beteiligen. An diesen Betrag geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
6. Die Pensionskasse des Ehemannes (Pensionskasse F.) sei anzuweisen, einen Betrag von CHF 60‘000.00 zuzüglich Zinsen ab 1. Januar 2017 auf CHF 49‘864.70 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Sammelstiftung G.) zu überweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers
a) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Die am XX.XX.2002 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung der Ehegatten vom 18./19. [recte 20.] März 2019 zu genehmigen. 3. Es seien die gemeinsamen Söhne D., geb. XX.XX.2002, und E., geb. XX.XX.2006, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. 4. Dem Vater einerseits und E. andererseits sei das Recht einzuräumen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 19 Uhr, und drei Wochen Ferien pro Jahr miteinander zu verbringen.
Von einer Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts für D. sei angesichts seines Alters abzusehen. 5. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Kinder folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Für D.: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung: CHF 750.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen
b) Für E.: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Mai 2022 ein Barunterhalt von CHF 800.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen und ein Betreuungsunterhalt von CHF 600.00 - ab 1. Juni 2022 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung: CHF 800.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
Für den Fall, dass ein Kind eine bezahlte Berufsausbildung ausübt, sei der Kinder-Unterhaltsbeitrag um einen Drittel seines Netto-Lehrlingslohns zu reduzieren.
6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 bis zum 31. Mai 2022 zu bezahlen.
7. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge seien je hälftig aufzuteilen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019. b) im Berufungsverfahren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Anschlussberufung:
2.1 Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 21. März 2019 sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und wie folgt zu ändern:
2.2 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:
- für D. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022: CHF 690.00 - für E. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022: CHF 1‘130.00
ab 1. August 2022 bis Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 1‘190.00
Für den Fall, dass E. eine bezahlte Berufsausbildung ausübt, sei der Unterhaltsbeitrag um einen Drittel seines Netto-Lehrlingslohns zu reduzieren.
2.3 Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 435.00 zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin/ Anschlussberufungsbeklagten.
Sachverhalt
A. Übersicht Die Parteien haben am XX.XX.2002 in C. geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder D., geboren am XX.XX.2002, und E., geboren am XX.XX 2006, hervor (act. B 4/8). Die Ehegatten leben seit Ende Oktober 2012 getrennt (act. B 4/3/1). Auf Gesuch der Ehefrau erliess die Einzelrichterin des Kantonsgerichts am 17. März 2014 Eheschutzmassnahmen (ER2 12 334; act. B 4/47). Eine Beschwerde des Ehemannes gegen diesen Entscheid wurde vom Einzelrichter des Obergerichts am 4. September 2014 teilweise gutgeheissen (ERZ 14 23; act. B 4/47).
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Am 10. November 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1; K2Z 14 40). Am 12. Januar 2015 fand die Anhörung der Ehegatten durch die Einzelrichterin statt (act. B 4/28). Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 12. Januar 2015 wurde B. im Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Pauschalbetrag von CHF 3‘000.00 gewährt. Mit letzterer wurde RA H. beauftragt (act. B 4/32). Gleichentags wurde auch A. die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Pauschalbetrag von CHF 3‘000.00 gewährt, unter Beigabe von RA I. als Rechtsbeiständin (act. B 4/54). B. wurde am 10. Juli 2015 für weitere CHF 3‘000.00 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen (act. B 4/55). Am 11. Juli 2016 teilte RA H. der Kantonsgerichtspräsidentin mit, dass die geführten Vergleichsgespräche ergebnislos geblieben seien (act. B 4/52). Die Einzelrichterin gewährte B. am 28. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Als dessen Rechtsbeistand wurde RA BB. beauftragt (act. B 4/63). Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 2. November 2016 wurde die Ehefrau aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/58). Mit Eingabe vom 21. März 2017 (Postaufgabe) beantragte RA AA. die Sistierung des Verfahrens für vier Monate (act. B 4/66), was mit Verfügung der Einzelrichterin vom 13. Juni 2017 abgewiesen wurde (act. B 4/70). Am 30. Juni 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Ehefrau die Begründung der Ehescheidungsklage ein (act. B 4/71) und stellte am 6. Juli 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung Eheschutz; act. B 4/144/1; FE2 17 16). Die Klageantwort des Ehemannes datiert vom 18. Oktober 2017 (act. B 4/76). Den Parteien wurde am 25. Oktober 2017 mitgeteilt, dass für das Scheidungsverfahren neu Kantonsgerichtspräsident Dr. iur. Pius Gebert zuständig sei (act. B 4/78/1). Am 3. Mai 2018 fand eine Einigungsverhandlung statt (vgl. act. B 4/85), an der sich die Ehegatten auf das Einholen eines Gutachtens zur Bewertung der Liegenschaft einigten. Das Gutachten des Hauseigentümerverbandes Appenzell Ausserrhoden datiert vom 6. Juni 2018 (act. B 4/111), dessen Ergänzung vom 16. August 2018 (act. B 4/120). Am 17. August 2018 (vgl. act. B 4/109) und am 2. November 2018 (vgl. act. B 4/121) fanden zwei weitere Einigungsverhandlungen statt. Der Vorsitzende stellte am 13. Dezember 2018 den Parteien eine Scheidungs-Teilvereinbarung zu (act. B 4/127). Die Parteien unterzeichneten am 18./20. März 2019 eine Scheidungs-Teilvereinbarung (act. B 4/138) und reichten diese an der Hauptverhandlung vom 21. März 2019 ein (act. B 4/137). An der Hauptverhandlung fällte das Gericht das Scheidungsurteil (act. B 4/143). Das vorsorgliche Massnahmeverfahren FE2 17 16 wurde am 27. März 2019 zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/144). Der Versand des Urteilsdispositivs erfolgte am 29. März 2019. Mit Schreiben des Rechtsvertreters von B. vom 1. April 2019 wurde rechtzeitig eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt (act. B 4/149, B 4/151).
C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 1. Abteilung, vom 21. März 2019, wurde folgendes entschieden:
„1. Die Ehegatten B. / A. werden geschieden. 2. Die Scheidungs-Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019 mit folgendem Inhalt wird genehmigt:
1. Die beiden Kinder E., geb. XX.XX.2006, und D., geb. XX.XX.2002, werden weiterhin bei der Mutter wohnen. Der Vater spricht die Kontakte zwischen ihm und seinen Kindern mit ihnen jeweils selber direkt ab.
2. Die Eltern vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet werden soll. 3. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: 3.1 Die Ehefrau überträgt dem Ehemann ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 0004, Grundbuch C. Der Ehemann übernimmt die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 530'000.00 (Inhaberschuldbrief Nr. 0005, 1. Pfandstelle, Höchstzins 10 %, aktuell belehnt mit CHF 509'703.00) gegenüber der Bank J. mit Schuld- und Zinspflicht rückwirkend per 22. März 2019.
3.2 Der Nachweis über die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarschuld gegenüber der Bank auf den Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils liegt vor. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per 22. März 2019. Die Kosten der Eigentumsübertragung übernehmen die Ehegatten je zur Hälfte. Für die Grundstückgewinnsteuer beantragen die Ehegatten gemeinsam einen Steueraufschub. Der Übernahmepreis für den hälftigen Miteigentumsanteil beträgt CHF 305'000.00.
3.3 Der Ehemann schuldet der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 110'000.00. Diese wird Zug um Zug mit der Übertragung des Miteigentumsanteiles gemäss Ziff. 3.1. zur Zahlung an die Ehefrau fällig. Der Ehemann bezahlt diesen Betrag nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch beide Parteien auf die Gerichtskasse ein. Er ermächtigt das Gericht hiermit, gemäss Nachweis der erfolgten Eigentumsübertragung nach Ziff. 3.4 durch die Ehefrau ihr diesen Betrag freizugeben.
3.4 Das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchamt C. unmittelbar nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch beide Parteien und Einzahlung des Ausgleichsbetrages von CHF 110'000.00 durch den Ehemann auf die Gerichtskasse anzuweisen, diese Eigentumsübertragung durch beide Parteien einzutragen. Die Ehegatten übernehmen die entsprechenden Kosten je zur Hälfte.
3.5 Im Übrigen behält jede Seite, was sie gegenwärtig besitzt oder auf ihren Namen lautet. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
4. Die Kosten des Scheidungsverfahren werden je hälftig auf die Parteien aufgeteilt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Keine Einigung gefunden werden konnte bezüglich des elterlichen Sorgerechtes, des Kindesund Frauenunterhaltsbeitrages sowie der Aufteilung der Freizügigkeitsleistung. Diese Punkte sind daher vom Gericht zu beurteilen. Beide Ehegatten erklären, dass ihr Wille geschieden zu werden, nicht von der Art und Weise abhängt, wie das Gericht diese strittigen Nebenfolgen regeln wird.
6. Die Gerichts- und Parteikosten werden gemäss Ziffer 5 (recte Ziffer 4) unter den Parteien verteilt. Das Gericht wird darum ersucht, diese Kostenverlegung zusammen mit dem Scheidungsurteil vorzunehmen.
3. Die Kinder D., geboren am XX.XX.2002, und E., geboren am XX.XX.2006, werden in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten belassen. 4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:
D. ab Rechtskraft Scheidungsurteil CHF 685.00 E. ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2022 CHF 1'110.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 450.00) ab 1. August 2022 CHF 1'160.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet) Die Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder geschuldet. Vom Unterhaltsbeitrag von E. ist ein Drittel des Ausbildungslohnes in Abzug zu bringen.
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2022 CHF 970.00 vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 CHF 630.00 vom 1. August 2025 bis ordentliches AHV-Alter Ehemann CHF 760.00
6. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 basieren
a) auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Februar 2019, von 101,7 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ursprünglicher Indexstand Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
b) auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) der Familie:
Ehemann: Einkommen: CHF 6‘065.00 Vermögen: nicht berücksichtigt Ehefrau: Einkommen: CHF 2‘733.00 CHF 3‘800.00 (ab 1.8.2022) Vermögen: nicht berücksichtigt D.: Einkommen: CHF 250.00 Kinderzulage Lehrlingslohn ab 1.8.2019 Vermögen: nicht berücksichtigt E.: Einkommen: CHF 250.00 Kinderzulage Lehrlingslohn ab 1.8.2022 Vermögen: nicht berücksichtigt
7. Die Pensionskasse des Ehemannes (Pensionskasse F.; Versichertennummer 000.00.000.000), wird angewiesen, einen Betrag von CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Sammelstiftung G.; Personalvorsorgevertrag Nr. 000000.02, Police Nr. 003) zu überweisen. 8. Das Grundbuchamt C. wird angewiesen und ermächtigt, die Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 3.1 - 3.4 der Scheidungs-Teilvereinbarung vorzunehmen. Die Kosten der Eigentumsübertragung werden von den Ehegatten je hälftig übernommen.
9. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF 1'986.80 Kosten Beweisverfahren CHF 8'400.00 Entscheidgebühr CHF 10'386.80 insgesamt,
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des von der Ehefrau im Verfahren FE2 17 16 geleisteten Vorschusses von CHF 300.00 auf ihren Rechtskostenanteil.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten des Ehemannes vorläufig vom Staat getragen. Die Gerichtskosten der Ehefrau werden im Umfang von CHF 1'074.15 vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
10. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.
Rechtsanwalt BB. erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eine Entschädigung von CHF 10‘279.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der vormalige unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes, RA H., erhält eine Entschädigung von CHF 3‘964.05 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau, RA I., erhält eine Entschädigung von CHF 1‘925.85 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung an RA AA. in begründeter Ausfertigung am 17. Juni 2019 erfolgte (act. B 4/156), liess A. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2019 fristgemäss die Berufung erklären.
b) Am 26. September 2019 liess B. durch seinen Rechtsvertreter die Berufungsantwort einreichen und Anschlussberufung erheben (act. B 8).
c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 7. Oktober 2019 (ERZ 19 56; act. B 11) wurde B., vorläufig für die Dauer von 4 Monaten, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren gewährt. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA BB. beauftragt (Ziff. 1). Zudem wurde B. eine Frist von 4 Monaten angesetzt, um die Liegenschaft Nr. 006 in C. zu verkaufen (Ziff. 2) und dem Gericht nach Ablauf dieser Frist eine Kopie des Kaufvertrags oder eine Begründung für die Nichteinhaltung/Nichtbeachtung der Frist einzureichen (Ziff. 3).
d) RA AA. reichte am 7 November 2019 die Anschlussberufungsantwort ein (act. B 12). e) Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 13).
f) B. liess am 5. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zurückziehen (act. B 17), so dass dieses mit Verfügung vom 11. Juni 2020 abgeschrieben wurde (act. B 19).
g) Mit Beweisverfügungen vom 1. September 2020 (act. B 20) sowie vom 8. April 2021 (act. B 35) wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Sie kamen diesen Aufforderungen nach und haben anschliessend Stellung genommen zu den neuen Beweismitteln (act. B 30, B 32, B 34, B 38 und B 40).
h) Von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, zu den Auswirkungen der neuen Unterhalts-Rechtsprechung des Bundesgerichts Stellung zu nehmen, haben beide Parteien Gebrauch gemacht (act. B 41, B 45, B 48, B 50 und B 53).
i) Am 5. April 2022 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten. Gleichentags beschloss das Obergericht, die Beratung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen (act. B 60). Die Schlussberatung erfolgte am 7. Juni 2022.
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
1. Prozessuales
1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit in Erwägung 1.1 ihres Entscheids zutreffend bejaht, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.53). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt. Die Berufung wurde gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO formund fristgerecht eingereicht. Ebenfalls fristgerecht erhoben wurde die Anschlussberufung (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO).
1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung bilden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Genehmigung Scheidungs-Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019), 3 (Sorgerecht für D. und E.), 8 (Anweisung Grundbuchamt C. betreffend Eigentumsübertragung hälftiger Miteigentumsanteil), 9 (Gerichtskosten) und 10 (Vertretungs- und Umtriebskosten, Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 21. März 2019 (K2Z 14 40) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
1.3 Streitwert 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind hingegen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das Bundesgericht bezeichnet das Scheidungsverfahren insgesamt als nicht vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrechtliche mit nicht vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E. 1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Streitwert festgesetzt. 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch die Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge sowie die Teilung des BVG-Guthaben des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (nachfolgend Berufungsbeklagter genannt) zu beurteilen sind, ist die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO).
Die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zeigen ohne weiteres, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO überstiegen wird und die Berufung daher zulässig ist.
1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 439 und 429). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (derselbe, a.a.O., Rz. 440). Aufgrund der im Berufungsverfahren von den Parteien zu den noch strittigen Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge sowie der Aufteilung des Pensionskassenguthabens gestellten Anträgen übersteigt der Streitwert des Berufungsverfahrens den Betrag von CHF 30‘000.00, so dass offensichtlich auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht wird. 1.4 Verfahrensgrundsätze Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO festgehalten und besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
Für den Kinderunterhalt gilt nach Art. 296 ZPO dagegen der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab. Wird ein Kind im Verlaufe des Prozesses volljährig, so gelten nach der ausserrhoder Gerichtspraxis ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen Grundsätze wie beim Volljährigenunterhalt, nämlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 1.4; PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 332; Urteil des Obergerichts Zürich LC180004 vom 25. April 2018 E. 3.4; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4; vgl. auch BGE 139 III 368; anderer Meinung: Kantonsgericht St. Gallen, Urteil FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 E. II./3).
In abgeschwächter Form gilt die Offizialmaxime auch für den Vorsorgeausgleich (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, S. 208 Rz. 10.168). Zudem spricht man im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich von einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen „feststellt“ (dieselben, a.a.O., S. 208 Rz. 10.169; Art. 277 Abs. 3 ZPO).
1.5 Noven Bezüglich des Kinderunterhalts, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88). Diese Noven sind auch beim Ehegattenunterhalt beachtlich, wenn dieser gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Im Bereich der Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge, in welchem der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist, gelten dagegen für das Einbringen von Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.1 = Pra 108/2019 Nr. 88).
1.6 Allgemeine Bestreitungen und Beweisangebote Beiden Parteivertretern ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufung, act. B 1 S. 3 Ziffer II./2, oder in der weiteren Eingabe des Berufungsbeklagten vom 23, Juni 2021, act. B 45 S. 3 Ziffer II./A.4) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; ANDREAS LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, ZZZ 2021 S. 392; DANIEL WIL- LISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 222 ZPO; HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 in fine zu Art. 150 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 150 ZPO; AEBI- MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 292; SCHMID/ HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016 S. 285).
Gleiches gilt für generelle Beweisangebote (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, ZPO - praktische Fragen aus Richtersicht, SJZ 2014 S. 370). Beweisanträge müssen den einzelnen Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1, in: SZZP 2019 S. 9 ff.).
2. Unterhalt
2.1 Allgemeines Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt die Berechnung des Barunterhalts minderjähriger Kinder sowie geschiedener Ehegatten grundsätzlich nach der gleichen Methode, nämlich der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265; 147 III 293). Dabei werden die Einkünfte und die Lebenshaltungskosten der ganzen Familie einander gegenübergestellt. Es erfolgt keine isolierte Berechnung der einzelnen Unterhaltsarten mehr. Die Beurteilung des Unterhalts der Kinder sowie der Berufungsklägerin wird deshalb nachfolgend nicht aufgeteilt, sondern gemeinsam durchgeführt.
2.1.1 Zum Kinderunterhalt Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Diese drei Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus folgt die Unterteilung des Kinderunterhalts in den Barunterhalt (umfassend alle direkten Kosten des Kindes, einschliesslich kostenpflichtige Drittbetreuung), den Betreuungsunterhalt (umfassend die indirekten Kosten der persönlichen Betreuung) sowie den Naturalunterhalt (beinhaltet als nichtpekuniäre Komponente die Betreuung und Erziehung). Derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 8.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Dies gilt auch nach Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3). Von der alleinigen Tragung des Barunterhalts durch den Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann nur abgewichen werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der andere Elternteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1).
Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Der Anspruch auf Unterhalt steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).
Hat das Kind im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Als angemessene Ausbildung gilt etwa eine Berufslehre (vgl. PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 318).
Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55; Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (Vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenunterhalts. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmündige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (Vgl. hierzu auch FOUNTOULA- KIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 133 ZGB).
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Anrechnung von zwei Dritteln des Lehrlingslohnes als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 7). Nach der Praxis der ausserrhoder Gerichte wird ein Drittel des Lehrlingslohnes berücksichtigt (gleiche Praxis im Kanton Zürich: PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 344; vgl. auch MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra 2021, S. 876, und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER dagegen plädiert für die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohnes: Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12). Dies gilt aber nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern ist der ganze Lohn zu berücksichtigen (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 2.6.1; BGE 147 III 265 E. 7.1; SABINE AESCHLIMAN: Ende des Methodenpluralismus – kommt nun die einheitliche Unterhaltsberechnung?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 25; so auch die Rechtslage in Deutschland: vgl. etwa ALEXANDER SCHWONBERG, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne [Hrsg.], Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, S. 898 Rz. 488). Es versteht sich von selbst, dass ein eigener Steuerbetrag zu berücksichtigen ist.
https://www.swisslex.ch/doc/unknown/688c37c2-1277-47de-8f85-a32c3339b715/citeddoc/d6aae445-d87c-4229-b2e9-11d19e3f107a/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/f64e94be-18d8-4eb7-843f-b6bab4a6749e/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/f3345e55-b722-4a10-add3-8c46692d965a/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/b5131557-96ef-4e43-990d-eece41c86280/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/b5131557-96ef-4e43-990d-eece41c86280/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link 2.1.2 Zum Ehegattenunterhalt Die Voraussetzungen, unter welchen ein Ehegatte gegenüber dem anderen Anspruch auf Alimentierung erheben kann, sind in Art. 125 ZGB normiert. Danach hat ein Ehegatte bei bestehender eigener Leistungsfähigkeit dem anderen einen angemessenen, nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern es dem Ansprechenden nicht zumutbar ist, für seinen ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind in Anwendung von Abs. 2 von Art. 125 ZGB ausschlaggebend: • die Aufgabenteilung während der Ehe; • die Dauer der Ehe; • die Lebensstellung während der Ehe; • das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; • Einkommen und Vermögen der Ehegatten; • der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; • die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; • die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. Dabei wird dem Scheidungsgericht ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Prüfung der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches ein dreistufiges Vorgehen zu wählen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Ehe anhand der gesetzlichen Kriterien als lebensprägend einzustufen ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.2). Nur in diesem Fall entsteht überhaupt erst ein Unterhaltsanspruch (Clean-Break Prinzip). Wird diese Frage bejaht, ist der gebührende Unterhalt des ansprechenden Ehegatten nach dem zuletzt gelebten Standard vor Aufnahme des Getrenntlebens zu beziffern (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.7). Schliesslich sind die Möglichkeiten einer Eigenversorgung der ansprechenden Partei und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu klären (BGE 134 III 145 mit Hinweisen auf ältere Entscheide).
2.1.3 Zur Berechnung Zur Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist - wie eingangs erwähnt - nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vorzugehen. Dabei werden die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermögenshttps://www.swisslex.ch/doc/aol/0ee3bb93-25df-4820-b111-0ac0c175c780/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/0ee3bb93-25df-4820-b111-0ac0c175c780/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/83ff956c-9553-4186-9a39-d7f442f3ddac/citeddoc/ad0f6c2e-0356-4d69-9079-875c4d9ee417/source/document-link erträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und die Bedürfnisse der beteiligten Personen (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff. und AR GVP 2009 Nr. 3547) ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (BGE 147 III 265 E. 6.6 ff.; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66; Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst danach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 169 E. 2.2 und 4; 144 III 488 E. 4.3; BGE 147 III 265 E. 7.3). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Terminologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 255 f.) aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4).
2.2 Lebensprägende Ehe? 2.2.1 Vorbringen der Parteien Der Berufungsbeklagte hat erstmals in der Eingabe vom 23. Juni 2021 (act. B 45) das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe verneint. Er ist der Auffassung, die Berufungsklägerin könne wieder an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es sei ihr möglich, wieder einen S.-Laden zu führen oder als T. zu arbeiten, denn bis 2009 habe sie einen eigenen S.-Laden geführt.
Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, bis zur Trennung habe die Ehe rund 10 Jahre gedauert. Aus ihr seien zwei Kinder hervorgegangen. Die Berufungsklägerin habe ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben, um sich um die beiden Kinder kümmern zu können. Zudem sei die Berufungsklägerin zwischenzeitlich 55 Jahre alt und habe ihren Beruf seit 10 Jahren nicht mehr ausgeübt. Sie könne nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es liege eine lebensprägende Ehe vor.
2.2.2 Beurteilung Selbst wenn die Verneinung der Lebensprägung der Ehe durch den Berufungsbeklagten ein zulässiges Novum wäre, ergäbe sich folgendes: Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen verschiedene Grundsätze des Scheidungsrechts präzisiert: Zum einen hat es im Februar 2021 die sogenannte «45er-Regel» aufgegeben (BGE 147 III 308). Diese besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu ist stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt (BGE 147 III 249 vom 3. November 2020), welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder - unabhängig davon - bei einem gemeinsamen Kind. Mit dieser relativ starren Lösung ging der unerwünschte Kippeffekt einher, dass entweder von einer ganz kurzen Unterhaltsrente (bei nicht lebensprägender Ehe) oder aber einer prinzipiell dauerhaften Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebensprägender Ehe). Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat. Im Fall der Bejahung ist die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zeitlich angemessen zu befristen. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat https://www.swisslex.ch/doc/unknown/709001c0-3c44-4d36-8b13-1aab2166d86c/citeddoc/52e9bc29-cf56-4bb3-a41a-db6649dcec85/source/document-link und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid BGE 147 III 249 weiter aus, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führe. Schon nach dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe, gelte nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages sei hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden könne (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 ). Das Bundesgericht führt in BGE 147 III 301 E. 6.2 weiter aus, dass wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werde könne, das Gericht aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet sei, erwartet werden könne, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen sei, entspreche denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht.
Nach richtigem Verständnis (etwa DIEGO STOLL, Neuerungen beim Ehegattenunterhalt – cui bono?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021) kommt der Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen doch noch ein Kippschaltereffekt zu, nämlich bei der Frage nach dem gebührenden Unterhalt: Soll dieser am vorehelichen oder nachehelichen Standard angeknüpft werden? Keine Auswirkung hat das Kriterium der "Lebensprägung" dagegen auf die Frage, ob, wie viel und wie lange ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
Im Moment der Trennung der Parteien (Herbst 2012) waren die Söhne 10 und 6 Jahre alt. Die Berufungsklägerin war nach dem Schulstufenmodel (vgl. BGE 144 III 481) verpflichtet, ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50% anzunehmen. Die Schulpflicht beginnt im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit dem zweiten Kindergartenjahr (Art. 8 Abs. 3 Schulgesetz, bGS 411.0), welches ab dem 5. Lebensjahr zu besuchen ist (Art. 18 Abs. 1 Schulgesetz, Art. 18 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1). Im Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind 16 Jahre alt wird, ist es der Berufungsklägerin aufgrund der langen Abwesenheit im angestammten Bericht nicht mehr möglich, an die frühere https://www.swisslex.ch/doc/aol/0ee3bb93-25df-4820-b111-0ac0c175c780/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/709001c0-3c44-4d36-8b13-1aab2166d86c/citeddoc/4d380a10-a410-49a4-aa9c-737d30c1ea02/source/document-link berufliche Stellung anzuknüpfen. Die jetzige Tätigkeit verspricht keinen ähnlichen ökonomischen Erfolg wie der frühere Beruf. Ein Wechsel in eine andere Erwerbstätigkeit, die einen solchen Erfolg gewährleisten würde, ist aufgrund der Ausbildung (als T.) und des Alters, nicht realistisch. Mithin ist im Moment von einer Ehe auszugehen, die lebensprägend war und Anspruch auf Anknüpfung an den letzten ehelichen Standard gibt. Offen kann an dieser Stelle bleiben, welcher Erwerb der Berufungsklägerin zuzumuten ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.3.2) und für welche Dauer ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.5).
2.3 Positionen der Berechnung Beide Parteien stellen grundsätzlich auf die Berechnungen der Vorinstanz ab. Auf die umstrittenen Positionen ist nachfolgend einzugehen.
2.3.1 Höhe des Einkommens des Ehemannes 2.3.1.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, im Jahr 2018 habe der Berufungsbeklagte gemäss Lohnausweis 2018 (kläg. act. 21) ein Netto-Jahreseinkommen von CHF 78‘191.00 (brutto CHF 7'000.00 mehr als 2017) erzielt. Das ergebe ein monatliches Einkommen von CHF 6‘515.00. In diesem Betrag nicht inbegriffen seien die Kommunikationsspesen von CHF 100.00. Die Verpflegungsspesen von CHF 300.00 seien zu hoch, gemäss Obergerichtsentscheid seien CHF 100.00 dem Einkommen hinzuzurechnen (bzw. wohl CHF 200.00 vom Nettoeinkommen abzurechnen). Insgesamt sei ein Einkommen von CHF 6‘315.00 der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der Berufungsbeklagte sei schon wieder dabei, Überstunden anzuhäufen. Er müsse sich diese auch einmal wieder ausbezahlen lassen. Auch bei der Berufungsklägerin seien Überstunden in der Abrechnung drin, die ausserhalb der 60 % geleistet worden seien.
Der Berufungsbeklagte liess an Schranken geltend machen, gemäss Lohnabrechnung Februar 2019 erziele er netto, abzüglich der Spesen von CHF 400.00, ein Einkommen von monatlich CHF 5‘499.00. Inklusive dem 13. Monatslohn ergebe dies monatlich CHF 5‘957.00. Hinzuzuzählen sei sodann CHF 100.00 pro Monat, weil von den erhaltenen Verpflegungsspesen von CHF 300.00 nur CHF 200.00 als Spesen berücksichtigt werden dürften. Das Einkommen des Berufungsbeklagten belaufe sich auf insgesamt CHF 6‘057.00. Im Jahr 2018 habe sich der Berufungsbeklagte die Überstunden ausbezahlen lassen, weil er Steuerrückzahlungen habe leisten müssen. Sein Einkommen sei sonst immer konstant, es habe keine Auszahlung von Überstunden gegeben. Seit 2014 habe er keine Ferien mehr ausbezahlt erhalten. Auf die aktuelle Lohnabrechnung könne abgestellt werden.
2.3.1.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, dass beim Ehemann aus den folgenden Gründen von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 6‘065.00 ausgegangen werde. Sein Einkommen sei in den letzten Jahren leicht schwankend gewesen. Er habe gemäss Lohnausweis jährlich jeweils eine Sonderzulage von CHF 1'200.00 erhalten. Diese sei auf den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils mit CHF 100.00 ausgewiesen (act. 134/22 und 23). Diese Sonderzulage habe aber auch höher ausfallen und CHF 1‘330.00 (2013) oder gar CHF 4‘717.35 (2017) erreichen können. Dazu würden jeweils monatliche Entschädigungen für Telefon- und Kleinspesen von CHF 100.00 sowie Verpflegungsspesen von CHF 300.00 hinzukommen. Das Lohnblatt für den Zeitraum vom 21. Januar bis 17. Februar 2019, der offenbar einer Monatsperiode entspreche, belege einen Monatslohn von brutto CHF 6‘622.00. Gemäss Angaben des Ehemannes beinhalte dieser gegenüber dem Vorjahr eine leichte Lohnerhöhung. Weiter sei in diesem Bruttolohn neu der monatliche Anteil der Sonderzulage von CHF 100.00 integriert. Diese werde nicht mehr separat ausgewiesen, wie die erwähnte Lohnabrechnung zeige. Dazu würden wiederum CHF 100.00 Telefon- und Kleinspesen sowie CHF 300.00 Verpflegungsspesen (act. 134/23) kommen. Gemäss Entscheid des Obergerichtes vom 2. September 2014 (ERZ 14 23) betreffend vorsorgliche Massnahmen seien von den Verpflegungsspesen von CHF 300.00 nur CHF 200.00 als sachlich begründet beurteilt und die restlichen CHF 100.00 als Lohn aufgerechnet worden (S. 7 ff.). Der Ehemann beziehe seit 2018 einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'899.00 (act. 134/23). Würden davon die zugelassenen Spesen von CHF 100.00 und CHF 200.00 in Abzug gebracht, resultiere ein anrechenbarer monatlicher Nettolohn von CHF 5'599.00. Zusammen mit dem Anteil am 13. Monatslohn ergebe sich somit ein massgebendes monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'065.00 (aus Erwägung 1.4.3.1 S. 13 ff.).
2.3.1.3 Parteivorbringen vor Obergericht Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, aus dem Lohnausweis 2019 ergebe sich ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 6'395.10 (act B 32). Dazu sei von den Verpflegungspesen von CHF 300.00 ein Betrag von CHF 100.00 aufzurechnen, was zu einem Netto-Einkommen von CHF 6'495.10 führe. Für das Jahr 2020 sei aufgrund einer Lohnerhöhung von einem Einkommen von CHF 6'595.00 auszugehen. Der Berufungsbeklagte lässt ausführen (act. B 27), im Dezember 2019 seien für ausserordentliche Mehrarbeit netto CHF 3'384.30 ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei nicht zu berücksichtigen, weshalb das monatliche Netto-Einkommen CHF 6'113.00 betrage.
2.3.1.4 Beurteilung Der Lohnausweis für das Jahr 2019 weist ein Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von CHF 76'740.90 (CHF 6'395.00 pro Monat) aus. Ausserdem wurden Telefonspesen im Betrag von CHF 1‘200.00 und Verpflegungspesen von CHF 3'605.00 vergütet (act. B 28/6). Weil der familienrechtliche Grundbedarf der ganzen Familie gedeckt ist, ist der Berufungsbeklagte nicht gehalten, Überstunden zu leisten (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 340 Fn. 173; derselbe, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 2007 S. 1238). Der Betrag für ausserordentliche Mehrarbeit von brutto CHF 3'672.00 (act. B 28/7 "Lohnblatt Dezember 2019") bzw. netto CHF 3'384.30 (nach Abzug von 7.835% Sozialversicherungsbeiträgen, aus act. B 28/7 "Lohnblatt Dezember 2019") ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Auf den Monat umgerechnet sind CHF 282.00 in Abzug zu bringen. Die Telefonspesen sind nicht als Einkommen anzurechnen. Ebenfalls ist ein Anteil von CHF 200.00 von den Verpflegungsspesen auf der Seite zu lassen. CHF 100.00 sind aber aufzurechnen. Insgesamt ist von einem Netto-Einkommen von (CHF 6'395.00 minus CHF 282.00 plus CHF 100.00 =) CHF 6'213.00 für das Jahr 2019 auszugehen.
Im Jahr 2020 erhielt der Berufungsbeklagte einen um CHF 150.00 höheren Brutto-Lohn. Die Spesen blieben auf der Höhe des Vorjahres (act. B 28/8). Netto ausbezahlt wurden dem Berufungsbeklagten als Einkommen CHF 74'435.05 pa oder CHF 6'203.00 pro Monat (act. B 37/10). Dazu kommt die Aufrechnung eines Teils der Verpflegungsspesen, was zu einem anrechenbaren Netto-Einkommen von CHF 6'303.00 führt.
Der Lohn 2021 blieb gleich wie im Jahr 2020 (CHF 6'772.00 brutto pro Monat, act. B 37/11). Hingegen wurden die Telefonspesen auf CHF 50.00 reduziert. Es ist also auch für 2021 und die Folgejahre von einem Netto-Einkommen von CHF 6'303.00 auszugehen.
2.3.2 Höhe des Einkommens der Ehefrau 2.3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist für die erste, bis 31. Juli 2022 dauernde Phase von einem Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'732.00 netto pro Monat ausgegangen. Für die anschliessenden Phasen ist ein Einkommen von CHF 3'800.00 berücksichtigt worden. 2.3.2.2 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, vor August 2022 sei für die Berufungsklägerin gemäss dem neuen Schulstufenmodell von einem hypothetischen Einkommen von 80% und einem Nettolohn von CHF 3'643.00 auszugehen. Ab August 2022 habe die Berufungsklägerin keine Betreuungspflichten mehr, weshalb eine Erhöhung des Pensums auf 100% zumutbar sei. Anzurechnen sei ein Einkommen von CHF 4'553.00.
Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, es sei ihr aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung kaum möglich, eine neue Stelle in einem Vollzeitpensum zu finden. Selbst wenn sie eine neue Stelle in einem Vollzeitpensum finden würde, könne sie damit maximal ein Nettoeinkommen von CHF 3'800.000 generieren. Eine Erhöhung des Pensums auf 80% könne nicht von heute auf morgen geschehen. Es sei ihr dafür eine genügend lange Übergangszeit zu gewähren und frühestens ab Augst 2022, wenn E. 16 Jahre alt sei, ein Einkommen von CHF 3'800.00 anzurechnen.
2.3.2.3 Beurteilung Noch in der Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 26. September 2019 (act. B 8) ist auch der Berufungsbeklagte von einem seitens der Berufungsklägerin anrechenbaren Einkommen von CHF 2'732.00 (bis 31. Juli 2022) bzw. CHF 3'800.00 (ab 1. August 2022) ausgegangen. Erst in der Eingabe vom 23. Juni 2021 (act. B 45) hat er eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens verlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann einem Ehegatten nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Vielmehr ist der betroffenen Partei hinreichend Zeit einzuräumen, um ihre Lebensumstände den veränderten Bedingungen anzupassen (Urteil 5A_693/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5.3). Im vorliegenden Fall durfte die Berufungsklägerin aufgrund der ursprünglich übereinstimmenden Parteistandpunkte bezüglich des ihr anrechenbaren Einkommens davon ausgehen, dass sie erst im Sommer 2022 eine Stellenaufstockung vornehmen müsse. Mit Kenntnisnahme der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 23. Juni 2021 musste sie nun aber damit rechnen, ihre Arbeitstätigkeit ausdehnen zu müssen. Nachdem die Berufungsklägerin bereits seit langer Zeit mit dem jetzigen Pensum von 60% arbeitet und angesichts ihres Alters von 56 Jahren erscheint eine Übergangsfrist von rund 12 Monaten als angemessen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gesetzten Beginn der Phase 2 wird nachfolgend erst für den Zeitpunkt ab August 2022 geprüft, ob ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist oder nicht.
Der jüngste Sohn der Parteien, E., wird im Mai 2022 16 Jahre alt. Nach der Schulstufenregel des Bundesgerichts ist die hauptbetreuenden Person ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes durch die Betreuung nicht mehr gehindert, eine Vollzeitstelle anzunehmen (BGE 144 III 481). Das heisst aber nicht, dass nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes in jedem Fall ein Vollpensum anzunehmen ist. Zu beachten sind zudem das Alter der betreuenden Person, ihre Ausbildung, ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten, die Gesundheit, die persönliche und geographische Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und weitere Faktoren (BGE 147 III 308 E. 5.6, 147 III 249 E. 3.4.4). Vorliegend wird die Berufungsklägerin im Sommer 2022 56 Jahre alt sein. Auf ihrem gelernten Beruf als T. hat sie seit mehr als 10 Jahren nicht mehr gearbeitet. Sie arbeitet jetzt als Raumpflegerin. Während den letzten rund 10 Jahren hat sie ein Pensum von 60% versehen. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht bekannt. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall ausserdem, dass E. im Vergleich zu gleichaltrigen Jugendlichen einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. Er besucht denn auch eine Spezialschule, damit seinen individuellen schulischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Beide Kinder wohnen noch zuhause. Die Vorinstanz ist von einer Ausdehnung des Pensums auf 80% ausgegangen. Dieser Entscheid erscheint als richtig und den Verhältnissen angemessen. Die Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum ist der Berufungsklägerin nicht zumutbar.
Mit der Vorinstanz ist deshalb für die erste, bis 31. Juli 2022 dauernde Phase von einem Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'732.00 netto pro Monat auszugehen. Für die anschliessenden Phasen ist ein Einkommen von CHF 3'800.00 zu berücksichtigen.
2.3.3 Familienzulagen 2.3.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von generell CHF 250.00 ausgegangen.
2.3.3.2 Parteivorbringen vor Obergericht Die Berufungsklägerin macht geltend, im Kanton Appenzell Ausserrhoden würden sich die Familienzulagen erst nach dem 16. Geburtstag des Kindes auf CHF 250.00 pro Monat erhöhen. Entsprechend sei in der 1. Phase bei E. lediglich eine Kinderzulage von CHF 200.00 zu berücksichtigen (act. B 1 S. 6 und act. B 12 S. 3 unten).
Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, es sei korrekt, dass sich die Familienzulage für E. erst per 1. Juni 2022 von CHF 200.00 auf CHF 250.00 erhöhe (act. B 8 S. 5).
2.3.3.3 Beurteilung Beide Parteien sind sich einig, dass in der Unterhaltsberechnung für E. in der ersten Phase nicht die höhere Ausbildungs-, sondern die tiefere Kinderzulage einzusetzen ist. Beide Zulagen sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden per 1. April 2020 erhöht worden, und zwar die Kinderzulage von CHF 200.00 auf CHF 230.00 und die Ausbildungszulage von CHF 250.00 auf CHF 280.00 (Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; EG zum FamZG, bGS 822.41; Die Ansätze vor dem 1. April 2020 basierten auf Art. 5 des Familienzulagengesetzes, FamZG, SR 836.2). Im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Somit ist bei der Unterhaltsberechnung für E., der im Mai 2022 16 Jahre alt geworden ist und voraussichtlich ab August 2022 eine Lehre beginnt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2020 eine Kinderzulage von CHF 200.00 und ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2022 von CHF 230.00 zu berücksichtigen. Ab 1. Juni 2022 (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) beträgt die Ausbildungszulage CHF 280.00. Für D. ist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2020 eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 und ab 1. April 2020 eine solche von CHF 280.00 in der Tabelle einzusetzen.
2.3.4 Grundbetrag der Berufungsklägerin Die beiden Kinder werden in der Zeit vor der Volljährigkeit vorwiegend von der Mutter betreut. Ihr steht deshalb für diese Zeit ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu (gemäss Ziffer I./2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, AR GVP 2009 Nr. 3547, nachfolgend zitiert als Richtlinien; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa). Ab der Volljährigkeit des jüngsten Kindes reduziert sich der Grundbetrag auf CHF 1'200.00 gemäss Ziffer I./1 der Richtlinien (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa).
2.3.5 Grundbetrag des volljährigen Kindes D. ist am XX.XX 2020 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Ab Januar 2021 ist sein Grundbetrag von CHF 600.00 auf grundsätzlich CHF 1'200.00 zu erhöhen (vgl. Ziffer I./1 der Richtlinien). Es erfolgt damit eine Abweichung von der bisherigen Praxis. Diese Abweichung ist gerechtfertigt, weil dem volljährigen Kind nach der neuen Praxis des Bundesgerichts kein Überschussanteil mehr zugesprochen wird (dazu oben Erwägung 2.1.3 und nachfolgend Erwägung 2.3.12.3; MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 893). Der Grundbetrag von CHF 1'200.00 gilt aber nur dann, wenn das volljährige Kind einen eigenen Haushalt begründet. Lebt es weiterhin im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist eine Reduktion vorzunehmen. Denn nach Ziffer I/5 der oben erwähnten Richtlinien ist bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft nur der halbe Ehegattengrundbetrag einzusetzen. Ziffer I/5 bezieht sich nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombinierte Wohn- und Lebensgemeinschaften. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/bb.; DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293). Solche können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen. D., der weiterhin bei seiner Mutter wohnt, ist deshalb nur der halbe Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen.
2.3.6 Kosten der Krankenkassen 2.3.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Krankenkassenprämien aller Familienmitglieder seien ausgewiesen. Sie würden für das KVG-Obligatorium beim Ehemann CHF 360.00 betragen, bei der Ehefrau CHF 370.00, bei den Kindern unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung CHF 85.00 (D.) und CHF 65.00 (E.) [act. 141/A, 122, 11/7, 63/4, 77/6, 14/6, 72/13, 14/6, 72/13, 98] (aus Erwägung 2.4.3.2 S. 14 ff.).
2.3.6.2 Parteivorbringen vor Obergericht Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, ihre Krankenversicherungsprämie (KVG) betrage 2019 monatlich CHF 377.20, beim Berufungsbeklagten seien es CHF 360.20. Weshalb nun die Vorinstanz die Kosten für die Grundversicherung bei der Berufungsklägerin einfach um CHF 7.00 auf CHF 370.00 abrunde, sei unklar. Diese seien mit CHF 377.20 zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämien (KVG) von D. und E. würden CHF 99.00 und CHF 77.90 pro Monat betragen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin für das Jahr 2019 keine Prämienverbilligung für D. und E. erhalten. Die Verfügung sei am 2. April 2019 erlassen worden, so dass es sich um ein echtes Novum handle. Die Krankenkassenprämien von D. und E. seien in der 1. Phase mit monatlich CHF 99.00 bzw. CHF 78.00 zu berücksichtigen (act. B 1 S. 5 f., act. B 12 S. 3 unten). In zwei weiteren Eingaben vom 26. August 2021 (act. B 48 S. 1 f.) und 13. September 2021 (act. B 50 S. 5) weist die Berufungsklägerin darauf hin, die KVG-Prämien für D. seien für das Jahr 2021 auf CHF 271.00, diejenigen von E. auf CHF 88.00 gestiegen. Zudem bestünden Zusatzversicherungen. Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, es dürfte sich tatsächlich um ein Versehen der Vorinstanz handeln, dass es die Krankenkassenkosten der Berufungsklägerin um CHF 7.00 gekürzt habe. Ebenso werde zur Kenntnis genommen, dass für die Krankenkassenkosten der Kinder keine individuelle Prämienverbilligung ausbezahlt werde. Die Krankenkassenkosten von CHF 99.00 für D. und CHF 78.00 für E. seien in der Unterhaltsberechnung in Anpassung der vorinstanzlichen Annahmen mit zu berücksichtigen (act. B 8 S. 5).
2.3.6.3 Beurteilung Im familienrechtlichen Grundbedarf werden in jedem Fall die Prämien für die obligatorische Grundversicherung berücksichtigt (so auch Ziffer II./3 der Richtlinien; Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 07 9 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.4). In Mangelfällen werden die Prämien von Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt. Diese können nur angerechnet werden, wenn die Mittel ausreichen, die Zusatzversicherungen schon in der Vergangenheit bestanden und zudem beide Ehegatten gleichwertigen Versicherungsschutz geniessen (vgl. PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 358; derselbe, Aspekte, a.a.O., S. 1234; GVP SG 2007 Nr. 49 S. 157; Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2, in: FamPra 2005 S. 974; ZR 103/2004 Nr. 50). Ausgeschlossen sind auch Prämien für Zusatzversicherungen mit luxuriösem Charakter (Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 15. Februar 2001, in: Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 2000/2001 Nr. 6 S. 56). Vorliegend haben beide Parteien schon in der Vergangenheit Zusatzversicherungen für die Behandlung in der ganzen Schweiz gehabt (vgl. act. B 4/141/23 und B 4/98/24). Die Kosten dafür betragen rund CHF 48.00 für die Eltern, CHF 42.00 bzw. 40.00 für D. und CHF 42.00 bzw. 47.00 für E. (act. B4/122/28+29, act. B 49/25). Nur die Berufungsklägerin weist eine Zusatzversicherung für die Halbprivat-Abteilung auf. Die entsprechenden Kosten von knapp CHF 180.00 können unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen sind somit bei B. CHF 407.00 (act. B 4/141A/23), bei A. CHF 425.00 (act. B 4/122/27), bei D. CHF 141.00 (act. B 4/122/28) und bei E. CHF 120.00 (act. B 4/122/29). Diese Beträge sind in der ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2020 dauernden Phase zu berücksichtigen. Ab 1. Januar 2021 sind CHF 408.00 (Berufungsbeklagter), CHF 425.00 (Berufungsklägerin), CHF 311.00 (D.) und CHF 134.00 (E.) anzurechnen (act. B 49/25). Anspruch auf Prämienverbilligungen hat die Berufungsklägerin nicht (act. B 2/16). 2.3.7 Fahrkosten von E. und D. 2.3.7.1 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt vorbringen (act. B 1 S. 5, vgl. auch act. B 12 S. 3 f.), D. habe seine Lehrstelle am 4. August 2019 angetreten. Für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz in K. und in die Berufsschule in L. benötige er ein Ostwind-Abonnement für drei Zonen, welches pro Jahr CHF 774.00 bzw. pro Monat CHF 64.50 koste und in dessen Bedarf zu berücksichtigen sei. Gemäss Empfehlungen des schulpsychologischen Dienstes werde E. weiterhin auf Privatschulen beschult. Er besuche seit August 2019 die Schule M. in N. Die Berufungsklägerin habe E. deshalb ein GA kaufen müssen, welches CHF 1‘645.00 pro Jahr bzw. CHF 137.00 pro Monate koste und in dessen Bedarf zu berücksichtigen sei. Bezüglich E. sei zurzeit noch unklar, wo dieser eine Ausbildung absolvieren werde. Somit sei es gerechtfertigt, in seinem Bedarf weiterhin Fahrkosten von CHF 137.00 zu berücksichtigen (vgl. auch act. B 50 S. 5).
Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, es werde zur Kenntnis genommen, dass D. neu Fahrspesen von CHF 64.50 pro Monat und E. von CHF 137.00 pro Monat habe. Diese neuen Kosten seien in der Unterhaltsberechnung in Anpassung der vorinstanzlichen Annahmen mit zu berücksichtigen (act. B 8 S. 4). Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die sehr hohen Wegkosten von E. würden mit Abschluss der Schule dahinfallen. Ab August 2022 seien nur noch Kosten in der Höhe derjenigen von D. (CHF 65.00) anzurechnen (act. B 8 S. 7 f.).
2.3.7.2 Beurteilung Beide Parteien sind sich einig, dass bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum bis 31. Juli 2022 in den Bedarf von D. monatliche Fahrkosten von CHF 65.00 (act. B 2/6) und in den Bedarf von E. CHF 137.00 (act. B 2/15) aufzunehmen sind (vgl. auch act. B 33/ 22, B 33/23 und B 49/28).
Obwohl im heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, welche Ausbildung der heute 16-jährige E. absolvieren wird, sind doch für ihn Fahrkosten bei der Unterhaltsberechnung einzusetzen. Tritt E. im August 2022 naheliegenderweise eine Lehrstelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden oder im Kanton St. Gallen an, fallen Fahrkosten zum Lehrbetrieb und zur Berufsschule an. Sowohl für den Besuch einer Berufsschule in Herisau als auch in St. Gallen wäre ein 3-Zonen-Abonnement erforderlich. Folglich sind bei E. ab 1. August 2022 bis voraussichtlich 31. Juli 2025 ebenfalls Fahrkosten von CHF 774.00 pro Jahr bzw. CHF 65.00 pro Monat zu berücksichtigen. 2.3.8 Wohnkosten der Ehegatten ab 1. August 2022 2.3.8.1 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Kantonsgericht Der Berufungsbeklagte liess an Schranken ausführen, gemäss Hypothekarvertrag bezahle er inklusive Amortisationen monatlich CHF 655.00. Zu berücksichtigen seien sodann Unterhaltskosten von geschätzt CHF 500.00 monatlich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die Hypothek werde erhöhen müssen, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung finanzieren zu können, was zu einer leichten Erhöhung der Wohnkosten führen dürfte. Insgesamt erscheine es deshalb gerechtfertigt, beim Berufungsbeklagten für die Wohnkosten CHF 1‘100.00 monatlich zu berücksichtigen. Dies entspreche auch dem Betrag, der bei der Berufungsklägerin berücksichtigt werden könne. Da es um eine längerfristige Festsetzung von Unterhalt gehe, erscheine es deswegen als gerechtfertigt, beide Parteien gleich zu behandeln und beiden den gleich hohen Betrag für Wohnkosten anzurechnen.
2.3.8.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Parteien würden bei den Wohnkosten übereinstimmen. Ein Wohnanteil der Kinder von je CHF 250.00 erscheine angemessen. Somit würden beim Ehemann Wohnkosten von CHF 1‘100.00 berücksichtigt und bei der Ehefrau solche in Höhe von CHF 1‘560.00 abzüglich der Kinderanteile (aus Erwägung 2.4.3.2 S. 14).
2.3.8.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte lässt ausführen (act. B 8 S. 7 und 9), die Vorinstanz gestehe der Berufungsklägerin in der Phase 2 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 um CHF 160.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu. Eine Unterscheidung bei den Wohnkosten sei jedoch nicht sachgerecht. Die Wohnkosten der Ehegatten seien deshalb anzugleichen auf je CHF 1‘260.00. In der Phase 3 ab 1. August 2025 bzw. ab Abschluss der Erstausbildung von E. gestehe die Vorinstanz der Berufungsklägerin um CHF 400.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu. Eine Unterscheidung bei den Wohnkosten sei ab August 2025 jedoch nicht mehr sachgerecht. Die Mietkosten der Ehegatten seien deshalb anzugleichen auf CHF 1‘260.00.
Die Berufungsklägerin lässt vorbringen (act. B 12 S. 4, act. B 50 S. 5), der Berufungsbeklagte selbst habe seine Wohnkosten in seinem Plädoyer mit CHF 1‘100.00 pro Monat (CHF 655.00 Hypothek inkl. Amortisationen und CHF 500.00 Unterhaltskosten) beziffert. Bei den Wohnkosten von selbstbewohntem Eigentum seien Amortisationen grundsätzlich, weil vermögensbildend, nicht zu berücksichtigen. Somit würden die Wohnkosten des Berufungsbeklagten tiefer ausfallen. Die Mietkosten für die Wohnung der Berufungsklägerin an der Adresse O. seien ausgewiesen und entsprechend durch die Vorinstanz berücksichtigt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Wohnkosten des Berufungsbeklagten in Phase 2 auf CHF 1‘260.00 zu erhöhen. Notorisch sei, dass selbstbewohntes Wohneigentum im heutigen Tiefzinsumfeld deutlich weniger hohe Wohnkosten verursache als eine Mietwohnung.
2.3.8.4 Beurteilung Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht Berechnungstabellen eingereicht, worin – entgegen seinen Ausführungen im Plädoyer - Wohnkosten für B. von CHF 1‘100.00 und für A. von CHF 1‘560.00 aufgeführt sind (act. B 4/139). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin hat in den an Schranken des Kantonsgerichts zu den Akten gegebenen Berechnungstabellen Wohnkosten für B. von CHF 1‘100.00 und für A. von CHF 1‘530.00 eingesetzt. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 bei B. und CHF 1‘560.00 bei A. ausgegangen. Es liegt nahe, dass der jüngere Sohn E. bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Lehre per 31. Juli 2025 bei seiner Mutter wohnen bleibt. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, die Wohnkosten bis zu diesem Zeitpunkt auf CHF 1‘560.00 zu belassen, im Gegenzug ist dem Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 1‘100.00 zuzugestehen, obwohl dieser Betrag einen Amortisationsanteil enthält, welcher gemäss den Richtlinien bei einer selbstbewohnten Liegenschaft nicht zum Liegenschaftenaufwand gehört. Ab 1. August 2025 wohnen dann voraussichtlich beide Parteien alleine, so dass es sich im Sinne der Gleichbehandlung rechtfertigt, bei beiden Parteien von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 auszugehen. Der Berufungsklägerin steht es dannzumal frei, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Der Betrag von CHF 1‘100.00 entspricht im Übrigen geltender Praxis der appenzell-ausserrhodischen Gerichte bei der Ermittlung des Grundbedarfs (vgl. AR GVP 2006 Nr. 3481 E. 4).
2.3.8.5 Fazit Bis zum Abschluss der Ausbildung von E. ist bei der Berufungsklägerin von Wohnkosten von CHF 1‘560.00 und beim Berufungsbeklagten von CHF 1‘100.00 auszugehen. Ab Beendigung der Ausbildung von E. sind bei beiden Parteien Wohnkosten von CHF 1‘100.00 zu berücksichtigen.
2.3.9 Wohnkostenanteile der Kinder Die Vorinstanz hat die Anteile der Kinder an den Wohnkosten ermessensweise auf je CHF 250.00 festgesetzt. Beide Parteien haben diesen Wert im Berufungsverfahren nicht kritisiert und in ihre eigenen Berechnungen übernommen. Im Rahmen der Offizialmaxime ist der Wohnkostenanteil der Kinder von Amtes wegen zu überprüfen.
Das Gesetz legt keine Methode zur Festsetzung des Wohnkostenanteils von Kindern fest. Die Praxis in den einzelnen Kantonen ist sehr unterschiedlich (vgl. die Hinweise bei JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 16). In den Kantonen Zürich und Basel-Stad wird etwa nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe vorgegangen (vgl. auch PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 356). Bei zwei Kindern führt dies zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50%, was vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden ist (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird nach dieser Methode der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziffer. 2.2.2). AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL (a.a.O., S. 260) schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Diese Werte erscheinen angemessen und werden übernommen (so schon das Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 20 31 vom 20. September 2021 E. 3.3.6). Es ergeben sich Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsklägerin (in der Höhe von CHF 1'560.00) von je CHF 234.00. Ab Abschluss der Ausbildung von D. wird angenommen, dass er den Haushalt der Mutter verlässt. Ab dann ist der Wohnanteil von E. mit CHF 312.00 anzurechnen.
Anzufügen ist, dass nur beim grossmehrheitlich betreuenden Elternteil ein Wohnkostenanteil berücksichtigt wird (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 335).
2.3.10 Steuern 2.3.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Steuern würden gestützt auf die Einkommen und die möglichen Abzüge geschätzt und würden beim Ehemann monatlich ca. CHF 400.00 und bei der Ehefrau ca. CHF 250.00 betragen. Im Jahr 2017 habe die Steuerlast des Ehemannes insgesamt CHF 6‘226.85 betragen (vgl. act. 141/A), was einer monatlichen Belastung von CHF 518.90 entsprechen würde, wobei aber die Steuerabzüge mit den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen deutlich grösser würden und die Steuerlast sich entsprechend verringere. Der Ehemann habe bei der Ehefrau mit einer Steuerbelastung von CHF 350.00 monatlich gerechnet. Sie selbst rechne mit CHF 250.00 und je einem Anteil der Kinder von CHF 90.00 (aus Erwägung 2.4.3.2 S. 15). In der zweiten Phase (ab 1. August 2022) sei der ältere Sohn D. mit der Lehre fertig. Er werde deshalb in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Steuern der Parteien würden deshalb höher ausfallen (aus Erwägung 2.4.3.3 S. 18).
2.3.10.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen (act. B 8 S. 9), durch den Wegfall des Unterhaltsbeitrags für E. erhöhe sich die Steuerlast bei ihm um rund CHF 100.00 auf CHF 700.00.
Die Berufungsklägerin hat sich dazu nicht geäussert (insbesondere nicht in act. B 12), hat jedoch in ihrer Berechnung einen Wert von CHF 700.000 aufgenommen (act. B 50 S. 7).
2.3.10.3 Beurteilung Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Steuern zum familienrechtlichen Grundbedarf zu zählen sind, wenn kein Mankofall vorliegt (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 362 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich dieses Grundsatzes besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
An den von der Vorinstanz ermittelten Steuerbeträgen kann – basierend auf der Offizialmaxime - nicht festgehalten werden, auch wenn die Parteien dazu übereinstimmende Anträge stellen. Aufgrund der Veränderung einiger Positionen der Unterhaltsberechnungen sind diese neu durchzuführen. Folge davon sind veränderte Unterhaltsbeträge. Diese wiederum führen zu neuen Steuerbeträgen. Denn zwischen Steuerbelastung und Unterhaltsregelung besteht ein Zusammenhang. Familienrichter bedienen sich deshalb elektronischer Hilfsmittel, um das Problem der Abhängigkeit zwischen Unterhalts- und Steuerberechnung mit einer iterativen Berechnung (mehrfach wiederholte Kreisberechnungen, vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022; DANIEL BADER, Kein Unterhalt ohne Steuern: Die neue Rechtsprechung, Anwaltsrevue 1/2022 S. 31; TANJA IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, Jusletter 15. November 2021; AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 261; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020, S. 665 Mitte) zu lösen.
Zur Berechnung der Steuerbelastung der Parteien: Bei der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen (Art. 35 Abs. 1 lit. c Steuergesetz, StG, bGS 621.11). Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Empfänger zu versteuern (sogenannte Faktorenaddition; Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 lit. f StG). Dieser kann aber den Kinderabzug vornehmen (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG). Unterhaltsbeiträge an ein volljähriges Kind können nicht von den steuerbaren Einkünften des Pflichtigen abgezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E. 2.1). Als Korrelat dazu muss der empfangende Elternteil die Alimentenzahlungen an das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern; die Leistungen kommen direkt dem volljährigen Kind zu, für das sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. e StG und Art. 24 lit. e des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) einkommenssteuerfrei sind.
Familienzulagen, d.h. heisst Kinder- und Ausbildungszulagen, sind beim minder- und volljährigen Kind wie Kinderalimente zu behandeln.
Von Amtes wegen zu korrigieren ist auch der Bedarf der Kinder. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Kin