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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1Z-17-4

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·12,705 mots·~1h 4min·5

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 2. April 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O1Z 17 4 Sitzungsort Trogen Berufungskläger N___ Beklagter vertreten durch: RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___ Berufungsbeklagte C___ Klägerin vertreten durch: RA Dr. iur. SP___, substituiert durch: RA D

Texte intégral

Berufungskläger Beklagter N___

vertreten durch: RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___

Berufungsbeklagte Klägerin C___

vertreten durch: RA Dr. iur. SP___, substituiert durch: RA Dr. iur. MG___

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Entscheid vom 2. April 2019

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1Z 17 4

Sitzungsort Trogen Gegenstand Rechnungslegung, Feststellung und Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden K3Z 14 31 vom 21. November 2016 Inhaltsverzeichnis

Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten .............................................................. 3 Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers ............................................................... 5 Sachverhalt ................................................................................................................................. 6 Erwägungen ............................................................................................................................. 11 1. Prozessuales .............................................................................................................. 11 1.1 Prozessvoraussetzungen / Zuständigkeit / anwendbares Recht ................................. 11 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens / Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ................. 11 1.3 Rückzug von Rechtsbegehren vor der Vorinstanz ...................................................... 12 1.4 Streitwerte .................................................................................................................. 13 1.4.1 Rechtsmittelstreitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ..................................................... 13 1.4.2 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht .. 15 1.5 Noven ......................................................................................................................... 16 2. Materielles ...................................................................................................................... 17 2.1 Liegt eine einfache Gesellschaft vor (im Zusammenhang mit den 3 Verträgen)? ........ 17 2.2 Rechnungslegung ....................................................................................................... 24 2.2.1 Qualifikation des Treuhänder-Vertrages .................................................................. 24 2.2.2 Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers (Treuhänder-Vertrag) ............................... 26 2.2.3 Willensmängel (Treuhänder-Vertrag) ...................................................................... 31 2.2.3.1 Irrtum ................................................................................................................... 31 2.2.3.2 Täuschung ........................................................................................................... 33 2.2.3.3 Fazit .................................................................................................................... 34 2.2.4 Informations- und Abrechnungspflicht ..................................................................... 34 2.3 Forderung über CHF 47‘600.00 (Darlehensverträge vom 29.11.09 und 29.05.13) ...... 38 2.3.1 Qualifikation der Darlehensverträge ........................................................................ 38 2.3.2 Fehlender Rechtsgrund („Darlehensverträge“) ........................................................ 41 2.3.2.1 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 120‘000.00 .................................................... 44 2.3.2.2 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 42‘000.00 ...................................................... 48 2.3.2.3 Fazit .................................................................................................................... 48 2.3.3 Urteilsunfähigkeit („Darlehensverträge“) .................................................................. 49 2.3.4 Willensmängel („Darlehensverträge“) ...................................................................... 50 2.3.4.1 Übervorteilung ..................................................................................................... 50 2.3.4.2 Irrtum und Täuschung .......................................................................................... 52 2.3.4.3 Fazit .................................................................................................................... 53 2.3.5 Höhe der noch offenen Darlehensforderung ............................................................ 53 2.3.6 Verrechnungspositionen des Berufungsklägers....................................................... 54 2.3.6.1 Allgemeines ......................................................................................................... 54 2.3.6.2 Nettomiete (CHF 114‘400.00) .............................................................................. 54 2.3.6.3 Mietnebenkosten (CHF 20‘114.50) ...................................................................... 54 2.3.6.4 Darlehen B___ (CHF 110‘000.00) ........................................................................ 57 2.3.6.5 Stammkapital der A___ GmbH (CHF 20‘000.00) ................................................. 58 2.3.6.6 Auslagen des Berufungsklägers für GA___ (CHF 117‘944.27) ............................ 60 2.3.6.7 Bezug Silber (CHF 55‘902.00) ............................................................................. 63 2.3.7 Schlussrechnung ..................................................................................................... 65 2.3.8 Verzugszins ............................................................................................................ 66 2.3.9 Ergebnis .................................................................................................................. 67 3. Prozesskosten ................................................................................................................ 68 3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen ...................................... 68 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren ....................................................................... 70 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren .......................................................... 70 Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten

a) im erstinstanzlichen Verfahren: aa) vor Vermittler:

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos 2600-406.481) herauszugeben.

3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH93 0070 01 10 0047 4660 2 zu übertragen.

4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH25 0070 0260 0004 1895 1 zu übertragen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 49‘800.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

bb) in der Klageschrift:

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen, also auch über die Vorgängerkonten, auf die überlassene Gelder eingezahlt wurden (UBS, PeBe, PcAg), herauszugeben.

2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos) herauszugeben.

3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH93 0070 01 10 0047 4660 2 zu übertragen.

4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH25 0070 0260 0004 1895 1 zu übertragen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 49‘800.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. 7. Es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, das auf den Beklagten lautende Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH 31 0070 0110 0020 3569 5, zu sperren und es erst auf gerichtliche Anordnung und Weisung wieder freizugeben.

8. Es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, das auf den Beklagten lautende Metallkonto (zurzeit geäuffnet mit ca. 300 kg Silber) bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, zu sperren und es erst auf gerichtliche Anordnung und Weisung wieder freizugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

cc) in der Replik:

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos 2600-406.481) herauszugeben.

3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Raiffeisenbank Heiden IBAN CH42 8101 2000 0035 8299 8 zu übertragen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den aus dem Beweisverfahren resultie- renden Saldo des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, zu bezahlen.

4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lautenden Metallkontos 2600-406.481 bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Raiffeisenbank Heiden IBAN CH19 8101 2000 0035 8292 7 zu übertragen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, das auf den Namen des Beklagten lautende Metallkonto 2600- 406.481 bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber auf die Klägerin zu übertragen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 47‘600.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) im Berufungsverfahren:

Die Berufung sei unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.

Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers

a) im erstinstanzlichen Verfahren:

aa) vor Vermittler:

1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.

2. Eventualiter wird verrechnungsweise eine Forderungssumme von mindestens CHF 320‘000.00 geltend gemacht.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

bb) vor Kantonsgericht:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 3. Juli 2014 verhängten Kontosperren seien aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

b) im Berufungsverfahren:

1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2016 (Verfahrensnummer K3Z 14 31) aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Sachverhalt

A. Übersicht C___ betrieb in M___ eine Atemschule (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). 1988 wurde für die Schule ein Trägerverein gegründet (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). Mit Anstellungsvertrag vom 15. Februar 1991 wurde C___ vom Verein „Selbsthilfe V___“ als Organisatorin für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angestellt (act. B 4/26/27). Im Oktober 2002 nahm N___ mit C___ Kontakt auf und suchte sie in deren Institut in M___ (_) auf (act. B 4/35/22). Sie schlossen am 3. März 2009 im Hinblick auf einen Umzug in die Schweiz einen „Treuhänder-Vertrag“ ab, worin N___ als Vermögensverwalter resp. Treuhänder von C___ in der Schweiz eingesetzt wurde. Weiter wurde darin vereinbart, die diversen Beträge aus der Auflösung der Vermögensanlagen in Deutschland auf Konti von N___ gutzuschreiben und als AC Vermögen zu kennzeichnen sowie das in der Schweiz ankommende Vermögen in einem TRUST Fonds zu verwalten (act. B 4/3/5). Am 9. April 2009 folgte der erste Zahlungseingang auf dem Privatkonto von N___ bei der Zürcher Kantonalbank (act. B 4/3/6). Am 29. November 2009 schlossen C___ und N___ einen Darlehensvertrag ab, demzufolge N___ als Darlehensnehmer der Darlehensgeberin C___ CHF 120‘000.00 schuldet (act. B 4/3/18). N___ erwarb 2010 eine Liegenschaft in O___ zum Preis von CHF 720‘000.00 (act. B 4/36/70). Er schloss mit C___ am 15. Januar 2010 einen Mietvertrag für das 6 ½-Zimmer-Haus an der Z___ in O___ ab. Mietbeginn war der 1. Februar 2010, der monatliche Mietzins betrug CHF 2‘200.00, zuzüglich Nebenkosten (act. B 4/3/19). Das erste Umbaugesuch von N___ für die Liegenschaft in O___ wurde am 30. April 2010 eingereicht (act. B 4/35/56). Am 21. Mai 2010 wurde im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden die A___ GmbH eingetragen, als deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C___ fungierte. Auch das Stammkapital von CHF 20‘000.00 befand sich vollständig im Besitz von C___ (act. B 4/17/6, B 4/26/33). Der Trägerverein wurde 2012 aufgelöst (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). N___ schloss mit der X___ GmbH einen ab 1. August 2012 gültigen Generalunternehmervertrag für die „Erweiterung EFH Z___, O___“ ab (act. B 4/35/54). Am 26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (act. B 4/3/2) und am 29. Mai 2013 einen weiteren Darlehensvertrag ab, worin N___ erklärte, C___ CHF 42‘000.00 schuldig zu sein (act. B 4/3/20). Am 5. November 2013 kündigte C___ den Treuhänder-Vertrag vom 3. März 2009 (act B 4/3/3). Laut einem Arztzeugnis von Dr. J___, Spécialiste FMH Psychiatrie-Psychothérapie, Genève, vom 14. November 2013 ist N___ seit 1995 in dessen neuropsychiatrischer Behandlung; er kann Alltagsgeschäfte einschätzen, nicht aber komplexere Geschäfte (act. B 4/17/1). Am 22. November 2013 kündigte N___ das Mietverhältnis mit C___ auf den 28. Februar 2014; in der Folge einigten sich die Parteien auf eine Auflösung per 31. Mai 2014 (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/21, B 4/26/30, B 4/ 3/23, B 4/16, S. 9). Im Schreiben von RA T___, damaliger Rechtsvertreter von N___, vom 27. November 2013 an C___ berief sich dieser auf Urteilsunfähigkeit, ev. Übervorteilung, Irrtum und absichtliche Täuschung (act. B 4/3/4). Am 6. März 2014 wurde die A___ GmbH von C___ auf B___ übertragen, verbunden mit einer Sitzverlegung und einer Zweckänderung (act. B 4/17/8). C___ gab die Liegenschaft am 5. Mai 2014 ab (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/22). Mit Schreiben von RA Dr. SP___ vom 2. April 2014 kündigte C___ die beiden Darlehensverträge mit N___ per 15. Mai 2014 (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/23).

B. Prozessgeschichte C___ liess am 14. April 2014 beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland das Vermittlungsbegehren stellen. Die Vermittlung fand am 28. Mai 2014 statt und endete ohne Einigung der Parteien, weshalb der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. B 4/2). Am 1. Juli 2014 liess die Klägerin beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen einreichen (act. B 4/5/1). Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2014 (ER3 14 148) wurde die Zürcher Kantonalbank im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angewiesen, das Privat- sowie das Metallkonto von N___ zu sperren (act. B 4/5/4; B 4/3/14). Die Klägerin liess am 9. September 2014 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Klage einreichen (act. B 4/1). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts bestätigte mit Entscheid vom 24. September 2014 die superprovisorische Verfügung vom 3. Juli 2014 und wies die Zürcher Kantonalbank im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, die beiden Konti des Beklagten weiterhin zu sperren (act. B 4/9). Mit Gesuch vom 11. Dezember 2014 liess der Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung einreichen (act. B 4/42/1), welches der Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 9. Februar 2015 (ER3 14 298) abwies (act. B 4/42/6). Am 19. März 2015 liess der Beklagte die Klageantwort einreichen (act. B 4/16). Die Replik datiert vom 23. Juni 2015 (act. B 4/25). Mit Eingabe von RA Dr. iur. SP___ vom 7. September 2015 wurden die klägerischen Rechtsbegehren aktualisiert (act. B 4/29). Die Duplik wurde am 21. Oktober 2015 eingereicht (act. B 4/33). Die Hauptverhandlung fand am 25. April 2016 statt. An der Verhandlung wurden Einigungsgespräche durchgeführt und vereinbart, dass die Parteien zum Vergleichsvorschlag eine Rückmeldung einreichen würden (act. B 4/43). Eine Einigung scheiterte (act. B 4/52). Das Kantonsgericht führte am 21. November 2016 die Urteilsberatung durch und fällte seinen Entscheid (act. B 4/56). Das Urteilsdispositiv wurde am 24. November 2016 an die Parteien versandt und vom Beklagten am 25. November 2016 (act. B 4/57) und von der Klägerin am 28. November 2016 (act. B 4/58) in Empfang genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2016 verlangte die Klägerin (act. B 4/59A) und mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 der Beklagte fristgerecht die Entscheidbegründung (act. B 4/61A).

C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) wurde erkannt was folgt:

„1. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos Nr. 2600-406.481) herauszugeben.

Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 27‘750.05, nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit 2. Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016, zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Die Zürcher Kantonalbank wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Entscheid vom 24. September 2014 (Verfahren-Nr.: ER3 14 148) verfügte Sperrung des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, sowie des auf den Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, Nr. 2600-406.481, aufzuheben.

6. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 200.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 19‘500.00 Entscheidgebühr CHF 19‘700.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 10‘200.00. Dafür wird der Klägerin für den Betrag von CHF 350.00 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.“

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Der Beklagte liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 24. März 2017 erfolgt war (act. B 4/67), mit Eingabe seiner Rechtsvertreter RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___ vom 8. Mai 2017 (act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären.

b) Die Berufungsantwort des klägerischen Rechtsvertreters RA Dr. iur. SP___ datiert vom 7. August 2017 (act. B 9).

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. August 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 10).

d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. September 2017 wurde den Parteien angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der Urteilsfindung übergegangen sei (act. B 11).

e) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2018 (act. B 15) wurde dem Berufungskläger der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, dass er in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei C___ bezahlt hat (Ziff. 1) und als Beweismittel die Buchhaltung der Atemschule für die Jahre 2007 bis 2009 zugelassen und abgenommen (Ziff. 2). Die Buchhaltungsunterlagen (act. B 20; B 21/1-4 [4 Ordner]) wurden dem Obergericht am 25. April 2018 durch L___ eingereicht (act. B 16).

f) RA Dr. iur. SP___ nahm mit Eingabe vom 23. August 2018 (act. B 29) und RA lic. iur. TA___ mit solcher vom 14. September 2018 (act. B 30) zum Beweisergebnis Stellung. RA Dr. iur. SP___ liess sich am 26. September 2018 schriftlich zur Eingabe von RA lic. iur. TA___ vernehmen (act. B 33). g) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. November 2018 wurde den Parteien erneut angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der Urteilsfindung übergegangen sei (act. B 35).

h) Die von RA Dr. iur. SP___ substituierte RA Dr. iur. MG___ stellte mit Eingabe vom 18. März 2019 Anträge betreffend die Vollstreckbarkeit von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (act. B 39).

i) Am 2. April 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.

Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis i wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

1. Prozessuales 1.1 Prozessvoraussetzungen / Zuständigkeit / anwendbares Recht Die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, sind vorliegend erfüllt. Insbesondere bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), welche bejaht werden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Erwägung 1.1 verwiesen werden. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsklägers in O___ sowie dessen Einlassung auf das Verfahren vor Kantonsgericht bejaht hat. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der 1. Abteilung des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

Die Parteien haben einen Treuhänder-Vertrag und zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Darauf gründet die von der Berufungsbeklagten beim Kantonsgericht eingereichte Forderungsklage. Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 IPRG) und kann jederzeit getroffen oder geändert werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG). Die Parteien haben sich in den im Recht liegenden Verträgen nicht zum anwendbaren Recht geäussert, jedoch stützt die Berufungsbeklagte ihre Forderungsklage auf schweizerisches Recht ab und der Berufungskläger hat seine Begehren ebenfalls nach schweizerischem Recht begründet. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Parteien übereinstimmend schweizerisches Recht gewählt haben. Zum selben Schluss ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen 2.1.2 (Treuhänder-Vertrag) bzw. 2.4.2 (Darlehensverträge) gekommen.

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens / Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Nicht Gegenstand der Berufung von N___ sind die Dispositiv Ziffern 4 (Abweisung der Restklage, Nichteintreten) und 5 (Aufhebung Sperrung Privatkonto IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 sowie Metallkonto Nr. 2600-406.481, beide lautend auf N___, bei der Zürcher Kantonalbank). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) ist in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

Die Nichtanfechtung von Urteilsdispositiv Ziff. 4 hat zur Folge, dass das Nichteintreten auf die Hauptanträge in den klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 (vgl. vorinstanzliche Erwägung 1.3) und die Abweisung der in diesen beiden Ziffern ebenfalls enthaltenen Eventualbegehren (vgl. vorinstanzliche Erwägung 2.3, S. 23-28) vor zweiter Instanz nicht mehr Streitgegenstand ist.

Bezüglich Dispositiv Ziff. 5 ist das im Berufungsverfahren von RA Dr. iur. MG___ gestellte Gesuch um Klarstellung, dass die Bescheinigung der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht der Parteien auf eine schriftliche Urteilsbegründung erteilt wird (act. B 39, S. 2), abzuweisen. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Seitens des Berufungsklägers ist Urteilsdispositiv Ziff. 5 nicht angefochten, die Berufungsbeklagte hat weder eine Anschlussberufung noch eine selbständige Berufung eingereicht. Demzufolge ist Dispositiv Ziff. 5 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

1.3 Rückzug von Rechtsbegehren vor der Vorinstanz Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, die Berufungsbeklagte habe in der Klageschrift vom 9. September 2014 mit Ziffer 7 und 8 ihrer Rechtsbegehren die Sperrung des Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank verlangt. In der Replik habe sie diese beiden Begehren fallen gelassen. Das Kantonsgericht habe sich im Entscheid vom 21. November 2016 dazu nicht mehr geäussert und den Rückzug der Begehren nicht behandelt. In formeller Hinsicht sei aber darüber zu entscheiden. Da es wegen der bereits vom Einzelrichter verfügten Sperre an einem Rechtsschutzinteresse fehle, sei auf die beiden Begehren nicht einzutreten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, bei den Begehren Ziff. 7 und 8 in der Klageschrift handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Vorinstanz habe dies erkannt und keine Veranlassung gehabt, diese abzuhandeln.

Zunächst ist festzustellen, dass die Begehren Ziffer 7 und 8 in der Klageschrift vom 9. September 2014 (act. B 4/1) vor Vermittler nicht gestellt worden sind (act. B 4/2) und insofern neu waren. Dies stellt eine Klageänderung dar. Nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Bei den in der Klageschrift neu aufgeführten Begehren Ziffer 7 und 8 handelt es sich somit um eine zulässige Klageänderung. Sodann ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Eine Beschränkung liegt etwa vor, wenn einzelne von mehreren Rechtsbegehren (seien es Haupt- oder Eventualbegehren) fallen gelassen werden. Es handelt sich diesfalls um einen teilweisen Klagerückzug (ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 227 ZPO; NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 227 ZPO). In Beachtung von Art. 241 Abs. 3 ZPO hätte das Kantonsgericht die klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 abschreiben müssen. Das Obergericht holt dieses Versäumnis nach und schreibt die Ziffern 7 und 8 zufolge Rückzugs als erledigt am Protokoll ab.

Zurückzuweisen ist das Argument des Berufungsklägers, das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom 24. September 2014 (act. B 4/9) über die beiden Anträge bereits entschieden habe. Der Einzelrichter hat über vorsorgliche Massnahmen entschieden, welche nur bis zur Rechtskraft eines Entscheids in der Hauptsache gültig sind. Hingegen hatten die im ordentlichen Verfahren gestellten klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 eine andere Gültigkeitsdauer, indem sie über den Entscheid in der Hauptsache hinaus gewirkt hätten. In diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der im Hauptverfahren gestellte Anspruch hätte gutgeheissen werden können. Entscheidend ist einzig, dass mit den von der Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen Ziff. 7 und 8 etwas anderes verlangt wurde als im Massnahmeverfahren.

1.4 Streitwerte 1.4.1 Rechtsmittelstreitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, vorliegend handle es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Vertreter der Berufungsbeklagten habe den Streitwert in der Klageschrift mit ca. CHF 400‘000.00 beziffert. Die Vorinstanz habe keine Angaben zum Streitwert gemacht. Die Berufungsbeklagte sei von übertragenen Vermögenswerten von CHF 339‘618.50 ausgegangen und von einem zusätzlichen Anspruch aus Darlehen von CHF 162‘000.00 abzüglich der in der Klageschrift zuerst zugestandenen Mietzinse von CHF 112‘200.00. Dem würden vom Berufungskläger zugestandene übertragene Vermögenswerte von knapp CHF 150‘000.00 (ohne Darlehen) gegenüberstehen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, die Hauptstossrichtung der Klage ziele darauf ab, den Berufungskläger zur Rechnungslegung zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche und damit den Streitwert beziffern. Beim Antrag um Rechnungslegung handle es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Streit, der beziffert werden könnte.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Die Berufungsbeklagte verlangt vom Berufungskläger vor Kantonsgericht Rechenschaft und Auskunft, die Übertragung eines aus dem Beweisverfahren resultierenden Saldos eines Privatkontos sowie des Wertes des Metallkontos sowie den Betrag von CHF 47‘600.00, letzterer beantragt vollumfängliche Klageabweisung.

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Begehren um Rechnungslegung und Auskunftserteilung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 ausgeführt, dass ein Streit um ein Auskunftsbegehren eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle, in welcher von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden könne und die gesetzliche Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 in Anbetracht des Umfangs des Auskunftsgesuchs erreicht sei. In einem anderen Fall bezeichnete das Bundesgericht die Auskunftspflicht unter Erben in der Teilung als vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert nicht genau beziffert werden könne und müsse, mit Rücksicht auf die behaupteten Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche aber den gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30‘000.00 übersteige (Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Daraus folgt, dass die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vermögensrechtlicher Natur sind.

Vor Kantonsgericht sind beide Parteien in ihren Kostennoten von einem Streitwert von CHF 400‘000.00 ausgegangen (act. B 4/54B, B 4/55B). Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen nicht zur Höhe des Streitwertes geäussert. Allein schon der von der Berufungsbeklagten im Rechtsbegehren Ziff. 5 geltend gemachte Forderungsbetrag von CHF 47‘600.00 liegt über der Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO, so dass vorliegend die Berufung zulässig ist.

1.4.2 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, er nehme zur Kenntnis, dass der Streitwert ca. CHF 400‘000.00 betrage. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75 überwiesen oder bar übergeben; darin enthalten seien die CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. November 2009. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe zugestanden, von der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte gehe dagegen von einem Betrag von CHF 339‘618.50, zuzüglich einem zusätzlichen Anspruch aus Darlehen von CHF 162‘000.00, abzüglich der zugestandenen Mietzinse von CHF 112‘200.00 aus. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der Streitwert belaufe sich auf ca. CHF 400‘000.00. Der Berufungskläger gebe zu, von der Berufungsbeklagten neun Zahlungen von insgesamt CHF 150‘635.75 erhalten zu haben. Dabei handle es sich noch nicht um alle Zahlungen. Der Berufungskläger habe vom Trustkonto der Berufungsbeklagten CHF 339‘618.50 für eigene Zwecke abgeführt. Der Streitwert richte sich nicht nur nach dem Wert des anbegehrten Vermögens; vielmehr beinhalte er auch das Begehren um Rechnungslegung. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es treffe zu, dass sie den Streitwert im Rahmen der Klageschrift mit rund CHF 400‘000.00 angegeben habe. Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche und damit den Streitwert beziffern. Zudem hänge der Wert des Metallkontos massgeblich vom Kurs des Silbers ab, welcher schwanke.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 439+429). Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (derselbe, a.a.O., S. 217 Rz. 440; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 269 Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (SAMUEL RICKLI, a.a.O., S. 217 ff. Rz. 440). Der Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (derselbe, a.a.O., S. 218 Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (derselbe, a.a.O., S. 210 ff. Rz. 429). Der Berufungskläger verlangt vor Obergericht die Aufhebung und Abweisung von Ziff. 1, 2, 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, was die Verpflichtung zur Rechnungslegung, zur Herausgabe von Kontoauszügen, zur Bezahlung von CHF 27‘750.05 und zur hälftigen Tragung der Gerichtskosten umfasst. Demgegenüber beantragt die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und hat keine Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO erhoben. Das Obergericht gelangt gestützt auf die Angaben der Parteien sowie des Umstandes, dass auch vor Obergericht beide Rechtsvertreter ihr Honorar auf der Basis eines Streitwertes von ca. CHF 400‘000.00 berechnet haben (act. B 37 und B 38), zur Ansicht, dass, ungeachtet der vor Obergericht nicht mehr strittigen Begehren auch im Berufungsverfahren von einem Kostenstreitwert in dieser Höhe auszugehen ist. Mithin kann betreffend dieser Summe von einer Einigung der Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.

1.5 Noven Im Berufungsverfahren ist die Zulässigkeit von Noven in Art. 317 ZPO geregelt. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Ob in den Rechtsschriften neue Tatsachenbehauptungen aufgeführt wurden und ob diese unter den Gesichtspunkten von Art. 317 ZPO zulässig sind, wird, sofern überhaupt von Relevanz, in der nachfolgenden materiellen Beurteilung bei den jeweiligen Positionen zu prüfen sein.

2. Materielles 2.1 Liegt eine einfache Gesellschaft vor (im Zusammenhang mit den 3 Verträgen)? Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, zwischen den Parteien habe sich eine private Beziehung entwickelt. Die Parteien hätten gemeinsam den Umzug von C___ in die Schweiz beschlossen, um sich in O___ eine neue Existenz aufzubauen. N___ habe sich der finanziellen und administrativen Belange angenommen, die Berufungsbeklagte dem Aufbau der Atemschule und der Vermittlung und Ausbildung in der GA___ Atemtechnik. Dazu sei die Gesellschaft A___ GmbH gegründet worden. Die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft gegründet mit dem Zweck, eine Atemschule zu betreiben. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, weshalb die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren sei. Die von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger überwiesenen Gelder seien nicht Trust- oder Treuhandvermögen gewesen, sondern Kapitaleinlagen in die einfache Gesellschaft. Der Berufungskläger sei für die Atemschule tätig gewesen und sei für einen Teil seiner Aufwendungen von der Berufungsbeklagten entschädigt worden, auch noch nach dem Umzug nach O___. Die Berufungsbeklagte habe sich an der Auswahl der Liegenschaft beteiligt. Die Liegenschaft in O___ sei einzig zum Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu betreiben. Die Berufungsbeklagte habe einen Teil ihres Vermögens als Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft beigesteuert und der Berufungskläger habe zusätzlich die Umbaukosten getragen. Erforderlich für die Entstehung einer einfachen Gesellschaft sei einzig die Einigung in Bezug auf die gemeinsame Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht. Beide Parteien hätten gemeinsam in der Ostschweiz eine Atemschule aufbauen wollen und hätten gemeinsam ihre Mittel (Finanzen und Arbeit) in dieses Unterfangen eingebracht. Die Berufungsbeklagte habe vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 verschiedene Geldbeträge an den Berufungskläger überwiesen, also noch vor der Gründung der GmbH. Es sei nicht um den Betrieb der Schule gegangen, sondern um das Schaffen der Rahmenbedingungen für die späteren Tätigkeiten innerhalb der A___ GmbH. Das Guthaben des Berufungsklägers auf dem Konto bei der ZKB von CHF 160‘000.00, inkl. Guthaben der Berufungsbeklagten von CHF 90‘120.75, sei auf das Konto des Berufungsklägers bei der Vadian Bank AG übertragen worden. Dieses Geld habe als Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft in O___ gedient. Die Berufungs- beklagte habe die Gebühren des Metallkontos getragen, auch wenn kein Treuhandverhältnis vorgelegen habe. Für die Vorbereitung der Markteinführung von GA___ und GS___ sei die Firma D___ beauftragt worden. Der Berufungskläger habe grosse Vorbereitungs- und Unterstützungsarbeiten geleistet. Im E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ spreche der Berufungskläger davon, er wolle feststellen, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert habe. Mit „Unternehmen“ habe der Berufungskläger nichts anderes als eine einfache Gesellschaft umschrieben. Wenn der Berufungskläger die Mietnebenkosten bisher nicht geltend gemacht habe, so sei dies aus seiner Sicht ein Beitrag in die einfache Gesellschaft gewesen. Die Berufungsbeklagte habe keinen realen Franken an die Mietkosten bezahlt. Auch in einem Konkubinat, welches wie eine einfache Gesellschaft angesehen werde, werde nicht jährlich abgerechnet. Die Geschichte mit der Liegenschaft zeige, dass dem ganzen Vorhaben ein gemeinsamer Plan zugrunde gelegen habe. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz habe die Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum „Treuhänder-Vertrag“ und auch den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine „abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Die Berufungsbeklagte habe ihre Rolle um die Atemschule, den Trägerverein und den Umbau bewusst bagatellisiert oder verschwiegen. Mit ihren Vorbringen habe sie erreichen wollen, dass die Verträge aus dem Zusammenhang gerissen und damit lediglich einer abstrakten Würdigung unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers auszulegen seien. Völlig untypisch für einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende Geldbeträge auf Konti des Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären. AC-Vermögen könnte nicht nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“ stehen. Die einfache Gesellschaft sei nicht für den Betrieb einer Atemschule gegründet worden, sondern alleine für die Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrieb. In Ziff. 5 des Vertrages sei auch die Verwendung der Mittel angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011 und 2012 habe der Berufungskläger versucht, verschiedene Themen in einer einzigen Tabelle abzubilden und sei gescheitert. Die Vermischung von verschiedenen Lebensbereichen spreche gegen eine Vermögensverwaltung, welche eine klare Trennung und entsprechende Aufstellung der Gelder hätte erwarten lassen. Bei einer reinen Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti transferiert hätte, anstelle diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten. Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf sie gelautet habe. Die von der Vorinstanz genannten Entschädigungen hätten frühere Aufwendungen während der Zeit in Deutschland und nicht die Zeit der Neuorientierung in der Schweiz betroffen. Falls der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle Risiko für den Aufbau der Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf den Berufungskläger abgeschoben. Der am 22. März 2010 auf sein Konto bei der UBS AG angewiesene Betrag von CHF 120‘000.00 sei ein weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft gewesen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe die Pensionierung in der Schweiz verbringen wollen, da sie das Rentenalter im Jahr 2010 erreicht habe. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger von 2006 bis 2010 sukzessive Gelder zur Anlage überlassen. Gemäss Art. 400 OR sei der Beauftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Parteien hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftrages abgeschlossen. Der Berufungskläger habe über die überlassenen Gelder jährlich Abrechnungen erstellt, mit denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewiesen worden sei. Diese Abrechnungen seien mit „TRUST Fonds“ und „AC Vermögen“ bezeichnet worden. Die Berufungsbeklagte habe diese Gelder in ihrer Steuererklärung deklariert, der Berufungskläger demgegenüber nicht. Die Gebühren für die Führung der Treuhandkonti habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten belastet. Eine einfache Gesellschaft werde bestritten. Die Parteien hätten in Bezug auf die Atemschule weder einen gemeinsamen Plan noch gemeinsame Kräfte oder Mittel in die Schule eingebracht. Die Atemschule sei alleiniges Kind der Berufungsbeklagten gewesen, basierend auf ihrem geistigen Eigentum. Die Berufungsbeklagte habe zum Betrieb der Atemschule eine GmbH gegründet, womit die Anwendung der Bestimmungen über die einfache Gesellschaft ausgeschlossen sei. Die Berufungsbeklagte sei in der GmbH einzelzeichnungsberechtigt gewesen, während der Berufungskläger weder Gesellschafter noch einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Den Betrag von CHF 360‘000.00 solle der Berufungskläger aus dem Wohnungsverkauf auf das Treuhandkonto angewiesen haben; dieser entspreche ziemlich genau der Summe, die der Berufungskläger treuwidrig vom Treuhandkonto abgezogen habe. Dass die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger beraten worden sei, lasse ihn noch nicht zum Gesellschafter werden. Die Berufungsbeklagte hätte keine Miete bezahlt für eine Liegenschaft, die sie aufgrund der Behauptung des Berufungsklägers selber finanziert habe. Die Berufungsbeklagte habe die Liegenschaft in O___ nicht mitfinanziert. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, im Vorfeld des Prozesses sei noch keine Rede von einer einfachen Gesellschaft gewesen. Der Berufungskläger sei im Gegenteil davon ausgegangen, er sei an sämtlichen Vermögenswerten allein berechtigt. Bezüglich der Atemschule hätten die Parteien weder einen gemeinsamen Plan gehabt noch gemeinsame Kräfte und Mittel in die Schule eingebracht. Es sei dem Berufungskläger nicht gelungen, die von ihm behauptete Vorgeschichte zu beweisen. Die Begleitumstände für den Treuhandvertrag würden im Vertrag selbst genannt. Dass die Verträge allein von der Berufungsbeklagten redigiert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische Formulierungen würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei die Behauptung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der Berufungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet. Die Berufungsbeklagte habe jeweils Ende Jahr eine Abrechnung mit der Bezeichnung „AC Trust – Vermögen von C___ – treuhänderisch verwaltet durch N___“ erhalten. Der Mietvertrag spreche gegen eine einfache Gesellschaft. Der Mietvertrag habe nicht auf die damals bereits bestehende A___ GmbH gelautet. Der Berufungskläger sei für seine Aufwendungen für die Atemschule zumindest teilweise entschädigt worden, wie er dies selbst darlege.

Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid unter anderem aus, gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ würden die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge sprechen. So widerspreche die Behauptung des Beklagten, dass es sich bei den von der Klägerin übergebenen Geldbeträgen um eigentliche Gesellschaftseinlagen handle, dem klaren Wortlaut des Treuhandvertrages vom 3. März 2009. Zudem wäre vor dem Hintergrund des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bezüglich einer Atemschule in der Liegenschaft O___ der Abschluss eines Mietvertrages unerklärlich, weil dies einer Zweckverfolgung mit gemeinsamen Kräften und Mitteln widersprechen würde. Der zwischen den Parteien abgeschlossene „Treuhänder-Vertrag“ vom 3. März 2009 sei demzufolge nicht als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als ein Treuhandvertrag zu qualifizieren (E. 2.1.1 S. 11 ff.).

Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die formfrei eingegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Betei- ligten (LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obliationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 530 OR). Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht (derselbe, a.a.O., N. 2 zu Art. 530 OR). Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit (Art. 531 Abs. 1 OR). Leistungen der Gesellschafter, die aufgrund so genannter „Drittgeschäfte“ erbracht werden, hängen weder unmittelbar mit der Förderungspflicht des Art. 530 Abs. 1 OR noch mit der Beitragspflicht nach Art. 531 Abs. 1 OR zusammen. Als Drittgeschäfte fallen etwa Kaufverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge oder Aufträge zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter in Betracht (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 22 zu Art. 531 OR). Es handelt sich dabei um „rein individualrechtliche, nicht im Gesellschaftsverhältnis begründete“, mithin vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Rechtsgeschäfte (dieselben, a.a.O, N. 23 zu Art. 531 OR). Ob eine Leistung eines Gesellschafters ein Beitrag an die Gesellschaft ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (LUKAS HANDSCHIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 531 OR).

Festzuhalten ist, dass es betreffend einfacher Gesellschaft aufgrund der Angaben des Berufungsklägers in der Duplik und an Schranken (act. B 4/33, S. 21, B 4/46, S. 13; jedoch in Widerspruch zur Klageantwort act. B 4/16, S. 9) sowie vor Obergericht (act. B 1, S. 8, 9 24) um ein beschränktes Zeitfenster geht, nämlich um die Zeit des Umzugs der Berufungsbeklagten in die Schweiz und den Aufbau einer Atemschule in O___. Laut Berufungskläger sei Zweck der von ihm und C___ gegründeten einfachen Gesellschaft das Schaffen von Rahmenbedingungen für die spätere Tätigkeit der Atemschule gewesen. Hingegen sei der Betrieb der Atemschule nicht mehr von der Zweckbestimmung der einfachen Gesellschaft umfasst, sondern alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen. Anzufügen ist, dass der Betrieb der Atemschule nie aufgenommen wurde.

Zunächst sind die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge in Beachtung der vorerwähnten Rechtsprechung darauf zu prüfen, ob es sich dabei um von der behaupteten einfachen Gesellschaft unabhängige Drittgeschäfte handelt oder ob darin ein Beitrag an die Gesellschaft - und damit ein Beweis für ein Gesellschaftsverhältnis - erblickt werden kann.

Die zwischen den Parteien am 3. März 2009 geschlossene und als „Treuhänder- Vertrag“ bezeichnete Vereinbarung (act. B 4/3/5), worin N___ von C___ als Vermögensverwalter resp. Treuhänder eingesetzt wurde, hält in Ziffer 1 fest: „Da die Absicht besteht, mit Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2010 in die Schweiz umzuziehen, wird Dr. C___ allmählich alle Vermögensanlagen in Deutschland auflösen.“ Folglich besteht mit dem erwähnten Umzug der Berufungsbeklagten in die Schweiz ein Berührungspunkt zur behaupteten einfachen Gesellschaft zwecks Aufbaus einer Atemschule in der Schweiz. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.1.1 zutreffend ausgeführt hat, wurde der Treuhänder-Vertrag in der Realität auch vollzogen. So wurden - in Nachachtung von Ziff. 3 und 4 des Vertrages, wonach die eingehenden Beträge vom Berufungskläger als „AC Vermögen“ zu kennzeichnen und in einem „TRUST Fond“ zu verwalten seien - die vom Berufungsbeklagten erstellten Abschlüsse per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012 von ihm mit „AC Trust – Vermögen von C___, treuhänderisch verwaltet durch N___“ betitelt (act. B 4/3/7+8). Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang die vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, AC- Vermögen könnte auch für „Atemschule C___“ stehen. Diese Tatsachenbehauptung hätte der Berufungskläger ohne weiteres vor erster Instanz vorbringen können, weshalb diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören ist. Zu bemerken ist immerhin soviel, dass die vom Berufungskläger in den erwähnten Abschlüssen 2011 und 2012 selbst verwendete Formulierung keinen Raum für Interpretationen offen lässt. Ein weiteres Indiz für ein Treuhandverhältnis und gegen eine einfache Gesellschaft ist etwa das E-Mail von N___ vom 2. Mai 2012 an U___, Treuhänder der Berufungsbeklagten (act. B 4/3/17), worin dieser ausführt: „Das Silber, das ich verwalte, ist bei der ZKB und entspricht dem Trust-Vermögen von Frau C___.“ Oder die Formulierung in der Trennungsvereinbarung vom 26. Mai 2013 (act. B 4/3/2): „N___ ermöglicht C___ ab sofort den Zugang zu ihrem – von ihm treuhänderisch verwalteten – Vermögen.“ Folglich kann mit dem Treuhändervertrag nicht ansatzweise der Nachweis für eine einfache Gesellschaft und dafür, dass die von der Berufungsbeklagten von 9. April 2009 bis 23. März 2010 getätigten Überweisungen Kapitaleinlagen in eine einfache Gesellschaft sind, erbracht werden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem Treuhandverhältnis die Verwaltung von fremden Vermögenswerten statt auf einem auf mehreren Konti untypisch sein sollte und noch viel weniger, weshalb dies ein Indiz für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft darstellen könnte.

Was ergibt sich bezüglich einer einfachen Gesellschaft aus den beiden Darlehensverträgen vom 29. November 2009 und vom 29. Mai 2013? Bei beiden Verträgen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsinhalt keinerlei Hinweise auf einen Zusammenhang mit dem Aufbau einer Atemschule. Somit fehlt es auch hier an Indizien, welche auf eine Verbindung zur behaupteten einfachen Gesellschaft schliessen lassen könnten. Daran ändert nichts, dass es sich bei beiden Darlehens- verträgen, entgegen deren Bezeichnung um Schuldanerkennungen handelt (siehe Erwägung 2.3.1).

Sodann haben die Parteien am 15. Januar 2010 einen Mietvertrag für die Liegenschaft des Berufungsklägers in O___ abgeschlossen (act. B 4/3/19). Der Berufungskläger weist diesbezüglich daraufhin, diese Liegenschaft sei einzig zum Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu betreiben und der Betrieb wäre alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Folglich fällt der Mietvertrag bereits aus diesem Grund nicht mehr unter die Zweckverfolgung der behaupteten einfachen Gesellschaft, sondern bereits unter „Betrieb“. Zum gleichen Schluss kommt man auch deshalb, weil im Mietvertrag die Pflichten des Vermieters nicht über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen und der Mieterin keine Mitsprache- oder Kontrollrechte eingeräumt wurden, so dass sich aus diesem Vertrag nichts zugunsten eines Gesellschaftsverhältnisses ableiten lässt (vgl. FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 97 zu Art. 530 OR). Vielmehr handelt es sich um einen allgemein üblichen Mietvertrag ohne erkennbaren Bezug zu einer einfachen Gesellschaft. Unzutreffend ist das Vorbringen der Berufungsbeklagten, der Mietvertrag laute nicht auf die damals bereits bestehende A___ GmbH, was gegen eine einfache Gesellschaft spreche. Die A___ GmbH wurde erst rund vier Monate nach Abschluss des Mietvertrages im Handelsregister eingetragen (act. B 4/17/6). Auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Liegenschaft in O___ sei einzig für den Betrieb einer Atemschule erworben worden, ist nicht zutreffend, da die Parteien dort zusammen gewohnt haben und es sich in erster Linie um ein Wohnhaus handelte. Beide Vorbringen vermögen jedoch, wie aufgezeigt, am Ergebnis nichts zu ändern.

Bezüglich der zwischen den Parteien geschlossenen drei Verträge kann festgehalten werden, dass es sich dabei um Drittgeschäfte handelt, welche unabhängig von einem allfälligen Gesellschaftsverhältnis Bestand haben.

Gibt es andere, schlüssige Indizien, die für eine einfache Gesellschaft sprechen könnten? Das „Nutzungskonzept – Atemschule GA___“ zum Baugesuch von 2010 weist nach Meinung des Obergerichts nicht eindeutig auf eine einfache Gesellschaft hin. Im genannten Konzept werden die Person und die bisherige Tätigkeit von C___ kurz beschrieben und N___ als freier Mitarbeiter und Käufer einer passenden Liegenschaft für Frau C___ in der Schweiz bezeichnet (act B 4/35/55). Ebenfalls nichts Klärendes lässt sich aus der erfolgten Beratung beider Parteien in der Zeit von Dezember 2008 bis März 2009 für die Markteinführung von GS___ bei H___ von der D___-Unternehmensberatung ableiten (act. B 4/35/61-63). Dasselbe gilt für den vom Berufungskläger am 22. Februar/1. März 2010 geführten E-Mail-Verkehr mit Treuhänder U___ zur Gründung einer GmbH für die Atemschule und zu einem Businessplan. Unter anderem spricht der Berufungskläger von „ihrer“ „Geschäftstätigkeit“, gemeint ist damit C___ (act. B 4/33/64). Eher auf ein Gesellschaftsverhältnis deutet das E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ (act. B 4/33/65), worin dieser schreibt: „Ich bin daran, die finanziellen Geldströme buchhalterisch nachzuvollziehen, um genau feststellen zu können, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert hat.“ Dagegen spricht wiederum, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger am 23. November 2011 unter dem Titel „Auszahlung AG und Aufwandentschädigung“ mit CHF 34‘500.00 entschädigt hat (act. B 4/33/45).

Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nach Ansicht des Obergerichts das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ im Zusammenhang mit den drei fraglichen Verträgen nicht erstellt. Diese Frage ist jedoch für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung, da die die Berufungsbeklagte ihre Forderungen auf den Treuhandvertrag sowie die Darlehensverträge abstützt und diese Verträge, wie bereits erwähnt, unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis gültig sind (siehe nachfolgende Erwägungen 2.2.3.3 und 2.3.4.3).

2.2 Rechnungslegung 2.2.1 Qualifikation des Treuhänder-Vertrages Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die von der Berufungsbeklagten überwiesenen Gelder seien nicht Trust- oder Treuhandvermögen gewesen, sondern Kapitaleinlagen in die einfache Gesellschaft. Es sei nicht um den Betrieb der Schule gegangen, sondern Zweck der einfachen Gesellschaft sei das Schaffen der Rahmenbedingungen für die spätere Tätigkeit der Atemschule gewesen. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum Treuhänder-Vertrag und auch zu den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine „abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Mit ihren Vorbringen habe die Berufungsbeklagte erreichen wollen, dass die Verträge aus dem Zusammenhang gerissen und damit lediglich einer abstrakten Würdigung unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers auszulegen seien. Völlig untypisch für einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende Geldbeträge auf Konti des Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären. AC-Vermögen könnte nicht nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“ stehen. In Ziff. 5 des Vertrages sei auch die Verwendung der Mittel angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011 und 2012 habe der Berufungskläger versucht, verschiedene Themen in einer einzigen Tabelle abzubilden und sei gescheitert. Bei einer reinen Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti transferiert hätte, anstatt diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten. Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf sie gelautet habe. Falls der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle Risiko für den Aufbau der Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf den Berufungskläger abgeschoben. Die Einseitigkeit des Vertrags bestünde auch in der vereinbarten Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftrages abgeschlossen. Der Berufungskläger habe über die überlassenen Gelder jährlich Abrechnungen erstellt, mit denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewiesen worden sei. Diese Abrechnungen seien mit TRUST Fonds“ und „AC Vermögen“ bezeichnet worden. Eine einfache Gesellschaft werde bestritten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, dass die Verträge allein von ihr redigiert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische Formulierungen würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei die Behauptung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der Berufungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet. Die Berufungsbeklagte habe jeweils Ende Jahr eine Abrechnung mit der Bezeichnung „AC Trust – Vermögen von C___ – treuhänderisch verwaltet durch N___“ erhalten.

Die Vorinstanz weist darauf hin, dass auf den Treuhandvertrag mangels anderweitiger einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich die Vorschriften zum einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung kommen würden (Art. 394 Abs. 2 OR; Erwägung 2.2.3 S. 20). Das Obergericht hat in vorstehender Erwägung 2.1 aufgezeigt, dass der von den Parteien am 3. März 2009 geschlossene Treuhändervertrag unabhängig davon, ob zwischen den Parteien für den Aufbau einer Atemschule eine einfache Gesellschaft bestanden hat oder nicht, grundsätzlich gültig geschlossen ist. Im Ergebnis stimmt in diesem Punkt die Beurteilung der Vorinstanz (Erwägung 2.1.1) mit derjenigen des Obergerichts überein.

Im Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht vorgebracht hat, es bestehe eine einfache Gesellschaft bezüglich der Verwaltung des Vermögens der Berufungsbeklagten. Ein Gesellschaftsverhältnis wurde von ihm einzig bezüglich des Aufbaus der Atemschule geltend gemacht. Folglich ist der Treuhändervertrag für sich alleine zu prüfen. Auf diese Vereinbarung sind, wie die Vorinstanz in Erwägung 2.2.3 zutreffend ausgeführt hat, gestützt auf Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschriften für den einfachen Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR anwendbar. Zu bemerken ist, dass der Berufungskläger für den Fall, dass der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag ist, keine Kritik am Beizug der auftragsrechtlichen Bestimmungen geäussert hat.

2.2.2 Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers (Treuhänder-Vertrag) Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die mit der Berufungsbeklagten geschlossenen Verträge seien nichtig, weil er im Zeitpunkt der Unterzeichnung jeweils nicht urteilsfähig gewesen sei. Die Vereinbarung vom 26. Mai 2013 zeige eindrücklich die Einseitigkeit der Verträge. Nach ersten Kontakten habe sich der Berufungskläger entschlossen, die Berufungsbeklagte und deren Trägerverein mit seinem Wissen fachlich und auch finanziell grosszügig zu unterstützen. Der Berufungskläger habe sich beim Umzug in die Schweiz und dem Aufbau einer neuen Existenz in O___ der finanziellen und administrativen Belange angenommen. Spendenfreudigkeit gegenüber dem Trägerverein und der Berufungsbeklagten (von 2003 bis 2007 Spenden von CHF 97‘177.83) sei typisch für die Erkrankung des Berufungsklägers. Aufgrund seiner Erkrankung habe der Berufungskläger den Inhalt des Treuhändervertrages vom 3. März 2009 nicht abschätzen können. Der Berufungskläger sei für die Berufungsbeklagte in den Bereichen IT, PR und Marketing tätig gewesen. Das E-Mail vom 2. Mai 2012 habe gezeigt, wie der Berufungskläger versucht habe, finanziell komplexe Sachverhalte zu bewältigen, aber aufgrund seiner Krankheit vor lauter Detailgenauigkeit schliesslich die Übersicht verloren und teilweise falsche Rückschlüsse oder Zuordnungen gezogen habe. Der Berufungskläger habe ohne Begleitung komplexe Rechtsgeschäfte (mit Aus- nahme der Alltagsgeschäfte) nicht richtig einschätzen können. Dies führe nicht zu einer generellen Handlungsunfähigkeit, sondern zu einer Schwäche für ihn ausnützende komplexe Rechtsgeschäfte. Die ausnützenden und auch übervorteilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Verträge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein anderes Gewicht bekommen. Gemeinsam – die Berufungsbeklagte mit ihrem jahrelang erworbenen Fachwissen und der Berufungskläger mit seinen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten und Finanzen – hätten sie versucht, den „Turnaround“ der Atemschule zu schaffen. Mit den drei Verträgen sei es der Berufungsbeklagten gelungen, das finanzielle Risiko allein auf den Berufungskläger abzuwälzen. Bei der X___ GmbH sei der Berufungskläger nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Bezüglich der Ernsthaftigkeit der Behauptung, dass der Berufungskläger zusammen mit der Vadian Bank AG, St. Gallen, an einem Grossprojekt beteiligt gewesen sei, sei ein Blick auf den Flyer zu werfen. Die Berufungsbeklagte sei über die beim Berufungskläger festgestellte Erkrankung an Schizophrenie aufgrund der mit der behandelnden Ärztin Dr. med. E___ geführten Korrespondenz informiert gewesen. Die Berufungsbeklagte sei von einer Spaltung zwischen der Gefühlsebene und der Verstandesebene ausgegangen. Da ihr diese Erkrankung bekannt gewesen sei, sei es unglaubwürdig, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre gesamte Altersvorsorge anvertraut habe. Das medizinische Attest vom 14. November 2013 gebe explizit die Erkrankung des Berufungsklägers und die daraus folgenden Einschränkungen wieder. Der Berufungskläger leide seit dem Jahr 2000 an seiner Erkrankung und beziehe deswegen eine volle IV-Rente. Der Berufungskläger leide an einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur und stehe seit 1995 in ständiger Behandlung bei Dr. J___, Genf. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, aufgrund seiner Krankheit habe er die Tragweite eines Vermögensverwaltungsauftrages nicht abschätzen können. Die Erkrankung des Berufungsklägers habe nicht zu einer generellen Handlungsunfähigkeit geführt, sondern nur bezüglich der Fähigkeit, ihn ausnützende komplexe Rechtsgeschäfte zu erkennen. Von Dr. J___ sei eine schriftliche Auskunft einzuholen oder er sei als Zeuge zu befragen. Die schizoide Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers sei auch von Dr. med. E___ belegt worden. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, weitere Beweismittel abzunehmen. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses habe der Berufungskläger ein starkes Indiz dafür geliefert, dass bei ihm eine Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise nicht abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine fehlende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ihren Anträgen würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen. Das ärztliche Attest reiche für den Nachweis der Urteils- und Handlungsunfähigkeit nicht aus. Der Mietvertrag vom 15. Januar 2010 solle aber gültig sein. Offenbar habe der Berufungskläger an jenem Tag einen Anflug von Klarheit gehabt, sei aber vorher und nachher wieder urteilsunfähig gewesen. Alle drei Verträge seien relativ einfach, bei denen Leistungen und Gegenleistungen definiert seien und sich der Inhalt ohne weiteres darstelle. Der Berufungskläger habe diverse Verträge abgeschlossen, die zum Teil komplexer gewesen seien: Liegenschaftenschätzungsauftrag, Kaufverträge für Liegenschaften, Hypothekenvertrag, Baukreditvertrag, Werkvertrag. Bei einigen Verträgen sei eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, in deren Rahmen bestätigt werde, dass die Parteien urteilsfähig seien. Der Berufungskläger sei bei X___ GmbH in K___ als Finanz- und Controllingmanager tätig gewesen. Im Zeitpunkt der angeblichen Urteilsunfähigkeit sei er Verwaltungsrat bei einer Stiftung gewesen und er habe ein Grossprojekt in Genf im Zusammenhang mit dem World Trade Center Cointrin (WTC) in Genf lanciert. Für das vorliegende Verfahren habe er Geldflüsse rekonstruieren können. Beim medizinischen Attest falle auf, dass es keine Diagnose nach ICD-10 enthalte, weshalb es völlig unqualifiziert sei. Der Arztbericht sei sehr oberflächlich und allgemein gehalten. Dieser sei im November 2013 ausgestellt worden, als die Situation eskaliert sei. Der Berufungskläger habe den Arzt in Genf wahlweise wegen Burnout, Seelennot oder Ermüdung aufgesucht. Der Nachweis der Urteilsunfähigkeit müsse mittels eines Gutachtens erbracht werden. Der Berufungskläger habe aber keinen Antrag auf ein Gutachten gestellt. Der Berufungskläger hätte seine IV-Akten einreichen können, was er aber nicht gemacht habe. Die Befragung des Hausarztes als Zeuge könne unterbleiben, weil dieser befangen sei, da er im Dienste des Berufungsklägers stehe. Das bekl. act. 60 sei unbrauchbar, weil es von einem Juristen, und nicht von einem Mediziner stamme und nur die erste Seite eingereicht worden sei. Wäre der Berufungskläger handlungsunfähig, würde er nach Art. 19b Abs. 2 ZGB schadenersatzpflichtig werden. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, zur Urteilsunfähigkeit müsste ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Zeugen und schriftliche Auskünfte seien nicht zielführend. Der Berufungskläger habe keinen Antrag auf gerichtliche Begutachtung gestellt. Die IV-Akten seien dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden. Der Berufungskläger sei vor einem Gutachten zu seinem langjährigen Hausarzt geflüchtet.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend treffe den Beklagten die Beweislast für die behauptete Urteilsunfähigkeit. Der Beklagte habe zum Nachweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit ein Arztzeugnis von Dr. J___ vom 14. November 2013 eingereicht. In diesem Zeugnis würden sich zum vorliegenden Treuhandvertrag aber keine konkreten Ausführungen finden, weshalb daraus keine direkten Schlüsse hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf dieses Rechtsgeschäft gezogen werden könnten. Die Urteilsfähigkeit wäre im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens zu prüfen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung stehe somit fest, dass der Nachweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit bezüglich des vorliegenden Treuhandvertrages nicht gelungen sei (Erwägung 2.1.3 S. 14 ff.).

Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt, auch nie ein für alle Mal bezüglich einer bestimmten Person (ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit muss bezogen auf die konkrete Person, einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (derselbe, a.a.O., N. 34 zu Art. 16 ZGB). Je nach Schwierigkeit und Tragweite der Handlung sind unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen (derselbe, a.a.O., N. 35 zu Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten (SANDRA HOTZ, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 16 ZGB). Wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, hat diese nach Art. 8 ZGB zu beweisen (dieselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 16 ZGB). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Berufungskläger beweispflichtig für die behauptete Urteilsunfähigkeit bei Unterzeichnung des Treuhänder-Vertrages ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Urteilsunfähigkeit nie abstrakt, sondern bezüglich eines konkreten Rechtsgeschäfts zu prüfen ist (vorinstanzliche Erwägung 2.1.3 S. 14). Das vom Berufungskläger als Nachweis seiner Urteilsunfähigkeit eingereichte Arztzeugnis von Dr. J___, Genf, vom 14. November 2013 erwähnt eine neuropsychiatrische Erkrankung seit 1995 und hält fest, dass N___ nicht in der Lage sei, komplexere Geschäfte richtig einzuschätzen (act. B 4/17/1). Konkret zum Treuhänder-Vertrag äussert sich Dr. Dubuis nicht. Bei diesem Arztbericht handelt es sich um ein Privatgutachten und somit um eine blosse Parteibehauptung (BGE 141 III 433 E. 2.5). Die Berufungsbeklagte hat den fraglichen Arztbericht substantiiert bestritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.3.1; siehe auch: MARIA LONDIS, Das (Partei-)Gutachten im Sozial- und Privatversicherungsrecht, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 2017, S. 232). Dies mit dem Einwand, der Bericht enthalte keine Diagnose nach ICD-10 und sei sehr oberflächlich und allgemein gehalten (act. B 4/25, S. 27). Es stellt sich die Frage, ob, wie vom Berufungskläger beantragt, Dr. Dubuis als Zeuge einzuvernehmen ist. Davon - wie auch von einer schriftlichen Auskunft - ist jedoch, unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 2.1.3 S. 15), abzusehen: „Vor dem Hintergrund der Vorbefassung und der fehlenden Unabhängigkeit und der Eigeninteressen des Psychiaters des Beklagten, Dr. Jaques Dubuis, sind auch die beantragte Befragung und die beantragte schriftliche Auskunft des Vorgenannten nicht geeignet, den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit zu erbringen.“ Hinzuweisen ist ebenfalls auf BGE 125 V 351 E. 3 b cc: „In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.“

Weiter ist zu fragen, ob ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen ist. Einen entsprechenden Antrag hat dieser nicht gestellt. Zwar kann aufgrund des Wortlautes von Art. 183 Abs. 1 ZPO ein Gutachten auch von Amtes wegen eingeholt werden. Das Bundesgericht wies jedoch in seinem Urteil 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 - in jenem Fall galt die soziale Untersuchungsmaxime - darauf hin, dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gericht nicht von sich aus ein Gutachten einholen müsse. In diese Richtung geht auch HANS SCHMID, wonach mit Art. 183 Abs. 1 ZPO wohl kein generellen Anspruch auf Anordnung eines Gutachtens ohne Parteiantrag gemeint sei (in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 183 ZPO; gl. M.: HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 183 ZPO). Hinzu kommt, dass vorliegend der Gutachter für einen Zeitraum, der bereits rund 10 Jahre zurückliegt, eine klare Aussage machen müsste, was grundsätzlich schwierig bis unmöglich sein dürfte. Dazu kommt, dass der Gutachter einzig auf die Ausführungen des Berufungsklägers abstellen könnte, denn Unterlagen aus der Zeit des Vertragsschlusses im März 2009 sind in den Akten nicht vorhanden. Das Schreiben von Dr. med. E___, ärztliche Leiterin a.i. der Sozialpsychiatrischen Dienste des Psychiatriezentrums Münsingen vom 27. Juli 2000 an den Berufungskläger, worin diese die Wichtigkeit betont, Ordnung in dessen Akten bezüglich Versicherungen, Krankenkasse, Rechnungen etc. zu bringen und die Hilfe eines Beistandes oder Sozialarbeiters anspricht (act. B 4/35/23), vermag ebenfalls nichts zu einer Klärung eines neun Jahr später abgeschlossenen Vertrages beizutragen. Zudem hat der Berufungskläger, der nach seinen Aussagen eine IV-Rente bezieht, im vorliegenden Verfahren die Akten der Invalidenversicherung nicht eingereicht. Ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit einzig gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers vermag aber keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen. Hinzu kommt, dass insbesondere zwei Schreiben bei den Akten sind, welche, zumindest für das Jahr 2010, auf das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers schliessen lassen. So stellte der Berufungskläger dem Treuhänder U___ mit E-Mail vom 22. Februar 2010 über eineinhalb Seiten hinweg Detailfragen, u.a. handelsregister- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, zur Gründung einer GmbH für die Atemschule und zu einem Businessplan (act. B 4/33/64). Im E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ (act. B 4/33/65) schreibt er: „Ich bin daran, die finanziellen Geldströme buchhalterisch nachzuvollziehen, um genau feststellen zu können, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert hat.“ Weiter führte er in diesem E-Mail verschiedene Bereiche auf, die er im Fall eines Unfalls, Unglücks oder Todesfalls geregelt haben wolle (act. B 4/33/65). Widersprüchlich ist ebenfalls, dass es sich der Berufungskläger trotz einer behaupteten teilweisen Urteilsunfähigkeit ohne weiteres zutraute, die Berufungsbeklagte in deren geschäftlichem Umfeld mit seinem fachlichen Wissen zu unterstützen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch seine Tätigkeit für die X___ GmbH in den Bereichen Finanzen und Controlling (act. B 4/26/24). Zudem mutet es für das Obergericht seltsam an, dass der Berufungskläger zahlreiche Verträge,wie den Kaufvertrag für die Liegenschaft und den Mietvertrag mit der Berufungsbeklagten, geschlossen hat, jedoch einzig diejenigen Verträge zufolge Urteilsunfähigkeit ungültig sein sollen, auf welche die Berufungsbeklagte ihre Klage stützt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die behauptete Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers bei Abschluss des Treuhändervertrages am 3. März 2009 nicht nachgewiesen ist.

2.2.3 Willensmängel (Treuhänder-Vertrag) 2.2.3.1 Irrtum Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, die Verträge seien bereits mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 zusätzlich wegen Übervorteilung gemäss Art. 21 OR sowie der Tatbestände gemäss Art. 23 ff. OR (inkl. Art. 28 OR; absichtliche Täuschung) angefochten und als unverbindlich erklärt worden. Der Berufungskläger sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er als Zahlstelle in der Schweiz fungieren sollte. Vorliegend sei dessen Schwäche, ihn ausnützende komplexe Rechtsgeschäfte nicht zu erkennen, von Relevanz. In dieser Hinsicht würden denn auch Parallelen zum Tatbestand der Übervorteilung bestehen, weshalb der Berufungskläger die drei Verträge gestützt auf Art. 23 ff. OR an- fechte. Alle drei Verträge, der Treuhänder-Vertrag und die beiden Darlehensverträge, würden derartige Elemente enthalten. Die ausnützenden und auch übervorteilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Verträge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein ganz anderes Gewicht erhalten. Der Berufungskläger berufe sich zusätzlich in Bezug auf diese drei Verträge auch auf Übervorteilung, Grundlagenirrtum und Täuschung. Er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung ihres gemeinsamen Projekts in der Schweiz aus gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert werde. Indem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Verträge im Bewusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, habe sie versucht, sich finanziell schadlos zu halten. Erst als der Berufungskläger sich rechtlich habe beraten lassen, sei ihm das ganze Ungleichgewicht und damit die Übervorteilung, sein Irrtum und auch die absichtliche Täuschung bewusst geworden. Die Anfechtung sei denn auch postwendend mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, er sei bei Unterzeichnung des Vertrages davon ausgegangen, dass die Gelder für den Wiederaufbau der Schule gedacht gewesen seien und als Beteiligung von C___ in eine einfache Gesellschaft gedient hätten. Damit habe ein wesentlicher Irrtum über den Zweck des Vertrages bestanden. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er einen anderen Vertrag abschliesse, als denjenigen, für den er mit seiner Unterschrift seine Zustimmung gegeben habe (vgl. Art. 24 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013 und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, mit dem Hinweis auf das Schreiben von RA Tschan würde sie die Begründung vermissen, worin die Übervorteilung bzw. absichtliche Täuschung liegen solle. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, der Text des Treuhänder- Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensmangels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung verneint. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven).

Die Vorinstanz führt aus, worin der behauptete Irrtum des Beklagten konkret bestanden haben solle, sei von ihm nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung 2.1.5 S. 18). Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Laut Bundesgericht kann die Berufung auf Grundlagenirrtum nur erfolgreich sein, wenn der Anfechtende sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage bildete und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gewesen ist (Urteil 4C.194/2006 vom 5. September 2006 E.1.3).

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht zu Recht bemängeln, der Berufungskläger könne den geltend gemachten Irrtum bei Abschluss des Treuhänder-Vertrages nicht erst im Berufungsverfahren begründen. Die vom Berufungskläger vor Obergericht zum Irrtum neu vorgebrachten Ausführungen hätten ohne weiteres vor Kantonsgericht vorgebracht werden können, so dass es sich gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO um unzulässige und damit unbeachtliche Noven handelt. Die Vorinstanz hat in Erwägung 2.1.5 zu Recht auf die mangelnde Substantiierung des behaupteten Irrtums hingewiesen. Beim Argument des Berufungsklägers vor Kantonsgericht, er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er als Zahlstelle in der Schweiz fungieren sollte, handelt es sich um keinen objektiv wesentlichen Vertragspunkt, weshalb er daraus nichts ableiten kann. Ferner hat sich der Berufungskläger vor Kantonsgericht damit begnügt, die Hintergründe des Vertragsschlusses aus seiner Sicht aufzuzeigen, ohne jedoch konkrete Angaben zum behaupteten Irrtum zu machen. Auch im Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013, worin dieser den Treuhänder- sowie die beiden Darlehensverträge anfechtet, findet sich keine Begründung des angeblichen Irrtums (act. B 4/3/4, S. 3). Somit ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger der Nachweis eines Irrtums bei Vertragsschluss im Sinne von Art. 23 ff. OR nicht gelungen ist.

2.2.3.2 Täuschung Bezüglich der Parteivorbringen vor Kantonsgericht kann auf Erwägung 2.2.3.1 eingangs verwiesen werden. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, auch absichtliche Täuschung sei gegeben, weil die Berufungsbeklagte den Berufungskläger unter Vorgabe des gemeinsamen Planes zum Vertragsabschluss verleitet habe. Die Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013 und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht einwenden, der Text des Treuhänder-Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensmangels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung verneint. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven). Auch die Behauptungen des Berufungsklägers zur Täuschungsabsicht s in der Berufung seien noch immer unsubstantiiert.

Die Vorinstanz führt aus, auch eine absichtliche Täuschung seitens der Klägerin, namentlich ein Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Unterdrücken von relevanten Tatsachen, sei vom Beklagten nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung 2.1.5 S. 18).

Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig (vgl. Erwägung 2.1.5), dass es auch dem Vorbringen des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe ihn absichtlich getäuscht und dadurch zum Vertragsschluss verleitet, an der erforderlichen Substantiierung fehlt. Die im Berufungsverfahren zur absichtlichen Täuschung gemachten neuen Vorbringen sind unzulässige Noven und nicht zu hören. Diesbezüglich kann auf die Begründung in vorstehender Erwägung 2.2.3.1 verwiesen werden. Auch das Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 trägt nichts zur Klärung der Frage bei, worin denn die absichtliche Täuschung der Berufungsbeklagten bestanden haben soll. Somit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger eine Täuschung seitens der Berufungsbeklagten, wodurch er zum Abschluss des Treuhänder-Vertrages verleitet worden wäre, nicht nachgewiesen hat.

2.2.3.3 Fazit Der von den Parteien am 3. März 2009 geschlossene Treuhänder-Vertrag ist gültig geschlossen und folglich beachtlich.

2.2.4 Informations- und Abrechnungspflicht Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, selbstverständlich sei er bereit, die Zahlungen der Berufungsbeklagten bei der Liquidation der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vom April 2009 bis März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75 überwiesen. Die Überweisung der Geldbeträge habe im Zusammenhang mit der Eröffnung der Atemschule gestanden. Die Gelder der Berufungsbeklagten hätten einer Kapitaleinlage in die einfache Gesellschaft entsprochen, überwiesen auf das Konto des Berufungsklägers. Es habe eine Vermischung mit den Guthaben des Berufungsklägers stattgefunden. Da kein Treuhandgeschäft vorliege - der Treuhänder-Vertrag sei ungültig -, bestehe auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Die Berufungsbeklagte habe keine Einzahlungen auf das Privatkonto des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank nachgewiesen. Die Gelder hätten nicht auf einem separaten, speziell einzurichtenden Trust-Konto bei der Zürcher Kantonalbank angelegt werden müssen, sondern auf Konti des Berufungsklägers. Weshalb die Parteien das Wort „Trust Fonds“ verwendet hätten, sei unklar. Vermutlich, weil es sich gut angehört habe. Die Berufungsbeklage sei beweispflichtig für die Höhe des anvertrauten Vermögens. Sie habe keinen Anspruch auf das ganze Konto. Die Zahlungsübersicht sei nicht bruchstückhaft, sondern zeige vollumfänglich die Zahlungseingänge der Berufungsbeklagten sowie den Zahlungsfluss ihrer Gelder. Das AC-Vermögen sei verstanden worden als Saldoguthaben der Gelder bzw. Beiträge der Berufungsbeklagten, welche noch zur Verfügung gestanden hätten. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung bestehe nur, wenn ein Auftragsverhältnis bejaht würde. Die Berufungsbeklagte sei gehalten zu substantiieren, welche Vermögenswerte sie dem Berufungskläger zur Vermögensverwaltung übergeben habe. Die Vorinstanz habe nicht angegeben, ausgehend von welchen Vermögenswerten der Berufungskläger Rechenschaft abzulegen habe. Der Berufungskläger habe zugestanden, von der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte hingegen gehe von CHF 339‘618.50 aus, plus zusätzlich die beiden Darlehen von total CHF 162‘000.00. Ziehe man von den CHF 270‘000.00 die Darlehensschuld von CHF 120‘000.00 ab, würden in etwa CHF 150‘000.00 verbleiben, was gerade etwa dem Betrag der Spenden des Berufungsklägers an den Trägerverein entspreche. Die Berufungsbeklagte habe den Nachweis über die Höhe ihrer Altersvorsorge und damit auch den Nachweis über die Höhe der übergebenen Vermögenswerte nicht erbracht. Es fehle der Berufungsbeklagten das Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Rechenschaftsablage, habe doch der Berufungskläger in der Duplik auf S. 25 ff. exakt den Geldfluss aufgezeigt. Die Berufungsbeklagte habe von den Geldflüssen Kenntnis gehabt, sonst hätte sie keine eigene Geldflussrechnung mit Angabe der Konten des Berufungsklägers aufstellen können. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, gemäss Art. 400 OR sei der Beauftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Berufungsbeklagte trage nur die Beweislast für den Bestand des Vermögensverwaltungsvertrags und für das Anvertrauen von Geldern auf dieses Konto. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger Gelder zur Anlage anvertraut. Der Berufungskläger habe zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung ein auf ihn lautendes Privatkonto sowie ein auf ihn lautendes Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet und die Geldbeträge der Berufungsbeklagten dorthin überwiesen. Der Berufungskläger müsse nach Art. 400 OR Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen. Die Berufungsbeklagte könne ihre Forderung nicht genau beziffern; erst aus der Abrechnung des Berufungsklägers werde sich der ihr zustehende Saldo ergeben. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, sie habe unumstösslich und im Umfang von CHF 270‘635.75 auch anerkanntermassen - nachgewiesen, dass sie dem Berufungskläger namhafte Gelder überlassen habe. Nun liege der Ball beim Berufungskläger. Es gehe den Berufungskläger nichts an, woher die Treuhandgelder der Berufungsbeklagten stammten und wofür sie gedacht seien. Die Gelder würden auch aus dem Erbe von ihrem Vater stammen. Der Berufungskläger habe seine Pflicht noch nicht erfüllt: Er habe eine Abrechnungsurkunde unter Beilage sämtlicher Kontoauszüge und Belege abzuliefern, was er noch nicht getan habe.

Die Vorinstanz führt unter anderem aus, der Beauftragte sei verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit auf sein Verlangen über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht beinhalte sowohl eine Informationspflicht wie auch eine Abrechnungspflicht. Die Rechenschaftsablegung müsse dabei einen einlässlichen Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung umfassen. Sie beinhalte mehr als die blosse Auskunftserteilung. Der Beauftragte müsse den Auftraggeber nicht nur über den jeweiligen Stand der Geschäftsausführung informieren oder einzelne Fragen beantworten, sondern er habe ihm vielmehr über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Abrechnung müsse für den Auftraggeber eine sachgerechte Kontrolle der Geschäftstätigkeit des Beauftragten ermöglichen (Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben). Im Rahmen der Rechenschaftsablegung seien auch die entsprechenden Belege vorzulegen. Der Beweis für die vollständige und richtige Abrechnung obliege dem Beauftragten. Der Auftraggeber dürfe daher von ihm verlangen, nachzuweisen, dass er vollständig abgerechnet habe. Die bereits im Besitz der Klägerin befindli- chen Abschlüsse per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012, die Buchhaltungsauszüge vom 29. Oktober 2012 und vom 3. Oktober 2013, der Kontoauszug des Privatkontos des Beklagten vom 23. Juli 2013 sowie die Zahlungsübersicht des Beklagten würden vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen einer vollständigen und überprüfbaren Rechenschaftsablegung nicht gerecht. Die Belege, Übersichten und Auszüge seien bruchstückhaft und unvollständig. Aus der Zahlungsübersicht des Beklagten und seinen eigenen Erläuterungen hierzu gehe hervor, dass dieser die Geldbeträge der Klägerin nicht wie im Treuhandvertrag vorgesehen, getrennt von seinem übrigen Vermögen unter Bezeichnung mit „AC Vermögen“ verwaltet habe, sondern zwischen seinen diversen Privatko

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