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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-23-12

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·13,917 mots·~1h 10min·4

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 2. Juli 2024 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen J. Lanker, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 23 12 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin / A., Aufenthalt z.Zt. im Gefängnis B., C. Beschuldigte verteidigt durch: RA AA. Berufungsbeklagte 1 / Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertr

Texte intégral

Berufungsklägerin / Beschuldigte A., Aufenthalt z.Zt. im Gefängnis B., C.

verteidigt durch: RA AA.

Berufungsbeklagte 1 / Anklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

vertreten durch: Staatsanwalt D.

Berufungsbeklagte 2 / Privatklägerin 1 E.

vertreten durch: RA EE.

Berufungsbeklagter 3 / Privatkläger 2 F., c/o Dienst XX.

Berufungsbeklagter 4 / Privatkläger 3 G., c/o Stadtpolizei R.

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 2. Juli 2024

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen J. Lanker, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 23 12

Sitzungsort Trogen Berufungsbeklagter 5 / Privatkläger 4

Berufungsbeklagter 6 / Privatkläger 5

Berufungsbeklagter 7 / Privatkläger 6 H., c/o Kantonspolizei L.

I., c/o Regionalpolizei X.,

J., c/o Regionalpolizei X.

Gegenstand Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das BetmG Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts SA2 22 4 vom 23. Mai 2023 Anträge

a) der Berufungsbeklagten 1 und Anklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. A. sei schuldig zu sprechen der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

2. Sie sei – unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe (nachfolgend Ziff. 3) – zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) zu verurteilen.

3. Die Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 sei zu widerrufen. 4. Die Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 sei zu widerrufen. 5. Es sei eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen. 6. Es sei die angeordnete Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu verlängern. 7. Das beschlagnahmte rote Victorinox-Messer (Lager-Nr. 2021/12; Fachstelle M. Polizeikommando L.) sei in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Es sei der beschlagnahmte Brief (vom 20. August 2022) nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Beschuldigten auszuhändigen.

8. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens seien – unter Berücksichtigung einer Gebühr von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren – der Beschuldigten aufzuerlegen.

im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, unter Berücksichtigung einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren von CHF 800.00, seien A. aufzuerlegen.

b) der Berufungsklägerin und Beschuldigten: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen (Anklageziffern 1.2 und 1.3).

2. Die Beschuldigte sei wegen Drohung, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe sowie einer Busse zu verurteilen (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4).

3. Auf den Widerruf der Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 sowie der Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 sei zu verzichten.

4. Der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzusprechen.

5. Allfällige Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates zzgl. 7.7% MWST.

im Berufungsverfahren:

1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2023 im Verfahren SA2 22 4 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anklageziffern 1.2 und 1.3 freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 schuldig gesprochen. 3. 3.1 Die Beschuldigte wird hierfür zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 3.2 Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 wird verzichtet. 5. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 gewährten bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 4 Monaten wird verzichtet. 6. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird verzichtet. 7. Sämtliche Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Berufungsklägerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) der Berufungsbeklagten 2 und Privatklägerin 1:

im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag)

im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

d) der Berufungsbeklagten 3-5 bzw. Privatkläger 2-4: im erstinstanzlichen Verfahren: Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

e) des Berufungsbeklagten 6 und Privatklägers 5: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Genugtuung von CHF 500.00 zu verpflichten.

im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

f) des Berufungsbeklagten 7 und Privatklägers 6:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 100.00 sowie einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu verpflichten. im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft, Berufungsbeklagte 1 und Anklägerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft) wirft der Berufungsklägerin und Beschuldigten A. (nachfolgend Berufungsklägerin) vor, E. am 23. April 2022 aus der Haftanstalt N. telefonisch bedroht zu haben. Am 9. Juni 2022 soll sie sich der Festnahme widersetzt und versucht haben, die Polizisten F., G., O. und P. zu schlagen. Ferner habe sie diese als "Arschlöcher" bezeichnet. Im Frauenhaus an der Q. in R. hat die Berufungsklägerin am 3. bzw. 4. Juli 2022 angeblich zwei Linien Kokain geschnupft. Am 21. Juli 2022 soll die Berufungsklägerin ein Messer gezückt und gedroht haben, die Polizisten J. und I. abzustechen. J., I. sowie der später zur Unterstützung gerufene H. seien zudem beschimpft worden (act. B 3/13).

B. Die Berufungsklägerin wurde am 21. Juli 2022 festgenommen und danach in Untersuchungshaft versetzt (act. B 3/2/S3/HA1). Am 9. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kantonsgericht (act. B 3/13). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis 20. Juli 2023 (ZM1 22 22). Am 6. Januar 2023 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, ergänzende Beweisanträge zu stellen (act. B 3/17). Die Parteien machten von dieser Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch. Am 21. Februar 2023 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung eines Vollzugsberichts (act. B 3/30). Mit Verfügung vom 13. März 2023 gab das Gericht dem Antrag statt. Ferner ersuchte es den Gutachter, das Gutachten vom 10. November 2022 zu aktualisieren (act. B 3/41). Der Führungsbericht wurde dem Gericht am 23. März 2023 übermittelt (act. B 3/47). Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der Gutachter mit, dass die Beschuldigte ein erneutes Gespräch abgelehnt habe (act. B 3/55). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 23. Mai 2023 in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1, der Privatkläger 2 und 5 sowie des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 statt. Das Urteil wurde gleichentags gefällt und am Folgetag das schriftliche Urteilsdispositiv versandt (act. B 3/69). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 meldete RA AA. rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/78), worauf eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). C. Mit Urteil der 2. Abteilung des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 wurde A. - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2022); - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022); - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (begangen am 9. Juni und 21. Juli 2022) sowie - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen am 3. und 4. Juli 2022)

schuldig gesprochen. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 gewährte bedingte Strafvollzug der Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 wurde widerrufen und in eine Freiheitsstrafe umgewandelt, ebenso der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai gewährte bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 4 Monaten. A. wurde in Berücksichtigung der widerrufenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, wobei die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. Juni 2022 bis 12. Juni 2022 sowie ab 21. Juli 2022 angerechnet wurde. Weiter wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils, maximal bis 23. September 2023 verlängert. Die Berufungsklägerin wurde verpflichtet, J. und I. eine Genugtuung von je CHF 300.00 zu bezahlen, im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde angeordnet, das Victorinox-Messer einzuziehen und zu vernichten und den Brief vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin auszuhändigen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus total CHF 35'893.00 wurden der Berufungsklägerin auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 16'564.60 vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden. RA AA. wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 16'564.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Schliesslich wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00 zu bezahlen, wobei der Betrag im Umfang von CHF 177.00 zufolge Bevorschussung an den Kanton zu entrichten ist.

Auf die Begründung des Urteils wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. a) Gegen das Urteil vom 23. Mai 2023, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 7. August 2023 erfolgte (act. B 3/83), erklärte A. am 28. August 2023 Berufung (act. B 1). b) Am 4. September 2023 wurde den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5).

c) Mit Verfügung vom 19. September 2023 verlängerte die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft (act. B 7).

d) Am 4. Oktober 2023 ordnete die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts auf Ersuchen des Verteidigers die Auszahlung des erstinstanzlichen Honorars an (act. B 10).

e) Am 12. Dezember 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 12), wobei die Zuführung der Berufungsklägerin angeordnet wurde (act. B 14).

Auf die Ausführungen und Angaben in den angeführten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers, von Staatsanwalt D, sowie des Privatklägers 6 statt. Am Schluss der Verhandlung teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass die Beratung anschliessend an die Verhandlung durchgeführt werde. Sollte das Gericht zu einem Schuldspruch gelangen, würden im Rahmen einer späteren Beratung die Folgen des Schuldspruchs behandelt. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die Verfahrensbeteiligten (act. B 24).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung I. zur örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Berufungsklägerin am 7. August 2023 zugestellt (act. B 3/83). Die Berufungserklärung vom 28. August 2023 erfolgte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 27. August 2023 auf einen Sonntag fiel, rechtzeitig (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 StPO).

1.3 Rechtskräftige Urteilspunkte / Gegenstand der Berufung Im Urteil der 2. Abteilung des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 (SA2 22 4) sind folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden:

- Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 (Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen am 23. April 2022) - Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 (mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 1 al. 4 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 3. und 4. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung und Vernichtung des Victorinox-Messers bzw. Aushändigung des Briefes vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin) - Dispositiv-Ziffer 10 (Entschädigung von RA AA. als amtlicher Verteidiger mit CHF 16'564.60, inkl. Barauslagen und MWSt, aus der Staatskasse) - Dispositiv-Ziffer 10.1 (Verpflichtung der Berufungsklägerin, der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00, inkl. Barauslagen und MWSt., zu bezahlen).

Aufgrund der Berufungsanträge bzw. von Gesetzes wegen sind im Berufungsverfahren folgende Punkte zu beurteilen:

- Dispositiv-Ziffer 1 al. 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 2 (Widerruf des Urteils des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021) - Dispositiv-Ziffer 3 (Widerruf des Urteils des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022) - Dispositiv-Ziffer 4 (Strafmass) - Dispositiv-Ziffer 5 (Anordnung stationäre Massnahme) - Dispositiv-Ziffer 6 (Verlängerung Sicherheitshaft) - Dispositiv-Ziffer 7 (Zahlung einer Genugtuung an I. und J.) - Dispositiv-Ziffer 9 (Verfahrenskosten).

1.4 Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 ist die vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedete Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft getreten (AS 2023 468; BBl 2022 1560). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber danach ergeht. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes anordnen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 Abs. 1 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes resp. der neuen Bestimmungen gefällt worden ist. Es würde zu eng greifen, die Formulierung "bei Inkrafttreten dieses Gesetzes" so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird (siehe auch Urteile des Obergerichts Solothurn O ST.2024.31 vom 14. Mai 2024 E. III. und STBER.2023.28 vom 27. Februar 2024 E. II.).

Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 23. Mai 2023, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend sind.

1.5 Lex mitior Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (act. B 19 S. 2 oben), wurde Ziff. 1 von Art. 285 StGB per 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass nur noch in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Die neue Bestimmung erweist sich für die Berufungsklägerin damit offensichtlich nicht als milder und es ist in Nachachtung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auf die Fassung von Art. 285 Ziff. 1 StGB abzustellen, welche bis 30. Juni 2023 in Kraft war.

2. Materielles

2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 9. Juni 2022

2.1.1 Tatbestand Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (aArt. 285 Ziff. 1 StGB).

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 2.1.2 Tatvorwurf Gemäss der Staatsanwaltschaft hat die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 abends anlässlich des Inhaftierungsprozesses in der psychiatrischen Klinik S., T., die Polizeibeamten Wm E., Pol G., Pol O. und Wm P. als "Arschlöcher" bezeichnet, zu ihnen gesagt, sie sollten sie doch gleich erschiessen - wie seinerzeit ihren Schatz - und nach der Einnahme einer "Kampfhaltung" bzw. drohenden Gebärde (stehend und mit erhobenen Fäusten gegen die Beamten gerichtet) versucht, diese mit den Fäusten zu treffen und zu schlagen. Die Beamten hätten sich daher dazu gezwungen gesehen, die Berufungsklägerin zu Boden zu führen und mit Hand- und Fussfesseln zu arretieren (act. B 3/13 S. 3).

2.1.3 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe am 12. Juni 2022 zugegeben, dass sie die Polizisten schlagen wollte, habe dies dann aber gleich wieder relativiert und gesagt, sie habe nicht richtig zuschlagen wollen (act. B 2.1 E. III.2.3 S. 11). Am 4. Oktober 2022 habe sie erklärt, dass sie die Fäuste geballt habe, um sich zu wehren. Trotzdem habe sie die Polizisten nicht schlagen wollen. Dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung gewesen sein könnte, bestünden mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen der Berufungsklägerin seien widersprüchlich und damit nicht plausibel. Mit F. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen und sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre. Die Berufungsklägerin habe sich der vorläufigen Festnahme sowie der Verlegung auf eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik widersetzt (act. B 2.1 E. III.4.2 S. 12). Sie habe eine Kampfhaltung eingenommen und mit ihren Fäusten in die Luft geschlagen. Es bestünden keine Zweifel, dass sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre. Die Berufungsklägerin habe durch ihre Gegenwehr die Amtshandlung der Polizei in nicht unerheblicher Weise verzögert und sie habe sich damit nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

2.1.4 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Verteidigung macht geltend, die Berufungsklägerin habe sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern habe konstant angegeben, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte Angst gehabt und deshalb die Fäuste erhoben habe, die Polizisten aber nicht schlagen wollte (act. B 17 S. 5). Das Näherkommen der Polizei habe sie aufgrund der Vorgeschichte sehr wohl als Angriff bzw. Bedrohung erachtet, sodass es gemäss ihrer Wahrnehmung Sinn machte, eine Verteidigungs-, nicht aber eine Kampfhaltung einzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aufschlussreich. Auf die Frage, ob die Berufungsklägerin versuchte habe, jemanden zu schlagen, habe er kein klares "ja" zur Antwort gegeben, sondern ausgeführt, dass sie in die Luft geschlagen und sich Distanz habe verschaffen wollen. Davon, dass sie mit den Fäusten konkret auf die Polizisten losgegangen sei oder gegen diese geboxt hätte, könne keine Rede sein. Ein tätlicher Angriff setze aber gerade eine auf den Körper zielende Aggression voraus (act. B 17 S. 6). Die Berufungsklägerin möge zwar "um-sich-geschlagen" haben, um sich der Festnahme zu widersetzen. Nach der Lehre stelle dies jedoch weder Gewalt noch einen tätlichen Angriff dar. Es fehle folglich an einem objektiven Tatbestandsmerkmal von aArt. 285 StGB und die Berufungsklägerin sei von diesem Vorwurf freizusprechen.

2.1.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs bei aArt. 285 Ziff. 1 StGB bestehe in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression (act. B 19 S. 2). Darunter falle bereits das Spucken ins Gesicht, das Anrempeln mit der Schulter oder das versuchte Schlagen ins Gesicht und versuchtes Kratzen mit Fingernägeln. Nach der Rechtsprechung genüge bereits der Versuch einer Tätlichkeit. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen. Dabei habe sie die Polizeibeamten als "Arschlöcher" bezeichnet. Damit habe sie eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung demonstriert. Sie habe einerseits eine "Kampfhaltung" eingenommen, womit sie die Amtshandlung mittels Drohung gehindert habe und habe andererseits mit den Fäusten um sich geschlagen, womit sie während einer Amtshandlung zum tätlichen Angriff übergegangen sei. Damit habe sie den Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllt.

2.1.6 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.

2.1.7 Rapport vom 9. Juni 2022 Im Polizeirapport von Wm F. vom 10. Juni 2022 wird zum Vorfall vom 9. Juni 2022 festgehalten, was folgt (act. B 3/2/S2/8 S. 3 f.): "A. betitelte uns mehrfach als "Arschlöcher" und erklärte, dass wir sie doch gleich erschiessen könnten, wie ihren "Schatz". Sie werde die Abteilung nicht verlassen und in die Abteilung Forensik gehen. A. stand schliesslich auf und nahm eine "Kampfhaltung" ein (erhobene Fäuste). Sie versuchte mehrmals, die sich nähernden Polizeibeamten mit den Fäusten zu treffen. Schliesslich konnte sie kontrolliert zu Boden geführt und arretiert werden. Es erfolgte kein Zwangsmitteleinsatz, niemand wurde verletzt".

2.1.8 Aussage F. Wm F. erklärte vor dem Kantonsgericht als Auskunftsperson, er habe den Auftrag erhalten, A. in der U (L., T.) das Formular Inhaftierungsprozess zu eröffnen (act. B 3/60 S. 3). Sie hätten sich zu viert an einen Tisch gesetzt und seien mit A. das Formular durchgegangen. A. sei nervös und aufgebracht gewesen, es sei kein richtiges Gespräch zustande gekommen. Er habe ihr eröffnet, dass sie vorläufig festgenommen sei und in die Abteilung Forensik überführt werde. Sie sei ausfällig geworden und habe sie beschimpft. Sie habe gesagt, wir sollten dasselbe wie mit ihrem Lebenspartner machen. Sie habe sich nicht beruhigen lassen. Sie sei aufgestanden und habe sich im Raum etwas zurückgezogen. Sie habe die Fäuste hochgenommen und gesagt, dass wir sie erschiessen sollten. Auf sie einreden habe nichts gebracht. Als sie näher gegangen seien, habe sie Schläge ausgeteilt. Zu viert hätten sie sie rasch überwältigen und zu Boden führen können. Sie hätten sie dann an Händen und Füssen gefesselt und in die Abteilung Forensik überführt. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob A. versucht habe, jemanden zu schlagen, antwortete die Auskunftsperson, A. habe "in die Luft geschlagen" und habe versucht, sich Distanz zu verschaffen. Sie habe niemanden getroffen. Wenn die Beamten nähergekommen wären, hätte sie zugeschlagen.

2.1.9 Aussagen Berufungsklägerin Vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte A. am 12. Juni 2022, dass sie die Polizisten habe schlagen wollen, weil sie sich nicht alles gefallen lasse (act. B 3/2/S2/ZM9 S. 5). Sie habe sie aber nicht schlagen können, sie habe das nicht gemacht. Sie habe sie nicht richtig schlagen wollen, es habe sie angeschissen.

Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22). Die Polizisten hätten sie verhaftet, da habe sie sich wehren wollen. Sie habe nicht gewusst, weshalb. Sie hätten nicht gesagt, weshalb sie sie verhaften wollten. Sie habe sich nicht gewehrt, sei aber zu Boden gefallen ("gestürchelt"). Sie habe die Polizisten, die sich näherten, nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 5 Frage 24). Sie habe nur ein Papier, das sie hätte unterschreiben sollen, zerknittert.

Vor dem Kantonsgericht äusserte die Berufungsklägerin am 23. Mai 2023, sie habe am 9. Juni 2022 Angst gehabt und habe darum die Fäuste geballt (act. B 3/62 S. 3). Sie habe wegen dem, was mit ihrem Partner passiert sei, Angst gehabt. Die Kampfhaltung habe sie eingenommen. Sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte A., die Polizisten hätten gesagt, dass sie wegen den Drohungen inhaftiert werde. Sie habe das nicht akzeptieren wollen, sei aufgestanden und habe diese Bewegung gemacht resp. Stellung eingenommen (dabei erhebt A. die zu Fäusten geballten Hände auf Gesichtshöhe; act. B 24 S. 8). Sie habe nicht in die Forensische Abteilung wechseln wollen (act. B 24 S. 8 f.). Sie habe laut gesprochen und die Polizisten beleidigt (act. B 24 S. 9). Auf die Frage, ob sie sich verteidigt habe: "Ja so, dass sie mir keine Handschellen und keine Fussfesseln anlegen konnten. … Ich habe die Fäuste geballt und auf Gesichtshöhe angehoben". Auf die Frage, ob sie mit den Fäusten geschlagen habe: "Nein". Und auf die Frage, ob sie mit den Fäusten eine Bewegung nach vorne gemacht habe: "Das weiss ich nicht mehr". Die Polizisten seien etwa 2 Meter von ihr entfernt gewesen.

2.1.10 Rechtliche Grundlagen 2.1.10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakt-theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10 StPO). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen; 137 IV 219 E. 7.3; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 78 zu Art. 10 StPO; WOHLERS, Kommentar Donatsch, a.a.O., N. 11-15 zu Art. 10 StPO). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsache verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruches zusammensetzt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Aussagen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Dabei kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinn einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).

2.1.10.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 StGB) Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. aArt. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Urteile des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 und 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB liegt aber bereits vor, wenn lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zum Straftatbestand des Art. 126 StGB, wo ein blosser (strafloser) Versuch vorläge (Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2 und 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 93 S. 402; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl. 2013, S. 351). Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 93 S. 402; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art 285 StGB; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (BERNHARD ISENRING, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 285 StGB).

2.1.10.3 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Nicht nach Art. 286 StGB strafbar ist indes, wer den mit der Amtshandlung angestrebten Erfolg vereitelt, ohne dieselbe als solche zu behindern. Die Bestimmung unterscheidet sich von aArt. 285 StGB dadurch, dass der Täter weder Drohungen ausstösst, noch Gewalt anwendet. Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen).

Auch bei diesem Tatbestand ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).

2.1.11 Würdigung des Sachverhalts Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späten Nachmittag des 9. Juni 2022, als es um ihre Verlegung in die forensische Abteilung der Klinik S. in T. ging, aufgebracht und nervös war und zwischen ihr und den Polizeibeamten, welche den Auftrag ausführen sollten, kein richtiges Gespräch zustande kam (act. B 3/60 S. 3). Am 4. Oktober 2022, 23. Mai 2023 und 5. März 2024 erklärte sie, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22; B3/62 S. 3; B 24 S. 9). Am 12. Juni 2022 sagte sie zunächst, sie habe die Polizisten schlagen wollen, weil sie sich nicht alles gefallen lasse, schränkte diese Aussage dann aber sofort ein und erklärte, sie habe sie nicht schlagen können, sie habe es nicht gemacht (act. B 3/2/S2 ZM9 S. 5).

Gesamthaft gesehen stimmen die Aussagen der Berufungsklägerin auf die Frage, ob sie die Beamten schlagen wollte, abgesehen von der ersten Äusserung am 12. Juni 2022, die sie aber sogleich relativierte, überein und von erheblichen Widersprüchen kann keine Rede sein. Demgegenüber hat Wm F. seine Schilderung im Rapport vom 10. Juni 2022 anlässlich der Befragung an Schranken vor dem Kantonsgericht erheblich abgeschwächt. Im Gegensatz von "sie versuchte mehrmals die sich nähernden Polizisten mit den Fäusten zu treffen" (Rapport vom 10. Juni 2022, act. B 3/2/S2/8 S. 4), gab er auf die Frage der Vorsitzenden, ob A. versucht habe, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=124+IV+129&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-136%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page136 jemanden zu schlagen, zu Protokoll: "Sie hat in die Luft geschlagen. Soweit ich mich erinnere, hat sie niemanden getroffen. Sie wollte sich Distanz verschaffen" und "Frau A. hätte sie, d.h. die Polizisten, geschlagen, wenn sie nähergekommen wären" (act. B 3/60 S. 3).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aufgestanden und sich im Raum etwas zurückgezogen hat, die Hände zu Fäusten geballt, diese auf Gesichtshöhe erhoben und in die Luft geschlagen hat, um sich Platz zu verschaffen. Nicht erstellt ist hingegen, dass sie einen Polizeibeamten (oder mehrere) getroffen hat resp. versucht hat, gezielte Schläge gegen eine oder mehrere Personen zu platzieren. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern nicht nachvollziehbar, als sie erklärte, "dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung gewesen sein könnte, bestehen mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte" (act. B 2.1 E. III.2.3 S. 11). Denn die Berufungsklägerin erblickte in der Festnahme bzw. Überführung in die forensische Abteilung offensichtlich eine Bedrohung, die sie in Angst versetzte und der sie sich zu entziehen versuchte (act. B 3/62 S. 3).

2.1.12 Rechtliche Würdigung Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob A. versuchte, die Polizeibeamten (oder zumindest einen von ihnen) zu schlagen (= versuchter tätlicher Angriff resp. versuchte Gewalt; siehe HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 285 StGB) oder ob sie lediglich "um sich geschlagen", d.h. gedroht hat, ohne die Beamten direkt zu avisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB). Beim Tatmittel der Gewalt bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss (z.B. bei Festnahmen; MARCO MIGNOLI, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 10 zu Art. 285 StGB). Bei Um-Sich-Schlagen ist Gewalt nur bei zusätzlich vorliegenden Elementen zu bejahen (derselbe, a.a.O.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1.1), wie zum Beispiel bei einem versuchten Faustschlag ins Gesicht des Polizisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 3.3), mit Schreien oder versuchtem Kopfstoss gegen Polizisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder Einklemmen des Arms eines Polizisten durch Hochkurbeln des Autofensters (PKG 1976 Nr. 13). Bei blossem Herumfuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57 E. 4.1), Festhalten am Gurt (BGE 69 IV 3), einem leichten Gerangel mit Polizisten (Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder "blossem, unfokussierten Um-Sich-Schlagen" ohne die oben genannten Elemente (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1) ist Gewalt hingegen zu verneinen. Physische Gebärden, z.B. drohende Bewegungen, die sich nicht dazu eignen, unmittelbaren Körperkontakt zum Betroffenen herzustellen, sind auch nicht als tätliche Angriffe zu werten (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 285 StGB; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1). Anders ist es, wenn eine Amtsperson direkt avisiert und zum Beispiel angespuckt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_52/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3).

Vorliegend ist nicht erstellt, dass A. versuchte, mit ihren Fäusten einen bestimmten Beamten zu treffen, geschweige denn, dass sie einen Polizisten geschlagen hat. Wie dargelegt, erfüllen ein blosses Um-Sich-Schlagen resp. blosse Drohgebärden den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht. Weil sie durch ihre Gesten und ihre Weigerung, zu kooperieren, die Amtshandlung, d.h. die Überführung in die Forensische Abteilung der U., verzögert und erschwert hat (die Beamten mussten der Berufungsklägerin Handschellen und Fussfesseln anlegen, act. B 3/2/S2/8 S. 4), hat sie jedoch den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erfüllt (ISENRING, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 286 StGB). Der Widerstand war gewollt, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.

Die Verteidigung verlangt betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 einen Freispruch vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (act. B 17 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat an Schranken zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Tateinheit (in der Anklage) das Urteil bei ein und derselben Tat bzw. demselben Lebenssachverhalt nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann (act. B 19 S. 1). Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.1.13 Fazit Mithin hat sich die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 (ausschliesslich) nach Art. 286 StGB strafbar gemacht. 2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 21. Juli 2022

2.2.1 Tatbestand Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 2.1.1 verwiesen werden.

2.2.2 Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, am 21. Juli 2022 auf der Tramstrasse in V. ein Messer gezückt und gedroht zu haben, die Polizisten J. und I. abzustechen (act. B 3/13 S. 4).

2.2.3 Urteil der Vorinstanz Gemäss dem Kantonsgericht sind die Aussagen der Berufungsklägerin in zwei Punkten widersprüchlich und unglaubwürdig, nämlich ob sie die Anweisungen der Polizeibeamten wegen der Musik verstanden und ob sie die Polizisten als Mörder betitelt habe (act. B 2.1 E.III.2.5.1 S. 16). Die Angaben von I. deckten sich mit dem Rapport von J.. Es gebe keinen Grund, an deren Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb I. und J. die Berufungsklägerin zu Unrecht belasten sollten (act. B 2.1 E.III.2.5.2 S. 16). Auf deren Aussagen könne deshalb abgestellt werden. Mit I. und J. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit geöffneter Klinge auf die Polizisten zugegangen sei und gedroht habe, diese abzustechen (act. B 2.1 E.III.2.5.3 S. 17). Das Messer sei erst in der Hosentasche verstaut worden, als diese von der Polizei mit vorgehaltener Waffe dazu aufgefordert worden sei. Sie habe sich jedoch weiterhin geweigert, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten und sich auf den Boden zu legen. Die Polizei habe daher vom Pfefferspray Gebrauch machen müssen. Nicht beurteilen lasse sich, ob sich die Berufungsklägerin als Ausdruck des Widerstands gegen die Polizeigewalt oder wegen dem Pfefferspray auf dem Boden gewälzt habe. Zugunsten A. sei von Letzterem auszugehen.

2.2.4 Vorbringen der Berufungsklägerin RA AA. führt im Wesentlichen aus, ob die Berufungsklägerin nun neben den Beschimpfungen wie "Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", etc. auch noch das Wort "Mörder" benutzt habe oder nicht, sei für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entscheidend (act. B 17 S. 7). Letztlich gehe es darum, dass seine Mandantin konstant ausgesagt habe, dass sie die Polizisten zwar beschimpft, nicht jedoch bedroht habe. In diesem Zusammenhang habe sie glaubwürdig ausgeführt, zwar das Sackmesser hervorgenommen und gezeigt zu haben, dass es sich dabei jedoch nicht um eine Drohung gehandelt habe. Vielmehr habe sie die Polizisten darüber informieren wollen, dass sie ein Messer bei sich trage, so wie sie es in der Vergangenheit auch beim Polizisten W. jeweils gemacht habe. Sie habe zudem glaubhaft angegeben, dass das Messer nie offen gewesen sei, ansonsten sie einen Knopf hätte drücken müssen, um es wieder zu verschliessen, was sie nicht getan habe. Sie bestreite allerdings nicht, dass die Klinge allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei und gebe auch zu, den Aufforderungen der Polizeibeamten zu Beginn keine Folge geleistet zu haben (act. B 17 S. 7 f.). Seine Mandantin gebe sich Mühe, sich zu erinnern und räume auch Fehlverhalten ein, alles Realitätskennzeichen. Deren Aussagen seien deshalb nicht per se weniger glaubhaft als diejenigen der Polizisten (act. B 17 S. 8). Mit der Vorinstanz gehe er einig, dass I. und J. die Berufungsklägerin nicht mit Absicht und böswillig zu Unrecht belasten würden. Es erscheine indes plausibel, dass es bei der Anhaltung zu einem Missverständnis gekommen sei und die Polizeifunktionäre das Hochhalten des Messers in Kombination mit den Beschimpfungen etwas vorschnell als Drohung gegen ihre Person qualifiziert und dies so – und damit nicht der Realität entsprechend – in ihrem Bericht festgehalten hätten. Die Aussage von I. erscheine in sich nicht stimmig und erwecke den Eindruck, als ob es ihm vor allem darum gehe, zu betonen, dass die Klinge zu sehen gewesen sei, um so der angeblichen Drohung eine gewisse Schwere und Glaubwürdigkeit zu verleihen (act. B 17 S. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht habe er in seinem freien Bericht zwar erwähnt, dass die Berufungsklägerin mit dem Messer auf sie zugekommen sei und das Messer nicht weglegen wollte (act. B 17 S. 9). Dass die Berufungsklägerin mit Worten gedroht habe, habe er jedoch nicht erwähnt. Erst die sehr suggestive Frage des Gerichts, "hat Frau A. gedroht, sie abzustechen?", habe er bejaht. In der Eindeutigkeit wie das die Vorinstanz annehme, lasse der Sachverhalt sich nach dem Gesagten aber nicht feststellen. Vielmehr sei in dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin das Messer zwar hochgehalten habe und möglicherweise auch ein Teil der Klinge zu sehen gewesen sei, sie jedoch weder verbal noch nonverbal Drohungen, sondern lediglich Beschimpfungen ausgestossen und das Messer nach Aufforderung der Polizisten auch weggelegt habe. Das blosse Hochhalten des Messers könne nicht als Drohung angesehen werden.

2.2.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt D. erwähnt, beim Vorfall vom 21. Juli 2022 in V. habe sich die Berufungsklägerin der Aufforderung der Polizei widersetzt, die Hände zu zeigen und sich auf den Boden zu legen (act. B 19 S. 2). Wie sowohl aus dem Wahrnehmungsbericht der Regionalpolizei X. als auch aus der Einvernahme der Auskunftsperson I. hervorgehe, habe sie sich den Polizisten mit aufgeklapptem Messer genähert und habe diesen gedroht, sie abzustechen. Bereits zuvor habe A. die Polizei telefonisch aufgefordert, sie zu erschiessen. Somit liege die Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung sowie - was die Vorinstanz übersehen habe - auch die versuchte Nötigung zu einer Amtshandlung, nämlich den Schusswaffeneinsatz, ebenfalls mittels Drohung, vor. Die Drohung, jemanden abzustechen, sei hinreichend intensiv. Die Polizisten hätten die Drohung ernst genommen und ihre Dienstwaffen gezogen. Sie sei letztlich massiv genug gewesen, um die Polizeibeamten zumindest vorderhand an der Amtshandlung zu hindern. 2.2.6 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.

2.2.7 Rapport vorläufige Festnahme Aus dem Rapport über die vorläufige Festnahme ergibt sich, dass A. am 21. Juli 2022 um 11.30 Uhr bei Wm W. vom Gewaltschutz vorsprach und verschiedene Vorwürfe erhob (act. B 3/2/S3/HA1 S. 2). Der Beamte brach das Gespräch ab und leitete eine offene Fahndung gegen A. ein. Diese rief kurz darauf die Diensthotline Kriminalprävention an, und sagte, sie lasse sich das nicht gefallen, was die Polizei mache. Sie würde dasselbe machen wie ihr Schatz, man solle dann genügend Male auf sie schiessen, mindestens 5 Mal.

2.2.8 Sachverhaltsbericht vom 21. Juli 2022 Dem Rapport von Wm J. vom 21. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Polizeibeamten nach der Identifizierung von A. auf diese zugingen. In ca. 12 Meter Distanz zückte diese ein einhändig bedienbares Messer, öffnete die Klinge und ging auf die Polizisten zu (act. B 3/2/S3a/3 S. 1). Sie bedrohte die Beamten und sagte, sie würde sie abstechen, wir sollten doch schiessen. Wm J. habe A. unter Waffengewalt aufgefordert, das Messer wegzulegen und stehen zu bleiben. Sie sei dem nicht nachgekommen und habe sich bis auf ca. 5 Meter genähert. Sie habe sich den Anordnungen der Polizei mit geöffnetem Messer in der Hand widersetzt. Als sie das Messer in die Hosentasche steckte, habe Wm J. sie aufgefordert, die Hände offen zu zeigen und sich auf den Boden zu legen. Auch dies habe A. ignoriert und sich trotz mehrmaliger Androhung des Einsatzes von Pfefferspray auf 3-4 Meter genähert (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f.). Sie hätten den Pfefferspray dann eingesetzt (act. B 3/2/S3a/3 S. 2). A. habe sich trotz Pfefferspray weiter widersetzt und habe schliesslich mit Körpergewalt zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden müssen. Während des Vorfalls habe sie die Beamten - begleitet von Kraftausdrücken und Beschimpfungen - mehrfach aufgefordert, sie zu erschiessen.

2.2.9 Aussage I. Anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht äusserte I., sie hätten die ihnen bekannte A. auf der Tramstrasse gesichtet und versucht, sie anzusprechen (act. B 3/61 S. 4). Diese sei auf sie zugelaufen. In der rechten Hand habe sie ein Taschenmesser mit geöffneter Klinge gehabt. Sie hätten A. aufgefordert, das Messer beiseitezulegen. Sie habe das nicht machen wollen und gesagt, wir sollten sie erschiessen. Wir sollten das Gleiche machen wie mit ihrem Partner. Sie hätten sie dann erneut aufgefordert, das Messer wegzulegen. Zu ihrem Schutz hätten sie die Waffen gezogen. Sie habe das Messer nicht weggelegt. Sie hätten dann Pfefferspray eingesetzt und A. arretiert. Sie hätten auch Verstärkung angefordert. Die Tramstrasse sei damals belebt gewesen; sie hätten Leute wegweisen müssen, weil es gefährlich gewesen sei. Das Messer sei vollständig geöffnet gewesen. Es sei in einer Distanz von ca. 5-10 Metern aus der Tasche gezogen worden. A. habe gedroht, sie abzustechen. Sie habe sie auch beschimpft. Als sie gedroht habe, habe sie das Messer in der Hand gehabt. Als sie das Messer an sich genommen hätten (er sei nicht sicher, ob sie das Messer aus der Hand oder der Tasche genommen hätten), sei die Klinge geöffnet gewesen. A. habe sich der Festnahme trotz Einsatz von Pfefferspray widersetzt (act. B 3/61 S. 5). A. habe das Messer erst gezückt, als sie sie erblickt habe (act. B 3/61 S. 6).

2.2.10 Aussagen Berufungsklägerin Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei L. vom 22. Juli 2022 gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe ca. um 11.30 Uhr beim Dienst Kriminalprävention der Kantonspolizei L. vorgesprochen. Sie habe viele Themen gehabt, bei denen sie sich nicht ernst genommen gefühlt habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 4). Wm W. sei dann "verrockt" geworden. Sie hätte am liebsten gesagt, dass sie nicht mehr komme und "tschüss". Sie wisse nicht, wieso das Gespräch schlecht gelaufen sei, sie sei ganz ruhig gewesen (act. B 3/2/S3a/4 S. 5). Sie sei etwas erschrocken und auch traurig gewesen, weil er so reagiert habe. Sie habe dann die Hotline der Kriminalpolizei angerufen und gesagt, dass sie dasselbe mache, wie ihr Schatz und man genügend oft auf sie schiessen solle (act. B 3/2/S3a/4 S. 5). Sie sei wütend auf Wm W. gewesen, weil er so reagiert habe. Keine Ahnung, was sie mit dem Anruf habe bezwecken wollen. Ein Hilferuf, sie wisse es auch nicht. Ihr Zustand sei nicht gut gewesen, als sie angerufen habe, enttäuscht und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6). Als sie die Regionalpolizei gesehen habe, habe sie gedacht, die kommen sicher zu mir. Sie habe ihm das Messer zeigen wollen und dann habe sie es wieder in den Hosensack getan. Sie habe die Polizisten nur informieren wollen, dass sie ein Messer dabeihabe. Diese hätten es aber nicht einmal herausgenommen, erst die Kantonspolizei. Sie sei von der Regionalpolizei angeschrien und ziemlich aggressiv angesprochen worden (act. B 3/2/S3a/4 S. 7). Sie habe die Musik leiser gemacht, das Messer gezeigt, es wieder in den Hosensack getan und sei auf die Beamten zugelaufen. Bei der Ansprache sei sie etwa 8 bis 10 Meter von den Polizisten entfernt gewesen. Sie habe sich "wie der grösste Trottel" gefühlt, so wie der Beamte sie angeschrien habe. Als sie das Messer versorgt und weiter auf ihn zugelaufen sei, habe er ihr Pfefferspray angesprüht. Sie habe das Messer hervorgenommen, als die Beamten zu Fuss auf sie zugelaufen seien. Sie habe das immer so gemacht, wenn sie ein Messer getragen habe, dass die Beamten davon Kenntnis hätten. Während dem Arbeiten im Garten habe sie immer ein Messer dabei. Das Messer sei zu gewesen, als sie es nach vorne genommen habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 8). Sie habe es nie ganz aufgemacht, es sei nie offen gewesen. Als er gesagt habe, sie solle es versorgen, habe sie es in den Hosensack getan. Er habe wahrscheinlich gemeint, dass sie es in der Hand gehabt habe, als sie auf ihn zugelaufen sei, das sei aber das Telefon gewesen. Sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten und links das Telefon. Das Messer habe sie so in ihrer Faust gehalten, dass man vorne etwas davon gesehen habe, vielleicht sei ihre Hand auch geöffnet gewesen. Das Sackmesser sei nie ganz geöffnet gewesen. Wenn sie es ganz aufmache, müsse sie nachher nämlich einen Knopf drücken, um es zu verschliessen. Das habe sie nicht gemacht. Sie sei ganz sicher (act. B 3/2/S3a/4 S. 9). Sie habe gehofft, dass der Polizist das Messer nehme resp. sehe, dass sie es auf sich trage. Sie habe das Messer nicht mit geöffneter Klinge gegen die Polizisten gerichtet (act. B 3/2/S3a/4 S. 9 f.). Die Drohung habe sie am Telefon gemacht. Sie habe auch immer gesagt, dass sie zu ihrem Schatz wolle, aus Anstand habe sie es aber nicht gemacht. Sie habe am Telefon gesagt, dass sie es provozieren werde wie ihr Schatz, aber dann doch nicht mehr und darum habe sie es dann abgeben wollen. Sie sei mit dem Messer nicht gelaufen (act. B 3/2/S3a/4 S. 11). Aber sie verstehe, dass es für die Polizisten nach ihrer Meldung komisch gewesen sei. Zuerst habe sie das Messer gegen oben gehalten, es sei geschlossen gewesen. Dann auf der flachen Hand rechts so habe sie es ihm geben wollen. Er habe dann gesagt, dass sie es weglegen solle. Sie habe gesagt, sie sollten auf sie schiessen, wenn sie das Messer vorne habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 12). Aber da habe sie es bereits wieder im Hosensack gehabt. Dass sie sich von der Polizei erschiessen lasse, sei keine Lösung. Sie habe das aus Verzweiflung gesagt. Zum Vorfall sei es gekommen, weil Wm W. sie nicht ernst genommen habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 15). Sie habe sich im Bus entschlossen, einen solchen Polizeieinsatz zu provozieren (act. B 3/2/S3a/4 S. 16).

Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A., sie habe nur angerufen und gesagt, dass sie bald dasselbe mache wie ihr Schatz, weil sie nie Hilfe bekommen habe (act. B 3/2 StA 37 S. 6). Es stimme nicht, dass sie am 21. Juli 2022 um ca. 12.30 Uhr auf der Tramstrasse anlässlich der Ansprache durch die Polizisten J., I. und H. ein Sackmesser aus einem Etui am Hosengurt behändigt, die Klinge geöffnet und mit dem geöffneten Messer in der Hand auf die Beamten zugelaufen sei (act. B 3/2 StA 37 S. 7). Als sie die Regionalpolizei erblickt habe, habe sie die Musik abgestellt und sei noch einige Schritte gegangen. Er habe angefangen herumzuschreien und sie habe das Sackmesser rausgenommen. Sie habe es kurz angehoben, damit er sehe, dass es zu sei und habe es dann wieder versorgt. Sie habe die Klinge nur kurz angehoben, damit der Beamte sehe, dass die Klinge drin sei. In der anderen Hand habe sie immer noch das Handy gehabt. Auf die Aufforderung, das Messer wegzutun, habe sie es in den Hosensack getan. Sie sei anständig und langsam auf ihn zugelaufen. Sie habe das Sackmesser nicht weglegen wollen, weil es noch andere Leute gehabt habe (act. B 3/2 StA 37 S. 8). Sie habe das Messer nicht geöffnet, nur die Klinge kurz hochgezogen. Das sei schnell gegangen, vielleicht habe die Polizei das nicht einmal gesehen.

Vor dem Kantonsgericht wiederholte die Berufungsklägerin, dass sie nicht mit geöffneter Klinge auf die Polizeibeamten zugelaufen sei (act. B 3/62 S. 4). Seit das mit ihrem Partner passiert sei, habe sie das Messer immer vor dem Gespräch abgegeben. Das habe sie auch an besagtem Tag so machen wollen. Sie habe das Messer aus der Hosentasche genommen und die Klinge kurz angehoben. Weil es rundherum Leute gehabt habe, habe sie das Messer nicht auf den Boden gelegt, sondern wieder in der Hosentasche verstaut. Mit dem Handy in der linken Hand sei sie dann auf die Polizisten zugelaufen. Die Polizei habe Pfefferspray eingesetzt. Es sei ein Victorinox- Sackmesser mit einem Ring an der Klinge, diese lasse sich einhändig öffnen. Die Beamten hätten mit der Waffe in der Hand geschrien, sie solle sich auf den Boden legen (act. B 3/62 S. 5). Sie habe nicht gewusst, weshalb sie das hätte machen sollen. Aus ca. 5 Meter Distanz habe die Polizei dann Pfefferspray eingesetzt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte A., dass sich das Sackmesser einhändig öffnen lasse (act. B 24 S. 11) und schilderte den Vorfall wie folgt: "Die X., d.h. die Regionalpolizei, ist mir entgegengekommen (act. B 24 S. 11 f.). Ich bin stehen geblieben und sie sind nähergekommen und haben geschrien. Ich habe das Handy, welches ich in der Hand hatte, auf lautlos gestellt und das Sackmesser hervorgenommen und den Polizisten entgegengestreckt. Das mache ich seit dem Vorfall mit Y. immer so, d.h. das Sackmesser zeigen und aushändigen (act. B 24 S. 12). Dann hiess es, ich müsse das Messer auf den Boden legen. Ich dachte, wieso soll ich es auf den Boden legen und habe das Sackmesser dann in den Hosensack gesteckt und bin weiter auf die Polizisten zugelaufen. Das Handy hatte ich noch in der Hand, das Sackmesser war im rechten Hosensack. Nachher bekam ich den Pfefferspray ab". Auf dem Trottoir seien noch zwei Frauen und ein Kind gewesen. Die Klinge des Messers habe sie kurz angehoben, damit die Polizisten sähen, dass es zu sei (act. B 24 S. 13). Dann habe sie das Messer in den Hosensack gesteckt. Sie habe es nicht ganz aufgemacht. Die Polizisten hätten sich in einer Entfernung von rund 4 Metern befunden, als sie das Sackmesser hervorgenommen habe. Sie habe nicht gedroht, diese abzustechen. Als sie das Messer hervorgenommen habe, hätten die Beamten noch mehr geschrien, und zwar "auf den Boden legen und das Sackmesser weg". Als sie das Messer in den Hosensack gesteckt habe, sei der Pfefferspray gekommen.

2.2.11 Rechtliche Grundlagen Hier kann auf das oben Gesagte (E. 2.1.10) verwiesen werden.

2.2.12 Würdigung des Sachverhalts Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späteren Vormittag des 21. Juli 2022 ein Gespräch mit Wm W. führte, welches nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfiel (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 f.). Danach fühlte sie sich aufgewühlt und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6) bzw. verzweifelt (act. B 3/2/StA 37 S. 6). Anschliessend versuchte sie, Wm W. nochmals zu sprechen. Sie erreichte jedoch nicht ihn, sondern nur einen Beamten der Diensthotline Kriminalprävention (act. B 3/2/S3a/4 S. 5, B 24 S. 10). Diesem gegenüber erklärte sie, dass sie das Gleiche mache wie ihr Schatz. Als zwei Beamte der Regionalpolizei X. die Berufungsklägerin kurze Zeit später auf der Tramstrasse in V. anhalten wollten, trug diese ein Victorinox-Messer mit einer 10-12 cm langen Klinge auf sich bzw. nahm das Messer aus dem Etui am Hosengurt und hob die Klinge kurz an (act. B 3/2/StA 37 S. 6 f.; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13). Im Laufe der Anhaltung bzw. Arretierung forderte A. die Beamten auf, sie zu erschiessen (act. B 3/2/S3a/3 S. 2; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12, B 24 S. 10). Sie konnte erst unter Einsatz von Pfefferspray überwältigt und mit Handschellen gesichert werden (act. B 3/2/S3a/3 S. 2; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 7 und 13; B 3/62 S. 5). Die Berufungsklägerin räumt ein, sich den Anordnungen der Beamten widersetzt zu haben, nachdem sie das Messer weggelegt hatte, weil sie den Sinn nicht einsah, sich auf den Boden zu legen (act. B 3/62 S. 5). Sie erblickte in der Weisung offenbar eine reine Schikane ("alles muss ich mir nicht gefallen lassen", act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f.; B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Entgegen der Aufforderung der Polizisten hat sie das Messer auch nicht auf den Boden gelegt, sondern in die Hosentasche gesteckt (act. B 3/2/S3a/4 S. 9; B 3/2/StA 37 S. 8; B 3/62 S. 5).

Bestritten ist, ob A. – als sie die Polizisten erblickte – das Messer gezückt und mit geöffneter Klinge auf die Beamten zuging. Unklar ist ebenfalls, ob sie den Beamten drohte, sie werde diese abstechen (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13) und ob sie das Messer freiwillig (act. B 3/2/S3a/4 S. 7; B 3/2/StA 37 S. 6 f.) oder wegen dem Ansetzen der Waffen durch die Polizisten weggelegt hat (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4). Der genaue Wortlaut der Beschimpfungen kann – nachdem dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. E. 1.3) – dahingestellt bleiben. Auch die Frage, ob die Beamten A. nach Einsatz des Pfeffersprays die Augen ausgespült haben oder nicht, spielt für die Würdigung des zu beurteilenden Tatbestandes keine Rolle.

Die anfängliche Version der Berufungsklägerin, dass die Beamten mit gezückter Waffe vor ihr standen, als sie das Messer aus der Tasche nahm und es ihnen zeigte (act. B 3/62 S. 5 und B 3/66 S. 9), ist nicht glaubwürdig und deckt sich weder mit den heute an Schranken gemachten Aussagen (act. B 24 S. 11 f. und 13), noch mit der Darstellung der involvierten Beamten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 und B 3/61 S. 4). In Würdigung sämtlicher Umstände geht das Obergericht vielmehr davon aus, dass A. das Messer hervornahm, als sie die Polizisten erblickte, und mit diesem in der Hand weiter auf diese zulief (act. B 24 S. 12 f.). Heute an Schranken hat die Berufungsklägerin nach wie vor bestritten, dass das Messer bei dieser Aktion geöffnet war. Sie räumte indes ein, die Klinge kurz angehoben zu haben, um den Beamten zu zeigen, dass das Messer zu sei (act. B 24 S. 13). Auch ihr Verteidiger erklärte, es sei möglich, dass die Klinge allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei (act. B 17 S. 7 f.). Der Aufforderung, das Messer und sich selbst auf den Boden zu legen, ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Vielmehr verstaute sie das Messer im rechten Hosensack und lief weiter auf die Polizeibeamten zu. Diese setzten in der Folge Pfefferspray ein, um sie arretieren zu können (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/61 S. 4). Für die Darstellung, dass die Berufungsklägerin mit einem Messer, dessen Klinge geöffnet war, auf die Polizisten zuging und drohte sie abzustechen, spricht neben den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4) die Tatsache, dass diese um die Mittagszeit auf einer belebten Strasse in der Nähe eines Einkaufszentrums ihre Waffen zückten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4; B 3/62 S. 5). Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei L. und gegenüber der Staatsanwaltschaft hat A. sodann eingeräumt, dass sie einen Schusswaffeneinsatz der Polizei provozieren wollte und dies der Polizei gegenüber geäussert hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 13 f.; B 3/2/StA 37 S. 6; B 24 S. 10). Auch dies legt nahe, dass sie mit der geöffneten Klinge auf die Beamten zugelaufen ist und ihnen nicht nur das geschlossene Messer in der offenen Hand entgegengestreckt hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 11; B 24 S. 10). Schliesslich hat I. als Auskunftsperson ausgesagt, dass die Klinge offen war, als die Beamten das Messer an sich genommen hätten (act. B 3/61 S. 4).

2.2.13 Rechtliche Würdigung Das Tatmittel der Drohung gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt – analog zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB – das Androhen ernstlicher Nachteile voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 148 IV 145). Es reicht, dass die Drohung ernst gemeint erscheint. Nicht erforderlich ist, dass die Drohung ernst gemeint war (BGE 137 IV 258 E. 2.5 und 2.6 mit weiteren Hinweisen).

Nach Auffassung des Obergerichts können die Ereignisse im Vorfeld des zu beurteilenden Vorfalls nicht ausgeblendet werden. Dazu gehört neben früheren Drohungen und Eskalationen (zum Beispiel am 23. April 2022 gegenüber E. und am 8. bzw. 9. Juni 2022 gegenüber der Polizei resp. dem Direktor des Golfhotels in XY., act. B 3/2/S1/9, B 3/2/S2/11 S. 2 und B 3/2/S2/8 S. 3 f.) insbesondere der Umstand, dass A. unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall die Diensthotline der Kantonspolizei angerufen und gesagt hat, dass sie dasselbe wie ihr "Schatz" mache (nämlich mit dem Messer auf Polizisten losgehen, um erschossen zu werden, act. B 3/2/S3/HA1 S. 2 und B 3/2/S3/HA4 S. 4). Ihr Verhalten, indem sie weniger als eine Stunde später (B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/1/61 S. 4) mit dem geöffneten Messer in der Hand auf zwei Beamte der Regionalpolizei zulief, die sie arretieren sollten und deren Anweisungen (Messer und sich selbst auf den Boden legen) sie sich widersetzte, stellt klarerweise eine Drohung dar, die den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dies unabhängig davon, ob die Berufungsklägerin den Beamten gleichzeitig auch verbal mit Abstechen drohte. Das auf jemanden Zulaufen mit einem offenen Messer ist als Drohung objektiv nicht nur geeignet, gewöhnliche Personen, sondern auch Polizisten, die sich von Berufes wegen andere (Bedrohungs-)Situationen gewohnt sind, gefügig zu machen. Selbst wenn – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist – die Berufungsklägerin mit dem Messer in der Hand auf die Polizisten zugelaufen wäre und die Klinge nur kurz angehoben hätte, läge eine Drohung vor, da diese aufgrund der Ankündigung der Letzteren von einer Gefahrensituation ausgehen mussten und durften. Dass A. ihre Drohungen nicht wahrmachen würde, wie sie in der Folge zu Protokoll gab (act. B 3/2/S3/HA4 S. 4), war für die Beamten im Moment des Aufeinandertreffens auf jeden Fall nicht klar.

Im Vorfeld des Ereignisses an der Tramstrasse in V. hat A. gegenüber der Kantonspolizei gesagt, dass sie dasselbe wie ihr "Schatz" mache. Kurze Zeit später ist sie mit dem offenen Messer in der Hand auf zwei Polizeibeamte zugelaufen, die sie anhalten sollten, und hat sich deren Anweisungen (Messer und sich selbst auf den Boden legen) widersetzt. Dabei äusserte sie, den Sinn der Anweisungen nicht verstanden und diese für eine blosse Schikane gehalten zu haben (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f., B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Das zeigt, dass sie vorsätzlich gehandelt hat. Gerade nach dem Vorfall mit ihrem Lebensgefährten musste der Berufungsklägerin die Gefährlichkeit von Waffen an sich sowie der Umstand, dass die Polizei im Umgang mit Waffen keine Toleranz kennt, bewusst sein.

2.2.14 Fazit Nach dem Gesagten hat sich die Berufungsklägerin beim Vorfall vom 21. Juli 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

2.3 Strafzumessung

2.3.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat A. unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt, wobei die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. Juni 2022 bis 12. Juni 2022 (4 Tage) sowie ab 21. Juli 2022 anzurechnen ist (act. B 2.1 Dispositiv Ziff. 4 S. 37). 2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin beantragt eine angemessene bedingte Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 100.00 und die Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren (act. B 17 S. 2). Vom Widerruf der am 31. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie der am 10. Mai 2022 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten sei abzusehen (act. B 17 S. 2 f.).

Zur Begründung brachte sie vor, anlässlich der letzten Revision habe der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (act. B 17 S. 10). Diese stelle folglich die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfe und zwar lediglich dann, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a oder b StGB gegeben seien. Die Vorinstanz habe aufgrund der Schulden und des eher geringen Einkommens aus der IV-Rente eine Geldstrafe von vorneherein ausgeschlossen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stellen wollte (act. B 17 S. 10 f.). Die Drohung sei telefonisch aus dem Gefängnis heraus und nicht direkt gegenüber der Betroffenen ausgesprochen worden, weshalb sie objektiv nicht besonders schwer wiege (act. B 17 S. 11). Für die Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung seien nur wenige Tagessätze "beizugeben". Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- resp. Freiheitsstrafe sei zu verzichten.

2.3.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Berufung (act. B 19 S. 1).

Gemäss der Staatsanwaltschaft ist die Vorwegnahme der Vollstreckungsprognose bei der Wahl der Sanktionsart im Sachurteil kritisch zu hinterfragen. Sie hält eine Geldstrafe für die mehrfachen Beschimpfungen für angebracht, die mit der zu widerrufenden Geldstrafe aus dem Kanton L. eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen bilden könnte. Bei monatlichen Einkünften von CHF 3'000.00 wäre ein Tagessatz von CHF 70.00 angemessen (act. B 19 S. 3). Bezüglich der übrigen Delikte dürfe die Wahl der Strafart sich nicht nur nach der Vollzugsprognose richten. Vielmehr müsse das Sachgericht neben dem Verschulden des Täters auch der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Angesichts der ungünstigen Legalprognose sei auch die Freiheitsstrafe aus dem Kanton L. zu widerrufen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erscheine - selbst wenn man die mehrfache Beschimpfung ausklammere - als angemessen und sei zu bestätigen. Die Freiheitsstrafe sei zudem im teilweisen Zusatz zum Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 auszusprechen.

2.3.4 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger haben sich im Berufungsverfahren nicht geäussert und keine Anträge gestellt.

2.3.5 Chronologie Bei der Strafzumessung spielen die nachfolgenden Straftaten resp. Verurteilungen eine Rolle:

- am 9. April 2020 kam es zwischen A., ihrem verstorbenen Lebenspartner und einem anderen Paar zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung und im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 erwarb die Berufungsklägerin mindestens 10 Gramm Kokain für den Eigenkonsum (act. B 3/2/P3); - dafür bestrafte das Bezirksgerichtspräsidium K. sie am 31. Mai 2021 wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00; die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (act. B 3/2/P3); - am 22. November 2021 packte A. in der Migrolino-Filiale beim Bahnhof V. diverse Lebensmittel in zwei Einkaufskörbe und verliess den Laden, ohne diese zu bezahlen. In der Folge bedrohte sie die ihr nacheilende Verkäuferin (act. B 3/2/P2). - am 23. April 2022 rief A. aus der Strafanstalt N. E. an und drohte, deren Hof in XX. anzuzünden (act. B 3/2/S1/9); - aufgrund des Vorfalles im Migrolino in V. am 22. November 2021 wurde die Berufungsklägerin durch das Bezirksgerichtspräsidium K. am 10. Mai 2022 wegen versuchten räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB – unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (act. B 3/2/P2); - am 9. Juni 2022 sollte A. in der Klinik S. in die Forensische Abteilung überführt werden; damit war die Berufungsklägerin nicht einverstanden, widersetzte sich den Anordnungen der mit dieser Aufgabe betrauten Beamten und beschimpfte diese (act. B 3/2/S2/8); - vom 3. auf den 4. Juli 2022 übernachtete A. im Frauenhaus in R. und schnupfte zwei Linien Kokain (act. B 3/2/S3b/1); - vor dem Mittag des 21. Juli 2022 rief A. die Diensthotline der Kriminalprävention L. an und sagte, dass sie "dasselbe wie ihr Schatz machen werde, man solle genügend Male auf sie schiessen, mindestens fünf Mal" (act. B 3/2/S3/HA1); bei der nachfolgenden Anhaltung durch die Regionalpolizei X. wurden die Polizeibeamten J. und I. von der Berufungsklägerin mit dem Messer bedroht und beschimpft (act. B 3/2/S3a/3). 2.3.6 Rechtliche Grundlagen

2.3.6.1 Allgemeines Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. dieselben, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB).

Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 62 f.).

Die Strafe bemisst sich Art. 47 StGB folgend nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden sowie den täterbezogenen Komponenten, wobei die einzelnen Faktoren in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Sie können entsprechend auch nicht selbständig gerügt bzw. angefochten werden (SIMMLER/SELMAN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 47 StGB).

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Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige Strafen verwirkt hat, geht es inhaltlich um die Strafzumessung bei teilweise retrospektiver Konkurrenz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 184 zu Art. 49 StGB). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden - eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra. 108 [2019] Nr. 137). Die neue Rechtsprechung behandelt die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=142+IV+265&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-61%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page61 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=142+IV+265&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113 Ersturteil getrennt und selbständig. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 550). Die Strafzumessung wird dadurch vereinfacht, da insbesondere nicht mehr zu entscheiden ist, welches die schwerere Deliktsgruppe und welches die daraus resultierende Gesamtstrafe ist (derselbe, a.a.O., Rz. 553).

2.3.6.3 Verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

2.3.6.4 Begründungspflicht Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, beziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Art. 50 StGB verlangt aber nicht, dass die einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren, in Zahlen und Prozenten umzusetzen sind; bei der Festlegung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz kann ausnahmsweise jedoch eine zahlenmässige Bezifferung notwendig sein (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 50 StGB, mit weiteren Hinweisen).

2.3.7 Würdigung durch das Obergericht In Anwendung der neuen Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = vgl. Pra 108 [2019] Nr. 137 sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 549 f.) ist die Strafzumessung in folgende Schritte aufzugliedern:

2.3.7.1 Retrospektive Konkurrenz Die Drohung gegenüber E. ereignete sich am 23. April 2022 und damit vor der Verurteilung vom 10. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen versuchten räuberischen Diebstahls und Beschimpfung (Vorfall vom 22. November 2021). Eine Zusatzstrafe ist nur zu bilden, wenn bei beiden Delikten die gleiche Strafart zur Anwendung gelangt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 49 StGB).

https://www.swisslex.ch/doc/aol/0473d64d-6c4f-432b-aa1d-af60498d22d3/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/b76356be-eec9-4ee2-93c7-94fb5db7a096/citeddoc/d3e6d6a6-7daf-4c56-8769-ca89187a54e5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f2ec3927-38c0-40d3-b462-6c96ab429cd2/citeddoc/db08e71f-630e-4649-a96d-2d0234c2df0c/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f2ec3927-38c0-40d3-b462-6c96ab429cd2/citeddoc/db08e71f-630e-4649-a96d-2d0234c2df0c/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/b76356be-eec9-4ee2-93c7-94fb5db7a096/citeddoc/02a0e9c4-b184-49a7-a81e-cb74b23cc911/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/e13fcbdd-4e1a-4a4e-a460-c92b3f5c0b57/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link Zunächst ist die Strafe für das Delikt vom 23. April 2022 festzulegen. In Lehre und Rechtsprechung wird eine Diskussion darüber geführt, ob zuerst die Strafeinheiten für das neue Delikt oder aber die Strafart für das neue Delikt bestimmt werden soll (EGE/SEELMANN, Die [un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, AJP 4/2022 S. 346). Nach Auffassung des Obergerichts macht nur das Vorgehen Sinn, mit der Festlegung der Anzahl Strafeinheiten zu beginnen, weil Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze (bzw. 6 Monate) angeordnet werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB), Freiheitsstrafen aber von 3 Tagen bis 20 Jahren (Art. 40 StGB). Zudem: Im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB muss die voraussichtliche Geldstrafe zumindest in den Grundzügen feststehen, damit die Vollstreckungsprognose gestellt werden kann (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).

Für Drohung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 180 StGB). Die Vorinstanz hat für den Vorfall vom 23. April 2022 100 Strafeinheiten (3 Monate und 10 Tage) festgesetzt (act. B 2.1 E. VII.2. S. 20). Dem kann einschliesslich der Begründung vollumfänglich gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 15 f. zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist lediglich, dass die Drohung nicht weniger schwer wiegt, weil sie telefonisch erfolgte und sich nicht im persönlichen Kontakt gegenüber der Betroffenen ereignete, wie die Verteidigung geltend macht (act. B 17 S. 11). Ohne persönlichen Kontakt war es für E. nämlich schwieriger abzuschätzen, wie ernst die Drohung gemeint war.

Die Tagessatz-Höhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Es ist von Nettoeinkünften von CHF 3'000.00 pro Monat auszugehen (zum Einkommen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zählen alle geldwerten Leistungen, die dem Beschuldigten zufliessen, also auch Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 34 StGB), minus 50% Abzug, weil das Nettoeinkommen nahe oder unter dem Existenzminimum liegt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; CHF 1'500.00). Weil die Strafe mehr als 90 Tagessätze beträgt, kommt ein weiterer Abzug von 30% resp. CHF 450.00 hinzu (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 ff.). Es bleiben somit CHF 1'050.00. Werden diese durch 30 geteilt, ergibt dies CHF 35.00 resp. abgerundet einen Tagessatz von CHF 30.00, was auch dem Antrag der Verteidigung entspricht (act. B 17 S. 2).

Sodann hat die Vorinstanz Freiheitsstrafe angeordnet und ihren Entscheid auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB gestützt, weil die Berufungsklägerin von der IV lebe und rund 20'000 Franken Schulden habe. Weil die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen muss (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 41 StGB), ist fraglich, ob der Begründung des Kantonsgerichts gefolgt werden kann. Ungeachtet der Vollzugsprognose kann aber eine Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die präventive Effizienz der Geldstrafe fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5). Aufgrund der Vorstrafen und des Umstandes, dass die Berufungsklägerin während und kurz nach dem Vollzug einer Strafe wieder delinquiert hat, erscheint die Anordnung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als erforderlich.

Die beiden Strafen sind also gleichartig und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen. Einsatzstrafe sind die 4 Monate aus dem Urteil vom 10. Mai 2022 für den versuchten räuberischen Diebstahl vom 22. November 2021 (act. B 3/2/P2). Die neue Strafe wurde auf 100 Einheiten festgelegt. Nach Art. 49 Abs. 2 StGB sind die beiden Strafen nicht zu kumulieren, sondern es ist vielmehr eine Zusatzstrafe auszufällen, damit der Täter trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt wird (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022 [nachfolgend als "OFK- Kommentar" bezeichnet], N. 8 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Angemessen erscheint eine Reduktion um einen Fünftel auf 80 Einheiten.

2.3.7.2 Strafe für die nach dem Urteil vom 10. Mai 2022 begangenen Taten

2.3.7.2.1 Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022 Zunächst ist die Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022 zu beurteilen. Art. 286 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis 30 Tagessätze an. Innerhalb des eruierten Strafrahmens wird das Verschulden des Täters im Sinne von Art. 47 StGB ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet, welche sich nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs richtet, d.h. nach dem objektiven Erfolgs- und Handlungsunwert (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzustellen, d.h. insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Sie bemisst sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Verwerflichkeit des Handelns (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Die Berufungsklägerin hat sich der Verlegung in eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik S. dadurch widersetzt, dass sie die Fäuste auf Gesichtshöhe erhoben und um sich geschlagen hat. Sie musste von den Polizeibeamten schliesslich zu Boden geführt und mit Hand- und Fussfesseln arretiert werden (act. B 3/2/S2/8). Dadurch hat sie die Amtshandlung zwar nicht verhindert, aber doch erheblich erschwert. Die kriminelle Energie ist als beachtlich zu bezeichnen, da sie aufgrund früherer Verhaftungen und Erfahrungen mit der Polizei hätte wissen müssen, dass sich die Verhaftung nicht vermeiden liess und Widerstand angesichts des Aufgebots von vier Beamten zwecklos war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als mittel zu bezeichnen.

Sodann ist aufbauend auf dieser objektiven Komponente auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens die Frage zu stellen, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zuzurechnen ist und ausserdem je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend anzupassen (dieselben, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.2). Für die subjektive Tatschwere sind die Beweggründe sowie das situative Andershandelnkönnen ausschlaggebend (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB).

Durch ihre Drohungen vom Vortag hat A. den Polizeieinsatz provoziert, was ihr auch bewusst war (act. B 24 S. 8). Die (neuerliche) Auseinandersetzung mit den Beamten war unnötig und hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen. Ihre Beweggründe, sich der Amtshandlung zu widersetzen, waren egoistischer Natur, da sie nicht schon wieder eingesperrt werden wollte (act. B 24 S. 9). Gemäss Gutachten ist ihr für den Vorfall vom 9. Juni 2022 eine mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zugute zu halten (act. B 3/2/G14 S. 71). Die subjektive Tatschwere ist somit als leicht bis mittel einzustufen und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt gerade noch von einem mittleren Tatverschulden auszugehen (zur Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit: MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 22 ff. zu Art. 19 StGB; MATHYS, a.a.O., Rz. 172 ff.).

Die zu berücksichtigenden Täterkomponenten werden in Art. 47 Abs. 1 StGB präzisiert. Sie umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Ebenso wird dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bedeutung beigemessen, sofern sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 26 zu Art. 47 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Frage, ob die Täterkomponenten bereits bei der Beurteilung der einzelnen Delikte oder erst bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind, herrscht eine gewisse Unklarheit (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Ansatz von SIMMLER/SELMAN (a.a.O.), dem auch (MATHYS, a.a.O., Rz. 488 f.) und (ACKERMANN, a.a.O., N. 116a zu Art. 49 StGB) folgen, überzeugt und ist im Folgenden anzuwenden. Danach sind die Täterkomponenten bereits bei der Einzelbeurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Aussagen über diese Einzeltat zulassen (z.B. spezifisches Vorleben mit Erklärungswert). Generelle den Täter betreffende und ausserhalb des Verschuldens liegende Aspekte (z.B. allgemeine Strafempfindlichkeit oder die Vorstrafen, siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3) sind hingegen bei der Gesamtstrafe einzubeziehen.

Die Berufungsklägerin stammt ursprünglich aus ZZ. und wurde als Kind von einem Schweizer Ehepaar adoptiert. Ihre Kindheit bezeichnet sie als gut (act. B 24 S. 5). Im Jahr 2018 unterzog sie sich einer Geschlechtsoperation; den Wunsch als Frau zu leben, verspürt sie, seit sie klein ist (act. B 24 S. 6). Der Adoptivvater ist verstorben, zur Mutter hat sie seit dem Jahr 2021 keinen Kontakt mehr; ebenso wenig zu den Geschwistern seit der Geschlechtsumwandlung 2018 (act. B 24 S. 4). Sie machte eine Lehre als Gartenbauerin, arbeitete aber auch in anderen Bereichen wie im Tiefbau, als Baggerführerin, Chauffeuse, Whirlpool-Technikerin, in der Kanalreinigung und im Verkauf (act. B 24 S. 4). Aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen erhält sie seit mehreren Jahren eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (act. B 24 S. 5). Ihre monatlichen Einkünfte belaufen sich auf CHF 3'000.00. Sie hat ca. 30'000 Franken Schulden (act. B 24 S. 6). Im November 2020 wurde ihr eingetragener Partner im Zuge eines Polizeieinsatzes erschossen; seither ist sie alleinstehend (act. B 3/3 BA 5 S. 2 und B 24 S. 5). Im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Deliktes verfügte sie über keine eigene Wohnung mehr (act. B 3/2/S2/ZM9 S. 2). Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Polizeieinsätze bei ihr seit dem Vorfall mit ihrem Lebenspartner eine spezielle Bedeutung haben und starke Emotionen auslösen (act. B 3/62 S. 3). Vor dem Zwangsmassnahmengericht hat sie zudem glaubhaft versichert, dass es ihr leidtue (act. B 3/2S2/ZM10 S. 5).

Als angemessen erachtet das Obergericht eine Einsatzstrafe von 15 Einheiten. Diese sind aufgrund der mittelgradigen Einschränkung um etwa die Hälfte auf 7 Strafeinheiten zu reduzieren. In Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 5 Einheiten als angemessen. Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe steht nicht zur Diskussion, weil Art. 286 StGB einzig Geldstrafe androht (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60 E. 8.4). Die Hinderung einer Amtshandlung ist somit mit 5 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00 zu ahnden.

2.3.7.2.2 Beschimpfungen vom 9. Juni 2022 Art. 177 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze an. Bei der Verlegung in eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik S. hat die Berufungsklägerin die den Auftrag ausführenden Polizeibeamten am 9. Juni 2022 als "Arschlöcher" betitelt (act. B 2.1 E. III.3.3 S. 11). Mit den Beleidigungen hat A. ihren Unmut gegenüber dem Vorgehen der Beamten ausgedrückt. Diese waren unnötig und nicht zielführend, sind im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten jedoch als moderat zu bezeichnen. Strafmindernd sind ihre mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) sowie ihre traumatischen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen (act. B 3/62 S. 3) zu berücksichtigen. Dem objektiv und subjektiv leichten Tatverschulden entspricht eine Strafe von 15 Strafeinh

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