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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 08.03.2010 Verwaltung ARGVP 2010 1494

8 mars 2010·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,738 mots·~9 min·3

Résumé

A. Verwaltungsentscheide 1494 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494 Verlegung eines Fuss- und Wanderweges. Das öffentliche In

Texte intégral

A. Verwaltungsentscheide 1494 26 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494 Verlegung eines Fuss- und Wanderweges. Das öffentliche Interesse am bestehenden Wanderweg ist im vorliegenden Fall höher zu werten, als die privaten Interessen der Rekurrentin an der Verlegung des Wanderwegstücks. Unterhaltspflicht. 4a) Nach Art. 14 ff. der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (VO FWG; bGS 931.31) haben die Gemeinden für Unterhalt, Markierung und Sicherstellung bestehender Wege zu sorgen. Die Begehbarkeit ist dabei tatsächlich und rechtlich sicherzustellen (Art. 17 Abs. 1 und 2 VO FWG). Verlegungen von Fuss- und Wanderwegen gelten als Planänderungen (Art. 10 Abs. 1 VO FWG). Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Davon ausgenommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden können (Art. 10 Abs. 2 VO FWG). Fuss- und Wanderwege sind zu ersetzen, wenn bestehende Wege nicht mehr frei begehbar sind (a), abgegraben, zugedeckt oder sonst unterbrochen werden (b), auf einer grösseren Strecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden oder auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwege aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Wanderwege dienen hauptsächlich der Erholung (Art. 3 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege (Art. 3 Abs. 2 FWG). Diese erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen usw.) und kulturelle Sehenswürdigkeiten (Art. 3 Abs. 3 FWG; Art. 4 Abs. 1 VO FWG). Wanderwege gelten als ideal, wenn sie aus Wegen ohne Hartbeläge und ohne allgemeinen Fahrverkehr bestehen. Es ist daher ein wichti-

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27 ges Anliegen der Gesetzgebung zu verhindern, dass sich die schon heute infolge der zunehmenden Asphaltierung beeinträchtigte Lage der Wanderwege verschlechtert (vgl. Botschaft zum FWG vom 26. September 1983, BBl 1983 IV, S. 1 ff.). So gelten als ungeeignete Wanderbeläge i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG namentlich alle bitum-, teer- oder zementgebundene Deckbeläge (Art. 7 FWG). Solche Hartbeläge wirken sich für den Wanderer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht unvorteilhaft aus (vgl. BBl 1983 IV, S. 11). Gerade die zunehmende Asphaltierung von Wanderwegen – und die damit vielfach zusammenhängende Öffnung der Wege für den allgemeinen Verkehr – war übrigens auch der Hauptgrund, der zu einer Volksinitiative und schliesslich zum Verfassungsartikel von Art. 37quater aBV (heute: Art. 88 BV) geführt hat (vgl. BBl 1983 IV, S. 4 und 11). b) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz – und somit auch die beantragte Verlegung – bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 FWG; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Daher ist es zum vornherein nur in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (Bernische Verwaltungsrechtssprechung, BVR 1992, S. 332). c) Die Rekurrentin macht geltend, es werde ein Trottoir an der Appenzellerstrasse entlang gebaut. Aufgrund dieses Neubaus dränge sich eine Verlegung des Wanderwegs auf dieses Trottoir auf. Von diesem Gehweg aus hätte man eine viel bessere Sicht über die Gemeinde T. hinaus auf den Bodensee. Zudem hätte man auch eine bessere Sicht auf die Gesamtanlage aus der Zeit der Hochblüte der Stickereifabrikation mit den Villen, englischem Garten mit Rotonde, ehemaligen Fabriken und Atelierhaus und anderem. Vom bestehenden Wanderweg über die Parzelle Nr. X sei die Gesamtanlage nicht zuletzt durch die hohen Bäume und Hecken verdeckt. Eine Verlegung dränge sich auch aufgrund der Mehrbelastung durch die Hinterlassenschaften (v.a. Abfall) der Wanderer auf. Beim Wanderweg handle es sich nicht nur um einen Fussweg sondern um eine eigentliche Erholungsfläche. Aufgrund der sich bietenden Alternative des Trottoirs sei eine Mehrbelastung der Rekurrentin nicht mehr tragbar.

A. Verwaltungsentscheide 1494 28 d) Vorliegend ist eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Rekurrentin auf Verlegung des Wanderwegs und den öffentlichen Interessen am bestehenden Wanderweg vorzunehmen. Der Wanderweg führt gemäss kantonalem Schutzzonenplan an verschiedenen geschützten Einzelobjekten vorbei. So u.a. auch an der sich auf dem Grundstück der Rekurrentin befindenden Villa Assek. Nr. A, dem Atelier (Assek. Nr. B) dem Wohnhaus (Assek. Nr. C) sowie an dem ehemaligen Waschhaus, dem Herrschaftshaus und dem Fabrikationsgebäude (Assek. Nr. D – F) vorbei, welche durch den Wanderweg direkt verbunden sind. Bei den Objekten an der D. handelt es sich um Villen und ehemalige Fabrikgebäude aus der Blüte der Stickereifabrikation der Familie S. Dabei dienten an der Dorfhalde eine Weberei, eine Druckerei, eine Bleiche und eine Appretur der Stickerei. Ein grosszügiger Bauherr und Stickereifabrikant verlieh in den 1850er Jahren der D. den noch heute prägenden Charakter im Stil der Neurenaissance. Der bedeutendste Bau neben der Dreiergruppe Assek. Nr. D – F ist die 1860/61 in klassizistischem Stil erbaute Villa Assek. Nr. A (Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte [Hrsg.], Die Kunstdenkmäler der Schweiz, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Basel 1981, S. 296 f.). Über das fragliche Wanderwegstück führt nicht nur der ordentliche Wanderweg sondern auch die thematische Route „Kulturspur“, welche als SchweizMobil-Route Nr. 22 geführt wird. e) Gründe für eine Aufhebung des Wanderwegs i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a – c FWG sind keine erkennbar. Vielmehr gibt es Gründe, die im öffentlichen Interesse liegen, die klar gegen eine Verlegung sprechen. Zieht man die vorgeschlagene Alternative über das geplante asphaltierte Trottoir entlang der Hauptstrasse und das Verbindungsstück zwischen Hauptstrasse und bestehendem Wanderweg in Betracht, muss festgehalten werden, dass dies kein angemessener Ersatz für den vorhandenen naturnahen gekiesten Wanderweg wäre. Denn alle teergebundenen Deckbeläge gelten als ungeeignete Wanderbeläge (Art. 7 FWV). Zudem handelt es sich bei der Appenzellerstrasse um eine befahrene Strasse (Hauptverkehrsstrasse III. Klasse). Wanderwege gelten als ideal, wenn sie ohne allgemeinen Fahrverkehr bestehen und müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c FWG verlegt werden, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren sind. Mit einer Verlegung würde gerade diese gesetzliche Vorgabe verletzt, da der Wanderweg auf eine befahrene Strasse verlegt würde. Zudem besteht heute noch kein Trottoir, ein solches ist erst in Planung. Der be-

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29 stehende Wanderweg führt an der Liegenschaft der Rekurrentin vorbei in Richtung der Liegenschaften Nr. D – F und dies auf einem Höhenweg (siehe Höhenkurven). Wenn der Wanderweg über die Appenzellerstrasse geführt würde, würde dies für die Wanderer ein Umweg mit Überwindung von zusätzlichen Höhenmetern bedeuten, da der Wanderweg hinab Richtung T. und wieder hinauf zur Häusergruppe Assek. Nr. D – F geführt werden müsste (siehe Höhenkurven). Zudem würde das Trottoir wahrscheinlich talseitig zu liegen kommen, wodurch die Wanderer eine Hauptstrasse zu überqueren hätten, um wieder zurück auf den bestehenden Wanderweg zu kommen. Vorgebracht wurde auch, dass man vom Trottoir aus eine bessere Sicht auf die schönere Nordfassade der Villa der Rekurrentin hätte. Es trifft zu, dass die Nordfassade sehenswert ist, jedoch trifft dies auch auf die Südfassade zu. Auch darin ist kein ausreichender Grund für die Aufhebung zu erblicken. Vielmehr erschliesst der bestehende Wanderweg auch weitere Schutzobjekte an der Dorfhalde (Objekt Nr. 18.8 und 18.9). Damit wird Art. 3 Abs. 3 FWG Rechnung getragen, indem mit dem bestehenden Wanderwegsverlauf kulturelle Sehenswürdigkeiten besser erschlossen werden. Die historisch gewachsene Situation an der Dorfhalde kann durch den vorliegenden Wanderweg besser eingesehen und im Gesamten betrachtet werden, da er eine direkte Verbindung zwischen den verschiedenen Schutzobjekten darstellt. Zudem macht die Rekurrentin geltend, dass man von der Appenzellerstrasse aus, eine bessere Sicht auf T. hätte. Dem kann entgegnet werden, dass auch vom bestehenden Wanderweg aus vor und nach dem Grundstück der Rekurrentin T. überblickt werden kann und es sich um ein kurzes Stück handelt, wo die Aussicht auf T. durch eine sehenswerte parkähnliche Anlage der Rekurrentin unterbrochen wird. Da es sich zudem um ein untergeordnetes Kriterium handelt, ist auch darin kein ausreichender Grund für eine Verlegung zu sehen. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der Wanderweg werde als Erholungsfläche für Rasten und Essen genutzt. Gemäss der Vereinigung für Appenzell A. Rh. Wanderwege (VAW) ist dieser Wegabschnitt für solche Erholungstätigkeiten nicht geeignet. Dies hat auch der Augenschein gezeigt. Die Rekurrentin lässt vorbringen, dass aufgrund der Hinterlassenschaften der Wanderer der Weg verlegt werden soll. Es ist der VAW zuzustimmen und es ist bekannt, dass sich dieses Problem wohl auf dem gesamten Wanderwegnetz stellt und dies kein stichhaltiger Grund für eine Verlegung darstellt. Zudem handelt

A. Verwaltungsentscheide 1494 30 es sich beim gesichteten Abfall nicht um typischen Abfall von Wanderern. Weiter hat der Augenschein gezeigt, dass der Abfall wohl schon länger auf dem Grundstück der Rekurrentin liegt. Ausserdem ist bekannt, dass abgelagerter Abfall weiteren Abfall anzieht. Die Rekurrentin macht weiter geltend, dass die Wanderer Einsicht in ihren Garten nehmen können, was sie als störend empfindet. Dazu ist zu sagen, dass durch bauliche Massnahmen und Pflanzen dem entgegnet werden könnte. Insgesamt ergibt die Interessensabwägung, dass das öffentliche Interesse am bestehenden Wanderweg nach wie vor besteht und höher zu werten ist, als die privaten Interessen der Rekurrentin für eine Verlegung des Wanderwegstücks. 5 a) Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach dem EG zum ZGB (Art. 15 Abs. 1 VO FWG). Der Unterhalt bestehender öffentlicher Wege obliegt, wenn es nicht anders vereinbart ist, den Eigentümern der belasteten Grundstücke (Art. 157 aEG zum ZGB). Diese Bestimmung wurde per 1. Februar 2010 (Inkrafttreten des Strassengesetzes [StrG, bGS 731.11]) zwar aufgehoben, jedoch ersetzt durch die inhaltlich gleichen Vorschriften von Art. 51 StrG. Danach sind die öffentlichen Strassen (und Wege) in privatem Eigentum durch die Grundeigentümer zu unterhalten. Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege soweit dies die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 VO FWG übersteigt. Instandstellungsarbeiten sind insbesondere die Entwässerung, Einbau von Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und deren Benützung, Erneuerung von Brücken und Stegen sowie Behebung von Schäden als Folge von Naturereignissen (Art. 15 Abs. 2 FWG). b) Es wird nicht behauptet, dass eine Abrede bezüglich des Unterhalts des Wanderweges besteht. Damit obliegt der Unterhalt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, d.h. in diesem Fall der Rekurrentin. Es wird nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Unterhalt des Wanderwegs über den ordentlichen Unterhalt gemäss Art. 15 Abs. 1 VO FWG hinaus geht, wofür die Gemeinde die Instandstellung zu besorgen hätte. Aufgrund dessen ist der Antrag auf Entschädigung für den Unterhalt des Wanderwegs abzulehnen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 08.03.2010

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