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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 16.06.2009 Verwaltung ARGVP 2009 1485

16 juin 2009·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·471 mots·~2 min·5

Résumé

A. Verwaltungsentscheide 1485 die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klä-rung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl d

Texte intégral

A. Verwaltungsentscheide 1485 25 die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klärung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach Art. 42 ZGB vor […]. Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009 1485 Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum freihändigen Verkauf eines Grundstückes. Ist die verbeiständete Person in Bezug auf den Grundstückverkauf fähig, die Tragweite der in Frage stehenden Handlung zu beurteilen, ist die Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht erforderlich. Aus den Erwägungen: Für H., Jahrgang 1928, besteht eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. H. ist Eigentümerin des Grundstückes U. und beabsichtigt dieses an S. zu verkaufen. Die Vormundschaftskommission X. stimmte dem Kaufvertrag zu und beantragte dem Regierungsrat – in dessen Funktion als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde – den Freihandverkauf zu genehmigen. Eine Veräusserung von Mündelgrundstücken darf nur erfolgen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Freihandverkauf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 404 ZGB). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat (Art. 55 Abs. 2 und 63 Abs. 3 EG zum ZGB). Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB besteht (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zum ZGB, 3. A., Bern 1984, N 35 zu Art. 392 und N 27 zu Art. 393). Eine solche Beistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Eine solche ist nach der Lehre und

A. Verwaltungsentscheide 1485 26 Praxis nur dann notwendig, wenn die verbeiständete Person selber nicht fähig ist, der Veräusserung ihres Grundstücks im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu tätigen (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom 19. Mai 2009, RRB-2009-332). Fähig im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB ist eine verbeiständete Person, wenn sie in Kenntnis der konkreten Umstände Inhalt und Tragweite der in Frage stehenden Handlung genügend beurteilen kann […]. H. hat selber ein Schreiben verfasst, in dem sie festhält, dass sie den Verkauf des Grundstückes an S. wünsche und dies schon lange abgemacht habe. Aus dem eingereichten Arztzeugnis zeigt sich, dass bei H. aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit besteht und sie die Umstände und Folgen des Grundstückverkaufes klar abschätzen kann […]. Die zwei erwähnten Schriftstücke lassen den Schluss zu, dass H. selber fähig ist, der Veräusserung ihres Grundstückes im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen. Der freihändige Verkauf des Grundstückes U. bedarf folglich nicht der Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.06.2009

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