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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 15.08.2005 Verwaltung ARGVP 2005 1426

15 août 2005·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·586 mots·~3 min·4

Résumé

A. Verwaltungsentscheide 1426 beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit ge-ringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das

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A. Verwaltungsentscheide 1426

12 beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit geringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Anordnung eines zusätzlichen Fensters zum Schutz des Ortsbildes notwendig sei, wäre eine Behebung dieses Mangels ohne grossen Aufwand durchführbar. Insofern würde der Einbau eines zusätzlichen Fensters nach der Bauvollendung die Rekurrentin weit weniger treffen, als wenn der Baustopp für die ganze Südfassade aufrechterhalten würde. In diesem Sinne erscheint die Aufrechterhaltung des Baustopps nicht als sachgerecht und als unverhältnismässig. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 06.09.2005 1426 Bauen ausserhalb der Bauzone. Fuss- und Wanderweg. Auf einer Flurstrasse, auf der sich ein Fuss- und Wanderweg befindet, kann in der Regel kein vollflächiger Belag bewilligt werden. 4. a) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege, FWG, SR 704; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung/Betonierung zu verhindern sowie die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Dabei darf auch die Gefahr der präjudizierenden Wirkung einer Bewilligung zum Belagseinbau auf einer gewissen Strecke nicht unbeachtet bleiben. Daher ist es zum vornherein nur in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (BVR 1992, S. 332). Der Länge des betroffenen Strassenstücks soll in diesem Zusammenhang keine allein entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da sich die zunehmende Asphaltierung gerade infolge mehrerer kürzerer mit Vollbelag versehener Teilstücke ergibt (vgl.

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13 AR GVP 1991 Nr. 1213, S. 21; Entscheid der Baudirektion vom 6. Dezember 2004 i.S. K. u. H. F., Erw. 8). Diese Grundsätze müssen somit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 18 VO FWG in die Beurteilung einbezogen werden. b) Dass die „B.strasse“ für die Erschliessung der beanspruchten Grundstücke oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht genügen würde, wird von der Rekurrentschaft zu Recht nicht vorgebracht. Die Rekurrentschaft begründet die Notwendigkeit ihres Vorhabens jedoch und einzig damit, dass die Strasse bei heftigen Niederschlägen immer wieder ausgeschwemmt werde, was zu unzumutbaren Unterhaltskosten geführt habe und auch zukünftig führen werde. Im Gegensatz zur Lösung mit zwei Fahrspuren, bei dem der Mittelsstreifen bei einem gleichen Unwetter wie im Sommer 2004 unweigerlich wieder aus- und unterspült würde, sei das geplante Bauvorhaben über Jahre unterhaltsfrei. Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als Strassen mit einem Naturbelag gegenüber vollständig asphaltierten oder betonierten Strassen erfahrungsgemäss einen erhöhten Unterhalt erfordern. Dieser ist arbeits- und personalintensiv und muss laufend erfolgen. Vor allem bei grösseren Niederschlägen können Naturstrassen ausgeschwemmt werden, was bis zur Reparatur dieser Schäden zu einer Benutzungsbeeinträchtigung führen kann; zudem ist die Behebung solcher Schäden mit teils erheblichen Kosten verbunden. Solche Nachteile genügen jedoch grundsätzlich nicht, um die vom Fuss- und Wanderweggesetz und den Ausführungserlassen gesetzten Prioritäten umzustossen. Indem der Gesetzgeber der fortschreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten wollte, nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Strassen und Wegen mit Naturbelag aufwendiger gestaltet. Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfachten Unterhalts auf asphaltierten Strassen somit von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt. Dieser gesetzlichen Lösung des Interessenskonflikts kann daher im Einzelfall mit der Begründung des erhöhten Unterhaltsbedarfes auf Naturstrassen vom Grundsatz her nicht begegnet werden (vgl. AR GVP 1991 Nr. 1213, S. 22). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 15.08.2005

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