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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 29.10.2004 Verwaltung ARGVP 2004 1415

29 octobre 2004·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·861 mots·~4 min·5

Résumé

A. Verwaltungsentscheide 1415 hospitalisiert gewesen sei und entsprechende Medikamente bekom-me. Auch der Grossvater sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse regelmässig ins Krankenhaus. f) Ein Verbot im Sinne von Art. 1 Abs. 2

Texte intégral

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23 hospitalisiert gewesen sei und entsprechende Medikamente bekomme. Auch der Grossvater sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse regelmässig ins Krankenhaus. f) Ein Verbot im Sinne von Art. 1 Abs. 2 PAVO rechtfertigt sich dann, wenn ernsthaft eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten steht (vgl. Bättig, a.a.O., S. 118). Wie die Vormundschaftsbehörde zutreffend ausführt, schliesst jedoch eine frühere psychische Erkrankung die Fähigkeit zur Kinderbetreuung nicht von vornherein aus. Massgebend sind vielmehr der momentane Zustand der Betreuungsperson und die konkrete Betreuungssituation. Gemäss dem Bericht der regionalen Sozialberatung scheint die Grossmutter den Anforderungen der Kinderbetreuung sowohl erzieherisch als auch gesundheitlich gewachsen. Zudem wird sie in dieser Aufgabe unterstützt von ihrem Sohn, der den elterlichen Hof bewirtschaftet und für die Kinder als deren Onkel und Pate offenbar eine wichtige Bezugsperson darstellt. Aus diesem Grund fällt auch nicht sonderlich ins Gewicht, dass der Grossvater gesundheitlich schwer angeschlagen ist und regelmässig ins Krankenhaus muss. Gemäss dem Bericht der Sozialberatung ist gewährleistet, dass stets eine erwachsene Betreuungsperson anwesend ist. g) Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist jedoch der angefochtene Entscheid von Amtes aufzuheben, weil weder ein bewilligungspflichtiges noch ein der behördlichen Aufsicht unterstehendes Pflegeverhältnis vorliegt.

RRB vom 13.07.2004 1415 Steuererlass. Auch bei geringem Einkommen kann es jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden, zuerst sein eigenes Vermögen aufzuwenden um offene Steuerforderungen zu begleichen. Aus den Erwägungen: 2. Der Steuererlass ist im Steuergesetz (StG; bGS 621.11) in den Art. 222ff. geregelt. Danach kann eine Steuerforderung ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn bei der steuerpflichti-

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24 gen Person eine Notlage entstanden ist, oder wenn die Bezahlung der Steuerschuld für die betroffene Person eine grosse Härte bedeuten würde. 3. Gemäss konstanter Praxis der Finanzdirektion liegt eine Notlage vor, wenn die steuerpflichtige Person durch die Steuerschuld in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist und die Bezahlung der Steuerschuld ein Opfer bedeuten würde, welches in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Person steht und ihr aus diesem Grund billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei wird der Schuldnerin oder dem Schuldner zugemutet, sich bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einzuschränken (Notbedarf; vgl. AR GVP 12/2000 Nr. 3372; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 in Sachen G. und N. Z. gegen den Regierungsrat). Ein Notlage ist demgemäss erst dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person durch ihre Einnahmen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht zu decken vermag und kein Vermögen vorhanden ist. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch behandelt wird. Da es sich bei einem Steuererlass um einen endgültigen Verzicht auf rechtskräftige Steuern handelt, wird er zudem in der Regel nur gewährt, wenn langfristig nur geringe Aussichten auf Einbringung der Steuerschuld bestehen. 4. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent - trotz mehrmaliger Aufforderung - keinerlei Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über seine wirtschaftliche Situation geben könnten. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er einen Augenschein bei sich beantragt. Was er damit beweisen wollte, ist nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Die wirtschaftliche Situation kann nur anhand der von der Vorinstanz eingeforderten Dokumente eruiert werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die Vornahme eines Augenscheins verzichtet und gestützt auf Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) auf der Grundlage der Akten entschieden. Der Rekurrent hat auch seinem Rekursschreiben die von der Steuerverwaltung verlangten Unterlagen nicht nachgereicht. Deshalb entscheidet auch die Finanzdirektion aufgrund der ihr vorliegenden Akten.

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25 5. Der Rekurrent verweist in den Schreiben an die Steuerverwaltung und in seinem Rekursschreiben auf Vorkommnisse, die mehr als 60 Jahre zurückliegen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorkommnisse in diesem Verfahren relevant sein sollten. Andererseits können in einem Verfahren um Erlass der Steuern grundsätzlich nur akutelle Ereignisse berücksichtigt werden, da für die Beurteilung - wie bereits erwähnt - nur die aktuelle wirtschaftliche Situation als massgebend betrachtet werden kann. Den vorliegenden Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent Barvermögen im Betrag von rund Fr. 17'500.— und eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von (abzüglich Hypothekarschulden) rund Fr. 230'000.— besitzt. Es ist jedem Steuerpflichtigen zuzumuten, für offene Steuerforderungen zuerst sein eigenes Vermögen aufzuwenden, bevor ein Steuererlass gewährt werden kann. Bei einem Vermögen von etwa Fr. 250'000.— ist es nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht im Stande sein sollte, eine Steuerforderung im Betrag von rund Fr. 1'100.— zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung aus dem Vermögen ist deshalb zumutbar und versetzt den Rekurrenten keinesfalls in eine Notlage.

Entscheid der Finanzdirektion vom 29.10.2004 1416 Steuererlass. Ein Steuererlass wird auch wenn das Existenzminimum durch das monatliche Einkommen nicht gedeckt nicht gewährt, wenn es den Steuerpflichtigen zuzumuten ist, die offenen Steuerforderungen aus seinem Vermögen zu begleichen. 4. Seit Einreichung des Rekurses hat der Rekurrent seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und erzielt nun eine AHV-Rente und eine BVG-Rente im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'200.—. Das Existenzminimum hat sich aufgrund einer höheren Miete seit dem Entscheid der Vorinstanz leicht erhöht und liegt nun bei rund Fr. 2'800.—. Aus seinen Einkünften könnte der Rekurrent die offenen Steuerforderungen deshalb nicht begleichen. Der Rekurrent besitzt aber durch den Verkauf der S. GmbH ein Vermögen von Fr. 220'000.— (vgl. Schreiben des Vertreters des Rekurrenten an die Kantonale Steuerverwaltung

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