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36 notwendige Ermächtigung des Kantonsrates fehlt (vgl. Art. 25 Abs. 4 EG zum ZGB). f) Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorzugslast im Sinne von Art. 29 Abs. 2 EG zum ZGB nicht erfüllt wären. Denn wie der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen geltend gemacht hat, verfügt er auf seinen Grundstücken über eine eigene Quelle mit Reservoir, Leitungen und Pumpe. Bei dieser Sachlage kann selbst nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates nicht mehr davon gesprochen werden, dass dem Rekurrenten aus dem Versorgungsnetz der Hydrantenkorporation noch ein zusätzlicher wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse. 4. Der vorliegende Rekurs ist demnach gutzuheissen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 VRPG ist der Rekurrent bei diesem Verfahrensausgang nicht kostenpflichtig. RRB vom 02.03.2004 1404 Strassenverkehrsrecht. Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf einer Strecke, welche vorübergehend zum Schutze der Lurchenwanderung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h signalisiert war. Auf der St. Georgen-Strasse in St. Gallen ist jeweils von Anfang März bis Anfang Mai zum Schutze der Lurchenwanderung eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h signalisiert. In der übrigen Jahreszeit gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Gemäss Verkehrsanzeige der Stadtpolizei St. Gallen fuhr X. am 22. März 2003 im Bereich der 30 km/h-Limite mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h, was nach Abzug einer technisch bedingten Toleranz von 3 km/h einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h entspricht. Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte X. deswegen mit Verfügung vom 12. Mai 2003 zu einer Busse von Fr. 450.--. Die Verwaltungspolizei von Appenzell A.Rh. sprach mit Verfügung vom 12. August 2003 einen Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat aus. Gegen
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37 den Führerausweisentzug erhob X. Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab: 2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Hat er den Verkehr in schwerer Weise gefährdet, so ist der Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch. a) Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin am 22. März 2003 auf der St. Georgen-Strasse in St. Gallen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten hat. Damit hat sie objektiv gegen die Verkehrsregel von Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h in der Regel eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG dar, die zwingend zu einem Führerausweisentzug führt (BGE 124 II 259 und 475, 123 II 37). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass auf der St. Georgen-Strasse üblicherweise eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt und diese zur Tatzeit nur vorübergehend zum Schutze der Lurchenwanderung auf 30 km/h herabgesetzt war, nichts zugunsten der Rekurrentin ableiten. Jede Geschwindigkeitsbegrenzung - ob sie nun primär aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus Gründen des Umwelt- und des Lärmschutzes eingeführt wurde - erhält durch ihre Verbindlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer und das dadurch in die Einhaltung gesetzte Vertrauen der anderen Verkehrsteilnehmer einen spezifisch sicherheitsrelevanten Gehalt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, S. 292). Im vorliegenden Fall diente die Tempobeschränkung auf 30 km/h offensichtlich dazu, die Verkehrsteilnehmer beim Auftreten von Amphibien zu einem Brems- oder Ausweichmanöver zu veranlassen. Wie dem Bericht der Stadtpolizei St. Gallen vom 13. März 2003 zu entnehmen ist, wird mit einem entsprechenden Gefahrensignal (SSV-Signal 1.25 mit Frosch- Symbol) auf das mögliche Auftreten von Amphibien hingewiesen. Brems- und Ausweichmanöver lassen sich jedoch nur dann gefahrlos ausführen, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer an die Tempobe-
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38 schränkung halten. Indem die Rekurrentin mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit fuhr, setzte sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich allenfalls wegen querender Amphibien zu einem Brems- oder Ausweichmanöver veranlasst sahen. Dass diese Gefahr sich im vorliegenden Fall nicht konkretisiert hat, ist irrelevant. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand der Verkehrsgefährdung bereits erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch sein fehlbares Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr herbeigeführt hat (BGE 122 II 232). c) Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann auch das Verschulden im vorliegenden Fall nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Wie sie in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2003 darlegt, fährt sie die Strecke fast täglich. Es dürfte ihr daher bekannt gewesen sein, dass auf der St. Georgen-Strasse jeweils im Frühjahr besondere Massnahmen zum Schutze der Lurchenwanderung bestehen. Um so unverständlicher erscheint es, dass sie erst im Nachgang zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. März 2003 von der 30 km/h- Beschränkung erfahren haben will. Dies lässt auf grobe Fahrlässigkeit schliessen. d) Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen obligatorischen Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG angeordnet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ist die Dauer des Entzugs nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; SR 741.51). Im vorliegenden Fall fällt vor allem ins Gewicht, dass gegen die Rekurrentin erst kurze Zeit vor der Fahrt vom 22. März 2003 ein obligatorischer Führerausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen werden musste. Diese frühere Massnahme ist noch nicht vollzogen, weshalb die im Rückfall geltende sechsmonatige Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Der automobilistische Leumund der Rekurrentin kann aber angesichts der rechtskräftig festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. Dezember 2002 nicht mehr als ungetrübt gelten, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer massnahmeverschärfend zu berücksichtigen ist. Andererseits ist die Rekurrentin als freischaffende Jour-
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39 nalistin unbestrittenermassen auf den Führerausweis angewiesen. Im Ergebnis erscheint es daher angemessen, wenn die Vorinstanz lediglich die Mindestentzugsdauer von einem Monat verfügt hat.
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25.03.2004