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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.12.2000 Verwaltung ARGVP 2000 1366

1 décembre 2000·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·926 mots·~5 min·3

Résumé

A. Verwaltungsentscheide 1366 1366 Bauen ausserhalb der Bauzone. Ausnahmebewilligung gestützt auf Art.24a-d RPG (SR 700). Voraussetzung. Im weiteren können Ausnahmebewilligungen nach den Art. 24a – d RPG erteilt werden, wobei aber eine

Texte intégral

A. Verwaltungsentscheide 1366

18 1366 Bauen ausserhalb der Bauzone. Ausnahmebewilligung gestützt auf Art.24a-d RPG (SR 700). Voraussetzung. Im weiteren können Ausnahmebewilligungen nach den Art. 24a – d RPG erteilt werden, wobei aber eine Bewilligung nach Art. 24b RPG schon deshalb ausser Betracht fällt, weil kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Diskussion steht. Art. 24a RPG lässt Zweckänderungen ohne baulichen Massnahmen ausserhalb der Bauzonen zu. Vorliegend stehen auch bauliche Massnahmen zur Diskussion. Dies ergibt sich aus dem eingereichten Baugesuch. Damit fällt auch Art. 24a RPG als taugliche Grundlage für eine Bewilligung ausser Betracht. Art. 24d RPG lässt kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Zum einen kann das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen (Abs. 1). Zum anderen kann das kantonale Recht die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zulassen (Abs. 2). Es ist offensichtlich, dass keine der beiden Voraussetzungen gegeben sind. Somit bleibt schliesslich noch zu prüfen, ob eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Nach dem neuen Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt. Insoweit hat sich gegenüber dem bisherigen Recht materiell nichts geändert. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 RPG). Dies ruft nach einer umfassenden Interessenabwägung, in welcher vorweg die Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 RPG zu berücksichtigen sind. Eine Anleitung für die Vornahme der Interessenabwägung ist in Art. 3 RPV enthalten. Unter dem alten Recht bedurften Bau- und Nutzungsmöglichkeiten einer Grundlage im kantonalen Recht (Art. 24 Abs. 2 altRPG). Die Kantone konnten insbesondere die Erneuerung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau bestehender zonenwidrigen Bauten und

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19 Anlagen zulassen. Der Kanton Appenzell A. Rh. hat von dieser Kompetenz auch Gebrauch gemacht (vgl. Art. 80 EG zum RPG). Neu werden die Erneuerung, die teilweise Änderung, die massvolle Erweiterung und der Wiederaufbau bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen abschliessend durch Bundesrecht in Art. 24c RPG und Art. 41 und Art. 42 RPV geregelt. Die bestehenden kantonalrechtlichen Bestimmungen im EG zum RPG und in der Bauverordnung sind damit in dieser Hinsicht obsolet geworden. In Art. 41 RPV wird der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG festgelegt. Danach ist diese Bestimmung anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damaligen Recht erstellt worden ist. Dass das Gebäude durch eine nachträgliche Änderung von Plänen zonenwidrig geworden ist, ist auszuschliessen. Ob das strittige Gebäude mit der nachträglichen Änderung von Erlassen, wobei dabei das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 im Vordergrund steht, zonenwidrig geworden ist, kann offengelassen werden, da die nachstehenden Erwägungen aufzeigen werden, dass eine Bewilligung nach Art. 24c RPG ohnehin nicht erteilt werden kann. In Art. 42 RPV werden die Änderungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen des Wiederaufbaus geregelt. Nach Art. 42 RPV sind Änderungen an Bauten und Anlagen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Abs. 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befunden hat (Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). Die Identität bezieht sich nicht nur auf die Baute oder Anlage selber, sondern auch auf deren unmittelbare Umgebung. Sie verlangt einerseits, dass der Umfang, die Erscheinung und die Bestimmung der Baute oder Anlage trotz der Änderungen gewahrt bleiben. Andererseits dürfen von der geänderten Baute oder Anlage keine neuen erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt ausgehen. Zu beachten sind namentlich Verän-

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Entscheid der Baudirektion i.V. vom 1.12.2000 1367 Bauen ausserhalb Bauzone. Abgrenzung zwischen Abbruch/Wiederaufbau und teilweiser Änderung. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten ausserhalb des Baugebietes ist nur nach Massgabe von Art. 24 des

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