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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 19.12.2019 OG O4V-19-13 ARGVP 2019 3755

19 décembre 2019·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,042 mots·~10 min·4

Résumé

AR GVP 31/2019, Nr. 3755 Tierschutz. Teilhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr be- s

Texte intégral

Seite 1/4 AR GVP 31/2019, Nr. 3755 Tierschutz. Teilhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Im vorliegenden Fall erweist sich das verhängte Teiltierhalteverbot derzeit nicht als verhältnismässig, und es sind vorerst mildere Massnahmen angezeigt. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 19.12.2019, O4V 19 13 Aus den Erwägungen: 6.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote gegenüber Personen aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TSchG zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig sind auch Teilhalteverbote (JEDELHAU- SER, a.a.O., S. 201 f.). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 198). Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (GÖTSCHEL/FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 23).

6.2 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatli-

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Seite 2/4 ches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Im Sinne der Verhältnismässigkeit kann sich die Androhung eines Tierhalteverbots als mildere Massnahme als die Verhängung eines Tierhalteverbots aufdrängen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2).

6.3 Voranzustellen gilt es, dass die verfügte Reduktion auf maximal 6 weibliche und maximal 4 männliche Elterntiere als Teilhalteverbot zu qualifizieren ist, welches von der Vorvorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG verfügt wurde (act. 12/6/D31 E. 42). Gemäss dem Kontrollbericht vom 9. Oktober 2018 (act. 12/6/D14) bestünde in den Ställen Platz für maximal 36 adulte Tiere bis 5.5 kg, erlaubt werden nur noch 10 adulte Tiere. Die verfügten verwaltungsrechtlichen Zwangsmassnahmen stützte die Vorvorinstanz in tatsächlicher Hinsicht auf die Ergebnisse der vier durchgeführten Kontrollen ab.

Kontrolle vom 1. September 2017: Bei der Kontrolle vom 1. September 2017 wurde festgestellt, dass in nur 5 von 35 Stalleinheiten die Belegungsdichte bzw. der bauliche Tierschutz eingehalten war. Die Kaninchen hatten kein geeignetes Nagematerial (frische Äste o.ä.). Im Weiteren waren die Futternäpfe für Wasser und Körnerfutter vereinzelt stark verunreinigt. Teilweise hatten die Kaninchen kein Wasser zur Verfügung. In den meisten Abteilen fehlte zudem ein abgedunkelter Bereich. Das Kontrollergebnis zeigte, dass die Kaninchen unter völlig ungeeigneten Verhältnissen gehalten wurden und der Tierschutz damit gravierend missachtet wurde. Es wurden 143 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen, welche alle in einem guten Allgemeinzustand waren (act. 12/6/D1).

Kontrolle vom 27. Oktober 2017: Aus dem Kontrollbericht geht hervor, dass die Kaninchenhaltung einen wesentlich besseren Eindruck als bei der Kontrolle vom 1. September 2017 hinterliess. Die Beschwerdeführerin hatte einige Anpassungen im baulichen und qualitativen Tierschutz realisiert. So wurden in allen Stalleinheiten erhöhte Flächen eingebaut oder angepasst. In vielen Ställen war zudem Nagematerial in Form von Ästen für die Tiere verfügbar. 30 von 35 Stalleinheiten konnten als tierschutzkonform beurteilt werden. Die Mängel betrafen im Wesentlichen Ställe, in denen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten wurden oder Zibben, von welchen die grossen Jungtiere noch nicht abgesetzt waren. Bei einer Zibbe wurden massiv zu lange Krallen festgestellt. Im Übrigen waren alle Tiere in einem guten Allgemeinzustand. Es wurden 96 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen (act. 12/6/D5).

Kontrolle vom 12. Juni 2018 Gemäss Kontrollbericht machte die Kaninchenhaltung einen schlechteren Eindruck als bei der Kontrolle vom 27. Oktober 2017. Es wurde länger nicht mehr ausgemistet, so dass die Stallhöhe in einigen Ställen zu niedrig war. In 2 Ställen befanden sich Abfallteile in der Einstreu, welche Verletzungsgefahr für die Kaninchen bedeuten. In den meisten Ställen fehlte geeignetes Nagematerial, trockenes Brot war überall zu finden. 30 (von 41) belegten Stalleinheiten konnten als für die darin befindlichen Tiere als tierschutzkonform beurteilt werden. In 11 Stalleinheiten stellte die Vorvorinstanz Mängel in der Belegung fest, in welchen im Wesentlichen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten oder Ställe mit Zippen, von welchen die Jungtiere noch nicht abgesetzt

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Seite 3/4 wurden. In einem Stallteil fehlte eine separate Neskammer. Es wurden 160 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen. Alle Tiere waren in einem guten Allgemeinzustand (act. 12/6/D11).

Kontrolle vom 9. Oktober 2018: Im Kontrollbericht wird u.a. beanstandet, dass in 27 von 34 belegten Stallteilen kein geeignetes Nagematerial vorhanden war. Die Ställe wurden vor nicht allzu langer Zeit ausgemistet. Die erhöhten Flächen waren teilweise stark verkotet. In wenigen Ställen waren auch die Wasserschalen stark verkotet. Diesmal befanden sich keine Abfallteile im Einstreu. In 34 von 44 belegten Stalleinheiten konnte der bauliche Tierschutz als tierschutzkonform beurteilt werden. In drei Stalleinheiten stellte die Vorvorinstanz Mängel in der Belegung fest. Die Mängel betrafen im Wesentlichen Ställe, in denen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten wurden. In 10 von 44 Ställen musste die Stallhöhe wegen Mist bemängelt werden. Es wurden 107 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen. Alle Tiere waren in einem guten Allgemeinzustand und unauffällig (act. 12/6/D14).

6.4 Vergleicht man die vier Kontrollberichte, fällt als Erstes auf, dass sich die Situation seit dem 1. September 2017 in Bezug auf die Belegung der Kaninchenställe deutlich verbessert hat. Wurden noch am 1. September 2017 30 von 35 Stalleinheiten als nicht tierschutzkonform eingestuft, konnten am 27. Oktober 2017 30 von 35 Stalleinheiten als tierschutzkonform beurteilt werden. Nachdem am 12. Juni 2018 eine Verschlechterung der Situation festgestellt worden war (30 von 41 Einheiten tierschutzkonform), fand die Vorvorinstanz bei der letzten Kontrolle am 9. Oktober 2018 nur in drei Ställen Mängel der Belegung vor. Die Überbelegung bestand bei den beiden letzten drei Kontrollen nur in Ställen, wo Jungtiere vorhanden waren, welche die Schwelle von 3.5 kg knapp überschritten hatten oder in Ställen mit Zippen, von welchen die Jungtiere noch nicht abgesetzt waren. Übrige Raummängel waren auf überhöhte Einstreu zurückzuführen. Die wesentlichen Mängel der beiden letzten Kontrollen bestanden in der mangelnden Hygiene (verunreinigte Futter- und Wasserschalen und ungenügendes Ausmisten) sowie dem fehlenden Nagematerial. Was die Beanstandung des ungenügenden Nagematerials anbelangt, so geht aus Gesetz und dem Merkblatt des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; act. 12/6/D11) nicht hervor, dass Brot kein geeignetes Nagemittel ist, auch wenn dies als plausibel erscheint. In den Kontrollberichten sind zudem keine übergewichtigen Kaninchen oder solche mit Verdauungsproblemen dokumentiert, vielmehr befanden sich die Tiere bei allen Kontrollen in gutem Allgemeinzustand. Auch wenn die bei den letzten beiden Kontrollen angetroffenen Missstände keinesfalls zu verharmlosen sind, fällt auf, dass in der Verfügung der Vorvorinstanz vom 11. Februar 2019 Anordnungen bezüglich Hygiene und Nagematerial gänzlich fehlen, was darauf hindeutet, dass diese Mängel alleine nicht als schwerwiegend einzustufen sind.

Aufgrund der Kontrollberichte lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, das das Tierwohl bei den drei letzten Kontrollen in eklatanter Weise und nachhaltig gestört war. Durch die baulichen Massnahmen hat die Beschwerdeführerin Massnahmen getroffen, welche das Wohlergehen der Tiere verbessert haben. Daher kann nicht gesagt werden, es fehle ihr an charakterlicher Eignung, eine artgerechte und tierschutzkonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Es liegen keine zahlreichen und schwerwiegenden Verstösse der Beschwerdeführerin vor, welche während längerer Zeit dokumentiert sind. Gegen sie bestehen (noch) keine Bussen, Sanktionen, Ermahnungen und Verfügungen, welche sie zu einem gesetzeskonformen Verhalten hätten bewegen müssen. Der Beschwerdeführerin kann im Gegensatz zu ihrem Vater nicht vorgeworfen werden, während Jahren wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen und sich uneinsichtig gezeigt zu haben, zumal ihre Haltereigenschaft von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt wird. Auch wenn zweifellos tierschutzrechtliche Mängel bestehen, welche nicht zu beschönigen sind, sind bei der Kaninchenhaltung derzeit keine groben und für die Tiere leidvollen Verstösse gegen das Tierschutzrecht ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin anzulasten wären. Das Verhalten der Beschwerdeführerin und die festgestellten Mängel können daher nach Erachten des Obergerichts (noch) nicht als derart gravierend bezeichnet werden, um im Lichte der in Ziff. 5 angezeigten Rechtsprechung und Lehre gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ein sofortiges (unbefristetes)

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Seite 4/4 Teilhalteverbot auszusprechen. Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG kann daher zu diesem Zeitpunkt auch nicht als Rechtsgrundlage dienen, die Zucht bzw. die Abgabe für die Beschwerdeführerin auf unter 100 Tiere im Jahr einzuschränken, da erst ab der Abgabe von über 100 Kaninchen eine kantonale Bewilligung erforderlich ist (Art. 101 TSchV), was im Übrigen auch für die Verpflichtung der Führung einer Tierbestandeskontrolle gilt (Art. 108 TSchV). Zudem besteht derzeit (noch) keine Veranlassung, die Benutzung von Ställen zu verbieten, soweit deren Belegung den Anforderungen von Art. 65 Abs. 1 lit. a TSchV entspricht. [...].

6.5 Aus den Akten lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht verwarnt wurde. Mit Schreiben vom 11. September 2017 hat die Vorvorinstanz diese zwar aufgefordert, die bestehenden Mängel bis zum 22. September 2017 zu beheben, ohne diese Mängel jedoch zu präzisieren oder allfällige Konsequenzen aufzuzeigen. Im Übrigen wurden ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter lediglich die Kontrollberichte zugestellt, ohne dass dazu entsprechende Sanktionen angedroht oder entsprechende Massnahmen verfügt wurden. Damit ist nicht erwiesen, dass keine repressiven Massnahmen geeignet sind, die Würde und das Wohlergehen der Kaninchen sicherzustellen oder wenigstens wesentlich zu verbessern, bevor ein (unbefristetes) Teiltierhalteverbot verfügt wird. Da die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG derzeit (noch) nicht erfüllt sind und unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Verbesserungen erscheinen daher vorerst mildere Massnahmen angezeigt. Als solche kommen z.B. eine Verwarnung verbunden mit Anordnungen in Bezug auf die tierschutzkonforme Belegung, Hygiene und das Nagematerial in Frage. Daneben steht es im Ermessen der Vorvorinstanz ein (Teil)Tierhalteverbot anzudrohen, sollte bei der nächsten Kontrolle festgestellt werden, dass die zu verfügenden Anordnungen nicht eingehalten wurden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass diese milderen Massnahmen zu keiner dauerhaften Verbesserung führen, wäre ein (Teil)tierhalteverbot angezeigt.

6.6 Im Ergebnis erweisen sich die in der Verfügung vom 11. Februar 2019 angeordneten Massnahmen infolgedessen (derzeit) nicht als verhältnismässig, womit die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind.

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