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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.11.2018 OG O2V-18-14 ARGVP 2018 3722

13 novembre 2018·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·708 mots·~4 min·4

Résumé

AR GVP 30/2018, Nr. 3722 Steuerrecht. Beurteilung der einkommenssteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Verlusten aus landwirtschaft- licher Tätigkeit. Stellt ein Landwirtschaftsbetrieb eine dauernde Verlustquelle dar und wird er dennoch wei

Texte intégral

Seite 1/2 AR GVP 30/2018, Nr. 3722 Steuerrecht. Beurteilung der einkommenssteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Verlusten aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Stellt ein Landwirtschaftsbetrieb eine dauernde Verlustquelle dar und wird er dennoch weitergeführt, fehlt es am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit. Es genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht behauptet, sondern diese Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen auch in objektiver Hinsicht nachgewiesen sein. Fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, so liegt steuerrechtlich gesehen keine selbständige Erwerbstätigkeit vor, weshalb die damit verbundenen Verluste nicht abzugsfähig sind. Urteile des Obergerichts, 2. Abteilung, 13.11.2018, O2V 18 12 / O2V 18 14 Aus den Erwägungen: 2.2 Zur Frage, wann im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt und deren Abgrenzung zur sog. Liebhaberei besteht eine reichhaltige Rechtsprechung.

a. Von einem blossen Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit namentlich dadurch ab, dass sie immer auf Erzielung eines Einkommens ausgerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4. September 2014, E. 2, m.w.H.). Wer die Landwirtschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht hobbymässig betreibt, übt steuerrechtlich gesehen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und kann deshalb die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit ungeachtet von Verlusten, die daraus resultieren, aus blosser Liebhaberei weiter betrieben wird, was gerade im Bereich der Tierhaltung nicht selten vorkommt (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3; 2C_687/2007 vom 8. April 2008, E. 2.1).

b. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, stellt dies ein deutliches Indiz dafür dar, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf lange Sicht ohne Erzielung eines Gewinns ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs nämlich regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. Führt er diese dennoch weiter, muss angenommen werden, es seien dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3, m.w.H.). Zwar muss selbst eine mehrjährige Verlusterzielung für sich allein noch nicht zwingend auf eine Liebhaberei schliessen lassen; eine solche ist aber anzunehmen, wenn sie eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Dabei liefern auch die Verhältnisse in den Vorjahren wichtige Anhaltspunkte. Nicht allein entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss zusätzlich aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2.3, m.w.H.). Dauert eine defizitäre Situation an und wird sich auch in absehbarer Zeit kein Gewinn einstellen, ist aus diesem Grund Liebhaberei anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 3.2.3, m.w.H.).

Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3722

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2.3 Aus den in den vorinstanzlichen Unterlagen vorhandenen, mit der Steuererklärung jeweils eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb, den A__ heute gemeinsam mit seinem Sohn betreibt, seit nunmehr mindestens 20 Jahren (1993 bis 2012) ausnahmslos einen nicht unbedeutenden Verlust von durchschnittlich rund Fr. 60‘000.-- pro Steuerperiode auswies. [...] Der Landwirtschaftsbetrieb stellt damit eine dauernde Verlustquelle dar; wird er dennoch weitergeführt, kann dafür nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Fehlt es aber somit offensichtlich am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit, können die Verluste aus dem Landwirtschaftsbetrieb steuerlich nicht abgezogen werden [...]. Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass im konkreten Fall andere Motive als ein Erwerbszweck vorliegen. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensunterhalt aufgrund der ausnahmslos hohen Verlustsituation während der letzten 20 Jahre offensichtlich gar nie - auch nicht nur annähernd - aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreiten können. Welche Beweggründe schliesslich dazu geführt haben, dass der Betrieb trotzdem nicht aufgegeben oder allenfalls mit dem Ziel, eine rentable Neuorganisation zu ermöglichen, an die nachfolgende Generation übergeben wurde, spielt im Zusammenhang mit dem aufgrund der gesamten Umstände zu ziehenden Schluss, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen ist, letztlich keine Rolle. Mangels anzunehmender Gewinnerzielungsabsicht kann ein Verlustabzug bei den Einkommenssteuern unter den gegebenen Umständen nicht zugelassen werden, da jedenfalls nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_249/2019 vom 6.Mai 2019 die gegen die obergerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden abgewiesen.

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