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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 18.08.2020 OG O2S-20-1 ARGVP 2020 3799

18 août 2020·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,932 mots·~15 min·4

Résumé

AR GVP 32/2020 Nr. 3799 Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zusprechung einer Genug- tuung an eine vermindert schuldfähige Person nach Rückzug des Strafantrages. Kürzung der Genugtuung, da die Bes

Texte intégral

Seite 1/6 AR GVP 32/2020 Nr. 3799 Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zusprechung einer Genugtuung an eine vermindert schuldfähige Person nach Rückzug des Strafantrages. Kürzung der Genugtuung, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht hat. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.08.2020, O2S 20 1 Aus den Erwägungen: 2.1 Der Vorderrichter hat zunächst geprüft, ob R. rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; das heisst, ob Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend Anwendung findet oder nicht. Dabei hat er erwogen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens auf Art. 28 ZGB zu stützen. Im Strafverfahren sei erstellt worden, dass die Beschuldigte ihrem Vorgesetzten, dem Privatkläger, erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt habe, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2019 attestiere der Beschuldigten für jenen Zeitpunkt eine teilweise Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, da sie sich in einem aufgewühlten Gemütszustand befunden habe; dabei sei es um eine subakute Form einer Affekthandlung gegangen. Eine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit habe aber nicht vorgelegen. Durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur sei sie nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen, von ihren kurzschlüssigen und strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, so dass von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesprochen werden könne. Der Beschuldigten müsse somit ein teilweise schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Da sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehandelt habe, rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insgesamt habe R. 41 Tage in Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein - infolge der Einstellung des Verfahrens - als Überhaft erweisen würden. Dafür sei ihr nach Art. 431 StPO eine Genugtuung auszurichten. Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag als angemessen. Besondere Umstände, welche einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht habe. Es rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrenskosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3). Bei Genugtuungsansprüchen sei gemäss Gesetz und Praxis eine Verrechnung der Forderungen der Strafbehörden aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei nach Art. 442 Abs. 4 StPO nicht möglich.

2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, es müsse mit Erstaunen zur Kenntnis genommen werden, dass der Beschuldigten eine Genugtuung für angebliche Überhaft zugesprochen worden sei, obwohl sie ihren Vorgesetzten ganz konkret mit dem Tod bedroht, sich mit einem Messer bewaffnet auch am gemeinsamen Arbeitsort aufgehalten habe und schlussendlich deswegen habe festgenommen und begutachtet werden müssen. Der

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Seite 2/6 Einzelrichter des Kantonsgerichts habe nicht in Abrede gestellt, dass das Verhalten der Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar und rechtswidrig gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass aufgrund der akuten Bedrohungssituation sowohl die Anordnung der Untersuchungshaft als auch die Begutachtung nicht nur angemessen, sondern notwendig gewesen seien. Dass schlussendlich die Privatklägerschaft - aus welchen Gründen auch immer - ein Jahr später die Strafklage zurückgezogen habe, ändere an dieser Beurteilung und an der damals relevanten Beurteilung der Persönlichkeit der Beschuldigten nichts. Formell gesehen sei es zwar korrekt, wenn der Einzelrichter angesichts des Klagerückzugs von Überhaft spreche, Indessen werde die von der Beschuldigten selber verursachte Notwendigkeit dieser sichernden Massnahme nicht berücksichtigt. Art. 430 Abs. 1 StPO sehe vor, dass die Strafbehörden die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern könnten, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Das Verhalten der Beschuldigten sei, selbst wenn man ihre Notsituation und die damit verbundene verminderte Schuldfähigkeit berücksichtige, derart unberechenbar und bedrohlich gewesen, damit aber auch in höchstem Masse rechtswidrig und vorwerfbar, dass den Strafverfolgungsbehörden bei dieser Bedrohungssituation gar keine andere Wahl geblieben sei, als die Festnahme und Begutachtung der Beschuldigten vorzunehmen. Zumal es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine klare Androhung eines schweren Verbrechens gehandelt habe. Daran würden auch die beschönigenden Aussagen der Beschuldigten nach der Festnahme nichts ändern. Ebenso wenig könne die Dauer der Untersuchungshaft gestützt auf die gesamten Umstände und die eingeleiteten Massnahmen als übermässig bezeichnet werden. Die Haftzeit sei benötigt worden, um sich einerseits Klarheit über die Gefährlichkeit der Beschuldigten zu verschaffen, andererseits aber auch ihre persönliche Situation soweit zu stabilisieren, dass derartige Gewaltausbrüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten ausgeschlossen werden können. Nachdem das Gutachten eine konkrete Gefährdung verneint und andere Betreuungsmassnahmen als möglich erachtet habe, sei die Untersuchungshaft aufgehoben worden. Angesichts der konkreten Bedrohungssituation sei es aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt, der Beschuldigten eine Genugtuung dafür zuzusprechen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe. Ob die Höhe der Genugtuung korrekt sei, könne grundsätzlich offen bleiben. Indessen erscheine es angebracht, bei der Festlegung einer Genugtuung die persönliche Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen. Konkret habe die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die fristlose Kündigung provoziert und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine intensive ambulante oder stationäre Betreuung erforderlich gemacht hätte. Dies sei bei der Festlegung resp. Reduktion der Genugtuung angemessen zu berücksichtigen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, ihren Vorgesetzten „ganz konkret“ mit dem Tod bedroht zu haben. Sie habe ihn nie direkt bedroht, sondern lediglich der Polizei telefonisch mitgeteilt, sie habe ein Messer dabei und ihr Vorgesetzter lebe wahrscheinlich am Abend nicht mehr. Dieser habe denn auch erst nach der Festnahme von der Drohung erfahren. Dass die Untersuchungshaft, deren Dauer und die Begutachtung angemessen und notwendig gewesen seien, werde bestritten. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über die Auflage der Kosten die Entscheidung über das Aussprechen einer Entschädigung und einer Genugtuung präjudiziere. Hier habe die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht. Die verminderte Schuldfähigkeit werde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich seien ihr die Verfahrenskosten teilweise auferlegt und entsprechend die Genugtuung im gleichen Ausmass gekürzt worden. Die Vorinstanz habe gestützt auf die festgestellte teilweise Schuldfähigkeit konsequent innerhalb ihres Ermessens entschieden. Sofern die Beschwerdeführerin die reduzierte Schuldfähigkeit anerkenne und nicht bestreite, rechtfertige sich entsprechend auch nur eine teilweise Auflage der Kosten und subsidiär eine teilweise gekürzte Entschädigung/Genugtuung. Die Beschwerde sei somit unzulässig. An der Verhandlung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen. Als der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen habe, habe die Beschuldigte sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern können. Dies sei der Staatsanwaltschaft, welche die Anklage an Schranken nicht vertreten habe, nicht

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Seite 3/6 möglich gewesen. Es sei nun rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Nachhinein gegen die Entschädigungsfolgen Beschwerde führe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin explizit einzig Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 angefochten. Da sie die Auferlegung der Kosten nicht rüge und die Auflage der Kosten mit der Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung korreliere, sei das beantragte Ergebnis überhaupt nicht möglich. Aber selbst wenn sie die Kostenauflage gerügt hätte, wäre eine vollständige Kostenübernahme durch die Beschuldigte angesichts der verminderten Schuldfähigkeit unangemessen und unzulässig.

2.4 R. wurde am 12. Dezember 2018 um 7.00 Uhr festgenommen und befand sich bis am 21. Januar 2019 in Untersuchungshaft.

Der Gutachter, Dr. med. K., vom Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden gelangte am 17. Januar 2019 zum Schluss, dass R. neben einem aufgewühlten Gemütszustand unter einer psychischen Störung leide, welche ihre langzeitliche persönliche Entwicklung betreffe. Der Störungsgrad habe zwar kein Ausmass erreicht, in dem von einer völligen Aufhebung von Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Es sei anzunehmen, dass bei der Explorandin die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht zwar im Wesentlichen noch vorhanden gewesen sei, dass sie indessen durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen sei, von ihren kurzschlüssigen und strafbaren Handlungsweisen Abstand zu nehmen, so dass man von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen könne. Es sei deshalb von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.

2.5 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Anspruch ist vom Betroffenen geltend zu machen (Art. 429 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind.

Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeordneten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung gegeben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 429 StPO). Art. 431 StPO gilt an sich ebenfalls für Fälle von Einstellung und Freispruch, dehnt jedoch diese Haftungsregel auf Fälle aus, in denen eine Verurteilung erfolgte (dieselben, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 431 StPO). Wird also im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, weil eine inhaftierte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt wird, waren die Haftgründe im Zeitpunkt der Haft aber gegeben (die Haft also nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4).

2.6 Der Vorderrichter hat in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2019 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehandelt habe. Mithin rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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Seite 4/6 Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O, N. 15 zu Art. 82 StPO).

2.7 Weiter hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts dargelegt, die Beschuldigte habe insgesamt 41 Tage Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein, infolge der Einstellung des Verfahrens als Überhaft erweisen würden. Dafür sei ihr eine Genugtuung auszurichten. Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag angemessen. Besondere Umstände, welche einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht habe. Dabei rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrenskosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3). Schliesslich hat der Vorderrichter ausgeführt, dass Genugtuungsansprüche nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht mit Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen verrechnet werden können.

Auch diese schlüssigen Darlegungen überzeugen grundsätzlich und es kann integral auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist einzig, dass von „Überhaft“ nur gesprochen wird, wenn die Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauert, als die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion. Auf Konstellationen wie die vorliegende, wo zufolge Einstellung des Verfahrens überhaupt keine Sanktion ausgesprochen wurde, trifft der Begriff hingegen nicht zu (dieselben, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4 und 1.5; vgl. auch unten E. 2.8).

2.8 Im Folgenden ist auf die Vorbringen und Argumente der Parteien einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 82 StPO). Diesbezüglich sind aus Sicht des Obergerichts die nachstehenden Ergänzungen anzubringen:

- Nach dem Rückzug des Strafantrages durch O. hat der Vorderrichter das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB definitiv eingestellt. Gegen diese ist keine Strafe ausgesprochen worden, womit Art. 431 Abs. 2 StPO nicht einschlägig ist. Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft ist vielmehr unter Anwendung von Art. 429 Abs. Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4 und 1.5; BGE 145 IV 94 E. 1.3 = Pra. 108 Nr. 116).

- Nach Auffassung des Obergerichts war die 41-tägige Untersuchungshaft der Beschwerdegegnerin angesichts der durch sie geschaffenen Bedrohungslage für die Dauer der Anordnung ohne weiteres gerechtfertigt. Erst das ausführliche Gutachten vom 17. Januar 2019 schuf die Grundlage, um diese entlassen zu können.

- Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So hat die beschuldigte Person nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Anspruch auf volle oder teilweise Entschädigung, soweit die Kosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2312 f.; SCHMID/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO; BGE

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Seite 5/6 137 IV 352 E. 2.4.2). Vor diesem Hintergrund hätte die Staatsanwaltschaft die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Regelung der Entschädigungs- und Genugtuungsfrage gesamthaft anfechten müssen. Hingegen erscheint es nicht als angemessen, einzig die Frage der Genugtuung abweichend von der Kostenverlegung und Zusprechung der Entschädigung zu regeln.

Zwar sind nach der Rechtsprechung theoretisch Gründe denkbar, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Solche Gründe könnten vorliegend darin erblickt werden, dass bei einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Gutachten) nicht bloss eine Kostenauflage von 1/3, sondern auch eine solche von 50% oder gar von 2/3, d.h. 66.6%, vertretbar gewesen wäre. Dies hätte dann eine Entschädigung von lediglich noch CHF 4‘100.00 bei 50% oder CHF 2‘730.60 bei 66.6% und nicht CHF 5‘466.65 zur Folge. Nun ist die Strafe dem Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit entsprechend zu reduzieren, wobei der Richter aber nicht gehalten ist, die Strafe linear herabzusetzen, zumal der Gutachter den Grad der Herabsetzung nicht mit einem bestimmten Prozentsatz exakt festlegen kann (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 19 StGB). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 62 f.) hat das Tatgericht zunächst das Ausmass der Einschränkung der Schuldfähigkeit festzustellen; sodann ist dieser Umstand bei der Qualifizierung des Gesamtverschuldens in Anschlag zu bringen, bildet hierbei aber nur einen unter mehreren relevanten Aspekten (WOLF- GANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 19 StGB). Der neuen Praxis des Bundesgerichts ist in der Lehre Kritik erwachsen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Weil den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung ein grosses Ermessen zusteht und die Höhe der Genugtuung nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 30 zu Art. 429 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; BGE 137 V 71 E. 5.1), sind nach Auffassung des Obergerichts Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung oder Genugtuung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht gegeben und es hat beim umfangmässigen Gleichlauf von Entschädigung/Genugtuung und Kostenauflage zu bleiben.

- Bei der Festlegung der Genugtuungssumme hat der Vorderrichter den von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre als massgebend bezeichneten Kriterien Rechnung getragen (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 2341; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 429 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Ob auch ohne die Drohung und die daran anschliessende Inhaftierung eine intensive ambulante oder stationäre Betreuung nötig gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist spekulativ und damit nicht geeignet, den Anspruch auf Genugtuung herabzusetzen.

- Die plakative Aussage der Staatsanwaltschaft, „der Beschwerdegegnerin werde eine Genugtuung dafür zugesprochen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe“, trifft - rein vom Ergebnis her gesehen - zwar zu. Sie blendet indessen völlig aus, dass die Zusprechung der (reduzierten) Genugtuung darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin vermindert schuldfähig ist und der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung definitiv einzustellen war (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO).

- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die StPO keine Grundlage für das Absehen von der Zusprechung einer reduzierten Genugtuung bietet. Art. 419 StPO ist in casu nicht einschlägig, da er nur

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Seite 6/6 dann zur Anwendung gelangt, wenn die Schuldunfähigkeit den Grund für die Verfahrenseinstellung oder den Freispruch bildete; wurde das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, ist Art. 419 StPO nicht anwendbar (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 419 StPO).

2.9 Es bleibt anzufügen, dass das Obergericht unter den gegebenen Umständen ein gewisses Verständnis für das „Erstaunen“ der Staatsanwaltschaft angesichts der Zusprechung einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin hat. Die Schweizerische Strafprozessordnung bietet indessen keine gesetzliche Grundlage, um bei speziellen Umständen - wie sie hier gegeben sind - von der Zusprechung einer Genugtuung absehen zu können und der Vorderrichter hat die massgeblichen Bestimmungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung korrekt angewendet. Die Beschwerde gegen die Zusprechung einer (reduzierten) Genugtuung an die Beschwerdegegnerin ist somit abzuweisen.[Text]

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