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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.03.2018 OG ERV-17-66 ARGVP 2018 3715

20 mars 2018·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·588 mots·~3 min·5

Résumé

AR GVP 30/2018, Nr. 3715 Parteientschädigung. Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren Kosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerecht- f

Texte intégral

Seite 1/2 AR GVP 30/2018, Nr. 3715 Parteientschädigung. Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren Kosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerechtfertigt. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66 Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen gehören etwa Reisespesen, Kommunikations-, Kopierund Übersetzungskosten. Bei den „Kosten“ stehen die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Vordergrund. Kosten und Auslagen können nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 VRPG (und Art. 24 Abs. 1 VRPG) auch dann erstattet werden, wenn eine Partei ihren Prozess selber führt (vgl. den erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Entwurf des Regierungsrates betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, S. 7). Offen ist, ob die Kosten einer Rechtsberatung unter den Begriff „Auslagen“ fallen oder aber zu den „Kosten“ gehören. Es muss diese Frage auch hier nicht entschieden werden, weil eine Parteientschädigung gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG so oder so auf die „notwendigen“ Kosten und Auslagen beschränkt ist. Gemeint sind prozessual notwendige Kosten, d.h. Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen, auch wenn sie vorprozessual entstanden sind. Ob Auslagen und Kosten notwendig sind, ist im Einzelfall durch das Gericht zu entscheiden. Dabei ist deren Notwendigkeit (im engeren Sinne), Zweckdienlichkeit und Angemessenheit zu prüfen (vgl. auch AR GVP 24/2012 Nr. 1512, und MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 N. 11 zu Art. 64 VwVG). Bei der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit im engeren Sinne ist zu berücksichtigen, ob sich schwierige Rechtsfragen stellen und/oder ein komplizierter Sachverhalt zu beurteilen ist, über welche prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnisse die Betroffenen verfügen, welche Vorkehren die Behörden getroffen haben und schliesslich die Bedeutung der Angelegenheit (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 39 und 49 zu § 17 VRG).

Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor Gericht selbst geführt, sich aber von einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Sie verlangt den Ersatz der Kosten dieser Beratung in der Höhe von Fr. 2‘116.15 (act. 13).

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gegen einen ihrer Ansicht nach zu Unrecht ergangenen Entscheid über die Vergabe eines staatlichen Auftrages zur Wehr gesetzt. Das Submissions- bzw. Vergaberecht ist keine einfache Materie und zudem in diversen Erlassen verschiedenster Stufen geregelt. Für einen Laien ist es schwierig, ohne sachkundigen Rat erfolgversprechend zu handeln. Der Beizug eines Rechtsanwaltes durch die Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als sachgerecht und auch zweckdienlich. Hingegen kann es nicht angehen, dass durch eine Rechtsberatung anstelle einer Rechtsvertretung grössere Kosten entstehen. Vorliegend hat die von der Beschwerdeführerin beigezogene Anwaltskanzlei Stundenansätze von Fr. 320.-- und Fr. 350.-- in Rechnung gestellt. Wäre diese Kanzlei als Rechtsvertreterin im Prozess aufgetreten, hätte sie nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Anspruch auf eine Honorarpauschale nach Art. 16 Abs. 1 AT gehabt. Um die Angemessenheit einer Pauschale zu prüfen, wird nach der kantonalen Praxis

Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3715

Seite 2/2 zum Vergleich eine Abrechnung nach Zeitaufwand heranzogen. Massgebend ist dabei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 19 Abs. 1 AT). Grund für eine Erhöhung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AT besteht vorliegend nicht. Legt man den von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarrechnungen (act. 14.2 und 14.3) den Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunden zugrunde, würde ein Gesamthonorar von Fr. 1‘318.40 (inkl. pauschalisierte Barauslagen von 3.5 % sowie inkl. Mehrwertsteuer) resultieren. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteientschädigung wird auf diesen Betrag festgesetzt.

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