B. Gerichtsentscheide 3695
117 6. Öffentliches Recht 3695 Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Bundesgeset z über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgeset z; BGFA; SR 935.61]). Kostenfolgen. Der Anwalt muss sich primär von seiner ehemaligen Klientin entbinden lassen. Tut er dies nicht und erklärt die Klientin auf erste Anfrage der Anwaltsaufsichtskommission ihr Einverständnis mit einer Entbindung, sind die Kosten dem gesuchstellenden Anwalt aufzuerlegen. Aus den Erwägungen: 4. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 BGFA. Im Übrigen gelten – analog zur Regelung bei Disziplinarverfahren – sinngemäss die Bestimmungen des VRPG (Art. 27 Abs. 1 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). Art. 13 BGFA spricht sich über die Kostenfolgen nicht aus, so dass das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege heranzuziehen ist. Vorab sind folgende Ausführungen zu machen: Der Anwalt muss sich primär von seinem Klienten entbinden lassen. Sofern die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann oder sie vom Klienten verweigert wird, muss der Anwalt ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde richten (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, N 133 zu Art. 13; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 2 Rz. 520). Der Gesuchsteller hat nicht dargetan, dass er vorgängig versucht hat, von seiner ehemaligen Klientin B. eine Entbindungserklärung einzuholen. Entbindet der Klient nun aber den Anwalt ohne Weiteres vor der Aufsichtskommission vom Berufsgeheimnis oder erklärt sich mit der Entbindung einverstanden und macht – unwiderlegt – geltend, er hätte den Anwalt auch entbunden, wenn er vorgängig angefragt worden wäre, werden die Kosten ausnahmsweise dem Anwalt aufzuerlegen sein, da anzunehmen ist, er habe die Verursachung des Verfahrens zu vertreten (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 5 Rz. 114). Vorliegend hat zwar die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht, sie hätte ihren ehemaligen Anwalt auch bei vorgängiger Anfrage entbunden. Tatsache ist aber, dass sie auf erste Anfrage der Anwaltsaufsichtskommission hin nicht gegen das Gesuch von Rechtsanwalt X. opponiert, sondern im Gegenteil ihr Einverständnis erklärt
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118 hat. Dies legt den Schluss nahe, dass auch eine vorgängige Anfrage von Rechtsanwalt X. bei B. Erfolg beschieden gewesen wäre, so dass die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Im Übrigen steht dieses Ergebnis sowohl mit Art. 19 Abs. 1 (wer eine Amtshandlung verlangt, hat die Verfahrenskosten zu entrichten) als auch mit Abs. 2 VRPG (Kostenauflage nach Obsiegen bzw. Unterliegen) im Einklang. Sodann ist die Gebühr für das vorliegende Verfahren festzusetzen. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Anwendbar ist Art. 4 lit. b des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2), welcher einen Gebührenrahmen von Fr. 50.00 bis Fr. 5'000.00 vorsieht. Als angemessen erscheint der Anwaltsaufsichtskommission vorliegend eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.00, welche wie vorstehend ausgeführt, dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist. Obwohl kein entsprechender Antrag vorliegt, ist der Vollständigkeit halber doch festzuhalten, dass im Entbindungsverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 5 Rz. 119). AAK, 06.03.2016