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104 ben über Zeit und Ort der Errichtung durch den Aussteller machen diese nicht unecht, wohl aber unwahr (a.a.O., N 9 zu Art. 251 StGB; vgl. auch BGE 129 IV 130 E. 3.2 und BGE 122 IV 332 E. 2c). Diese Literaturstellen stehen im Einklang mit dem vorstehend angeführten Verständnis des Obergerichts von Art. 178 ZPO. 2.2.2.3 Sind die beiden Forderungsabtretungen echt bzw. authentisch? Der Berufungskläger liess vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen, er vermute, dass die Forderungsabtretungen nicht am 10. Mai 1988, sondern erst viel später auf dem einen Original und der anderen Kopie des Verlustscheins angebracht worden seien. Die Abtretungserklärungen würden die handschriftliche Unterschrift des Beklagten tragen. Unterzeichnet seien die Forderungsabtretungen durch den Beklagten als damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Der Berufungsbeklagte liess entgegnen, er selber habe auf beiden Verlustscheinen die Abtretung der Forderungen vom 10. Mai 1988 unterzeichnet. Das Obergericht stellt fest, dass der Berufungskläger nicht behauptet, die beiden Zessionen, inkl. Datierung, würden nicht vom Unterzeichnenden B. stammen. Vielmehr macht er geltend, sie seien nach dem Konkurs der C. AG von B. auf den 10. Mai 1988 rückdatiert worden, also unwahr. Folglich sind die Zessionen echt bzw. authentisch und es liegt nicht ein Fall von Art. 178 ZPO vor. Strittig ist vielmehr die inhaltliche Richtigkeit, also die Korrektheit des Datums der Abtretungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 178 ZPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. OGer, 01.03.2016 Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Berufungsbeklagten am 3. Juli 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil BGer 5A_648/2016). 3691 Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei objektiver Klagenhäufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: 1.1 Mit Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Für die Berechnung des Streitwerts sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (Art. 308 Abs. 2
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105 ZPO). Das sind jene Rechtsbegehren, welche die Klägerin durch Urteil der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hofft (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 652; Urs. H. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 53 zu Art. 308 ZPO). Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Streitwert der ihr unterbreiteten Anträge mit knapp Fr. 14‘000.00 beziffert. Dies würde für die Zulässigkeit der Berufung sprechen. Vom Grundsatz, dass die Rechtsmittelanträge für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nicht von Bedeutung sind, muss vorliegend eine Ausnahme gemacht werden: Bei objektiver Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) werden die zwar vor erster Instanz, nicht aber vor der Rechtsmittelinstanz streitigen Rechtsbegehren nicht zum Streitwert des Berufungsverfahrens hinzugerechnet, wenn zwischen diesen und den vor der Rechtsmittelinstanz tatsächlich noch streitigen Rechtsbegehren kein innerer Zusammenhang besteht (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 652). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen dem Streit um den Inhalt des Arbeitszeugnisses und den Lohnforderungen nicht (von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt). Mithin hat im vorliegenden Verfahren der Streitwert für die Lohnforderungen unbeachtlich zu bleiben. Den Streitwert allein für die Auseinandersetzung über das Arbeitszeugnis hat die Vorinstanz auf einen Monatslohn und damit auf Fr. 4'300.00 festgelegt. Diese Festlegung bindet die Rechtsmittelinstanz nicht; vielmehr hat im Rechtsmittelverfahren eine erneute Streitwertberechnung zu erfolgen (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 651; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St.Gallen 2016, N 24 zu Art. 91). Beide Parteien haben indessen die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt (In ihrer Kostennote an die Vorinstanz vom 29. Oktober 2015 ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin noch von einem Streitwert für das Arbeitszeugnis von Fr. 2‘150.00, entsprechend einem halben Monatslohn, ausgegangen). Es ist deshalb angesichts der für das Verfahren geltenden Parteimaxime von einer stillschweigenden Einigung auszugehen (BGE 116 II 379; Entscheid Handelsgericht AG, HSU.2011.149, E. 16.1, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, CAN 2012, S. 149 ff.; zur Zulässigkeit einer stillschweigenden Einigung: Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, N 25 zu Art. 91; vgl. auch Prisca Schleiffer Marais, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 17 zu Art. 91). Zu fragen ist, ob der Streitwert von Fr. 4'300.00 offensichtlich unrichtig ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die ZPO gibt für die Schätzung des Streites um ein Arbeitszeugnis keine Vorschrift. Das Bundesgericht hat entschieden, beim Arbeitszeugnis dürfe der Streitwert nicht absolut festgelegt werden als Bruchteil oder Mehrfaches des Monatslohns (Urteil 8C_151/2010, in: SZZP 2/2011, S. 294 ff.). Massgebend sei die objektive Wichtigkeit des Zeugnisses und die
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106 Frage, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses gehe (Urteil BGer 4A_45/2013, in: SZZP 2/2013, S. 387 ff.). Portmann/Holenstein (Portmann/Holenstein, Aktuelle Rechtsprobleme bei Arbeitszeugnissen. Eine kritische Betrachtung ausgewählter neuerer Urteile, in: Wyler/Meier/Marchand [Hrsg.], Regards croisés sur le droit du travail: Liber Amicorum pour Gabriel Aubert, Zürich 2015, S. 251 ff.) setzen unter den Aspekten der Rechtssicherheit und Praktikabilität Fragezeichen hinter die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Es halten denn auch verschiedene Kantone aus Praktikabilitätsgründen daran fest, den Streitwert von Arbeitszeugnissen grundsätzlich auf einen Monatslohn festzulegen (vgl. die Übersicht bei Müller/Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. A., Basel 2015, Anhang 9, S. 136 f.; Urteil OGer LU, 1C 11 32, E. 5.2, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, CAN 2012, S. 141 ff.; Entscheid OGer ZH, LA110035, E. 4d.; vgl. auch Peter Diggelmann, a.a.O., N 50 zu Art. 91 ZPO; Rüegg/Rüegg, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 6a zu Art. 91; Florian Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N 4 zu Art. 91; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich 2012, N 6 zu Art. 330a OR; Stephan Fröhlich, Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2014, S. 157 ff.; Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich 2014, Rz. 97; Müller/Thalmann, a.a.O., Anhang 9, S. 120). Die ausserrhodischen Gerichte haben bisher ebenfalls einen Monatslohn angenommen. Ob an dieser Praxis festgehalten werden kann, muss hier nicht geprüft werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht Luzern für Klagen auf Berichtigung oder Ergänzung eines Arbeitszeugnisses einen unter einem Monatslohn liegenden Streitwert anwenden will (Urteil 1C 11 32, E. 5.2.3, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, CAN 2012, S. 141 ff.). Angesichts der unklaren Rechtslage kann nicht gesagt werden, die stillschweigende Einigung der Parteien auf einen Monatslohn sei offensichtlich unrichtig im Sinne einer qualifizierten Mangelhaftigkeit, d.h. dass sie eindeutig und augenfällig falsch ist (Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 170). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'300.00 ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). OGP, 20.07.2016