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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.05.2015 OG ARGVP 2015 3645

13 mai 2015·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,108 mots·~11 min·5

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3645 mehr als die Hälfte des Unterhalts – und darauf kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Kinderabzugs gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG an – ihrer Tochter aufzukommen. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit für

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54 mehr als die Hälfte des Unterhalts – und darauf kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Kinderabzugs gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG an – ihrer Tochter aufzukommen. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit für die Tochter, mehr als die Hälfte ihres Unterhalts selber zu bestreiten, unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Da die Beschwerdeführer somit in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung Unterhaltsleistungen an die Tochter bezahlt haben, sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug grundsätzlich erfüllt. OGer, 11.03.2015

Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 19. April 2016 abgewiesen (Urteil BGer 2C_492/2015). 3645 Ermittlung Eigenmietwert. Grundlagen zur Festlegung des Eigenmietwerts. Vorgehen bei Mangel an Vergleichsmietzinsen. Zulässiges System der Eigenmietwertbestimmung gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügt, das ausserrhodische System der Eigenmietwertbestimmung, wie es in der Weisung der Staatssteuerkommission festgehalten ist, widerspreche Art. 24 Abs. 2 StG. Der Marktmietzins sei im konkreten Einzelfall zu ermitteln und nicht rein schematisch gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 2.2.1 Als Eigenmietwert gilt gemäss kantonalem Steuergesetz (StG) der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird (Art. 24 Abs. 2 StG). In Art. 11 der Verordnung zum Steuergesetz (bGS 621.111; nachfolgend: StV) wird der Mietwert wie folgt konkretisiert: Als erzielbar gilt diejenige Miete, die für ein gleichwertiges Grundstück an gleicher Lage einer Drittperson bezahlt werden müsste (Abs. 1). Diese Definition deckt sich grundsätzlich mit der Umschreibung des Eigenmietwerts im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): Entscheidend ist auch hier der Marktmietwert. 2.2.2 Art. 24 Abs. 3 StG beauftragt die Staatssteuerkommission ausdrücklich mit dem Erlass der für eine gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstbewohnter Grundstücke nötigen Richtlinien. Diesem Auftrag ist die

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55 Staatssteuerkommission mit dem Erlass der Weisung über die Festsetzung der Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften (Eigenmietwert) nachgekommen. 2.2.3 Die aktuelle Version dieser Weisung datiert vom 7. November 2014 und hat die vorher – auch im Zeitpunkt der angefochtenen Steuerveranlagung – geltende Weisung vom 19. Mai 2011 per sofort ersetzt, wobei die neue Version ausdrücklich auf alle noch pendenten Fälle, und damit auch auf den vorliegenden, Anwendung findet (Weisung Ziff. 6). In dieser Weisung wird die Praxis der Steuerverwaltung konkretisiert, wonach Grundlage für die Berechnung des Eigenmietwerts der amtliche Verkehrswert ist. Der Bruttomietwert ist bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert von weniger als Fr. 1,2 Mio. – was auf die in Frage stehende Liegenschaft des Beschwerdeführers zutrifft – im Einzelnen wie folgt anzunehmen (vgl. Weisung Ziff. 3): - massgebender Verkehrswert bis Fr. 250‘000.00 5.0 % - massgebender Verkehrswert von Fr. 250‘001.00 bis 500‘000.00 4.5 % - massgebender Verkehrswert von Fr. 500‘001.00 bis 750‘000.00 4.0 % - massgebender Verkehrswert ab Fr. 750‘001.00 3.5 % Von den so berechneten Werten kann die Veranlagungsbehörde um bis zu 10 % nach oben oder nach unten abweichen. Damit soll den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden können (Alter der Schätzung/örtliche Verhältnisse/Alter, Ausstattung und Zustand der Liegenschaft, sofern diese in der Verkehrswertschätzung nicht schon berücksichtigt worden sind). Für Liegenschaften mit Schätzungsdatum ab dem 01.01.2011 wird der aus dieser schematischen Berechnung resultierende Wert um 10 % reduziert (Weisung Ziff. 4). Daraus resultiert schliesslich der Eigenmietwert. 2.2.4 Im Sinne einer zusätzlichen und steuerpolitisch bewusst angestrebten Steuererleichterung für die Steuerpflichtigen, welche ihre Liegenschaft am Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, sieht Art. 11 Abs. 2 StV zudem vor, dass der (so ermittelte) Eigenmietwert um 10 % herabgesetzt wird, was schliesslich zu dem beim Einkommen steuerlich anrechenbaren Eigenmietwert führt. […] 2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz den Eigenmietwert, wie oben unter Ziff. 2.3 dargestellt, gestützt auf die Weisung grundsätzlich mathematisch korrekt berechnet hat. Er rügt aber, tatsächlich sei lediglich ein Mietwert von Fr. 2‘500.00 pro Monat realistisch, was einem Jahresmietwert von Fr. 30‘000.00 entsprechen würde. Er macht geltend, gemäss Art. 24 Abs. 2 StG sei explizit und unmissverständlich festgehalten, dass der Wert einer allfälligen Vermietung im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei. Die Tabelle der Staatssteuerkommission mit den gestaffelten Bruttomietwerten gehe am Markt vorbei und stehe damit in klarem Widerspruch zum Auftrag des Gesetzgebers in Art. 24 Abs. 2 StG.

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56 […] 2.5.1 Es ist unbestritten, dass bei der Festlegung des Eigenmietwerts soweit möglich auf einen konkreten Vergleich mit tatsächlich vermieteten, vergleichbaren Objekten abzustellen ist. Im Idealfall kann aus einem direkten Vergleich mit anderen Objekten ein durchschnittlich erzielbarer Marktmietzins ermittelt werden. Der Beschwerdeführer bringt nun aber selbst vor, dass Einfamilienhäuser in der Regel für die Eigennutzung erstellt oder gekauft werden, jedoch kaum zum Vermieten. Tatsächlich ist die praktische Ermittlung des Eigenmietwerts im Fall von Einfamilienhäusern oft mit Schwierigkeiten verbunden, da Vergleichsobjekte zur Mietwertbestimmung in der Regel fehlen. Es gibt oftmals keinen Markt für vermietete Einfamilienhäuser. Und selbst dann, wenn ausnahmsweise potentielle Vergleichsliegenschaften vorhanden sein sollten, so ist ein direkter Vergleich regelmässig dennoch mit Schwierigkeiten verbunden, da sich diese und die konkret in Frage stehende Liegenschaft in ihren Eigenschaften und ihrem Standort immer noch mehr oder weniger unterscheiden. Der Marktmietwert kann aus diesem Grund letztlich nur geschätzt werden. Dabei wird möglichst auf objektive Kriterien und aus Praktikabilitätsgründen auch auf kalkulatorische Lösungen zurückgegriffen. 2.5.2 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird zur Festlegung des Eigenmietwerts an die Verkehrswertschätzung, welche durch die Schätzungsbehörde mit einer Schätzung vor Ort erfolgt, angeknüpft. Der Eigenmietwert wird dabei ausgehend vom Verkehrswert festgelegt (vgl. Weisung sowie Berechnung in E. 2.3.2). Die Details zur Verkehrswertschätzung finden sich in der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV; bGS 621.21). Der Verkehrswert eines Grundstücks entspricht dem Marktwert und wird in der Regel aus dem Ertrags- und Realwert bestimmt. Wegleitend ist das Schätzerhandbuch der Schweizerischen Vereinigung Kantonaler Grundstückschätzer (SVKG) (Art. 9 GSV). Der Verkehrswert wird somit nach objektiven Massstäben festgelegt und direkt an die Eigenschaften der betreffenden Liegenschaft gebunden. 2.5.3 Wird nun für die Festlegung des Eigenmietwerts an den so ermittelten Verkehrswert angeknüpft, liegt diesem Verfahren wiederum gerade das Bestreben zugrunde, mit Hilfe objektiver Kriterien für die zu bewertenden Liegenschaften einen von der Vergleichsmiete herrührenden adäquaten Mittelwert zu ermitteln (vgl. Steuerinformationen, Besteuerung der Eigenmietwerte, März 2015, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], S. 9). Die gesetzliche Vorgabe, sich bei der Festlegung des Eigenmietwerts am Marktmietwert zu orientieren, schliesst somit keineswegs aus, dass auf den Vermögenssteuerwert abgestellt wird, da auch diese Methode gerade auf der Überlegung beruht, dass der so ermittelte Eigenmietwert vergleichbar mit den tatsächlich erzielten Marktmieten sei (vgl. für die Festlegung der Eigenmietwerte als Prozentsatz des Vermögenssteuerwerts im Kanton Zürich:

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57 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, N 71 zu § 21). 2.5.4 Auch in anderen Kantonen wird eine schematische, formelmässige Festlegung des Eigenmietwerts vorgenommen. Die derart vorgenommene Festlegung des Eigenmietwerts ist zulässig, wenn der so ermittelte Wert nicht höher ausfällt als der effektiv auf dem Markt erzielbare Preis (vgl. wiederum für den Kanton Zürich Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 80 zu § 21). Auch für die Festlegung der Eigenmietwerte zur Bemessung der direkten Bundessteuer gilt, dass die Bewertung einer Liegenschaft durchaus auf schematischen Grundsätzen beruhen darf, solange solche auf der Praktikabilität beruhende Methoden nicht zu Ergebnissen führen, welche einem Steuerpflichtigen fiktive, auf einem vergleichbaren Markt nicht erzielbare Einkommen zuteilen würden (Bernhard Zwahlen, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 2. A., Basel 2008, N 25 zu Art. 21). 2.6.1 Der Beschwerdeführer führt selbst aus, es gebe im Kanton Appenzell Ausserrhoden mangels genügend grossem Angebot an mietbaren Einfamilienhäusern gar keinen unabhängigen, eigenständigen Mietmarkt. Gerade weil aus diesem Grund der Eigenmietwert nicht mittels direktem Vergleich festgelegt werden konnte, hat die Vorinstanz die Festlegung des Eigenmietwertes gestützt auf die Weisung vorgenommen und den Eigenmietwert ausgehend vom Verkehrswert mittels einer schematischen Berechnung festgelegt. Dieses Vorgehen entspricht der ständigen Praxis und wurde vom Obergericht bereits früher als zulässig beurteilt (vgl. AR GVP 11/1999, Nr. 2185). Daran ist festzuhalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, der Vorinstanz eine andere mögliche und aus seiner Sicht vielleicht sogar zweckmässigere Lösung vorzuschreiben, solange die Praxis der Vorinstanz im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen steht. Daran vermag auch die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Eigenmietwertbesteuerung als solcher und am System der Mietwertbestimmung im Kanton Appenzell Ausserrhoden nichts zu ändern. 2.6.2 Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass bei einer schematischen Festlegung des Eigenmietwerts dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Fall, wo die schematische Festlegung des Eigenmietwerts zu einem Wert führt, der oberhalb des Marktmietzinses liegt, eine entsprechende Korrektur zu verlangen. Dies ist in der Weisung der Staatssteuerkommission zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, versteht sich aber von selbst und ergibt sich automatisch aus der Ausgestaltung des Veranlagungsverfahrens mit anschliessender Einsprachemöglichkeit. Da jedem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einsprachemöglichkeit gegen die Steuerveranlagung die Gelegenheit eröffnet wird, einen von der Steuerverwaltung festgelegten Eigenmietwert zu bestreiten, ist die Steuerverwaltung im Fall einer Einsprache verpflichtet, gegebenenfalls auf ihre Berechnung zurückzukommen und den ursprünglich veranlagten Wert zu korrigieren. Macht eine

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58 steuerpflichtige Person geltend, der veranlagte Eigenmietwert liege über dem Marktwert, so ist ihr aber zuzumuten, diese Behauptung mittels mindestens eines vergleichstauglichen Mietpreises oder eines Privatgutachtens zu belegen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 87 zu § 21). Zwar ist es nicht erforderlich, die entsprechende Rüge mittels einer statistisch relevanten Vielzahl von Vergleichsmieten zu untermauern, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung (Entscheid VGer SG vom 25. Oktober 2000, in: SG GVP 2000, Nr. 30) geltend macht. Es ist aber dennoch verlangt, dass konkret umschriebene und nicht zum vornherein untaugliche Gründe vorgebracht werden, um die Behauptung, der veranlagte Eigenmietwert sei zu hoch, zu stützen. 2.6.3 Solche Gründe bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vor. […] 2.6.8 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Eigenmietwerte im Kanton Appenzell Ausserrhoden im kantonalen Vergleich hoch sind. Ob es angezeigt wäre, den zulässigen Spielraum für eine Abweichung nach unten weiter auszunützen, als dies der Kanton Appenzell Ausserrhoden macht – und wie dies beispielsweise im Kanton St.Gallen der Fall ist, weshalb die im Kanton St.Gallen verfügten Eigenmietwerte zum Vornherein nicht aussagekräftig sind für die im Kanton Appenzell Ausserrhoden veranlagten (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer eingereichten Daten zu einer Liegenschaft in Au/SG) – ist eine politische Frage und entzieht sich als solche der Beurteilung durch das Gericht. Das Obergericht hat nicht die Kompetenz, in einen politischen Entscheid einzugreifen, solange die von der Vorinstanz praktizierte Lösung zur Ermittlung des Eigenmietwerts verfassungs- und gesetzeskonform ausgestaltet ist. Von letzterem ist angesichts der von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Regelfall auszugehen. […] 2.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, das ausserrhodische System der Mietwertbestimmung vollständig neu zu überdenken. Eine gewisse Schematisierung ist namentlich in Anbetracht dessen unumgänglich, dass die Steuerveranlagungen ein Massenverfahren darstellen, bei dem praktikabilitäts- und veranlagungsökonomischen Aspekten ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Schematische Lösungen zur Verfahrensvereinfachung sind möglich, auch wenn damit notgedrungen die Eigenheiten des Einzelfalls in gewissem Mass vernachlässigt werden. Solche Pauschalierungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verfassungswidrig, wenn sie zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führen oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Dies ist bei der Festlegung der Eigenmietwerte nach der Wei-

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59 sung der Staatssteuerkommission nicht der Fall. Es besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass das in der Weisung vorgesehene System grundsätzlich untauglich wäre, weil es sich nicht an die von Rechtsprechung und Gesetz geforderten Unter- und Obergrenzen des zulässigen Spielraums bei der Festlegung von Eigenmietwerten halten würde. Das System der Eigenmietwertbestimmung, wie es im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission praktiziert wird, ist eine von verschiedenen Möglichkeiten, um den Eigenmietwert bei einem Mangel an konkreten Vergleichsmietzinsen festzusetzen. Solange der Beschwerdeführer keine konkreten, genügend substantiierten Gründe vorbringt, die geeignet sind, den ihm gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission veranlagten Eigenmietwert im konkreten Fall in ernsthafte Zweifel zu ziehen, besteht kein Grund, die Vorinstanz zu verpflichten, den Eigenmietwert anders festzulegen, als sie dies üblicherweise im Rahmen der Massenveranlagung macht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der veranlagte Eigenmietwert im konkreten Fall tatsächlich höher als der anzunehmende Marktmietwert wäre. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder aufzuzeigen, dass die Lösung der Vorinstanz zur Ermittlung des Eigenmietwerts im Allgemeinen unhaltbar oder willkürlich wäre, noch bringt er genügend substantiierte Gründe vor, um den ihm konkret veranlagten Eigenmietwert in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. OGer, 13.05.2015 3646 Unfallversicherung. Es besteht naturgemäss kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Gutachterbestellung. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügt, die Suva habe sich zunächst über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung mit ihm zu einigen. Das Obergericht weist die Beschwerde ab, weist aber darauf hin, dass eine Praxisänderung der Vorinstanz begrüssenswert wäre.

Aus den Erwägungen: 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 und geht unter Hinweis darauf und auf weitere Rechtsprechung davon aus, dass über die Gutachtenseinholung zwingend ein

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