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41 3620 Massnahmen bei häuslicher Gewalt. Zuständigkeit des Einzelrichters; Zweck und Voraussetzung einer polizeilichen Wegweisung; Beweismass und Abgrenzung zu verwandten Massnahmen. Aus den Erwägungen: 4.1 Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 17 und 17a Polizeigesetz (bGS 521.1; nachfolgend: PolG) erlassen worden sind, ergibt sich einzig aus Art. 20 Abs. 1 PolG. Im Katalog gemäss Art. 29 Justizgesetz (bGS 145.31) fehlt eine entsprechende Bestimmung. Dabei muss es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. […] 4.3 Art. 17 und 17a PolG bezwecken den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt oder Stalking betroffen sind. Anders als im Strafverfahren steht bei diesen Bestimmungen nicht das Verhalten der gewalttätigen Person, sondern das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person im Vordergrund (vgl. BGE 134 I 140 E. 2). Die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen fällt nicht unter den Begriff „strafrechtliche Anklage“ i.S.v. Art. 6 EMRK, und es können die spezifischen Garantien im Strafverfahren (Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK, Art. 32 BV) nicht angerufen werden (Urteil BGer 1C_407/2007, E. 4.3). Im Unterschied zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen besteht der Zweck der polizeilichen Massnahmen nicht in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen, sondern in einer Deeskalation der Gewaltsituation (Conne/Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit und Recht 3/2011, S. 128). Anträge bezüglich der Obhut, des Besuchsrechts oder der Herausgabe von persönlichen Gegenständen sind beim Eheschutzrichter zu stellen (Conne/Plüss, a.a.O., S. 131). Ist das Kindeswohl gefährdet und schaffen die Eltern nicht genügend Abhilfe, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Massnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 ZGB). Hinsichtlich des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Massnahmen nach dem Polizeigesetz und Eheschutzmassnahmen kann aus Art. 18 Abs. 1 PolG abgeleitet werden, dass die Massnahmen nach den Art. 17 und 17a PolG dahinfallen, sobald der Eheschutzrichter deckungsgleiche Schutzmassnahmen anordnet (vgl. Conne/Plüss, a.a.O., S. 131, mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_142/2008, E. 2). Anzufügen ist, dass der Eheschutzrichter nicht an Entscheide über polizeiliche Massnahmen gebunden ist (AR GVP 18/2006, Nr. 3482; vgl. auch Conne/Plüss, a.a.O., S. 131). 4.4 Im Zusammenhang mit der Anordnung von Massnahmen ist der Kantonspolizei ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum ei-
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42 nen kann sich diese im Rahmen der Befragungen einen Eindruck von der Situation machen, während das Obergericht hauptsächlich aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Obergericht nur im Fall von Rechtsverletzungen i.S.v. Art. 56 Abs. 1 VRPG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung einer Gefährdung (vgl. nachfolgend E. 4.5). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Angaben der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse (vgl. das Urteil VGer ZH, VB.2014.00330, E. 5.2). 4.5 Massnahmen nach den Art. 17 und 17a PolG dürfen nur angeordnet werden, wenn das Vorliegen häuslicher Gewalt oder von Stalking auf genügende Weise nachgewiesen ist. Es ist Aufgabe der Polizei, die ihr notwendig erscheinenden Tatsachenermittlungen zu treffen. Die Polizei hat folglich abzuklären, ob es zwischen den Personen mit einer familiären Beziehung zu häuslicher Gewalt gekommen ist, die eine 10-tägige Massnahme zum Schutz der gefährdeten Person als notwendig erscheinen lässt (Conne/Plüss, a.a.O., S. 133). Klärt die Polizei den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang oder auf fehlerhafte Weise ab, kann dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gerügt werden. Das Gesetz enthält keine Angaben zum Beweismass. In Abweichung von dem im Verwaltungsrecht üblichen Regelbeweismass der vollen Überzeugung muss für den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt blosse Glaubhaftmachung genügen. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil Verfahren wegen häuslicher Gewalt dringlich sind, dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienen und nur begrenzte Zeit (10 bzw. maximal 20 Tage) dauern. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Conne/Plüss, a.a.O., S. 134). Kann das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht mindestens glaubhaft gemacht werden, so ist auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten (Conne/Plüss, a.a.O., S. 134). Bei der Würdigung der Beweise ist die Polizei – und auch das Gericht – frei. Allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde ist massgebend, ohne Bindung an Beweisregeln und ohne wertmässige Rangordnung von einzelnen Beweismitteln (Conne/Plüss, a.a.O., S. 134). Bei häuslicher Gewalt werden sich bezüglich des behaupteten Gewaltvorfalles häufig „Aussage gegen Aussage“ gegenüberstehen, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Im Anschluss an die Beweiswürdigung hat die Polizei den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen bzw. zu prüfen, ob die Anordnung von Massnahmen erforderlich erscheint. Für die Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie von Bedeutung (Conne/Plüss, a.a.O., S. 135):
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43 - ob das Verhalten der gefährdenden Person als häusliche Gewalt i.S.v. Art. 17 bzw. als Stalking nach Art. 17a PolG einzustufen ist; - ob die Massnahme zur Deeskalation des Konflikts und zum Schutz der gefährdeten Person nötig erscheint; - wie sich die gefährdende Person unmittelbar nach der Gewalteskalation verhalten hat; - ob bereits früher Gewaltvorkommnisse zu verzeichnen waren; - ob sich die gefährdende Person einsichtig zeigt; - ob weitere Umstände vorliegen, die zur Beurteilung der Gefährdung bzw. der Schutzbedürftigkeit relevant sein können. 4.6 Unter häusliche Gewalt fällt die Verletzung oder Gefährdung der Integrität durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (vgl. Art. 52 Verordnung zum Polizeigesetz [PolV, bGS 521.11]). Dazu gehören strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen, Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben, so etwa, wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich oder gezielt zerstört oder Haustiere gequält werden (Kranich Schneiter/Vontobel-Lareida, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, in: FamPra 1/2008, S. 93 f.; Peter Frei, Wegweisung und Rückkehrverbot nach st.gallischem Polizeigesetz, in: AJP 2004, S. 555 f.). Nicht erfasst von Art. 17 PolG werden heftige verbale Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die nicht zu einer derartigen Verletzung des einen Ehegatten führten (Peter Frei, a.a.O., S. 556). Die Abgrenzung von blossem Streit zu häuslicher Gewalt kann in der Praxis manchmal schwierig sein und stellt hohe Anforderungen vorab an die Polizei, welche die erste Einschätzung vorzunehmen und ihre Ermittlungen festzuhalten hat (Kranich Schneiter/Vontobel-Lareida, a.a.O., S. 94). Ebenfalls einer genauen Betrachtung bedürfen psychische Beeinträchtigungen minderen Grades; hier ist ein strenger Massstab anzulegen, der insbesondere Kenntnisse des sozialen Kontexts erfordert. Denn das PolG darf und will sich nicht grundsätzlich in private Beziehungen einmischen (Peter Frei, a.a.O., S. 556). Anzumerken ist noch, dass die Massnahmen nach dem PolG auf einseitige Gewaltanwendung ausgerichtet sind (AR GVP 20/2008, Nr. 3482, mit Hinweis auf Peter Frei, a.a.O., S. 556 f.). Bei wechselseitiger Gewaltanwendung darf nicht nach dem Zufallsprinzip ein Schuldiger bestimmt werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Begriff der häuslichen Gewalt ein systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten beschreibt, mit einem Ungleichgewicht innerhalb der betroffenen Beziehung als wesentliches Merkmal, indem repressive Verhaltensweisen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung asymmetrischer Positionen eingesetzt werden. 4.7 […] Hinsichtlich der Ereignisse am Morgen des 4. Dezember 2014 sind zwei Phasen zu unterscheiden: Erstens der Vorfall, als die Beigeladene noch
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44 im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E. 4.6). Hingegen lag eine einseitige Gewaltanwendung vor, als der Beschwerdeführer seiner im Bette liegenden Frau einen Stoss versetzt hat. Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Ereignis für sich alleine genügen würde, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 17 PolG zu rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat zugestanden, seine Frau bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlagen und ihr mehrfach gedroht zu haben. Mit diesen Handlungen hat er die Schwelle der Erheblichkeit auf jeden Fall überschritten. Solche Verhaltensweisen sind der Beigeladenen nicht weiter zumutbar (Art. 52 Abs. 2 lit. c PolV). Zudem kann von einer ernsthaften Gefährdung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 lit. a PolV gesprochen werden. Damit waren die Voraussetzungen zur Anordnung einer Wegweisung mit Rückkehrverbot sowie eines Kontaktverbots erfüllt. OGP, 10.12.2014 3621 Kinderabzug. Auslegung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. Erzielt das Kind eigene Erwerbseinkünfte, die es ihm ermöglichen, seinen Unterhalt hauptsächlich selbst zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf einen Kinderabzug, auch wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich zur Hauptsache finanzieren. Die in diesem Zusammenhang geltende Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2012 ist sachgerecht. Sachverhalt: Die volljährige, in Ausbildung stehende Tochter der Beschwerdeführer erzielt ein Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 18'000.00. Die Eltern, die für den Unterhalt der Tochter tatsächlich aufkommen, rügen, dass ihnen kein Kinderabzug gewährt wurde. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen: 2.2.1 A. ist volljährig und steht in beruflicher oder schulischer Ausbildung. Damit fällt sie unter die Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG. Somit steht den Beschwerdeführern (Eltern) für A. grundsätzlich ein Kinderabzug (Pauschal- und Ausbildungskostenabzug) zu, sofern sie ihren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Während die Beschwerdeführer davon ausgehen, es genüge für die Gewährung des Kinderabzugs, dass sie die angefallenen Kosten für A. übernommen haben, wobei ohne Belang sei, ob diese ein eigenes Einkommen er-