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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 15.01.2013 OG ARGVP 2013 3613

15 janvier 2013·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·228 mots·~1 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3613 4. Schuldbetreibung und Konkurs 3613 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter ge-mäss Art. 32 Justizgesetz (bGS 145.31, nachfolgend JuG) muss auch der Präsident der Aufsichtsbehörde f

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3613

65 4. Schuldbetreibung und Konkurs 3613 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter gemäss Art. 32 Justizgesetz (bGS 145.31, nachfolgend JuG) muss auch der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Aus den Erwägungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b JuG entscheidet der „Einzelrichter des Obergerichts“, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind. In Art. 32 JuG ist der Präsident der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. e JG) nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli [Hrsg.], Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 1229 ff.) des Gesetzgebers auszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht erinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde. Unter diesen Umständen ist vielmehr anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den Punkt aus Versehen nicht regelte und somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ (vgl. dazu René Wiederkehr, a.a.O., Rz. 1213 ff.) vorliegt. Um diese i.S.v. Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen, muss als „Einzelrichter“ i.S.v. Art. 32 JuG auch der Präsident der Aufsichtsbehörde gelten, weil es im Bereich der SchKG-Aufsichtsbehörde keinen Einzelrichter gibt, es aber die Meinung des Gesetzgebers war, dass Nichteintretens- und Abschreibungsverfügungen nicht durch das Kollegium, sondern durch einen einzelnen Richter erlassen werden (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 JuG). ABP SchK, 15.01.2013

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