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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.07.2010 OG ARGVP 2010 3558

5 juillet 2010·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·516 mots·~3 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3558 2.3 Schuldbetreibung und Konkurs 3558 Pfändung. Feststellung des beschränkt pfändbaren Einkommens (Art. 93 SchKG). Der Betreibungsbeamte darf sich nicht bloss auf die Angaben des Schuldners verlassen, sondern

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3558 99 2.3 Schuldbetreibung und Konkurs 3558 Pfändung. Feststellung des beschränkt pfändbaren Einkommens (Art. 93 SchKG). Der Betreibungsbeamte darf sich nicht bloss auf die Angaben des Schuldners verlassen, sondern soll den Sachverhalt möglichst durch Unterlagen verifizieren. Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer beanstandet das dem Schuldner durch das Betreibungsamt zugestandene Existenzminimum von Fr. 4'100.00 und verlangt – nach Überprüfung der entsprechenden Belege – dessen Korrektur. Bevor auf die einzelnen angefochtenen Positionen eingegangen wird, ist zuerst abzuklären, ob das Betreibungsamt sich auf die Angaben des Schuldners stützen darf resp. inwieweit es für dessen Behauptungen Belege und Unterlagen einzufordern hat. Nach André E. Lebrecht (Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 9 ff. zu Art. 91 SchKG), auf den das Betreibungsamt verweist, erstellt der Betreibungsbeamte gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte ein Pfändungsprotokoll. Die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutung des Gläubigers hin, z.B. über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen. Gemäss Thomas Winkler (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 14 zu Art. 91 SchKG mit weiteren Hinweisen) hat das Betreibungsamt den Sachverhalt mit Verweis auf BGE 124 III 172 von Amtes wegen festzustellen. Es darf sich somit grundsätzlich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen: So hat es sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Gläubiger angegebene Gegenstände vorhanden sind oder aber falls die vom Schuldner angegebenen Vermögenswerte zur Deckung nicht ausreichen, ob weitere pfändbare Gegenstände existieren. Hat das Betreibungsamt allerdings keine konkreten Hinweise, so muss es seine Nachfor-

B. Gerichtsentscheide 3559 100 schungen nicht auf weitere Vermögenswerte ausweiten. Ebenfalls muss es nicht aufgrund blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen anstellen. Gemäss den neuen Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, welche von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 1. September 2009 als für den Kanton Appenzell Ausserrhoden verbindlich erklärt wurden, ist der Schuldner bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag unter „Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge“ angehalten, dem Betreibungsamt für solche Auslagen Unterlagen (Urteile, Quittungen etc.) vorzuweisen. Zusammenfassend tendiert die neuere Lehre also dazu, dass der Betreibungsbeamte sich nicht bloss auf die Angaben des Schuldners verlassen, sondern den Sachverhalt möglichst mittels Unterlagen verifizieren soll. Dem kann sich die Aufsichtsbehörde grundsätzlich und gerade auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschliessen. Denn bei näherer Betrachtung werfen die bisher vorliegenden Unterlagen teilweise mehr Fragen auf als sie beantworten. AB SchK, 05.07.2010 3559 Öffentliche Urkundsperson. Art. 2 Abs. 2 BeurkG behält die Beurkundungsbefugnisse mit Ausnahme der Grundbuchsachen ausschliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor. Aus den Erwägungen: Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist am 1. Februar 2010 das neue Beurkundungsgesetz (BeurkG; bGS 211.2) samt der dazugehörigen Verordnung (BeurkV; bGS 211.211) in Kraft getreten. Gestützt auf dieses neue Gesetz sind die im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, ausgenommen in Grundbuchsachen, zu Beurkundungen befugt, sofern sie bei der Aufsichtsbehörde als öffentliche Urkundsperson registriert sind (Art. 2 Abs. 2 BeurkG). Anwältinnen und Anwälte, die sich als öffentliche Urkundsperson registrieren lassen möchten,

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