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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 17.02.2010 OG ARGVP 2010 2286

17 février 2010·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,174 mots·~6 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 2286 1. Verwaltungsgericht 2286 Schadenminderungspflicht. Ein bisher selbständig erwerbstätiger Rentenansprecher ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht ge- halten, auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ins A

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 2286 32 1. Verwaltungsgericht 2286 Schadenminderungspflicht. Ein bisher selbständig erwerbstätiger Rentenansprecher ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ins Auge zu fassen. Sachverhalt: Ein 1971 geborener Versicherter hatte sich nach drei in den Jahren 2001 und 2003 erlittenen Unfällen im Strassenverkehr bei der Invalidenversicherung anfangs Februar 2004 zum Leistungsbezug angemeldet. Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit zwei separaten Verfügungen eine ¾-Invalidenrente ab August 2004 zu, mitsamt Zusatzrenten für seine beiden Kinder. Dagegen erhob er Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht hiess diese teilweise gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurück, da die insbesondere seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per Anfang Januar 2008 gebotenen (vertieften) beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgt bzw. abgeschlossen waren.

Aus den Erwägungen: 4.1 Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, sofern sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht

B. Gerichtsentscheide 2286 33 durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Vorschrift wurde in formelles Recht gefasst, was grundsätzlich bereits unter der bisherigen Rechtspraxis gegolten hat (vgl. BGE 126 V 241 E. 5); abgesehen davon gilt nach Art. 6 ATSG – und damit bereits seit Anfang 2003 –, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige Tätigkeit, sondern bei langer Dauer auch auf eine andere zumutbare Tätigkeit bezieht. Auch der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 1 ATSG meinte seit jeher den gesundheitlich bedingten Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem (ganzen) in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, was mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei, noch verdeutlicht wurde. 4.2 Etwas ausführlicher bestimmt Art. 7 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung), dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Auch ist sie verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen (Abs. 2). Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. b) und Massnahmen beruflicher Art (lit. c), ferner gemäss lit. d auch medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). 4.2.1 Mit den Massnahmen der Frühintervention, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Dazu zählen nach Art. 7d Abs. 2 IVG Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. 4.2.2 Als Integrationsmassnahmen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung gelten nach Art. 14a Abs. 2 IVG Massnahmen zur sozi-

B. Gerichtsentscheide 2286 34 alberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Anspruch darauf haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Die IV- Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG). 4.2.3 Zu den Massnahmen beruflicher Art zählen im Wesentlichen die Berufsberatung (Art. 15 IVG) für Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, ferner die erstmalige berufliche Ausbildung, zu der nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG auch die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld zählt, sofern sie geeignet sowie angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ferner die Umschulung (Art. 17 IVG), nach Art. 18 Abs. 1 IVG die Arbeitsvermittlung bei eingliederungsfähigen Versicherten mit aktiver Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz (lit. a) sowie begleitender Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (lit. b) und schliesslich die Kapitalhilfe nach Art. 18b IVG bei nicht eingliederungsfähigen Invaliden zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen. 4.3 Als zumutbar gilt dabei nach Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient mit Ausnahme von dem Gesundheitszustand nicht angemessenen Massnahmen. Wenn die versicherte Person den ihr u.a. nach Art. 7 IVG obliegenden Pflichten (sog. Schadenminderungspflicht) nicht nachgekommen ist, können die Leistungen nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG). 4.4 Für den Fall, dass die Eingliederungsmassnahmen trotz zumutbarer Kooperation des Versicherten gescheitert sind, besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG bei mindestens 70 %-iger Invalidität Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei

B. Gerichtsentscheide 2286 35 mindestens 50 %-iger Invalidität auf eine halbe Rente und bei mindestens 40 % auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. […] 6.1 Was die berufliche Eingliederung anbelangt, so geht aus den entsprechenden Berichten vom 6. Dezember 2004 und vom 29. Juni 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer damals nach wie vor auf eine gesundheitliche Besserung hoffte, um sein Geschäft weiterführen zu können. Von Anfang an sei er gegenüber einer beruflichen Umorientierung skeptisch gewesen. Immerhin habe er aber für diesen Fall den Wunsch geäussert, im sozialen Bereich in der Erziehung, Schulung oder Anleitung von Menschen zu arbeiten, wo die körperliche Belastung deutlich geringer sei als in der bisherigen Tätigkeit. Davon habe er dann aber doch abgesehen, da er sein Geschäft um einen Mitarbeiter vergrössert habe, um sich teilweise zu entlasten, was ihm die Weiterführung seines Geschäfts ermöglicht habe. Obwohl die Berufsberatung der Auffassung war, dass der Versicherte in einer Tätigkeit als Arbeitsagoge oder Betreuer/Erzieher bei voller Leistungsfähigkeit durchaus ein besitzstandwahrendes Einkommen erzielen könnte, wurde in der Folge offenbar nicht entsprechend auf ihn eingewirkt. In diesem Zusammenhang sei deshalb in Erinnerung gerufen, dass im Rahmen der jedem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. z.B. Urteil BGer 9C_832/2007, E. 4.3.2) der Wechsel von einer bisher selbständigen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit als grundsätzlich zumutbar gilt (Urteil BGer 9C.570/2009). […] 6.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die von der IV-Stelle am 8. Januar und 3. Juni 2009 verfügte Rente als verfrüht, da zu keinem dieser beiden Zeitpunkte die schon nach bisherigem, bis Ende 2007 gültigen Recht, jedenfalls aber seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per Anfang Januar 2008 gebotenen (vertieften) beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen waren. […] VGer, 17.02.2010