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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 24.11.2009 OG ARGVP 2009 3546

24 novembre 2009·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·845 mots·~4 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3546 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbe-schwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskom-mission abgewiesen. Begrif �eheähnlich“. Insbesondere juristische Laie 3546 Betreibung

Texte intégral

Begriff �eheähnlich“. Insbesondere juristische Laie �eheähnlich“ im ners keine �andere Vereinbarung“ gemäss Art. 130 Ab B. Gerichtsentscheide 3546 109 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskommission abgewiesen. 3546 Betreibungsverfahren. Verwertung (Art. 116 ff. und 145 SchKG). Im Allgemeinen wird nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG). Aus den Erwägungen: Weiter stellt sich die Frage, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt den nachträglich eingepfändeten Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Wohnliegenschaft X. ohne Begehren der Beschwerdeführerin hätte verwerten müssen oder nicht. Im Gesetz und in der Literatur werden zwei Tatbestände strikte unterschieden: Mit der Pfändung wird zwar Vollstreckungssubstrat für die Verwertung bereit gestellt, dennoch wird im Allgemeinen nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG). In der Regel bedarf es aber vorher eines Verwertungsbegehrens (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 26, N 1 f.). Es handelt sich dabei durchwegs um Verwirkungsfristen, die weder verlänger- noch wiederherstellbar sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 26, N 10). Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungsbegehren ist unwirksam. Wird die Endfrist nicht eingehalten, so erlischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). Die Pfändung fällt dahin und weitere Betreibungshandlungen wären nichtig. Der Schuldner erlangt mit dem Wegfall der Betreibung wieder die volle Verfügungsbefugnis

B. Gerichtsentscheide 3546 110 über die gepfändet gewesenen Vermögenswerte (Amonn/Walther, a.a.O., § 26, N 12). Art. 97 SchKG verbietet dem Betreibungsamt mehr zu pfänden, als nach seiner Schätzung nötig ist, um die betreibenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist dieser Betrag erreicht, hat das Amt die Pfändung einzustellen. War nun die Pfändung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügend, gründet der Ausfall nicht in einer irrtümlich vorzeitig eingestellten Pfändung, sondern im fehlenden Schuldnervermögen, und für eine Nachpfändung von Amtes wegen bleibt kein Raum. Dies unabhängig davon, ob sich die Schätzung der – ohnehin nicht genügenden Pfändungsmasse – als richtig oder zu hoch herausstellte (Christian Schöniger, Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 8 zu Art. 145 SchKG). Wenn gemäss Schätzung des Betreibungsbeamten durch die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte eine genügende Deckung erreicht wird und sich diese Schätzung später als zu hoch erweist, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden (Art. 145 Abs. 1 SchKG). Der primäre Anwendungsfall von Art. 145 SchKG, liegt also darin, dass nach vollzogener Pfändung die Forderungen der beteiligten Gläubiger nach Schätzung des Betreibungsamtes gedeckt erschienen, der Ausgang des Verwertungsverfahrens jedoch zeigt, dass die Schätzung zu hoch war und der Erlös deshalb nicht zur vollumfänglichen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 1 zu Art. 145 SchKG). Die von Schöniger erwähnten analogen Anwendungsfälle spielen vorliegend keine Rolle (a.a.O., N 12 ff. zu Art. 145 SchKG). Beim typischen Anwendungsfall von Art. 145 SchKG ist eine Nachpfändung von Amtes wegen also unabhängig von der Richtigkeit der Schätzung des gepfändeten Vermögens stets unzulässig, wenn es nach Ansicht des Amtes ohnehin nicht zur Deckung der Forderungen ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 16 zu Art. 145 SchKG). Übersichtliche Darstellungen zu den verschiedenen Arten der Verwertung sind bei Hans Ulrich Walder/Ingrid Jent-Sorensen zu finden (Tafeln zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 5. A., Zürich 1997, Tafeln 8 und 38).

B. Gerichtsentscheide 3547 111 Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin bereits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei handelte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im Sinne von Art. 115 SchKG, weil nach Meinung des Betreibungsamtes bereits die ursprüngliche Schätzung ungenügend war (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Verwertung des Liquidationsanteils an der einfachen Gesellschaft und des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft X. also in den dafür vorgesehenen Fristen verlangen müssen resp. kann dies – soweit das Grundstück betroffen ist – noch bis 31. März 2010 tun (Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 25 ff. zu Art. 116). Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass seitens des Betreibungsamtes keine Rechtsverweigerung vorliegt, sondern im Gegenteil die Gläubigerin die sie treffenden Obliegenheiten nicht wahrgenommen hat. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. AB SchK, 24.11.2009 3547 Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2010. (mit Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs von Appenzell Ausserrhoden per 1. September 2009 verbindlich erklärt) I. Monatlicher Grundbetrag: Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich-

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