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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.08.2008 OG ARGVP 2008 3524

27 août 2008·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·849 mots·~4 min·4

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3524 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3524 Betreibungsort (Art. 53 SchKG) und Pfändungsanschluss (Art. 110 SchKG) bei Wohnsitzwechsel des Schuldners. Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander. Aus den Erwägungen:

Texte intégral

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102 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3524 Betreibungsort (Art. 53 SchKG) und Pfändungsanschluss (Art. 110 SchKG) bei Wohnsitzwechsel des Schuldners. Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander. Aus den Erwägungen: Das Prinzip des gesetzmässigen Betreibungsortes gilt für die ganze Betreibung: Alle Stadien des Verfahrens müssen grundsätzlich am richtigen Ort durchgeführt werden. Das kann unter Umständen dazu führen, dass im Verlauf des Verfahrens das Forum ändert, beispielsweise bei einem Wohnsitzwechsel. Dann muss die Betreibung am neuen Ort fortgeführt werden (es gibt hier also keine perpetuatio fori wie im Zivilprozess). Praktische Erwägungen gebieten jedoch eine vernünftige Einschränkung dieser betreibungsrechtlichen Regel. Darum bestimmt das Gesetz für die verschiedenen Betreibungsarten je einen Zeitpunkt, von dem an der Betreibungsort unverrückbar bleibt. In der Pfändungsbetreibung ist ein Domizilwechsel des Schuldners nach der Pfändungsankündigung unbeachtlich (Art. 53 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 10 N 39 f.). Alle Gläubiger, die innert 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung ihrerseits das Fortsetzungsbegehren stellen, nehmen an derselben teil (Art. 110 Abs. 1 SchKG). Der Pfändungsanschluss setzt im Einzelnen also den Vollzug einer Hauptpfändung voraus, an die sich weitere Gläubiger überhaupt anschliessen können. Sodann müssen gegen den Schuldner – aus anderen Betreibungen – weitere Fortsetzungsbegehren vorliegen (Amonn/Walther, a.a.O., § 25 N 7 ff.). Im Folgenden gilt es das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander zu prüfen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ein Domizilwechsel des Schuldners während der 30-tägigen Anschlussfrist nach Art. 110 Abs. 1 SchKG für weitere Gläubiger keine Auswirkungen zur Folge hat und das Betreibungsverfahren an dem Ort durchzuführen ist, an dem der Pfändungsvollzug erfolgt ist, der die Anschlussfrist ausgelöst 102

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103 hat. Nach Auffassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes verhindert ein Domizilwechsel des Schuldners zwar nicht, dass ein Gläubiger Anschluss an eine bestimmte Gläubigergruppe erlangen kann, das Fortsetzungsbegehren jedoch beim Betreibungsamt am neuen Wohnsitz des Schuldners zu stellen ist. Eine trotz Wohnsitzwechsels am alten Wohnsitz erlassene Pfändungsankündigung ist nichtig (Ernst F. Schmid, Basler Kommentar, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 5 zu Art. 53 SchKG). Gläubiger, die innerhalb der von der Pfändung am früheren Wohnsitz an laufenden Teilnahmefrist am neuen Wohnort das Pfändungsbegehren stellen, können sich jener Pfändung am alten Wohnort anschliessen, auch Nach- und Ergänzungspfändungen können am früheren Orte verlangt werden (Ernst F. Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 53 SchKG; Carl Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 14 zu Art. 110 SchKG). Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners (Art. 53 SchKG) ist davon auszugehen, dass die Regeln über die Gruppenbildung anwendbar bleiben, auch wenn die Fortsetzungsbegehren teilweise am alten und teilweise am neuen Wohnsitz gestellt werden. Nach BGE 27 I 593 eröffnet Art. 110 SchKG allen Gläubigern die Möglichkeit zum Anschluss, sofern sie in der Lage sind, fristgerecht ein Fortsetzungsbegehren zu stellen; es gibt ein räumlich allgemeines Recht zum Anschluss, das nicht auf einen Betreibungskreis beschränkt ist. Der Pfändungsanschluss ist durch Requisitionsbegehren des Betreibungsamtes, das für die Betreibungen der betreffenden Gläubiger zuständig ist, namens derselben zu verlangen (Ingrid Jent Sorensen, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 27 zu Art. 110 SchKG). Das Weiterbestehen des Betreibungsortes gilt somit nur für diejenigen Gläubiger, die mit ihrer Betreibung das in Art. 53 SchKG genannte Verfahrensstadium erreicht haben (Carl Jaeger, a.a.O., N 5 zu Art. 53 SchKG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Domizilwechsels des Schuldners das in Art. 53 SchKG erwähnte Verfahrensstadium, das heisst die Ankündigung der Pfändung, noch nicht erreicht hatte. Demzufolge ist die Betreibung des Beschwerdeführers von dem am neuen Wohnort des Schuldners zuständigen Betreibungsamt Appenzeller Vorderland weiterzuführen und das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland hat sich für das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers grundsätzlich zu recht als 103

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104 örtlich unzuständig erklärt. Im Übrigen ist der Verfahrensablauf, wie ihn das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland skizziert hat, korrekt. AB SchK, 27.08.2008 3525 Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung (Art. 61 SchKG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krankheit allein nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Der Rechtsstillstand muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Aus den Erwägungen: Das Betreibungsamt kann einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Die Gewährung des Rechtsstillstands setzt eine schwere Krankheit voraus. Keine schwere Krankheit sind Schwangerschaft und Niederkunft, auch nicht eine depressive Verstimmung des Schuldners zufolge seiner finanziellen Bedrängnisse. Immerhin kann auch in diesen Fällen bei schwerwiegenden Komplikationen das Tatbestandsmerkmal der schweren Krankheit erfüllt sein (Thomas Bauer, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 4 zu Art. 61 SchKG mit Verweisen). Ob der Beschwerdeführer hier schwer krank im Sinne des Gesetzes ist, ist für die Aufsichtsbehörde zumindest fraglich. Denn gemäss dem ärztlichen Zeugnis trat bezüglich der akuten psychischen Dekompensation, welche im letzten Jahr zu einer stationären Behandlung führte, im Verlaufe der anschliessenden Behandlung eine Besserung des psychischen Zustandes ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen braucht diese Frage indessen nicht abschliessend behandelt zu werden. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krankheit allein nämlich nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Vielmehr muss der Rechtsstillstand aufgrund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis wird entweder die Auswirkung der schweren Krankheit auf den Schuldner, oder aber die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstands 104

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