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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 31.10.2005 OG ARGVP 2005 3474

31 octobre 2005·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,073 mots·~5 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3474 gelegt hätte, würde dies den Gesuchsteller nicht entschuldigen. Denn im zivilrechtlichen Bereich fällt ein Fehler des Beauftragten nach dem allgemeinen Verständnis auf den Auftraggeber zurück (BGE 119 II 86 f.

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3474

159 gelegt hätte, würde dies den Gesuchsteller nicht entschuldigen. Denn im zivilrechtlichen Bereich fällt ein Fehler des Beauftragten nach dem allgemeinen Verständnis auf den Auftraggeber zurück (BGE 119 II 86 f. E. 2 lit. a, ZR 96 [1997] Nr. 6, E. 4.3). Sollte dem Gesuchsteller durch die schlechte Erfüllung des Auftrages ein Schaden erwachsen sein, hätte er sich diesbezüglich gestützt auf die Bestimmungen des Auftragsrechts an den Beauftragten zu halten. Schliesslich liegt auf Seiten des Gerichts kein Fehler vor, da der Einzelrichterentscheid an die im damaligen Zeitpunkt (noch) gültige Zustelladresse gesandt worden ist. Es bleibt somit dabei, dass das Verstreichen lassen der Frist für die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission Folge einer unzureichenden Organisation der eingehenden Post während des mehrmonatigen Auslandaufenthaltes von X. ist und im Lichte von Art. 75 ZPO ein erhebliches Verschulden darstellt. Nachdem der Gesuchsgegner durch seine gesetzlichen Vertreter erklären liess, dass er mit einer Wiedereinsetzung nicht einverstanden sei, ist das Gesuch abzuweisen. JuAK 17.02.2005 3474 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Vorliegen eines weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexen Sachverhalts. Anspruch verneint (Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kann gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege gerügt werden. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdebegründung vom 8. August 2005 geltend machen, der Entscheid der Vorinstanz, den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzulehnen, erscheine unverständlich und willkürlich. Den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern der Entscheid intensiv fehlerhaft und demzufolge willkürlich

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160 sein soll. Diesbezüglich handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. 2. Zu prüfen ist somit, ob der angefochtene Entscheid vor dem von der Bundesverfassung garantierten Minimalanspruch standhält. Festzuhalten ist, dass der kantonalrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht weiter geht als derjenige gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kantonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sowohl die subjektive als auch die objektive Situation, in der sie sich zum Gesuchszeitpunkt befunden habe, den Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig gemacht habe. Sie sei stets mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Strittig seien nie nur finanzielle Nebenpunkte gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerdebegründung die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zutreffend aufgeführt sind. Die Justizaufsichtskommission erachtet angesichts des im Eheschutzverfahren zu beurteilenden, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexen Sachverhaltes die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin an die Ehefrau zur Wahrung ihrer Rechte als nicht notwendig. Beide Ehegatten leben in sehr einfachen finanziellen Verhältnissen, sind erst rund drei Jahre verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Unter diesen Gesichtspunkten ist insbesondere der Bemerkung von RA X., wenn die Ehefrau nicht an der Verhandlung auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet hätte, hätten sich bei der Ermittlung des Einkommens des Ehemannes erhebliche Schwierigkeiten geboten, zu widersprechen. In Nachachtung der in Eheschutzverfahren anwendbaren Offizialmaxime wäre es für die Gerichtspräsidentin ohne grossen Aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, vom aktuellen Arbeitgeber des Ehemannes dessen genaues Einkommen zu erfragen. Gerade auch die Erhebung der relevanten Einkommensdaten in familienrechtlichen Verfahren gehört zum Alltagsgeschäft der Gerichtsbehörden. Dasselbe gilt bezüglich der Feststellung des Getrenntlebens sowie der Gütertrennung, nachdem selbst die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, es

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161 hätten sich diesbezüglich im Eheschutzverfahren besondere Schwierigkeiten gestellt. Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichtes vom 10. April 2000 i.S. F.V. ca. G.V. (5P.26/2000) ist im Weiteren unbehelflich, nachdem in jenem Verfahren die finanziellen Auswirkungen für drei eheliche Kinder infolge der Geburt zweier ausserehelicher Kinder zu beurteilen waren und sich somit nicht ganz einfache Rechtsfragen stellten. Die angesprochenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen des Ehemannes zeigen, dass die Probleme zwischen den Ehegatten Y. überwiegend im zwischenmenschlichen und nicht im rechtlichen Bereich angesiedelt sind. Dementsprechend hat die von hier stammende Beschwerdeführerin sich an die auf solche Fälle spezialisierte Institution - das Frauenhaus - gewandt und laut den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin bei der dortigen Beratungsstelle auch Hilfe erhalten. Hier hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Auskunft über ihre rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Hausverbots - ein solches wurde gemäss Aussagen von RA X. bereits einmal erteilt - erhalten. Ebenfalls an eine - in der Regel weitgehend kostenlose - Beratungsstelle für mietrechtliche Fragen (Mieterverband) hätte sie sich bezüglich des Ausscheidens aus dem gemeinsamen Mietverhältnis wenden können. Auch hiefür war der Beizug einer Rechtsvertreterin nach Ansicht der Justizaufsichtskommission nicht erforderlich. Bezüglich Waffengleichheit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gebot mithin nur ein Kriterium von mehreren bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung darstellt (vgl. O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 11, N. 59). Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Schwierigkeit und Bedeutung der vom Gericht im Eheschutzverfahren zu beurteilenden Positionen würde sich selbst bei einer allfälligen anwaltlichen Vertretung des Ehemannes an der Eheschutzverhandlung nicht zwingend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ergeben. Was den Hinweis in der Beschwerdebegründung bezüglich der anwaltlichen Aufwendungen bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreterin eine gewisse Vorleistung durchaus zugemutet werden kann (vgl. Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. April 2004, JAK 04 6).

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162 Demgemäss hält die angefochtene Verfügung sowohl einer Überprüfung bezüglich willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, als auch bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Minimalanspruches auf unentgeltliche Prozessführung stand. JuAK 31.10.2005 3475 Sicherheitsleistung. Die Rechtsgleichheit hat Vorrang gegenüber dem Postulat der vorgängigen Sicherstellung einer gefährdeten Kostenforderung. Sachverhalt: Mit Stellung des Vermittlungsbegehrens am 30.7.2003 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht eine Klage auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses gegen die Gesuchstellerin rechtshängig gemacht. Der Schriftenwechsel dieses Verfahrens ist abgeschlossen und es wird in absehbarer Zeit die Hauptverhandlung stattfinden. Am 11.2.2004 hat der Einzelrichter ein Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'945.95 zugesprochen. Mit Verfügung vom 3.3.2004 ist dem Gesuchsgegner in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Aus den Erwägungen: 1. Art. 93 Ziffer 4 ZPO besagt u.a., dass die Partei, welche als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung auf Begehren der Gegenpartei für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie mit der Zahlung von Rechtskosten oder gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung einer Parteientschädigung im Rückstand ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf diese Bestimmung, indem sie geltend macht, der Gesuchsgegner habe die Fr. 7'945.95 ausseramtliche Entschädigung aus dem Verfahren Nr. ER3 03 220 bisher nicht bezahlt.

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