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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.06.2005 OG ARGVP 2005 2252

22 juin 2005·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,461 mots·~7 min·6

Résumé

B. Gerichtsentscheide 2252 haltes gelangt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese vollumfänglich abzuweisen ist. VGer 16.02.2005 2252 Invalidenversicherung. Anspruch auf berufliche Eingliederung

Texte intégral

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48 haltes gelangt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese vollumfänglich abzuweisen ist. VGer 16.02.2005 2252 Invalidenversicherung. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Gefolge einer anhaltenden Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich als Stereotypeur ausgebildet. Als sein erlernter Beruf zufolge des technischen Wandels nicht mehr gefragt war, liess er sich zum Programmierer ausbilden und absolvierte eine Abendschule. Im Jahre 1992 verlor er aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitsstelle als Programmierer und ist seither arbeitslos Ein erster IV-Antrag des Beschwerdeführers um Umschulung wurde 1998 letztinstanzlich vom EVG abgewiesen mit der Begründung, er sei trotz Handgelenkbeschwerden bei einer Tätigkeit im Bürobereich und insbesondere als Programmierer vollständig arbeitsfähig. Anfang 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Handgelenken und beiden Ellbogen erneut bei der IV zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Nach erneuten medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle im Jahre 2002 Berufsberatung und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Nach Vermittlung eines sechsmonatigen Arbeitstrainings wurde ihm dort volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Nachdem ein vermitteltes Anstellungsverhältnis nicht zustande gekommen war, verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Mit Beschwerde wird erneut um Umschulung, berufliche Weiterausbildung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung ersucht. Dass er die angebotene Stelle nicht bekommen habe, sei nicht sein Verschulden. Aus den Erwägungen: 2. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 des

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49 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 3. Da im vorliegenden Fall keine Invaliditätsrente beantragt ist, ist der Invaliditätsgrad nicht von Bedeutung. Das Vorliegen einer Invalidität ist jedoch im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Massnahmen zu prüfen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte mit Entscheid vom 29. Januar 1998 den Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Bürobereich oder als Programmierer als vollständig arbeitsfähig. Nachdem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, veranlasste diese umfassende medizinische Abklärungen. Im Gutachten der Schulthess Klinik vom 10. Februar 2000 wird eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Programmierer oder in ähnlicher Tätigkeit attestiert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seit acht Jahren arbeitslos ist, wird als berufstechnisches nicht als medizinisches Problem bezeichnet. Die multidisziplinäre Begutachtung der Klinik Valens vom 10. September 2002 ergab dieselbe Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R. Meinecke vom 22. August 2002 wurde die Diagnose einer expansivparanoischen Persönlichkeit und eine chronifizierte psychogene Belastungsreaktion gestellt. Diese psychische Störung habe Krankheitswert, beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit als Programmierer jedoch nicht. Infolge der langdauernden Arbeitsunfähigkeit werde eine Wiedereinstiegshilfe durch die IV als sinnvoll und notwendig betrachtet. Unter Einbezug dieser psychiatrischen Begutachtung wird im Gutachten der Klinik Valens festgehalten, dass aus psychischer und somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen für eine Arbeitstätigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere in der Replik, er sei voll arbeitsfähig. Er weist darauf hin, dass die Hände bei Arbeiten in Haus und Garten schmerzten und dass er bei insgesamt fünf diagnostizierten Krankheiten nicht voll arbeitsfähig sei. Abgesehen davon, dass, wie oben dargelegt, die Arbeitsfähigkeit medizinisch umfassend abgeklärt und bestätigt wurde, hat auch das sechsmonatige Arbeitstraining im Brüggli (Schlussbericht vom 9. Mai 2003) die volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Selbst der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift diese Einschätzung übernehmen: „Der Be-

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50 schwerdeführer hat im Brüggli bewiesen, dass er arbeiten kann und will.“ Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Hände bei schwereren Arbeiten schmerzten, ist nicht relevant, da die Arbeitsfähigkeit als Programmierer bzw. für Büroarbeiten beurteilt werden muss. Weiter ist nicht die Anzahl der diagnostizierten Krankheiten sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung. Dieser Zusammenhang wurde medizinisch abgeklärt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit eine Invalidität liegt demnach nicht vor. 4. Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der beruflichen Massnahmen Umschulung oder berufliche Weiterbildung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Praxisgemäss ist ein Invaliditätsgrad von 20% Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 125, AHI 2000 S. 62). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass kein Anspruch auf Umschulung besteht. Anspruch auf die ebenfalls beantragte berufliche Weiterbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Bei der Weiterbildung muss es sich jedoch um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln. Eine Berufsschulung, die auf ein wesentlich anderes Endziel als die ursprüngliche Ausbildung gerichtet ist, ist keine Weiterausbildung, sondern eine Umschulung (Meyer-Blaser, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum IVG, a.a.O., S. 121). Der Beschwerdeführer ist gelernter Stereotypeur. Nachdem es diesen Beruf nicht mehr gibt, ist keine Weiterbildung möglich. Anspruch auf eine Umschulung besteht aus oben erwähnten Gründen nicht. Als weitere berufliche Massnahme wurde Berufsberatung beantragt. Gemäss Art. 15 IVG besteht ein Anspruch auf Berufsberatung, wenn der Versicherte infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit behindert ist. Wegen fehlender Invalidität besteht kein Anspruch auf Berufsberatung. Dennoch hat die IV-Stelle aufgrund des psychiatrischen Gutachtens, wonach eine psychische Störung mit eindeutigem Krankheitswert vorliege, mit Verfügung vom 25. September 2002 Berufsberatung und Abklärung der

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51 beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zugesprochen. Im Rahmen dieser Eingliederungsmöglichkeiten wurde die Abklärung im Brüggli in Romanshorn und das anschliessende sechsmonatige Arbeitstraining veranlasst. Schliesslich wurde ein Praktikumsplatz mit einer möglichen späteren Fixanstellung vermittelt. Damit hat die IV-Stelle auch die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG geleistet. Dass sowohl das Praktikum wie auch die in Aussicht gestellte Fixanstellung nicht realisiert werden konnten, ist gemäss Bericht des Berufsberaters vom 3. Oktober 2003 auf die negative Grundeinstellung des Beschwerdeführers, also auf behinderungsfremde Gründe zurückzuführen. Die Chance auf eine Eingliederung in die freie Marktwirtschaft hat der Beschwerdeführer durch seine negative Haltung verunmöglicht, was auch im Schlussbericht des Brüggli vom 28. Oktober 2003 bestätigt wird. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine berufliche Eingliederung nicht grundlegend geändert hat. Ein Anspruch auf Eingliederung gemäss Art. 8 IVG besteht jedoch nur, wenn nebst der objektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit, somit die Eingliederungsbereitschaft gegeben ist (ZAK 1991 178). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, anderen Personen in ähnlichem Alter werde eine Umschulung auf Kosten der Invalidenversicherung gewährt, muss hier nicht geprüft werden. Zu prüfen sind die Voraussetzungen im vorliegenden Fall. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes ist, wie die IV-Stelle richtigerweise feststellte, Aufgabe der Aufsichtbehörde. 5. Zusammenfassend wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität besteht und der Anspruch auf berufliche Massnahmen und damit auch auf Ausrichtung von Taggeldern nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. VGer 22.06.2005 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) am 26. Januar 2006 abgewiesen worden (I 662/05). Es hielt u.a. fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren erfolglos um einen Wiedereinstieg in das Berufsleben bemühe, sei nicht, wie er selber anerkenne, auf die gesundheitlichen Probleme zurückzuführen, sondern darauf, dass er mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr über die nötigen Kenntnisse

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52 im sich rasch entwickelnden Softwarebereich verfüge und zwar die Abendhandelsschule mit sehr gutem Erfolg abschloss, jedoch nie praktisch im Bürobereich tätig gewesen sei. Weder die aufgrund des technischen Fortschritts entstandene noch die konjunkturbedingte Unmöglichkeit, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, könne jedoch eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslösen. 2253 Kinderzulagen. Zuständigkeit, Aufklärungspflicht der Ausgleichskasse (Art. 21 Abs. 1 bis KZG, Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG, Art. 27 ATSG) Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 18 des Gesetzes über die Kinderzulagen (KZG, bGS 822.41) führt der Kanton Appenzell A.Rh. eine kantonale Familienausgleichskasse. Diese ist der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. angegliedert. Gegen Verfügungen der Familienausgleichskasse kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 KZG). Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zum Einspracheverfahren sind sinngemäss anwendbar (Art. 21 Abs. 1 bis KZG). Einspracheentscheide können nach Art. 21 Abs. 3 KZG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG, wonach der Einzelrichter über Geldforderungen bis Fr. 8'000.-- entscheidet. Im vorliegenden Falle ist die Ausrichtung einer monatlichen Kinderzulage von Fr. 170.-- für den Zeitraum zwischen Juli 2000 und Dezember 2002 umstritten. Das sind 30 Monate à Fr. 170.--, somit Fr. 5'100.--. 2. Nach Art. 12 KZG können nicht bezogene Zulagen für die letzen zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches nachgefordert werden. Y. hat sich am 24. Januar 2005 zum Bezuge der Kinderzulage für seinen Sohn angemeldet. Die Ausgleichskasse hat ihm in der Folge unter Beachtung der Zweijahresfrist gemäss Art. 12 KZG die Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die angefochtene Verfügung vom

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