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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.09.2004 OG ARGVP 2004 2233

22 septembre 2004·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,839 mots·~14 min·4

Résumé

B. Gerichtsentscheide 2233 1. Verwaltungsgericht 2233 Parteientschädigung. Spricht eine Rekursinstanz in Anwendung der Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VRPG einem durch Sachent-scheid Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung z

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 2233

32 1. Verwaltungsgericht 2233 Parteientschädigung. Spricht eine Rekursinstanz in Anwendung der Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VRPG einem durch Sachentscheid Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zu, so hat sie entsprechend auch einem Rekursgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn dieser kurz vor Abschluss des Verfahrens durch den Rückzug des Rekurses oder des Baugesuches durch den Rekurrenten in die einem Obsiegenden vergleichbare Position gelangt (Bestätigung und Ergänzung der Rechtsprechung zu einer etwas verändert ins neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege übernommenen Kann-Bestimmung). Aus den Erwägungen: 1. (Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 54 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1] zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entschädigungspunkt im Rekursentscheid der Baudirektion zuständig; dieser Entscheid ist auf dem Rechtsmittelweg, der für die Hauptsache gilt, selbständig anfechtbar) 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Das Verwaltungsgericht hat volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 56 Abs. 1 und 2 VRPG). Angefochten ist der Entschädigungspunkt im Rekursentscheid der Baudirektion. Mit Art. 56 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 VRPG hat das Verwaltungsgericht in diesen Fällen nunmehr volle Überprüfungsbefugnis erhalten und ist befugt, auch die Angemessenheit der streitigen Parteientschädigung zu überprüfen.

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33 3. Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung seit jeher und weiterhin das Verursacherprinzip (Art. 19 Abs. 1 VRPG; zuvor Art. 2 Abs. 1 des insofern aufgehobenen Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, GGV, bGS 233.2, vgl. dazu AR GVP 13/2001, Nr. 2214). Für das Rechtsmittelverfahren gilt auch unverändert das Unterliegerprinzip als besondere Form des Verursacherprinzips (Art. 19 Abs. 3 VRPG, zuvor Art. 2 Abs. 3 GGV). Das Unterliegerbzw. Obsiegerprinzip gilt auch weiterhin für die Zusprache einer Parteientschädigung: Nach Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- und Gemeindekasse auferlegt werden (Abs. 2). Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet namentlich im Einspracheverfahren sowie wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Abs. 3 lit. b und c). Die Kann-Bestimmungen in Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG eröffnen unverändert keine Rechtsansprüche auf eine Parteientschädigung. Nach der deshalb weiterhin wegleitenden bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes steht es den Rekursinstanzen frei, in der Regel oder für gewisse Fallgruppen eine Parteientschädigung zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen. Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich demnach und weiterhin in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (AR GVP 13/2001, Nr. 2214 E. 3, mit Hinweisen). Als unterliegend gilt deshalb, wer mit seinen Anträgen wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind nicht durchdringt. Die Verteilung der Kosten und der Parteientschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung der Rechtsbegehren voraus, wie sie im Regelfall nur im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt. 4. Ergeht ein Sachentscheid, ist unbestritten und aktenkundig, dass die Baudirektion in Ausübung des ihr durch die Kann- Bestimmung eingeräumten Ermessens den Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht. Ergeht kein Sachentscheid, wird das Verfahren entweder durch einen Nichteintretensentscheid oder bei Gegenstandslosigkeit durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt. Für den Fall einer Gegenstandslosigkeit ist umstritten, in welchen

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34 Fällen die Baudirektion jeweils dennoch eine Parteientschädigung zuspricht. Das Verwaltungsgericht hatte sich in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 mit der diesbezüglichen Praxis der Baudirektion zur altrechtlichen Kann-Bestimmung zu befassen. Es hat festgestellt, dass die Baudirektion, weil sie im Rahmen ihrer Sachentscheide den Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann tun muss, wenn eine Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches herbeigeführt wird, oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem (per Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt (a.a.O., E. 3. b/dd). Demnach ist nicht von Belang, aus welchen Gründen die in die Position des Unterliegenden gelangende Partei das Baugesuch nachträglich zurückgezogen hat, sei es nun wegen baurechtlicher Mängel, einem anderweitigen Bauhindernis (z.B. dem Ausbleiben einer Konzession) oder aus finanziellen Gründen. Anders verhielte es sich analog zu Art. 19 Abs. 4 VRPG wohl nur dann, wenn die obsiegende Partei die Voraussetzungen des Obsiegens selber und erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hätte. a) Wie sich aus einem durch die Beschwerdeführer ins Recht gelegten Entscheid der Baudirektion vom 1. Juli 2004 ergibt, hielt sich die Vorinstanz an die vorerwähnte Rechtsprechung, wenn sie dort ausführt, dass der Gegenpartei immer dann eine Parteientschädigung auferlegt werden könne, wenn sie als unterlegene Partei im Rekursverfahren als Verursacherin der Parteiaufwendungen erscheine und wenn sie ferner feststellt, dass durch den Rückzug des betreffenden Baugesuches während des hängigen Rekursverfahrens die das Bauvorhaben bekämpfenden Rekurrenten sinngemäss in die Stellung einer obsiegenden Partei gelangt sind. b) Im vorliegend angefochtenen Entscheid verwies die Baudirektion darauf, dass der Rekurrent (und Baugesuchsteller) S. gemäss seinem Schreiben vom 13. Januar 2003 unter Hinweis auf die Aufgabe seines Geschäftsbetriebes an einem Rekursentscheid kein Interesse mehr habe. In der Folge wurde den vormaligen Einsprechern und sich nunmehr am Rekursverfahren durch einen Anwalt beteiligenden Rekursgegnern H. eine Parteientschädigung "praxisgemäss" verweigert, ohne dass diese Praxis dargetan wurde. In der Beschwerdevernehmlassung und - duplik hat die Baudirektion zur Begründung nachträglich im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Fall

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35 sich wesentlich vom Sachverhalt in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 unterscheide. Während sich dort der Rekurrent und die Baugesuchsteller direkt als Hauptbeteiligte gegenüber standen und der Rekurrent dadurch direkt Einfluss auf das Verfahren habe nehmen können, hält die Baudirektion dafür, dies sei vorliegend anders. Denn die beiden Beschwerdeführer H. seien am vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht als Rekurrenten, sondern lediglich aufgrund ihrer (gutgeheissenen) Einsprache als Rekursgegner beteiligt gewesen. Als so Beteiligte hätten sie das Rekursverfahren beispielsweise nicht durch einen Rückzug als Partei direkt beeinflussen können, da gegebenenfalls trotzdem ein Sachentscheid hätte gefällt werden müssen, und zwar ohne dass die Beschwerdeführer H. diesfalls als unterliegende Partei zu gelten hätten. Gleiches müsse bei dieser Konstellation nun auch im umgekehrten Fall einer Abstandserklärung seitens des Rekurrenten S. gelten. Dies auch deshalb, weil bei dieser Konstellation den Rekursgegnern H. nur eine untergeordnete Stellung zugekommen sei. Nach AR GVP 13/2001 Nr. 2214 gelte eine Partei (auch) dann als unterliegend, wenn sie die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Im vorliegenden Fall könne, wenn überhaupt, nur von einem unwesentlichen Zutun des damaligen Rekurrenten S. ausgegangen werden, denn die Gegenstandslosigkeit sei auf äussere, vom Rekurrenten kaum beeinflussbare Umstände zurückzuführen. Diese Argumentation vermag weder sachlich zu überzeugen noch entspringt sie einer rechtsgleichen Ermessensbetätigung. Zunächst ist unbestritten, dass es der Vorinstanz im Rahmen der Kann- Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VRPG weiterhin freisteht, spezifisch auf ihren Zuständigkeitsbereich hin bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Dabei ist aber erneut daran zu erinnern, dass die Baudirektion ihren Ermessensspielraum in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot bereits dadurch weitgehend ausgeschöpft hat, dass sie in Fällen, welche mit einem Sachentscheid abgeschlossen werden, in der Regel der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuspricht. Die Vorinstanz hat im einleitend erwähnten Entscheid vom 1. Juli 2004 richtig erkannt, dass sie infolgedessen auch zur Zusprache einer Parteientschädigung gehalten ist, wenn ein Verfahren in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches gegenstandslos wird oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem (per

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36 Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt. Der Hinweis in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 auf das im Kostenpunkt auch geltende Verursacherprinzip (jetzt in Art. 19 Abs. 1 VRPG verankert) will analog und einschränkend sicherstellen, dass die in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 VRPG mit der Entschädigung belastete unterliegende Partei durch ihr prozessuales Verhalten die Parteiaufwendungen des Obsiegenden auch tatsächlich veranlasst hat. Im vorliegenden Fall hat S. durch sein Baugesuch nicht nur das Baubewilligungsverfahren veranlasst, sondern nach Abweisung seines Gesuches (und der Gutheissung der Einsprache des Ehepaares H.) hat er als Rekurrent auch das anschliessende Verfahren vor der Baudirektion veranlasst. Dadurch hat S. die Parteiaufwendungen der sich kraft ihrer Gehörsansprüche am Verfahren beteiligenden Rekursgegner H. veranlasst. Wird die Gegenstandslosigkeit in einer Bausache durch einen rekursführenden Baugesuchsteller durch Rückzug seines Rekurses in einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens herbeigeführt, so kann der betreffende Rekurrent ein unmittelbar durch einen Sachentscheid drohendes Obsiegen der Gegenpartei dadurch genauso verhindern, wie wenn er sein Baugesuch entsprechend spät zurückziehen würde (vgl. AR GVP 13/2001 Nr. 2214). Gründe, die eine sachliche Differenzierung der einen von der anderen Konstellation erlauben, lassen sich im Rahmen des für die Zusprache einer Entschädigung massgebenden Verursacher- und Obsiegerprinzips nicht finden. Ob die gemessen an ihren Anträgen durch die Abstandnahme obsiegenden Baugesuchsgegner H. sich in der Rolle der Rekurrenten oder Rekursgegner an einem Rekursverfahren beteiligen, ändert nämlich nichts daran, dass der Baugesuchsteller S. durch seinen späten Rückzug des Baugesuches oder seines Rekurses deren Parteiaufwand gleichermassen verursacht. Die Baudirektion missachtet das für die Verlegung der Entschädigungen in Art. 24 VRPG vorgegebene Verursacher- und Obsiegerprinzip, wenn sie stattdessen auf die formelle Stellung als Rekurrent oder Rekursgegner abstellt. Dass die Eheleute H. als Rekursgegner das Verfahren durch ihren Rückzug als Partei nicht ihrerseits ohne Sachentscheid hätten beenden können, wäre gegebenenfalls einzig im Rahmen des Verursacher- und Obsiegerprinzips zu würdigen. Dies ist nicht stossend, sondern entspricht der vom Gesetzgeber mit Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG verfolgten Absicht. Nach den Akten steht indessen ohnehin fest, dass es S. als Rekurrent war, der mit Schreiben vom 13. Januar 2003 erklärte, dass er an einem

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37 Rekursentscheid nun nicht mehr interessiert sei. Diese Abstandnahme (welche als Rückzug des Rekurses oder auch als Rückzug des Baugesuches verstanden werden kann), erfolgte damit zu einer Zeit, als den anwaltlich vertretenen Rekursgegnern H. der zur Wahrung ihrer Gehörsansprüche erforderliche Parteiaufwand längst entstanden war (durch Teilnahme am Schriftenwechsel und am Augenschein). Weil die Baudirektion praxisgemäss den durch Sachentscheid Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, hätte sie (wie in AR GVP 13/2001 Nr. 2214) den gemessen an Ihren Anträgen durch den Rekursrückzug sinngemäss obsiegenden Beschwerdeführern H. ihren durch die späte Abstandnahme verursachten (und erst dadurch unnütz gewordenen) Parteiaufwand ebenfalls entschädigen müssen. Weil keine Billigkeitsgründe für eine andere Verlegung dargetan wurden oder ersichtlich sind (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VRPG), steht fest, dass den Beschwerdeführern für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren nachträglich eine Parteientschädigung zulasten des damaligen Rekurrenten S. zuzusprechen ist. 5. Die Baudirektion widersetzt sich der Zusprechung einer Parteientschädigung indessen noch mit einer anderen Begründung. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) seien zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung nur notwendige Kosten zu entschädigen. Die Baudirektion möchte im Rahmen des ihr gestützt auf die Kann-Bestimmung in Art. 24 VRPG zustehenden Ermessens analog auf diese dem Bundesrecht entnommene Einschränkung abstellen. Die Baudirektion bezweifelt die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer H. im Rekursverfahren vorab deshalb, weil durch die Gutheissung der Einsprache und die Abweisung des Baugesuches die Rechtslage für die damaligen Rekursgegner H. klarer gewesen sei, als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Auch diesbezüglich wird geltend gemacht, sie seien (nur) als Rekursgegner und somit im Gegensatz zum Rekurrenten S. nicht als Hauptpartei beteiligt gewesen. Zudem sei im Rekursverfahren keine Komplizierung zu erwarten gewesen, weshalb der Beizug eines Anwaltes insgesamt nicht als notwendig erscheine. Auch dieser nachgeschobenen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist schon nach kantonalem Recht davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung immer nur soweit zugesprochen werden kann, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies geht nicht ausdrücklich, aber sinngemäss aus

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38 Art. 24 Abs. 1 VRPG hervor, wonach eine angemessene Entschädigung für Kosten und Auslagen zugesprochen werden kann. Für das Beschwerdeverfahren bestimmt der kantonale Gesetzgeber in Art. 53 Abs. 3 VRPG ausdrücklich, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung (nur) für die notwendigen Kosten und Auslagen besteht. Desgleichen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Daraus erhellt, dass im Sinne einer Obergrenze eine Entschädigung für unnötigen Aufwand auch kantonalrechtlich immer ausser Betracht fallen muss. Die Entschädigung beschränkt sich auch im Rekursverfahren auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. VPB 68/2004 Nr. 87, E. 5.2). Diese Obergrenze lässt indessen nur ausnahmsweise den Schluss zu, dass in einem Rechtsmittelverfahren nicht bloss einzelne Aufwendungen, sondern eine anwaltliche Vertretung überhaupt unnötig gewesen sei. So wurde in VPB 51 (1987) Nr. 23 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für einen Beschwerdeführer verneint, der selber Anwalt war. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. VPB 46/1982, Nr. 62) ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Auch ist auf die Prozesslage abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot. Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass die geplanten drei Gewächshäuser in einer Landwirtschaftszone und auf einer Fruchtfolgefläche errichtet werden sollten; hinsichtlich der Zonenkonformität des Vorhabens stellten sich Fragen zur Bodenabhängigkeit der Produktion, zu einer inneren Aufstockung und zum industriellen Gartenbau; weitere Prüfthemen waren die Standortgebundenheit sowie eine allfällige Umzonung. Die damaligen Rekursgegner und heutigen Beschwerdeführer H. hatten als Inhaber eines Gravurateliers offenkundig keine einschlägigen Erfahrungen oder Kenntnisse. Als Laien hatten sie weder subjektiv noch objektiv Grund zur Annahme, auch die Rekursinstanz werde ihre gutgeheissene Einsprache ohne weiteres schützen. Zudem ist das neue Recht zur Landwirtschaftszone und zu den Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 16 ff. und Art. 24-24d RPG) selbst für Juristen nicht einfach verständlich (vgl. P. Karlen, in: ZBl 2001, 291). Die Baudirektion unterstellt deshalb völlig zu Unrecht, im Rekursverfahren sei für das ausserhalb der Bauzone

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39 gelegene Vorhaben keinesfalls mit einer rechtlich komplizierten Sachlage zu rechnen gewesen. Dass die erste Instanz die Einsprache guthiess und dass die heutigen Beschwerdeführer H. formell "lediglich" als Rekursgegner am Verfahren beteiligt waren, fällt unter diesen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beizug eines Anwaltes war für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung im Zeitpunkt des Schriftenwechsels und des Augenscheines keineswegs unnötig, sondern für die betroffenen Laien durchaus angezeigt. Die Verweigerung der Parteientschädigung lässt sich auch damit nicht begründen. 6. Weil den Beschwerdeführern H. für das vorinstanzliche Verfahren somit aus Gründen der Gleichbehandlung eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, bleibt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VRPG zu prüfen, ob diese in der beantragten Höhe von Fr. 2'126.-- angemessen ist (Fr. 1'975.90, plus Fr. 150.15 MwSt). Der Anwalt der Beschwerdeführer hat für das Rekursverfahren keine Kostennote eingereicht, ging aber nach eigenen Angaben in der Replik vom mittleren Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss Art. 19 AT aus. Demnach hat er für das Rekursverfahren rund 10 Stunden aufgewendet, und zwar nach eigenen Angaben für die Instruktion des Verfahrens (mit Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten), für das Verfassen der Vernehmlassung sowie für die Teilnahme am Augenschein (bei Barauslagen von Fr. 26.--). Dieser Zeitaufwand erscheint dem Gericht als der Sache angemessen und zur gehörigen Rechtsverfolgung auch als notwendig. Der von der Vorinstanz mit einer Entschädigung von höchstens Fr. 800.-- zugestandene Zeitaufwand von etwa vier Stunden erscheint für die getätigten Bemühungen und angesichts der gegebenen Schwierigkeiten des Falles als unangemessen tief. Steht mit etwa 10 Stunden der notwendige Zeitaufwand für die Vertretung bei einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde fest, darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AR GVP 8/1996, Nr. 2148) nicht beliebig von den Stundenansätzen in Art. 19 AT und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 AT nach unten (oder oben) abgewichen werden. Auch wenn diese Stundenansätze im verwaltungsinternen Verfahren nicht direkt anwendbar sind (Art. 1 AT), wiederspiegeln sie dennoch die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei und sind im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen. Das Gericht hält in seiner Rechtsprechung auch zum neuen VRPG daran fest, dass der Stundenansatz nach Art. 24 Abs. 1 AT von Fr. 150.-- dem

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40 verwaltungsinternen Rekursverfahren in aller Regel angemessen ist. Erst für das stärker formalisierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht das Gericht in aller Regel vom entsprechend höheren Ansatz von Fr. 200.-- je Stunde in Art. 19 Abs. 1 AT aus. 7. Entsprechend dem für das Rekursverfahren bei der Vorinstanz als notwendig und angemessen erkannten Zeitaufwand von rund 10 Stunden, aber ausgehend vom als angemessen erkannten tieferen Ansatz (Fr. 150.--), wird die von den Beschwerdeführern H. beantragte Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1'500.-festgesetzt (Barauslagen von Fr. 26.-- inbegriffen, jedoch zuzüglich Fr. 114.-- MwSt). Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 1'614.-- wird den Beschwerdeführern H. nach dem oben Gesagten zulasten des Baugesuchstellers und Rekurrenten S. zugesprochen. 8. (Da die Beschwerdeführer H. vor dem Verwaltungsgericht obsiegen, wird ihnen in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 VRPG auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen) Weil die Vorinstanz durch die Zusprache der oben als angemessen erkannten Parteientschädigung das Beschwerdeverfahren von sich aus hätte vermeiden können, wird diese Parteientschädigung in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VRPG zulasten der Baudirektion zugesprochen. 9. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird ausgangsgemäss (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG) und gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 300.-zurückzuerstatten.

VGer 22.09.2004

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