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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.04.2002 OG ARGVP 2002 3419

30 avril 2002·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,114 mots·~6 min·5

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3419 nicht darüber hinwegzutäuschen, dass für ihn der Familienehre noch ein ganz anderer Stellenwert zukommt als für einen im mitteleuropäi-schen Kulturkreis aufgewachsenen Menschen (vgl. dazu Pra. 2000, Nr. 36 und

Texte intégral

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131 nicht darüber hinwegzutäuschen, dass für ihn der Familienehre noch ein ganz anderer Stellenwert zukommt als für einen im mitteleuropäischen Kulturkreis aufgewachsenen Menschen (vgl. dazu Pra. 2000, Nr. 36 und Pra. 86, Nr. 14). Es ergibt sich dies u.a. aus seinen Äusserungen gegenüber den Lehrern, X. bringe Schande über die Familie und seine Familie habe kein Gesicht mehr. Ausgehend von diesen Umständen müssen konkrete Anzeichen für die Annahme einer Ausführungsgefahr bejaht werden. Es handelt sich dabei um mehr als eine bloss hypothetische Möglichkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner seine Drohung wahrmacht und X. schwere Gewalt zufügt oder sie sogar tötet. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar, den Gesuchgegner ohne sorgfältige psychiatrische Begutachtung auf freien Fuss zu setzen. Ob die Ausführungsgefahr dadurch gebannt werden kann, dass für X. durch die Vormundschaftsbehörde ein sicherer Unterbringungsort gefunden kann, wird sich weisen. Die Voraussetzungen zur Bestätigung der Untersuchungshaft sind demnach erfüllt. KGP 5.12.2001 3419 Teilfreispruch. Kostenauflage. Kein grundsätzlicher Anspruch auf Kostenbefreiung. Abweichung vom Grundsatz, wonach die Kosten bei Einsprachen analog den Rechtsmitteln gemäss Art. 245 StPO zu verlegen sind (Art. 242 StPO). Sachverhalt: Der Angeklagte wurde mit Strafverfügung des Verhöramtes wegen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und wegen Verkehrsregelverletzung verurteilt. Auf Einsprache des Angeschuldigten hin erfolgte mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Überweisungsverfügung des Verhöramtes die Leitung des Verfahrens an das Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, sprach den Angeklagten daraufhin des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit

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132 Sachschaden sowie des Übertretens einer Strassenverkehrsvorschrift schuldig, hingegen wurde er von der Anklage der Vereitelung einer Blutprobe freigesprochen. Aus den Erwägungen: 1. a) Art. 242 StPO regelt die Kostenpflicht des Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren. Darnach hat er die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 1). Von der Kostenpflicht kann er ganz oder teilweise befreit werden, wenn er 1. nur teilweise im Sinne der Anschuldigung verantwortlich ist, 2. die Kosten nicht veranlasst hat (Abs. 2). In jüngerer Zeit ist die Tragweite dieser Bestimmung durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden. Nach BGE 109 Ia 162 ff. müssen zum einen die aufzuerlegenden Kosten kausale Folge des Verhaltens der angeschuldigten Person sein. Ferner verlangte das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber strafrechtlicher Normen) vorwerfbar ist. Dieses zweite Erfordernis wurde in einem späteren Urteil insoweit geändert, als die Zulässigkeit der Kostenauflage wegen eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens verneint wurde (BGE 116 Ia 167 ff., Erw. 2b). Somit gilt für die Kostenpflicht eine den zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haftung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses führendes Verhalten. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR ist zu bejahen, wenn ein Verhalten gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Handlungen vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensregeln können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, also aus Privatrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Ein klarer, zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen solche Verhaltensweisen rechtfertigt eine Kostenauflage (BGE 119 Ia 334). b) Die Kostenappellation stützt sich darauf, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Vereitelung der Blutprobe freigesprochen und lediglich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gespro-

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133 chen wurde. Der Grundsatz der Kostenverlegung nach Art. 242 StPO beruht auf dem Gedanken, dass nur derjenige für die Kosten aufkommen soll, welcher das Verfahren durch sein Verhalten verursacht hat. Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, so heisst dies, dass er die Einleitung des Verfahrens verschuldet und deshalb grundsätzlich auch die Kosten zu tragen hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N. 1200). Bei einem Teilfreispruch gilt das Prinzip der adäquaten Verursachung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Urteil der Anklage folgt (vgl. ZR 72, Nr. 107, S. 294). Eine Abwägung des teilweisen Obsiegens und Unterliegens wie dies im Zivilprozess die Regel bildet, ist dem Strafverfahren fremd. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie unter Berufung auf die Meinung von Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., N. 8 zu Art. 242 StPO, einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbefreiung bei einem Teilfreispruch verneint und diese Kostenbefreiung davon abhängig gemacht hat, ob eine klare Ausscheidung der Kosten möglich sei und ob ein prozessuales oder ausserprozessuales Verschulden vorliege. Grundlage der Anklage wegen pflichtwidrigen Verhaltens und wegen Vereitelung der Blutprobe bildet im vorliegenden Fall ein und derselbe Lebensvorgang, nämlich die Tatsache, dass sich der Angeklagte nach einer Kollision mit einer Mauer ohne Meldung zu erstatten vom Unfallplatz entfernte. Dieser Sachverhalt war adäquat kausal für das in der Folge angehobene Strafverfahren. Eine eindeutige Zuordnung von Untersuchungskosten an den Tatbestand der Vereitelung bzw. an denjenigen des pflichtwidrigen Verhaltens ist weder möglich noch angebracht. Dass in einem dieser Tatbestände vor Kantonsgericht ein Freispruch erfolgte, führt demgemäss nicht zu einer teilweisen Kostenbefreiung. c) aa) Der Appellant wendet ein, eine Busse wegen der Übertretungstatbestände hätte er anerkannt, so dass sich ein Gerichtsverfahren erübrigt hätte. Dabei übersieht er, dass ein Anspruch auf den Erlass einer Strafverfügung nicht besteht. Diese ist ein Erledigungsvorschlag, welcher den Verfahrensaufwand im Interesse sowohl des Beschuldigten wie auch des Staates minimiert. Hingegen steht es dem Verhöramt frei, ein in seine Kompetenz fallendes Verfahren mit Überweisungsverfügung zu erledigen (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 6 zu Art. 178 StPO). Zu einer Überweisung bestand vorliegend angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschul-

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134 digten, namentlich der zwei Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, hinreichend Anlass. Dazu kommt, dass der vorliegende Fall keineswegs als klar im Sinne von Art. 178 Abs. 1 StPO zu qualifizieren war. bb) Der Appellant beruft sich sodann auf einen obergerichtlichen Grundsatzentscheid vom 25.8.1991, wonach die Kosten bei Einsprachen analog den Rechtsmitteln gemäss Art. 245 StPO zu verlegen sind (AR GVP Sammelband 1988, Nr. 3117). Diese Praxis ist von Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 9 zu Art. 242 StPO kritisiert worden. Zu Recht, denn bei der Einsprache handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf, mit dem die Durchführung des ordentlichen Verfahrens eingeleitet wird. An dem im erwähnten Urteil aufgestellten Grundsatz kann deshalb nicht festgehalten werden. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht kostenpflichtig erklärt und ihm die vollen Untersuchungskosten nebst einer Gerichtsgebühr auferlegt hat. Die Zusprechung einer Entschädigung setzt nach Art. 246 StPO voraus, dass kein prozessuales oder ausserprozessuales Verschulden vorliegt (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 11 zu Art. 246 StPO). Dies bedeutet praxisgemäss, dass der gleiche Massstab wie bei der Auflage der Verfahrenskosten anzuwenden ist. Nachdem der Angeklagte voll kostenpflichtig erklärt worden ist, bleibt ihm auch eine Entschädigung versagt. OGer 30.4.02

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