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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.04.2002 OG ARGVP 2002 3406

30 avril 2002·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·854 mots·~4 min·5

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3406 worauf sich dann eine längere, zum Teil offensichtlich gehässige Dis-kussion entwickelte. Es geht indes nicht an, Mängel im zwischen-menschlichen Umgang, wo immer auch die Schuld hieran gelegen haben mag, zum A

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3406

93 worauf sich dann eine längere, zum Teil offensichtlich gehässige Diskussion entwickelte. Es geht indes nicht an, Mängel im zwischenmenschlichen Umgang, wo immer auch die Schuld hieran gelegen haben mag, zum Anlass eines Strafverfahrens zu nehmen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagten von Schuld und Strafe freizusprechen ist. OGer 26.11.02 3406 Beweiswürdigung. Beteiligung des Fahrzeuges des Angeklagten an einem Unfall nicht erhärtet (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO, Art. 51 Abs. 3 SVG). Sachverhalt: Am 26. Juli 2000 um ca. 11.30 Uhr wurde dem Polizeiposten Teufen gemeldet, dass rund eine Stunde zuvor ein Personenwagen vom leicht abfallenden Parkplatz bei der Post rückwärts auf Speicherstrasse, Bahngeleise und Hauptstrasse gerollt war, wo er schliesslich an einer Grünhecke mit Maschendrahtzaun zum Stehen gekommen war. Der ermittelnde Polizeibeamte stellte fest, dass die Hecke selbst nicht beschädigt war, dass jedoch ein Metallpfahl des Zaunes leicht verbogen und der Betonsockel gelöst war. Wegen Ferienabwesenheit konnte der Grundeigentümer erst am 19. August 2000 informiert werden. Laut dieser Befragung soll der fragliche Pfahl vorher nicht verbogen gewesen sein. Weiter ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass das auf eine Firma eingelöste Fahrzeug an jenem Tag vom Angeklagten gefahren worden war. Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Diese betrifft lediglich den Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht, während der Angeklagte anerkennt, durch das Nichtsichern des Fahrzeuges eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind indessen weder das vom Angeklagten eingereichte Eisenrohr noch die Aussage des angebotenen Entlastungszeugen über allfällige von

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94 ihm verursachte Schäden am fraglichen Auto für die Beurteilung relevant. 2. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat, wer als Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker an einem Unfall mit Sachschaden beteiligt ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der Beweislage im Interesse des Geschädigten. Objektive Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst einmal, dass sich ein Unfall ereignet hat. Unter einem Unfall ist ein Ereignis zu verstehen, bei dem Personen oder Sachschaden entstanden ist (Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 211). Das vom Verhöramt eingeholte Gutachten des Sachverständigen X. gelangt zum Schluss, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Unfallendlage eine Geschwindigkeit von 12 - 15 km/h aufgewiesen haben konnte und dass ein leichtes Verbiegen des Eisenpfahls nicht nur als möglich bezeichnet werden könne, sondern erwartet werden müsse. Demgegenüber gelangte ein von der Verteidigung privat in Auftrag gegebenes Gutachten des Expertenbüros Y. zum Schluss, dass das Fahrzeug an der Stossstange Beschädigungen aufgewiesen hätte und dass mit grösster Wahrscheinlichkeit die Heckpartie unten eingestaucht worden wäre, wenn dieses mit der vom Experten X. errechneten Geschwindigkeit in den Zaun geprallt wäre. Bei den von der Polizei festgestellten Beschädigungen könne es sich auch um normale Gebrauchsspuren handeln. Aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos sei das Fahrzeug mehr oder weniger gerade (gemeint wohl senkrecht zur Zaunrichtung) auf den Pfahl geprallt. Anderseits hat der Experte Y. festgestellt, dass auf den beschädigten Zaun erhebliche Querkräfte eingewirkt hätten, wobei allerdings offen ist, ob diese nicht auf ein in der Zwischenzeit erfolgtes Unfallereignis zurückzuführen seien. Bei kontroverser Beweislage hat das Gericht die Beweise frei zu würdigen. Der prozessuale Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO) gebietet dem Richter, aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der blosse Verdacht oder die blosse Wahrscheinlichkeit, dass die eines Deliktes angeklagte Person eine strafbare Handlung begangen haben könnte, genügt für eine Verurteilung nicht. Auf der andern Seite darf aber der Richter nicht erst dann eine

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95 bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten, wenn jede, auch theoretisch noch so entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich anders zugetragen haben könnte, ausgeschlossen ist. Notwendig für die Überzeugungsbildung ist das Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters, das vernünftige Zweifel auszuschliessen vermag. Eine Verurteilung muss in objektiver Sicht auf einem ausreichenden Schuldbeweis und in subjektiver Sicht auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1996, S. 211, N. 11; vgl. auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes von Appenzell A.Rh. 1971/72, Nr. 13). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Experte X. die auf den Zaunpfahl wirkende Kraft nicht errechnet hat, weil er wegen der verschiedenen Gefällswechsel die erreichbare Geschwindigkeit nicht errechnen konnte. Dazu hätte er nebst dem Höhenunterschied auch den Reibungskoeffizienten kennen müssen, welcher von verschiedenen Umständen abhängt (Pneuzustand, Strassenzustand, Temperatur, Bremskraft des Automatikgetriebes und nicht zuletzt auch davon, ob die Handbremse gar nicht oder ungenügend angezogen war). Wenn er sich dazu entschloss, aufgrund von Fahrversuchen „mit einem ähnlich schweren Personenwagen“ die Aufprallenergie zu berechnen, so wäre nur ein einigermassen zuverlässiges Ergebnis zu erwarten, wenn er die Versuche unter den gleichen Prämissen durchgeführt hätte. Doch bestehen dazu zu viele Unbekannte. So ist nicht einmal ersichtlich, was für ein Fahrzeug verwendet wurde. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der vom Experten X. geäusserten Feststellungen. Bei dieser unsicheren Beweislage geht das Gericht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dessen Fahrzeug an der Beschädigung des Zaunes bzw. an einem Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht beteiligt war, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. OGer 30.4.2002

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