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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.11.2002 OG ARGVP 2002 3405

26 novembre 2002·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,183 mots·~6 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3405 Die Vorinstanz hat zugunsten des Angeklagten seinen guten Leu- mund berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Ge-fängnisstrafe von drei Tagen weist die kürzeste nach Gesetz mögliche Dauer auf (Art.

Texte intégral

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90 Die Vorinstanz hat zugunsten des Angeklagten seinen guten Leumund berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Tagen weist die kürzeste nach Gesetz mögliche Dauer auf (Art. 38 StGB), womit zum Ausdruck gebracht ist, dass das dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Verhalten als leichtes Vergehen einzustufen ist. Des weiteren erweist sich die ausgesprochene Busse mit Fr. 1'100.-- angesichts des sich auf Fr. 3'800.-- belaufenden monatlichen Nettoverdienstes des ledigen Angeklagten als angemessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen wird, den Angeklagten zu Recht zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 1'100.-- verurteilt hat. OGer 9.7.2002 3405 Beweiswürdigung. Mangelhafte Verkehrssperrung (Tour-de-Suisse- Etappe). Frage nach dem Opportunitätsprinzip. Im Zweifel ist auf den für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt abzustellen. Sehr geringes Verschulden (Art. 20 Ziff. 1 StPO). Sachverhalt: Im Rahmen der Tour-de-Suisse-Durchfahrt in W. kam es am Freitag, 22. Juni 2001 zu Strassensperrungen durch die Polizei. So wurde namentlich auch die sog. „Hirschen-Kreuzung“ für den Verkehr aus Richtung H. durch ein Gitter abgesperrt. Dadurch bildete sich eine stehende Fahrzeugkolonne, an welcher der Angeklagte, der von H. Richtung U. unterwegs war, vorbeifuhr. Der beim Absperrgitter postierte Polizeibeamte verzeigte in der Folge den Angeklagten wegen diverser Verkehrsregelverletzungen. Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzei-

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91 tig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Giger/Simmen, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl., Zürich 1996, S. 85 gegebene Definition des Vorbeifahrens im Unterschied zum Überholen ist zutreffend. Beizupflichten ist weiter der Feststellung, dass der Unterschied für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich ist, weil die gleiche Verhaltensregel zu beachten ist. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass bei der Abzweigung Sch. der Hinweis auf die Sperrung der Strassenstrecke W.-H. angebracht war, während die Strecke W.-H. lediglich mit dem Gefahrensignal „Polizei“ (Triopan) ausgestattet war. Für den Angeklagten folgte daraus nach Auffassung des urteilenden Gerichts noch nicht ohne weiteres die Pflicht, hinten an die zu jenem Zeitpunkt ca. 10 Fahrzeuge zählende Kolonne anzuschliessen. Er beging keine Pflichtverletzung, wenn er, ohne den Gegenverkehr zu behindern, an dieser vorbeifuhr, um beispielsweise auf einem der linksseitigen Abstellplätze auszustellen. Er konnte die Länge der Kolonne überblicken und überdies bei Bedarf auf einem Abstellplatz ausstellen, wenn es die Situation erfordert hätte. Auch hält das Gericht eine Behinderung des Gegenverkehrs für objektiv unmöglich, da dieser gesperrt war. Im Übrigen vermögen vorliegend die für eine planbare Verkehrssperrung getroffenen Massnahmen zu Gunsten eines örtlich und zeitlich im Voraus bestimmten grösseren Anlasses, wie einer Radrundfahrt mit dem üblichen Begleittross, das Gericht im Falle der Hirschenkreuzung nicht zu überzeugen. Eine längere Kolonnenbildung war absehbar, so dass zweckmässigerweise am Kolonnenende eine Person für Anweisungen und Informationen betreffend Dauer und allfällige Umfahrungsmöglichkeiten hätte postiert werden sollen. Damit hätte vermieden werden können, dass Verkehrsteilnehmer, welche die in der Kolonne stehenden Fahrzeuge als parkiert interpretierten, weil deren Insassen teilweise ausgestiegen waren, zur Spitze vorfuhren. Auf jeden Fall ginge es nicht an, den Angeklagten deswegen zur Verantwortung zu ziehen, weil er als erster nach vorn fuhr, während die nachfolgenden Fahrzeuglenker nicht verzeigt wurden, wie dies der Appellant behauptet. Es ist nachvollziehbar, dass eine unerwartete Verkehrssperre aus dem hier gegebenen Anlass für einen eiligen oder mit den konkreten Gegebenheiten nicht vertrauten Verkehrsteilnehmer zum Ärgernis werden kann. Deshalb erscheint mit dem Einsatz strafrechtlicher Mittel eine gewisse Zurückhaltung angezeigt und es

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92 lässt sich fragen, ob vorliegend durch den Untersuchungsrichter nicht das Verfahren aus Gründen der Opportunität hätte eingestellt werden sollen (Art. 20 Ziff. 1 StPO). Der Angeklagte ist demgemäss vom Vorwurf der Übertretung von Art. 35 Abs. 2 SVG freizusprechen. b) Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, eine vor der Fussgängerschutzinsel angebrachte Sperrfläche überfahren und dadurch Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 78 SSV übertreten zu haben. Nach dem Verzeigungsrapport gab der Polizeibeamte dem links an der Kolonne vorfahrenden Angeklagten ein Haltezeichen, das dieser nicht beachtet und seinen Wagen schliesslich auf der Sperrfläche abgestellt hat. Der Angeklagte bestreitet dies und gibt an, die Sperrfläche auf Anweisung des Polizisten überfahren zu haben. Den Aussagen des verzeigenden Polizeibeamten sind hierzu keine beweiskräftigen Angaben zu entnehmen. Aufgrund des oben Ausgeführten und nachdem der Verhörrichter in diesem Zusammenhang den Beweis betreffend Missachtung des Haltezeichens bereits als nicht erbracht betrachtet und diesbezüglich auf eine Anklage verzichtet hat, rechtfertigt sich auch hinsichtlich des Befahrens der Sperrfläche ein Freispruch. c) Sodann trifft den Angeklagten der Vorwurf, nach dem Aufheben der Sperrung nach links in Richtung U. abgebogen zu sein, ohne die Richtungsänderung angezeigt und dadurch gegen Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG verstossen zu haben. Auch in diesem Punkt sind die Sachdarstellungen des rapportierenden Polizeibeamten und des Angeklagten kontrovers. Ersterer gibt an, die Richtungsanzeige sei nicht erfolgt; der Angeklagte behauptet, den Blinker gestellt zu haben, während der Polizeibeamte die Weiterfahrt nicht beobachtet hat. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht das Gericht auch hier im Zweifel von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt aus und gelangt folglich zu einem Freispruch. d) Gemäss Art. 37 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) hat der Führer das Fahrzeug vor dem Verlassen zu sichern, namentlich den Motor abzustellen. Dieser Sachverhalt kann durch die entsprechende Zugabe des Angeklagten als erstellt gelten. Das Gericht hält indessen angesichts der besonderen Situation das Verschulden als derart gering, dass sich im Sinne von Art. 20 Ziff. 1 StPO eine Strafverfolgung nicht rechtfertigt. Der Angeklagte wollte vom Polizeibeamten Auskunft erhalten,

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93 worauf sich dann eine längere, zum Teil offensichtlich gehässige Diskussion entwickelte. Es geht indes nicht an, Mängel im zwischenmenschlichen Umgang, wo immer auch die Schuld hieran gelegen haben mag, zum Anlass eines Strafverfahrens zu nehmen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagten von Schuld und Strafe freizusprechen ist. OGer 26.11.02 3406 Beweiswürdigung. Beteiligung des Fahrzeuges des Angeklagten an einem Unfall nicht erhärtet (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO, Art. 51 Abs. 3 SVG). Sachverhalt: Am 26. Juli 2000 um ca. 11.30 Uhr wurde dem Polizeiposten Teufen gemeldet, dass rund eine Stunde zuvor ein Personenwagen vom leicht abfallenden Parkplatz bei der Post rückwärts auf Speicherstrasse, Bahngeleise und Hauptstrasse gerollt war, wo er schliesslich an einer Grünhecke mit Maschendrahtzaun zum Stehen gekommen war. Der ermittelnde Polizeibeamte stellte fest, dass die Hecke selbst nicht beschädigt war, dass jedoch ein Metallpfahl des Zaunes leicht verbogen und der Betonsockel gelöst war. Wegen Ferienabwesenheit konnte der Grundeigentümer erst am 19. August 2000 informiert werden. Laut dieser Befragung soll der fragliche Pfahl vorher nicht verbogen gewesen sein. Weiter ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass das auf eine Firma eingelöste Fahrzeug an jenem Tag vom Angeklagten gefahren worden war. Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Diese betrifft lediglich den Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht, während der Angeklagte anerkennt, durch das Nichtsichern des Fahrzeuges eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind indessen weder das vom Angeklagten eingereichte Eisenrohr noch die Aussage des angebotenen Entlastungszeugen über allfällige von

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