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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 09.07.2002 OG ARGVP 2002 3404

9 juillet 2002·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,128 mots·~6 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3404 dem Gerüst instruiert habe, worauf er gerade wegen der Persönlich-keit von G. vermehrt hätte achten müssen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es am Beweis dafür fehle, dass der Lehrling G. nicht grun

Texte intégral

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87 dem Gerüst instruiert habe, worauf er gerade wegen der Persönlichkeit von G. vermehrt hätte achten müssen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es am Beweis dafür fehle, dass der Lehrling G. nicht grundsätzlich über das Verhalten auf Gerüstgängen hingewiesen worden sei. Im konkreten Fall hätte es, wenn es einer Mahnung bedurft hätte, des Aktivwerdens des auf der Baustelle anwesenden Poliers E. bedurft. Um das gefährliche Verhalten des Lehrlings zu unterbinden, brauchte es keine besondere Qualifikation als Lehrlingsausbildner, da das Herumspringen auf Baugerüsten von derart evidenter Gefährlichkeit ist, dass dies auch dem Nichtfachmann ohne weiteres einleuchtet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erübrigten sich deshalb schriftliche Richtlinien und Anordnungen des Lehrmeisters. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte N. vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen. OGer 30.4.2002 3404 Grobe Verletzung einer Strassenverkehrsregel, Strafzumessung. Die Strafzumessung darf sich nicht an einem einzelnen Tatumstand orientieren, sondern hat alle tat- und täterrelevanten Umstände zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer kantonalen Praxis, welche diesen Vorgaben Rechnung trägt. Sachverhalt: Am Auffahrtstag, 24. Mai 2001, 09.49 Uhr, stellte die Kantonspolizei von Appenzell A.Rh. anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Radargerät Multanova LTI 20.20 fest, dass das von X. gelenkte Motorrad die Messstelle in Z. mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h passiert hatte. Die fragliche Strecke liegt ausserorts auf der Kantonsstrasse, welche G. mit A. verbindet, und unterliegt demnach der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Nach Abzug der Toleranzmarge von 4 km/h beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung 41 km/h.

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88 Unbestritten ist, dass X. sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht die 3tägige Gefängnisstrafe sowie die Busse von Fr. 1'100.--. Erwägungen: Bei der Strafzumessung ist von der Strafdrohung des Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen, die auf Gefängnis oder Busse lautet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe des Täters nach dessen Verschulden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Ist wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Dem Angeklagten ist insofern Recht zu geben, als die Strafe nicht bloss aufgrund des Ausmasses der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt werden darf, sondern dass stets die gesamten tat- und täterrelevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Eine reine Zahlenjustiz würde dem Grundsatz des Verschuldensstrafrechts widersprechen. Dass das Verhöramt bei seiner Strafverfügungspraxis nach einem gewissen Schematismus verfährt, ist nicht zu beanstanden. Bei der Strafverfügung handelt es sich um einen Erledigungsvorschlag in einem einfachen und vor allem kostengünstigen Verfahren. Diesen kann ein Angeschuldigter akzeptieren, oder er hat, wenn er die besonderen Umstände seines Falles gewürdigt haben will, durch Einsprache die Durchführung des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens zu bewirken. Das Kantonsgericht hat vorliegend nicht allein aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung beging, eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Vielmehr ist es aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Verfehlung des Angeklagten nicht um ein leichtes Verschulden handelt. Ein Fahrzeug, das mit einer Geschwindigkeit verkehrt, die um über 50% über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, stellt auf einer durch Landwirtschaftsgebiet führenden Strasse eine nicht unerhebliche Gefahr dar. Wegen der zahlreichen einmündenden Nebenstrassen und Hofzufahrten und eines nahegelegenen Reitzentrums muss auf der vom Angeklagten durchrasten Strecke nebst dem normal zirkulierenden Verkehr auch mit

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89 landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Tieren, Reitern und Velofahrern gerechnet werden. Weiter führt längs der Strasse das Trasse der Appenzellerbahn mit mehreren Haltestellen, so dass besonders an einem Auffahrtsvormittag auch vermehrt Wanderer verkehren konnten. Die Behauptung des Angeklagten, dass überhaupt kein Verkehr geherrscht habe, lässt sich, da der Polizeirapport keine diesbezüglichen Feststellungen enthält, weder widerlegen noch bestätigen, ist aber aufgrund allgemeiner Erfahrung als unzutreffend abzulehnen. Erschwerend ist schliesslich, dass der Angeklagte, auf seiner Probefahrt noch eine Soziusfahrerin mit sich führte, welche er durch sein Verhalten gefährdet hat. Der Einwand der Verteidigung, das Verschulden des Angeklagten sei leicht, weil bereits die Betätigung des Gasgriffs um einen Millimeter zu einer Geschwindigkeitserhöhung von 50 km/h führe, ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte befand sich nicht am Anfang seiner Fahrt, sondern hatte, wenn er das Beschleunigungsvermögen nicht schon vor dem Fahrtantritt getestet hatte, bis zur Messstelle hinreichende Möglichkeit entsprechende Feststellungen zu machen. Weiter ist der Hinweis der Verteidigung auf die angeblich mildere Praxis des Kantons St. Gallen, wonach erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 51 km/h eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werde, unbeachtlich. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine wesentlich vom Ermessen geprägte Aufgabe des Richters. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass sich bei den verschiedenen Gerichten eine unterschiedliche Praxis bei einer bestimmten Fallgruppe herausbildet. Im Übrigen hat das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die ausserrhodische Praxis keineswegs singulär ist und dabei auf das Beispiel des Kantons Bern verwiesen. Damit setzt sich die Appellation nicht weiter auseinander. Entscheidend muss sein, dass sich die Strafzumessung nicht an einem einzelnen Tatumstand orientiert, sondern dass alle tat- und täterrelevanten Umstände berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde kann der Angeklagte auch nichts aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen (BGE 121 IV 230 und 122 II 228) ableiten, wenn er sich, ohne sich mit sämtlichen Umständen auseinander zu setzen, auf den Hinweis beschränkt, dort sei für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von einer bestimmten Höhe lediglich eine Busse ausgesprochen worden.

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90 Die Vorinstanz hat zugunsten des Angeklagten seinen guten Leumund berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Tagen weist die kürzeste nach Gesetz mögliche Dauer auf (Art. 38 StGB), womit zum Ausdruck gebracht ist, dass das dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Verhalten als leichtes Vergehen einzustufen ist. Des weiteren erweist sich die ausgesprochene Busse mit Fr. 1'100.-- angesichts des sich auf Fr. 3'800.-- belaufenden monatlichen Nettoverdienstes des ledigen Angeklagten als angemessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen wird, den Angeklagten zu Recht zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 1'100.-- verurteilt hat. OGer 9.7.2002 3405 Beweiswürdigung. Mangelhafte Verkehrssperrung (Tour-de-Suisse- Etappe). Frage nach dem Opportunitätsprinzip. Im Zweifel ist auf den für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt abzustellen. Sehr geringes Verschulden (Art. 20 Ziff. 1 StPO). Sachverhalt: Im Rahmen der Tour-de-Suisse-Durchfahrt in W. kam es am Freitag, 22. Juni 2001 zu Strassensperrungen durch die Polizei. So wurde namentlich auch die sog. „Hirschen-Kreuzung“ für den Verkehr aus Richtung H. durch ein Gitter abgesperrt. Dadurch bildete sich eine stehende Fahrzeugkolonne, an welcher der Angeklagte, der von H. Richtung U. unterwegs war, vorbeifuhr. Der beim Absperrgitter postierte Polizeibeamte verzeigte in der Folge den Angeklagten wegen diverser Verkehrsregelverletzungen. Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzei-

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