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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.05.2002 OG ARGVP 2002 2218

22 mai 2002·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,196 mots·~6 min·5

Résumé

B. Gerichtsentscheide 2218 jedoch in dem Sinne gutheissen, als es einen Notfall für denkbar hielt, weil sich die Beschwerdeführerin [in Hamburg] bei Prof. Dr. med. K. zur Abklärung einfand und dieser bei seiner am 27. Februar 1999 durchg

Texte intégral

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36 jedoch in dem Sinne gutheissen, als es einen Notfall für denkbar hielt, weil sich die Beschwerdeführerin [in Hamburg] bei Prof. Dr. med. K. zur Abklärung einfand und dieser bei seiner am 27. Februar 1999 durchgeführten Untersuchung gesundheitliche Probleme erhob, "welche, medizinisch gesehen, eine umgehende Durchführung des Eingriffes erzwangen. Die erst im letztinstanzlichen Verfahren beigebrachte Bestätigung wäre daher geeignet, einen Notfall unter der Voraussetzung auszuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Vorsprache bei Prof. K. schwerwiegendere Befunde aufgewiesen hätte als in den Monaten zuvor, da der Befund eines Vorhofflatterns mit Gefahr einer 1:1-Überleitung gemäss den verschiedenen in den Akten liegenden Berichten und Zeugnissen zur Jahreswende 1998/99 ebenfalls schon erhoben worden war." Weil die Akten über diesen für die Annahme eines Notfalles entscheidenden Gesichtspunkt keinen Aufschluss gaben, wies das EVG die Sache zur diesbezüglichen Abklärung an den Krankenversicherer zurück. 2218 Invalidenversicherung. Folgen einer von der Versicherten schuldhaft verweigerten ärztlichen Begutachtung. Aus den Erwägungen: 2. Die Invalidenversicherung (IV) hat für die Abklärung der Verhältnisse gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die notwendigen Berichte, Auskünfte und Gutachten einzuholen. Verweigern Versicherte schuldhaft eine solche Begutachtung, so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen (Art. 73 IVV). Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle geforderte otologische und neurootologische Begutachtung im Universitätsspital Zürich schuldhaft verweigert hat. Zur gleichen Thematik liegen zwei Untersuchungen vor: die neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. H. vom neuropsychologischen Institut, Zürich, vom 12. Juli 2000 und der audio-neurootologische Bericht von Dr. med. M., St. Gallen, vom 23. September 2000. In beiden Berichten werden keine Angaben zur medizinisch-theoretischen Arbeits-

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37 unfähigkeit gemacht. Nachdem die Beschwerdeführerin zur neuropsychologischen sowie zur ORL-Untersuchung am Kantonsspital nicht erschienen ist, wurde sie auf Anraten von Dr. med. C., MEDAS, und von Dr. med. H. vom regionalen ärztlichen Dienst der IV zum Untersuch an der ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich angemeldet. Die IV-Stelle ist damit ihrer Aufgabe, die medizinische Situation und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären, nachgekommen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich diesen Untersuchungen, obwohl die IV-Stelle deren Notwendigkeit gründlich abgeklärt hatte. Nachdem die IV-Stelle am 4. Juli 2001 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt hatte, reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. med. M. vom 6. Juli 2001 ein. Darin schätzte er die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Moment auf 50 - 60%, ohne diese Einschätzung näher zu begründen. Auf diese Angaben konnte und durfte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abstützen; die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen war weiterhin gegeben. Von der Zumutbarkeit der an der ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich angewandten Untersuchungsmethoden darf entgegen den Vorbehalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal die kritisierten Schwindel-Untersuchungen bei HWS- Patienten gerade nicht zur Anwendung gelangen (Schreiben von PD Dr. med. S., Neurologische Klinik des Unispitals ZH). Da sowohl die Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der verweigerten Untersuchungen zu bejahen ist, hat die Beschwerdeführerin deren Durchführung schuldhaft verweigert. 3. Gleichzeitig zu den Abklärungen der IV-Stelle wurde ein Einsprache-Verfahren der SUVA mit verschiedenen medizinischen Abklärungen durchgeführt. Für die Zeit dieser Abklärungen, die noch nicht abgeschlossen sind, richtete die SUVA Taggelder basierend auf einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus. Es stellt sich die Frage, ob die Invalidenversicherung an diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA gebunden ist. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 119 V 468) hat die SUVA bei der Feststellung der Invalidität keinen Vorrang mehr vor der Invalidenversicherung. Das heisst, dass die IV-Stelle - unabhängig von der Unfallversicherung - einen Rentenentscheid zu treffen hat, sobald er materiell entscheidungsreif ist. Dieses Vorgehen, welches der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Beginn der medizinischen Abklärungen noch selbst gefordert hatte, hat die IV-Stelle zu Recht

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38 gewählt. Der Umstand, dass im Verlauf der Abklärungen die SUVA die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diese vorteilhafter beurteilt, gibt der Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die Invalidenversicherung für ihr Verfahren auf die Grundlagen der SUVA abstellt und mit dem Erlass der Verfügung zuwartet. Die IV- Stelle war demnach befugt, aufgrund der eigenen medizinischen Abklärungen zu entscheiden. 4. Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verweigert hat, konnte die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden. Voraussetzung war gemäss Art. 73 IVV, dass die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Frist eingeräumt worden war. Mit Schreiben vom 29. März 2001 hat die IV- Stelle die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Der Entscheid der IV-Stelle, wonach kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehe, stützt sich auf das MEDAS-Gutachten vom 14. November 2000, in welchem als Diagnose Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom gestellt und die Arbeitsfähigkeit als nicht objektivierbar eingeschränkt beurteilt wurde. Lediglich Tätigkeiten, bei denen schwereres Heben oder längerfristiges Verharren in einer Körperposition erforderlich wären, seien zu meiden. Aufgrund der 100%-igen Arbeitsfähigkeit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. VGer 22.5.2002 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) am 25. März 2003 abgewiesen worden. Laut EVG darf das kantonale Sozialversicherungsgericht zwar auch im Bereich der Invalidenversicherung nicht ohne weiteres auf die unvollständigen Akten abstellen. Es habe grundsätzlich die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben. Es sei indessen nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten nochmals anzuordnen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert habe und auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise zu erkennen gebe, dass sie nunmehr bereit wäre, sich der vorgesehenen Abklärung zu unterziehen. Diesfalls könne sich das kantonale Gericht darauf beschränken zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der vorhan-

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39 denen Akten korrekt gewesen sei. Desgleichen gelte für das Verfahren vor dem EVG. 2219 Öffentliches Personalrecht. Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung. Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung. Ein Spitalangestellter wurde mit Urteil vom 3. Dezember 1999 erstinstanzlich zu 14 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt, und zwar wegen mehrfacher Schändung einer behinderten Patientin, begangen an einer früheren Arbeitsstelle. Anfang Dezember 1999 erhielt der neue Arbeitgeber erstmals Kenntnis vom hängigen Strafverfahren und veranlasste am 17. Dezember 1999 ein Gespräch mit dem Angestellten. Mit Schreiben vom 31. März 2000 wurde dem Angestellten unter Bezugnahme auf diese Besprechung mitgeteilt, dass man von der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung schockiert sei. Von einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses werde jedoch abgesehen, weil die Arbeit und das Verhalten des Angeschuldigten im Spital H. zu keinerlei Beanstandungen Anlass gebe. Obwohl das Spital damit ein Risiko für seinen guten Ruf auf sich nehme, sei man bereit, ihm damit Gelegenheit zur Bewährung einzuräumen. Bereits die geringste Verfehlung in Richtung der bestehenden Anschuldigungen werde jedoch zu einer fristlosen Entlassung führen. Ferner werde auf die Angelegenheit zurückgekommen, wenn das angefochtene Strafurteil von der nächsthöheren Instanz bestätigt werde. Mit Urteil vom 26. September 2000 wurde das Strafurteil bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 wurde der verurteilte Angestellte von der Spitalleitung mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeit freigestellt. Zur gleichzeitig in Aussicht gestellten sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Angestellten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser liess beantragen, es sei von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzusehen. Er bestritt einen Vertrauensbruch bzw. die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit der Begründung, er sei anlässlich seiner Stellenbewerbung nicht verpflichtet gewesen, auf das damals gegen ihn laufende Strafverfahren hinzuweisen. Im übrigen sei das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. März 2000 in

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