B. Gerichtsentscheide 3388
105 3388 Arrestvollzug. Für eine Forderung gegen eine Mehrheit solidarisch haftender Drittschuldner ist kein Widerspruchsverfahren zu eröffnen, wenn diese ihre Schuldpflicht bestreiten (Art. 106 ff., 275 SchKG) Sachverhalt: Z. erwirkte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen X. einen Arrestbefehl betreffend eine Forderung desselben im Betrage von Fr. 96’615.-- gegen die Hausgemeinschaft H., für deren Verpflichtungen acht Drittschuldner solidarisch haften. Der Arrestbefehl wurde am 9. August 2001 durch das Betreibungsamt vollzogen. Mit Verfügung vom 20. August 2001 setzte dieses Z. eine Frist von 20 Tagen zur Klage auf Aberkennung der Ansprüche der Drittschuldner. Hiergegen erhob Z. fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die Klägerrolle sei den Drittschuldnern aufzuerlegen. Dieses Begehren wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Ein Widerspruchsverfahren hat stattzufinden, wenn geltend gemacht wird, einem Dritten stehe am gepfändeten (oder verarrestierten) Vermögenswert Eigentum oder ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu (Art. 106 SchKG). Bestimmung für die Parteirollenverteilung ist die Frage des Gewahrsams. Vorliegend handelt es sich bei dem unter Beschlag genommenen Vermögenswert um eine Forderung, die nicht in einem Wertpapier verbrieft ist. Somit entfällt das Kriterium des Gewahrsams. Ersatzweise ist in solchen Fällen auf die Berechtigung an der Forderung abzustellen. Ist diese Berechtigung umstritten, so kommt es für den Entscheid über die Parteirollen auf die „grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung" an (K. Amonn/ D.Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 6. Aufl. Bern 1997, S. 191 N. 37). Das Betreibungsamt verkennt indessen, dass es nicht darum geht abzuklären, wer an der Forderung berechtigt ist, sondern darum, dass sie bestritten ist. Die Gesellschafter der Hausbaugemeinschaft machen nicht geltend, dass die verarrestierte Forderung ihnen als Gläubiger zustehe, etwa, weil diese an sie abgetreten worden sei. Vielmehr bestreiten sie als Schuldner, dass die Forderung bestehe, weil für diese kein Rechtsgrund vorhanden sei. Eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG bedarf es deshalb nicht. Gegebenenfalls
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106 ist bei der Fortsetzung des Verfahrens dem Umstand, dass es sich um eine bestrittene Forderung handelt (vgl. BGE 109 III 11) dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Übernahme zur Eintreibung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG angeboten wird (K. Ammonn/D. Gasser, a.a.O., S. 227, N. 63). Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Klägerrolle den Drittschuldnern auferlegt werden soll, ist demgemäss unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen. Der Klarheit halber ist zuhanden des weiteren Verfahrens festzustellen, dass das Betreibungsamt kein Widerspruchsverfahren einzuleiten hat. ABSchKG 12.11.2001 3389 Konkursverfahren. Der unter dem Titel Verlustbeteiligung zurückbehaltene Teil des monatlichen Lohnes ist nicht als Kaution zu qualifizieren, sondern ist als gewöhnliche Forderung aus dem Arbeitsverhältnis nur insoweit privilegiert, als die Rückbehalte sechs Monate vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers gemacht wurden (Art. 219 Abs. 4 SchKG, Art. 323a und 330 OR). Aus den Erwägungen: Zur Beurteilung offen steht einzig noch die Klassierung des unter dem Titel Verlustbeteiligung zurückbehaltenen Lohnbetrags von Fr. 16'200.--, d.h. je Fr. 600.-- monatlich bis Januar 2000. Der Anspruch des Klägers unter dem Titel Verlustbeteiligung ist gemäss dem Appellations-(Eventual)antrag der Beklagten sowohl dem Grundsatze nach wie auch im Quantitativen anerkannt. Das Obergericht braucht sich demgemäss weder zur Frage, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag "sui generis" vorliege, noch zur Zulässigkeit von Verlustbeteiligungen zu äussern. Zu entscheiden ist einzig noch die Frage einer allfälligen Privilegierung der klägerischen Forderung nach Art. 219 Abs. 4 SchKG. Die Vorinstanz hat den zurückbehaltenen Lohn als Kaution qualifiziert, die gemäss der erwähnten Bestimmung in die erste Klasse (lit. a) zu kollozieren ist. Sie beruft sich hierbei auf die im Basler Kommentar vertretene Meinung, wonach die Privilegierung von Kauti-