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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.06.2001 OG ARGVP 2001 2208

20 juin 2001·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·863 mots·~4 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 2208 an Schülertransporte vorsieht. Nach geltendem Recht ist die Gemein-de somit verpflichtet, auf dem als unzumutbar erkannten Weg ins Dorf für die Kinder bis zur 5. Klasse einen unentgeltlichen Schülertransport ei

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 2208

46 an Schülertransporte vorsieht. Nach geltendem Recht ist die Gemeinde somit verpflichtet, auf dem als unzumutbar erkannten Weg ins Dorf für die Kinder bis zur 5. Klasse einen unentgeltlichen Schülertransport einzurichten. Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 30.5.2001 2208 Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender. Eine von den Schwiegereltern schenkungsweise erlassene Darlehensschuld wird als selbständiges Erwerbseinkommen aufgerechnet, wenn das Darlehen Tochter und Schwiegersohn zur Finanzierung einer Geschäftsliegenschaft gewährt wurde und die Darlehensschuld während Jahren in der Geschäftsbuchhaltung des Schwiegersohnes als geschäftsmässig begründete Schuld verbucht und einkommensmindernd berücksichtigt wurde. Aus den Erwägungen: 1. [Ausführungen zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen, entsprechend AR GVP 11/1999, Nr. 2188, E. 1, und gestützt auf Art. 20/21 des alten, inzwischen aufgehobenen, aber für die Steuerperiode 1999/2000 materiell noch massgebenden Steuergesetzes vom 27. April 1958, aStG, sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der alten Steuerverordnung, aStV.] 2. Streitig ist die einkommenssteuerliche Behandlung des Forderungsverzichtes von Fr. 40'000.--, den die Schwiegereltern den Beschwerdeführern S. per Ende 1998 auf dem 1993 ohne Sicherheiten, jedoch verzinslich gewährten Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt haben. Es ist unbestritten, dass das Darlehen zur Finanzierung von Mehrkosten, welche 1993 beim Umbau des Wohn- und Geschäftshauses der Beschwerdeführer entstanden sind, verwendet wurde. Dieser Verwendungszweck wurde von den Vertragsparteien im undatierten Darlehensvertrag so festgeschrieben; die Eltern E. der Beschwerdeführerin sind Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind nebst der Tochter auch der Schwiegersohn S. Die Darlehensschuld wurde seit 1993 in der Geschäftsbuchhaltung der Beschwerdeführer als Fremdkapital ("Darlehen E.") verbucht und damit von den Be-

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47 schwerdeführern selber als Geschäftsschuld behandelt. Zinsen wurden vorerst keine bezahlt bzw. verbucht, sondern die ab 1993 aufgelaufenen Zinsen wurden von den Vertragsparteien erstmals per Ende 1998 als fällig betrachtet und zur Darlehensschuld geschlagen. Gleichzeitig schenkten die Eltern E. ihrer Tochter insgesamt Fr. 60'000.-- (undatierter Schenkungsvertrag). Diese Schenkung wurde indessen gemäss Schenkungsvertrag nur verrechnungsweise gewährt, und zwar teils zur Tilgung der per Ende 1998 aufgelaufenen Zinsforderungen (im Betrag von Fr. 20'000.--) und im Restbetrag von Fr. 40'000.-- zur Tilgung eines Teils der Darlehensforderung "E.". Die Vorinstanz beurteilte den zur Tilgung der Darlehensschuld gewährten Forderungsverzicht von Fr. 40'000.-- als steuerbar. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Schulden passivierbar, die geschäftsmässig begründet sind, eine Verpflichtung zu einer Leistung in Geld oder Naturalien enthalten, tatsächlich getilgt werden sollen und am Bilanzstichtag nachweisbar bestehen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., 63). Demnach wurde die Darlehensforderung "E." von den Beschwerdeführern zu Recht seit 1993 als geschäftsmässig begründete Schuld verbucht und infolgedessen während Jahren auch einkommensmindernd berücksichtigt. Auf diese langjährige buchmässige und steuerrechtliche Behandlung sind die Beschwerdeführer zu behaften und insbesondere darauf, dass sie das Darlehen "E." auch in der Bilanz per 31. Dezember 1998 unverändert als geschäftsmässig begründet passiviert haben. Diese buchmässige Behandlung ist für die Steuerperiode 1999/2000 verbindlich und kann nachfolgend nur noch aus steuerrechtlichen Gründen korrigiert werden (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bd. I, §18 N18ff.). 3. Die Darlehensschuld "E." wurde per 31.12.1998 unverändert im Betrag von Fr. 150'000.-- verbucht. Gemäss Schenkungsvertrag haben die Darlehensgeber ihren Forderungsverzicht jedoch ausdrücklich auch mit Wirkung für den Schwiegersohn S. als Darlehensschuldner erklärt und sie haben die Darlehensschuld per 31.12.1998 selber auf noch Fr. 110'000.-- beziffert. Daraus ergibt sich, dass für den verbuchten Mehrbetrag von Fr. 40'000.-- keine Tilgungspflicht mehr bestand. Die streitige Aufrechnung ist zur Korrektur der am Bilanzstichtag nicht mehr im vollen Umfang bestehenden Geschäftsschuld notwendig und bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren oder anderen Begründung.

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48 Soweit die Beschwerdeführer behaupten, beim Darlehen handle es sich eindeutig um ein familienrechtliches Rechtsgeschäft, weil kaum andere Personen, als die Eltern dieses ohne Sicherheiten gewährt hätten, so steht dem schon der vereinbarte Darlehenszweck entgegen. Danach wurde das Darlehen von den Eltern ausdrücklich zur Teilfinanzierung des Wohn- und Geschäftshauses der Beschwerdeführer gewährt; das Darlehen hatte somit von Anfang an auch einen geschäftlichen Zweck; dies bestätigt der weitere Umstand, dass der Darlehensvertrag nicht nur mit der erbberechtigten Tochter, sondern auch mit deren Ehemann S. als Inhaber des Gewerbebetriebes geschlossen wurde. Dass der geschäftliche Zweck von Anfang an überwog, zeigt sich darin, dass S. selber das Darlehen während Jahren und auch noch am massgebenden Bilanzstichtag als geschäftsmässig begründete Schuld steuermindernd passiviert hat. Darauf sind die Beschwerdeführer S. zu behaften. Daran vermag der per Ende 1998 geschlossene Schenkungsvertrag nichts zu ändern, denn die Schenkung wurde ausdrücklich nur in Verrechnung mit dem als Geschäftsschuld verbuchten und versteuerten Darlehen gewährt. Damit wurde nicht nur die Tochter, sondern ausdrücklich auch S. als Darlehensnehmer und Geschäftsinhaber begünstigt. Unter diesen Umständen hatte der Forderungsverzicht bei den begünstigten Darlehensnehmern und namentlich bei S. eine überwiegend geschäftliche Funktion. Daran vermögen die familien- und erbrechtlichen Motive der Eltern nichts zu ändern. Ist ein Forderungsverzicht derart mit einer (zu hoch) verbuchten Geschäftsschuld verknüpft, muss die notwendige steuerliche Korrektur bei dieser Geschäftsschuld erfolgen. Wegen der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist eine gesonderte Behandlung als Schenkung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Forderungsverzicht auf einer im Sinn von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 aStV uneinbringlichen Schuld gewährt wurde oder nicht. Der streitige Forderungsverzicht ist so oder so mit der per Ende 1998 zu hoch verbuchten Geschäftsschuld "Darlehen E." erfolgs- und einkommenssteuerwirksam zu verrechnen. Die Beschwerde der Eheleute S. ist abzuweisen. VGer 20.6.2001

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