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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 18.01.2000 OG ARGVP 2000 3363

18 janvier 2000·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·560 mots·~3 min·4

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3363 jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Klägerin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB abzu

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3363

95 jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Klägerin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu Art. 4 AVB zu bemerken, dass das Gericht einige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte hat. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin einzig wegen ihrer Krankheit nicht ein Vollpensum versehen habe und deshalb erst versichert sei, wenn sie wieder voll arbeitsfähig sei. Für das Gericht ist dagegen einerseits nicht zwingend und im übrigen von der Beklagten auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine Vollzeitstelle angetreten hätte, wenn sie nicht an den fraglichen Krankheiten gelitten hätte. Andererseits erscheint Art. 4 AVB aufgrund des Wortlautes ausdrücklich auf die Fälle der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstantrittes bzw. des Vertragsbeginns zugeschnitten. Nachdem die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin ein Teilzeitpensum vereinbart und dieses in der Folge während längerer Zeit ausgeübt hat, ist deshalb nach Ansicht des Gerichtes Art. 4 AVB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Würde man dagegen der Version der Beklagten zu Art. 4 AVB folgen, wäre die Klägerin überhaupt nicht versicherbar gewesen KGer, 3. Abt., 23.5.2000 3363 Versicherungsvertrag; Beweis. Ein Diebstahlsschaden ist vom Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, worauf es dem Versicherer obliegt, Tatsachen darzutun, die erhebliche Zweifel am Eintritt des Schadensfalles erwecken (Art. 8 ZGB). Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Berufung auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag Ersatz für das abhanden gekommene Auto samt Mobiliar. Grundsätzlich trägt er die Beweislast nach Art. 8 ZGB, wonach, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Versicherungsrecht wird indessen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Be-

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96 weis verlangt. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen soll, wenn ein absoluter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 332). Ganz allgemein gilt, dass um so weniger hohe Anforderungen an den Beweis gestellt werden dürfen, je schwieriger er zu erbringen ist (G. Leuch/F. Kellerhals, Komm. N. 2 b zu Art. 219 bern. ZPO). Insbesondere darf der Richter seine Überzeugung auf einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit stützen, wenn ein direkter Beweis nicht möglich ist (BGE 104 II 75). Im Falle eines Diebstahlsschadens hat der Kläger zunächst den behaupteten Diebstahl glaubhaft zu machen. Hierzu genügt gemäss allgemeiner Lehre und Rechtsprechung freilich nicht schon eine entsprechende Behauptung, sondern es müssen konkrete Angaben über die Umstände, unter denen sich der Diebstahl zugetragen hat, dargetan werden. Als dann obliegt es dem Versicherer, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante wecken. Gelingt ihm dies, genügt die Darlegung der äusseren Umstände durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil andere Versionen als die behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Dies hat zur Folge, dass der strikte Beweis für das Bestehen des Versicherungsfalles, hier somit für den Diebstahl des Fahrzeuges erbracht werden muss (M. Niquille- Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, S. 232. f.; Kantonsgericht St. Gallen, IIII. Zivilkammer, 8./9.2.1996 = GVP 1996 Nr. 28). Dabei ist der Zivilrichter nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden; insbesondere verletzt er die Unschuldsvermutung nicht, wenn er die Möglichkeit eines Versicherungsbetruges mit einbezieht, obwohl das entsprechende Strafverfahren mangels Beweises eingestellt worden ist (GVP 1996, a.a.O. S. 75 f.). OGer 18.1.2000

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