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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.09.2000 OG ARGVP 2000 2198

11 septembre 2000·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,129 mots·~6 min·4

Résumé

B. Gerichtsentscheide 2198 Umständen angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, nachdem die sachkundige Vorinstanz dazu noch keine Feststellungen getroffen hat. d) Weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht verkaufswillig ist, kan

Texte intégral

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50 Umständen angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, nachdem die sachkundige Vorinstanz dazu noch keine Feststellungen getroffen hat. d) Weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht verkaufswillig ist, kann die Schätzung nicht nur nach der Verkehrswertmethode erfolgen, sondern die Schätzungskommission hätte zusätzlich auch den subjektiven Wert (Ertragswert) ermitteln müssen. Der höhere der beiden sich ergebenden Beträge ist der Beschwerdeführerin als Entschädigung zuzusprechen. Weil die Schätzungskommission dazu noch nicht alle erforderlichen Abklärungen getroffen hat und namentlich die Entschädigung eines Minderwertes der Wohnhausparzelle zu Unrecht ausgeschlossen hat, ist die Sache zu neuer Schätzung an diese zurückzuweisen. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkte Kognition, d.h. es kann die umstrittene Entschädigung nur in bezug auf Rechtsverletzungen und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Zu den Rechtsverletzungen gehört zwar die Ermessensüberschreitung, nicht aber die blosse Unangemessenheit der Schätzung. Weil die Festsetzung der Entschädigung nach den als massgebend erkannten Kriterien eine neue Schätzung und Ermessensbetätigung voraussetzt, ist die Sache an die mit voller Kognition erkennende Schätzungskommission zurückzuweisen. VGer 29.11.2000 2198 Öffentliches Beschaffungswesen. Wahrung der Rechtsmittelfrist; Begründung des Zuschlags (Art. 2 VO über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen, Art. 15 Abs. 2 IVöB) Sachverhalt: Der Kanton Appenzell A.Rh. nimmt eine Verbauung des Hubbaches in der Gemeinde H. in Etappen vor. Im Amtsblatt vom 19. Januar 2000 war die Erstellung eines 55 m langen Ortsbetonkanals ausgeschrieben, wobei die Begehung für den 26. Januar 2000 angekündigt und der Eingabetermin für Offerten auf den 25. Februar 2000 festgesetzt war. Die Firmen A. AG und B. AG hatten rechtzeitig Angebote

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51 eingereicht. Mit Vergabeentscheid vom 22. März 2000 hat der Kantonsingenieur der Firma A. AG im Auftrage der Landes-, Bau- und Strassenkommission mitgeteilt, dass die Arbeiten für den Ortsbetonkanal an die Firma B. AG vergeben worden seien. Als Begründung wurde angegeben, der Zuschlag sei an das gesamtwirtschaftlichste Angebot erfolgt. Diesen Zuschlag hat die A. AG mit Beschwerdeschrift vom 3. April 2000 angefochten, mit den Anträgen, es sei der Vergabeentscheid aufzuheben, eventualiter sei dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nach Eingang der Beschwerde wurde dieser vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt, diese aber am 25. April 2000 widerrufen. Im Anschluss an den Widerruf der aufschiebenden Wirkung haben die Bauherrschaft und die Firma B. AG den Werkvertrag abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsbegehren in der Replik modifiziert und verlangt seither einzig noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides vom 22. März 2000. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen (bGS 712.3) richtet sich dieser Rechtsschutz nach den Art. 15 - 18 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB, SR 172.056.4). Nach Art. 15 Abs. 2 IVöB sind Beschwerden innert 10 Tagen seit Eröffnung der Vergabeverfügungen einzureichen. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung der Präsident des Verwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Entscheid sie ihr am 23. März 2000 eröffnet worden. Der als Bf-act. 1 ins Recht gelegte Vergabeentscheid enthält zwei Eingangsdaten. Der Eingangsstempel trägt das Datum vom 24. März 2000, während der Eingang handschriftlich mit dem 23.03.2000 angegeben wurde. Wie es sich mit diesem Widerspruch genau verhält, kann offen bleiben. Falls die Beschwerdeführerin den Entscheid am 23. März 2000 erhalten hat, begann die Beschwerdefrist am 24. März zu laufen und endigte, nachdem der letzte Tag auf einen Sonntag fiel, am folgenden Montag, 3. April 2000. Mit der an diesem Datum der Post übergebenen Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.

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52 Anzumerken bleibt, dass es unverständlich ist, dass ein Vergabeentscheid über ein Auftragsvolumen von immerhin über Fr. 600'000.-nicht eingeschrieben verschickt wurde und sich deshalb Unsicherheiten betreffend der Wahrung der Rechtsmittelfrist ergeben konnten. 2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Vergabeentscheid zunächst ein, dass der Zuschlag an den berücksichtigten Anbieter lediglich damit begründet worden sei, dass jener das gesamtwirtschaftlichste Angebot eingereicht habe. Der Vergabeentscheid sei formell eine Verfügung. Die äusserst knappe Begründung genüge den Anforderungen nicht, die aufgrund des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV an die Begründung einer Verfügung gestellt werden müssten. Aufgrund der ungenügenden Begründung im Vergabeentscheid sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an die nächst höhere Instanz weiterzuziehen. Die Vorinstanz hätte sich mit den von ihr selber in den Submissionsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien auseinandersetzen und der Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb sie dem teureren Angebot den Vorzug gegeben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend Akteneinsicht erhalten. Aufgrund der ungenügenden Begründung des Zuschlages und der ungenügenden Akteneinsicht werde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde entsprochen. Ihr wurden im gerichtlichen Verfahren auch sämtliche Akten der Vorinstanz zur Einsicht zugestellt. Überdies konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2000 nochmals umfassend zur Sache äussern. Sie hat denn auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr an ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehöres festgehalten. Dieser von der Beschwerdeführerin zunächst gerügte Mangel wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Anzumerken bleibt trotzdem, dass die Begründung im angefochtenen Entscheid ungenügend war. Die Vorinstanz hat den Zuschlag zwar korrekterweise in Verfügungsform mitgeteilt, obwohl die (noch) geltende Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung, bGS 712.1) dies nicht vorschreibt. Nach dem Inkrafttreten des an der Volksabstimmung vom 24. September 2000 beschlossenen Gesetzes über das öffentliche

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53 Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) werden Verfügungen über den Zuschlag kurz zu begründen sein (Art. 5 Abs. 2). Bis zum Inkrafttreten dieser Spezialbestimmung gilt die ordentliche Begründungspflicht nach Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5). Danach hat eine Verfügung unter anderem den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewendeten Vorschriften zu enthalten (lit. c). Die Praxis geht dahin, die Begründung der Verfügung als formelles Gültigkeitserfordernis zu betrachten. Fehlt sie, bedeutet dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, Herisau 1985, Art. 12 N. 8). Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin denn auch zunächst geltend gemacht. Es ist offensichtlich, dass der angefochtene Vergabeentscheid nach den zur Zeit noch geltenden Verfahrensbestimmungen ungenügend begründet ist, indem darin lediglich steht, dass der Zuschlag an das gesamtwirtschaftlichste Angebot erfolgt sei, wobei der Begriff der Gesamtwirtschaftlichkeit in den Zuschlagskriterien nicht einmal enthalten ist. Die Ausschreibungsbestimmungen enthalten die übliche und geläufige Vorgabe, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Im Vergabeentscheid wurde mit keinem Wort dargelegt, warum das teurere Angebot der Firma B. AG das wirtschaftlich günstigste respektiv das gesamtwirtschaftlichste Angebot war. Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel ist dann im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge geheilt worden.

VGP 11.9.2000

2199 Die Stromrechung einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Korporation ist eine anfechtbare Verfügung; zur Legitimation der Korporation, einen Nichteintretensentscheid anzufechten.

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