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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 14.12.2010 KG ARGVP 2011 3572

14 décembre 2010·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·636 mots·~3 min·3

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3572 gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Par-teien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregis-tereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „pe

Texte intégral

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66 gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Parteien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregistereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „per Saldo aller Ansprüche“. Sie verleiht dem Vertrag abschliessenden Charakter. Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte enthalten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden. KGer, 04.04.2011 3572 Würdigung Gerichtsgutachten. Ein Gerichtsgutachten (Untersuchungsgegenstand: Kniebeschwerden) muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein. Aus den Erwägungen: Ein Gerichtsgutachten muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein (Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter 21. Juni 2010, N 82 ff.; Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St.Gallen 2009, S. 219). 1. In Bezug auf die Vollständigkeit ist festzuhalten, dass alle dem Gutachter gestellten Fragen von diesem beantwortet werden müssen (Alfred Bühler, a.a.O., N 83). Im Weiteren müssen im Gutachten dessen tatsächliche Grundlagen, die der Gutachter nicht selbst beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert werden, wobei insbesondere die Vorakten zu spezifizieren sind (Alfred Bühler, a.a.O., N 85). Schliesslich sind die sogenannten Befundtatsachen aufzuführen. Bei medizinischen Gutachten hat der Gutachter namentlich die Anamnese, die vom Exploranden geklagten subjektiven Beschwerden und die durchgeführten Untersuchungen sowie Explorationsgespräche detailliert wiederzugeben (Alfred Bühler, a.a.O., N 86 ff. mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c). Vorliegend ist festzustellen, dass sämtliche der Gutachterin gestellten Fragen beantwortet, die Vorakten detailliert aufgeführt und die Befundtatsachen wie Anamnese, die vom Kläger genannten Beschwerden sowie die durch die Gutachter vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen und Explorationsgespräche wiedergegeben wurden. Das gerichtliche Gutachten ist somit vollständig. 2. Der Richter muss das Gutachten prüfend nachvollziehen können. So sind einerseits Schlussfolgerungen, für die im Gutachten jede Begründung fehlt, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist ein Gutachten anderer-

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67 seits auch dann, wenn die Beantwortung der Expertenfragen als apodiktische Behauptungen im luftleeren Raum stehen (Alfred Bühler, a.a.O., N 91 ff.). Die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach für die Knieschwellung eine Krankheit ursächlich ist, ist aufgrund des strukturierten und logischen Gutachtenaufbaus und den dargelegten Überlegungen und Befunden der Gutachter ohne Probleme nachvollziehbar. 3. Ein Gutachten ist schlüssig, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachters nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Wo zu einer wissenschaftlichen Streitfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Gerichtsgutachter darzulegen, warum er auf die eine und nicht auf die andere These abstellt (Alfred Bühler, a.a.O., N 94 ff.). Bei Bestehen von Zweifeln gilt, dass der Richter Zweifel an der Schlüssigkeit und Argumentation des Gerichtsgutachters gerade dann unterdrücken und durch sein Vertrauen in dessen Unabhängigkeit sowie dessen in Fachkreisen unbestrittene Sach- und Fachkunde ersetzen darf, je komplexer der naturwissenschaftlich-technische Sachverhalt ist, der dem Gutachten zu Grunde liegt (Alfred Bühler, a.a.O., N 97; vgl. auch Martin Kaufmann, a.a.O., S. 220 ff.). Gemäss der vorgängigen Darstellung bestehen zwei Meinungen: Nach der einen (beklagtischen) Auffassung soll die Ursache der Kniebeschwerden des Klägers auf den nicht Suva versicherten Unfall von 1990 mit Operation im Jahr 1996 zurückzuführen sein, wogegen die andere Auffassung die Kniebeschwerden auf eine Krankheit zurückführt. Die Gutachter haben sich differenziert mit den beiden Ansichten auseinandergesetzt und sich logisch nachvollziehbar mit überzeugender Begründung dafür entschieden, dass die Kniebeschwerden klar von einer Krankheit verursacht wurden. Das Gutachten und die darin gemachten Schlussfolgerungen sind somit in sich schlüssig. Auch vermögen die Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme und der damit eingereichte ärztlichen Stellungnahme das gerichtliche Gutachten nicht zu entkräften bzw. Zweifel an dessen Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu begründen. 4. Das Gerichtsgutachten ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es gibt keine Gründe, von der im Gutachten gemachten Schlussfolgerung, wonach eine Krankheit Ursache der Kniebeschwerden des Klägers ist, abzuweichen. Die Ausführungen der Beklagten können die Darlegungen und Schlussfolgerungen der Gutachter nicht erschüttern. Das Gutachten hat somit volle Beweiskraft. KGer, 14.12.2010

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