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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.04.2009 KG ARGVP 2009 3534

20 avril 2009·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·682 mots·~3 min·5

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3534 3534 Ehescheidung. Kinderunterhaltsbeiträge. Leistungsfähigkeit der Mutter. In casu ist ihr nach einer gewissen Übergangsfrist ein Ar-beitspensum von 100 % zumutbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Aus den Erwägung

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3534 72 3534 Ehescheidung. Kinderunterhaltsbeiträge. Leistungsfähigkeit der Mutter. In casu ist ihr nach einer gewissen Übergangsfrist ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Aus den Erwägungen: Die Mutter arbeitet seit dem 20. Mai 2008 bei der X. AG als Verkäuferin/Kassiererin mit einem Netto-Stundenlohn von Fr. 17.88 (ohne Ferienentschädigung). Im Monat Juli 2008 verdiente sie netto Fr. 2'504.45 und im Folgemonat Fr. 806.10. An Schranken geht die Mutter selber von einem zukünftigen Einkommen von Fr. 2'300.00 pro Monat aus. Weiter bringt sie vor, dass ihre beiden Söhne M. und Y. Allergiker seien, was einen erheblichen Mehraufwand im Haushalt bedeute. Deshalb sei sie, solange die beiden Kinder noch zu Hause wohnten bzw. ihre ordentliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hätten, nicht in der Lage, ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Ehemann hingegen ist der Meinung, dass sie ein Einkommen von Fr. 4'000.00 erwirtschaften könne und bestreitet an Schranken einen erheblichen Mehraufwand der Ehefrau im Haushalt aufgrund der Allergien der Söhne. Bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums ist sowohl das Alter des zu betreuenden Kindes als auch jenes der obhutsberechtigten Person zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung kann demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder betreut, die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erst von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Urteil BGer 5A_525/2007, E. 6). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht war bei Scheidungen nach langer Ehedauer dem haushaltsführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hatte. Diese Alterslimite gilt heute nicht mehr so starr. In BGE 127 III 140 erwähnt das Bundesgericht eine mögliche Altersgrenze von 50 Jahren. Sodann wird nach der heutigen Praxis nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt (Urteil BGer 5C.320/2006, E. 5.6.2.2). Im Zeitpunkt der Trennung im Dezember 2004 war die Ehefrau 42 Jahre alt. T. ist aktuell 17 Jahre und die

B. Gerichtsentscheide 3534 73 Ehefrau 47 Jahre alt. Somit ist der Ehefrau ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar. Der von der Ehefrau behauptete Mehraufwand aufgrund der Allergien der beiden Söhne ist vorliegend nicht beachtlich, da diese volljährig und somit alt genug sind, diesbezüglich für sich selber zu sorgen. Da die Ehefrau seit längerem Teilzeit arbeitet, ist sie auch wieder im Arbeitsalltag integriert. Trotzdem ist ihr eine gewisse Übergangsfrist zur Wiederaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit zu gewähren. Diese muss so bemessen sein, dass es möglich ist, sich auf die neue Situation einzustellen und den Prozess der Stellensuche realistischerweise durchlaufen zu können (Urteil BGer 5A_241/2008, E. 6). In Anbetracht des Alters der Kinder und der Ehefrau und der bereits vollzogenen Wiedereingliederung in der Arbeitswelt ist ihr ab August 2010 ein Arbeitspensum von 100 % zuzumuten. Wie oben gesehen, arbeitet die Ehefrau seit Mai 2008 zu einem Stundenlohn von Fr. 20.00 (mit Ferienentschädigung) bzw. Fr. 17.88 (ohne Ferienentschädigung). Ausgehend von durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 2006, N 12 zu Art. 321c OR) à 8,4 Stunden ergibt dies bei einer 100 %- Anstellung einen Bruttolohn von Fr. 3'266.65 (ohne Ferienentschädigung; Fr. 17.88 x 21,75 d x 8,4 h). Gemäss Lohnabrechnung setzten sich die Sozialabzüge aus einem variablen Teil von 8,69 % und einem fixen BVG-Betrag von Fr. 52.25 zusammen. Bezogen auf den oben errechneten Bruttolohn resultieren monatliche Sozialabzüge von Fr. 336.10 (Fr. 3’266.65 x 8.69 % + Fr. 52.25), welche bei einem Vollpensum zu einen Nettoeinkommen von Fr. 2'930.55 führen. Rechnet man einen dreizehnten Monatslohn dazu, gelangt man zu Fr. 3'174.75. Vor ihrer Anstellung bei der X. AG arbeitete die Ehefrau 75 % bei der Y. AG und verdiente netto rund Fr. 2'500.00 pro Monat. Hochgerechnet auf eine Vollzeitanstellung ergäbe dies ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3'600.00. Es erscheint angebracht, der Ehefrau bei einem Vollpensum einen Lohn von Fr. 3'500.00 anzurechnen. Zusammenfassend ist seitens der Ehefrau bis Ende Juli 2010 von einem monatlichen Einkommen (netto) von Fr. 2'300.00 und ab August 2010 von Fr. 3’500.00 auszugehen. KGer, 20.04.2009

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