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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.12.2004 KG ARGVP 2005 3471

13 décembre 2004·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·970 mots·~5 min·5

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3471 abgefunden. Auch der sich als Kläger 2 am Verfahren bei der Vorin-stanz beteiligende SMUV Ostschweiz hat gegen die Abweisung der Ansprüche für den Juli 2004, in die er durch seine Zahlung subrogiert war, nicht

Texte intégral

B. Gerichtsentscheide 3471

149 abgefunden. Auch der sich als Kläger 2 am Verfahren bei der Vorinstanz beteiligende SMUV Ostschweiz hat gegen die Abweisung der Ansprüche für den Juli 2004, in die er durch seine Zahlung subrogiert war, nicht appelliert. Damit ist dieser Teil des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig geworden und die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz kann gegenüber der Beklagten nichts mehr fordern. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 hat die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz keine Taggelder im Sinne von Art. 29 AVIG ausgerichtet. Sie ist daher auch in keine Ansprüche des Versicherten subrogiert, weshalb die Vorinstanz die gutgeheissene Forderung von Fr. 2'829.25 nicht ihr zusprechen konnte. Die Ansprüche bis zum 30. Juni 2004 standen und stehen nach wie vor dem Kläger A. zu. OGP 24.08.2005 3471 Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Streitwert und Klage auf Zahlung in fremder Währung, anwendbares Recht. Auftragsverhältnis mit internationalem Bezug. Sachverhalt: Dem Beklagten wurde Anfang April 2003 in Mailand ein Koffer mit € 550'000.00 gestohlen. Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Auftrag des Beklagten verschiedene Anwaltsdienstleistungen erbracht zu haben. Ihre Rechnung bezahlte der Beklagte nicht, so dass die Klägerin ihre Forderung nun auf dem Weg des Zivilprozesses geltend macht. Nach Ansicht des Beklagten hat die Klägerin überhaupt keine Leistungen für ihn erbracht bzw. nicht die gebotene anwaltliche Sorgfalt walten lassen. Es sei ihr zuzuschreiben, dass Haftungssubstrat nicht habe sichergestellt werden können. Aus den Erwägungen: 1. Bei der vorliegenden Klage ist ein Sachverhalt mit internationalem Bezug gegeben. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin in Italien tätig. Der Beklagte wohnt in der Schweiz. Somit ist zunächst zu prüfen, welche staatlichen Gerichte für die Beurteilung der Klage zuständig sind. Die Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach dem Über-

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150 einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), denn sowohl die Schweiz als auch Italien sind Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens und dass es sich hier um eine Zivilsache im Sinne des LugÜ handelt, ist offensichtlich und auch nicht bestritten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und ist daher in der Schweiz ins Recht zu fassen. Innerhalb der Schweiz richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist für Klagen gegen natürliche Personen das Gericht an deren Wohnsitz zuständig. Der Beklagte wohnt in S. im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Das angerufene Gericht ist daher zur Beurteilung dieser Klage örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 12 Ziff. 1 ZPO. 2. Gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung, vorbehaltlich allfälliger Widerklagebegehren, auf die noch einzugehen sein wird, nach dem klägerischen Rechtsbegehren. Die Klägerin klagt vorliegend auf fremde Währung. Eine solche Klage ist zulässig (OGer AR, Urteil vom 27.08. 1996, S. AG c. J.H., Proz.Nr. 9/95; Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Ziff. 5 zu Art. 203 ZPO). Eine fremde Währung ist zur Bestimmung des Streitwerts zum Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit umzurechnen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1 zu § 18). Der so ermittelte Streitwert der Klage auf fremde Währung ist nicht gleichzusetzen mit der Forderung an sich, die bis zur Bezahlung allfälligen Kursschwankungen unterliegen kann. Der Streitwert ist lediglich massgeblich zur Bestimmung des Verhältnisses von Siegen und Unterliegen im Prozess, zur Festlegung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigungen sowie zur Beantwortung der Frage, ob ein Entscheid bei Bestehen von Streitwertgrenzen berufungsfähig ist. Bei Gutheissung der Klage ist der Betrag in der Währung zuzusprechen, in der er verlangt wurde. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO wird ein Klageanspruch mit der Stellung des Vermittlungsbegehrens – vorliegend der 15. September 2003 - rechtshängig. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von € 5'582.52 entsprach an jenem Tag einem Betrag von Fr. 8'688.10 (Quelle: Wäh-

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151 rungskonverter www.oanda.com/convert/classic). Dieser Betrag entspricht dem Streitwert der hier zu beurteilenden Klage. Der Beklagte erhob am Vermittlungsvorstand Widerklage im Betrag von Fr. 750'000.00, verzichtete in der Folge jedoch auf deren Weiterführung und liess mit Klageantwort vom 7. April 2004 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 sinngemäss beantragen, es sei die Widerklage zufolge Rückzug angebrachtermassen – also unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung – als erledigt am Gerichtsprotokoll abzuschreiben. Hätte der Beklagte auch während des Gerichtsverfahrens an seiner Widerklage festgehalten, so wäre der Streitwert der Widerklage in Anwendung von Art. 115 Abs. 4 ZPO zu dem des Streitwerts des klägerischen Rechtsbegehrens hinzuzuzählen gewesen. Da er sie aber zurückzog, ist für das Gerichtsverfahren – wie oben festgehalten – von einem Streitwert von Fr. 8'688.10 auszugehen. 3. Im internationalen Verhältnis bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG, nach welchem Recht ein bestimmter Sachverhalt von schweizerischen Gerichten zu beurteilen ist. Vorliegend ist unbestrittenermassen über ein Vertragsverhältnis zu urteilen. Nachdem die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, untersteht der Vertrag gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Dabei stellt Abs. 2 von Art. 117 IPRG die Vermutung auf, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihre berufliche Niederlassung hat. Beim Auftrag gilt als charakteristische Leistung nach Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG die Dienstleistung selbst und nicht etwa die allfällige Vergütung. Im Streit liegt ein Vertragsverhältnis über das Erbringen von Anwaltsdienstleistungen. Es handelt sich hier auch nicht um einen sogenannten Konsumentenvertrag über Leistungen des üblichen persönlichen oder familiären Gebrauchs im Sinne von Art. 120 IPRG (Keller/Kern Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., 2004, N 21 ff. zu Art. 120 IPRG). Die Frage der Vergütung beim vorliegenden Auftragsverhältnis über das Erbringen von anwaltlichen Dienstleistung durch die Klägerin, die ihre geschäftliche Niederlassung in Mailand hat, ist daher nach italienischem Recht zu beurteilen. KGer 13.12.2004

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