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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.09.2005 KG ARGVP 2005 3464

20 septembre 2005·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·985 mots·~5 min·4

Résumé

B. Gerichtsentscheide 3464 Nachteil von Mitarbeitern (Staehelin, Züricher Kommentar, N. 22 zu Art. 337 OR, mit Hinweisen, insbesondere auf ZR 46 [1947] Nr. 150). Unter Buchstabe a oben ist bereits dargelegt worden, dass der Kläger gegenü

Texte intégral

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122 Nachteil von Mitarbeitern (Staehelin, Züricher Kommentar, N. 22 zu Art. 337 OR, mit Hinweisen, insbesondere auf ZR 46 [1947] Nr. 150). Unter Buchstabe a oben ist bereits dargelegt worden, dass der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten eine Ehrverletzung begangen hat, indem er ihn der Veruntreuung und/oder Unterschlagung bezichtigt hat. Den Wahrheitsbeweis konnte der Kläger nicht erbringen. Diese Ehrverletzung stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR dar und rechtfertigte die vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Auch hier ergibt sich somit, dass die vom Kläger auf Art. 337c OR abgestützte Forderung abzuweisen ist. KGP 30.05.2005 3464 Arbeitsvertrag. Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer, der in zwei Mehrfamilienhäusern 180 Türen montiert hat, welche ersetzt resp. ummontiert werden mussten, handelt eventualvorsätzlich. Aus den Erwägungen: Seine Schadenersatzforderung begründet der Beklagte wie folgt: Er habe den Kläger auf einer Baustelle in U. zur Montage von Türen eingesetzt gehabt. Dem Kläger sei ein Handlanger beigegeben worden. Die Türen seien nach den Ausmassen der einzelnen Türöffnungen hergestellt und deshalb mit einer Nummer versehen worden. Diese Nummern seien auf einem Plan eingezeichnet gewesen, der dem Kläger ausgehändigt worden sei. Der Kläger habe die Nummerierung ausser Acht gelassen und die Türen jeweils an die Masse der Türöffnungen angepasst (durch Hobeln etc). Dadurch seien zu grosse Zwischenräume entstanden. Die unpassenden Türen seien nicht akzeptiert worden und hätten ersetzt werden müssen. Dies habe zu einem Schaden von über Fr. 6'000.-- geführt. Dem hält der Kläger entgegen, er sei nicht richtig instruiert worden. Er habe zudem keine Pläne erhalten und habe deshalb selber entscheiden müssen, wie und wo er die Türen montieren solle. Weil ein Teil der Türblätter nicht gepasst habe, habe er sie abhobeln müssen.

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123 Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Die Beweislast für die Verletzung von Pflichten, den dadurch entstanden Schaden sowie den Kausalzusammenhang liegt beim Arbeitgeber (Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 13 zu Art. 321e OR). Der Arbeitnehmer hat den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Aus den in den relevanten Punkten übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen ergibt sich Folgendes: Beim Bauobjekt hat es sich um zwei Mehrfamilienhäuser mit je rund 20 Wohnungen gehandelt. Insgesamt waren mehrere Hundert Türen zu montieren. Die Türen wären positioniert gewesen, sind aber irgendwo eingehängt worden und wiesen mehrheitlich nicht die richtige Länge auf. Ein Teil der falsch montierten Türen ist von der Bauherrschaft akzeptiert worden, ein Teil - rund 180 Türen - musste ersetzt bzw. ummontiert werden. Die Korrektur der vom Kläger als verantwortlichen Monteur geleisteten Arbeit hatte Kosten von rund Fr. 6'000.-- zur Folge. Mit diesen Aussagen ist der Nachweis dafür erbracht, dass auf der Baustelle in U. ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 6'000.-- entstanden ist, den der Kläger durch seine unkorrekte Arbeit verursacht hat. Näher zu prüfen ist dagegen das Verschulden (vgl. dazu etwa Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 2ff zu Art. 321e OR). Diesbezüglich hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht instruiert worden und habe keine Pläne gehabt. Die Zeugen konnten sich dazu nicht äussern. Es bleibt also offen, ob der Beklagte dem Kläger Pläne ausgehändigt hat oder nicht. Entscheidend ist dieser Punkt aber nicht. Denn aus den Aussagen der Zeugen folgt ohne weiteres, dass zwar die Arbeit eventuell noch ohne Pläne hätte begonnen werden können, dass dann aber nach der ersten Wohnung oder nach dem ersten Arbeitstag zwingend Erkundigungen bzw. Pläne hätten eingeholt werden müssen. Dies ist nachvollziehbar. Man stelle sich vor: Der Kläger montiert Türen. Ein Teil der Türen kann zwar ohne Kürzung eingehängt werden, ist aber zu kurz. Der andere Teil muss bearbeitet - abgehobelt - werden, ohne dass Angaben dafür vorliegen, auf welche Länge die Türen anzupassen sind (was wohl von der Art und damit von der Höhe des Bodenbelages abhängt). Nach rund fünf Türen, die nicht passen oder die bearbeitet werden müssen, müssten die Alarmglocken läuten. Nach weiteren fünf dürfte dann nicht mehr weitergearbeitet werden. Es kann ja

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124 nicht sein, dass mehr als zehn Türen etwa falsch geliefert worden sind. Also hätte sich der Kläger erkundigen müssen. Dies hat er aber nicht getan, sondern er hat weitergearbeitet. In die Verschuldenskategorien übersetzt bedeutet dies: Für die ersten fünf oder zehn Türen liegt seitens des Klägers ein fahrlässiges Verhalten vor. Wenn er sich danach nicht erkundigt hat, hat er unterlassen, was gemäss den Aussagen der Zeugen unabdingbar gewesen wäre. Damit ist sein Verhalten grobfahrlässig geworden. Nach vielleicht zwei Dutzend Türen, die er unpassend montiert hat, hat er bei den weiteren Türen die unkorrekte Länge in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Damit ist auch das Verschulden des Klägers ausgewiesen. Die Schadenersatzforderung des Beklagten ist deshalb zu schützen. Der guten Ordnung halber ist noch anzufügen, dass der Beklagte berechtigt war, seine Schadenersatzforderung im vorliegenden Verfahren geltend zu machen (vgl. zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzes: Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 14 zu Art. 321e). Diese Forderung ist weder durch eine vorbehaltlose Lohnzahlung untergegangen noch wurde auf sie konkludent verzichtet. Zu letzterem ist beachtlich, dass die genaue Höhe des Schadens erst durch die Rechnungen der R.S. AG von Ende Mai 2005 bekannt geworden ist. Nach Art. 323b Abs. 2 OR darf der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (vgl. auch Art. 125 Ziffer 2 OR). Als Absicht im Sinne dieser Bestimmung gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz (vgl. Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 6 zu Art. 323b OR). Es wurde eben unter Buchstabe c dargelegt, dass der überwiegende Teil des Schadens vom Kläger eventualvorsätzlich verursacht worden ist. Auch wenn man einen Teil des Schadenersatzanspruches, weil "nur" fahrlässig bzw. grobfahrlässig verursacht, als nicht verrechenbar taxiert, verbleibt ein Betrag, der die vom Kläger gestellte Lohnforderung übersteigt. Mithin ist die Forderung des Klägers durch Verrechnung getilgt worden und damit untergegangen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. KGP 20.09.2005

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