Seite 1/1 AR GVP 32/2020, Nr. 1563 Entschädigung Grundwasserschutzzone. Die Frage der Entschädigung bei der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone ist nicht im Schutzzonenreglement zu regeln. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 20.01.2020 Aus den Erwägungen: 3.a) Nach Art. 20 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen gemäss Art. 20 Abs. 2 GSchG die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (lit. a), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben (lit. b) und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (lit. c). Gemäss Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS 814.0) führen die Fassungseigentümerinnen oder die Fassungseigentümer die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durch, erarbeiten die Schutzzonenreglemente, erwerben die erforderlichen dinglichen Rechte und kommen für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf. Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt gemäss Art. 74 UGsG bei Grundwasserfassungen die Fassungseigentümerin oder der Fassungseigentümer resp. die oder der Nutzungsberechtigte.
b) Gemäss den vorab genannten gesetzlichen Bestimmungen fällt die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in die Zuständigkeit der Kantone. Dies ist damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Der Inhaber der Grundwasserfassungen ist für die Ausarbeitung des Schutzzonenreglementes verantwortlich, welches integrierender Bestandteil bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone ist und damit auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für allfällige Entschädigungsleistungen sind die Inhaber der Grundwasserfassungen verantwortlich. […] Vorliegend ist zwar die Einwohnergemeinde Z. die Inhaberin der dinglichen Rechte an den Grundwasserfassungen Y. Diese tritt vorliegend jedoch nicht in der Funktion als Gemeinde auf, sondern in der Funktion als an den Grundwasserfassungen Y. dinglich Berechtigte. Das heisst, die Einwohnergemeinde Z. steht den Einsprechern in Bezug auf eine eventuelle Entschädigung gleich gegenüber, wie es jede andere natürliche Person würde. Die privatrechtliche Frage der Entschädigung kann folglich nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren zur Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone geregelt werden. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, mit welcher eine privatrechtliche Angelegenheit im öffentlich-rechtlichen Grundwasserschutzzonenverfahren erzwungen werden könnte.