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92 kommen des Berufungsklägers ist die Auswirkung für den Beschuldigten gross. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem solchen Fall die Frage nach einer Reduktion der Tagessatzhöhe gestellt und es darf nicht ohne weiteres nur von den Tageseinnahmen ausgegangen werden. Dies würde der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen (Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.3). Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von netto Fr. 4‘805.07 und einer Strafe von 250 Tagessätzen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zum vorderrichtlich festgelegten Pauschalabzug für gesetzliche Auslagen – eine weitere Reduktion um 30 % zu gewähren. Dies ergibt eine endgültige Berechnungsgrundlage von Fr. 2‘354.50, welches im Resultat einen Tagessatz von aufgerundet Fr. 80.00 ergibt. Dies entspricht dem Antrag des Berufungsklägers, weshalb die Berufung gutzuheissen ist. OGer, 06.09.2016 3687 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 5 1 Abs. 3 SVG). Wenn der Geschädigte in der Nacht auf das Läuten an der Haustüre hin nicht öffnet, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen will, hätte der Beschuldigte diesen anrufen oder, wenn auch das nicht erfolgreich gewesen wäre, unverzüglich selbst die Polizei verständigen müssen. Aus den Erwägungen: 3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG) 3.1 Art. 51 SVG regelt die Pflichten der Beteiligten nach einem Unfall. Ist ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad involviert, so haben alle Beteiligten sofort anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Abs. 1). Wenn lediglich Sachschaden entstanden ist, muss der Schädiger zudem sofort den Geschädigten benachrichtigen oder aber – wenn dies nicht möglich ist – unverzüglich die Polizei verständigen (Abs. 3). Wer gemäss Art. 92 SVG bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft. 3.2 Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, nach dem Unfall den Geschädigten oder aber die Kantonspolizei darüber zu informieren. 3.3 […] 3.4 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte ein, die Meldepflicht treffe lediglich den Lenker des Fahrzeugs, nicht aber den Beifahrer. Nachdem der Beschuldigte lediglich Beifahrer gewesen sei, sei er nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht verpflichtet gewesen, den Schaden unverzüglich dem Geschädigten zu
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93 melden. Aufgrund der Aussagen von D. und E. sei erstellt, dass der Beschuldigte zwei Mal zur Haustüre gegangen sei und geläutet habe, um den Schaden zu melden. Es habe jedoch niemand geöffnet, obwohl in einem Zimmer im unteren Stock des Hauses noch Licht gebrannt habe. Der Geschädigte seinerseits habe bestätigt, dass er in der Nacht keine Lust gehabt habe, die Türe zu öffnen und die Polizei offenbar selbst schon telefonisch benachrichtigt habe. Aufgrund dieser Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt dem Geschädigten unverzüglich melden wollte. Der Letztere habe diese Meldung jedoch selbst verunmöglicht, indem er die Türe nicht aufgemacht und sich geweigert habe, mit dem „Meldeerstatter“ zu sprechen. Dies dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten resp. des „Meldeerstatters“ auswirken. Es stehe jedenfalls ausser Frage, dass alles unternommen worden sei, um den Schaden dem Geschädigten unverzüglich zu melden. Es fehle mithin am subjektiven Tatbestand und Art. 51 Abs. 3 SVG sei weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt worden. Unter diesen speziellen Umständen könne nicht verlangt werden, dass man unverzüglich die Polizei hätte informieren müssen. Die Meldung sei erwiesenermassen möglich gewesen, sei durch das Verhalten des Geschädigten selbst aber bewusst verhindert worden. Dabei habe auch der Geschädigte eine Mitwirkungspflicht: Er habe die Meldung des Schädigers zumindest zur Kenntnis zu nehmen bzw. ihm die Meldung zu ermöglichen. Sinn und Zweck der Meldepflicht von Art. 51 Abs. 3 SVG sei schliesslich einzig, dass der Geschädigte davon erfahre, dass zu seinem Nachteil ein Sachschaden entstanden sei, um diesen gegenüber dem fehlbaren Lenker bzw. der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen zu können. 3.5 Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorwurf die Aussage. Festzuhalten ist, dass das Gericht es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte das Unfallfahrzeug selbst gelenkt und nicht bloss als Beifahrer im Wagen gesessen hat. Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG trifft folglich ihn persönlich (Lea Unseld, Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 81 zu Art. 51). Weiter geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte in der Unfallnacht versuchte, den Geschädigten zu kontaktieren. Gemäss Aussage von E. läutete der Beschuldigte zwei Mal an der Haustüre des Geschädigten. Dieser machte jedoch nicht auf, weil er sich nach eigenen Angaben in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte. Der Polizei wurde der Schaden durch den Geschädigten gemeldet. Am darauffolgenden Morgen meldete der Beschuldigte sich um 08.41 Uhr telefonisch beim Geschädigten. 3.6 Der Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG soll nach der Rechtsprechung sein, in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder solche vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei zu ermöglichen. Dadurch soll dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche erleichtert werden (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsge-
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94 setz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich 2014, N 28 zu Art. 51 SVG; Urteil BGer 6S.8/2003, E. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Hinterlegung einer Visitenkarte beziehungsweise das Anbringen eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer genügt nicht (BGE 91 IV 22 E. 2). Gleich verhält es sich mit einer Notiz, in welcher der Schaden und die Schuld anerkannt werden (Urteil BGer 6S.281/2004, E. 1.2). Denn es ist ungewiss, ob der Geschädigte überhaupt und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt vom Inhalt des Zettels Kenntnis erhält. Die Hinterlassung einer schriftlichen Nachricht betreffend einen nächtlichen Unfall, von welcher der Geschädigte, wenn überhaupt, allenfalls erst am nächsten Morgen und damit mehrere Stunden nach dem Unfall Kenntnis nehmen kann, ist keine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG. Wenn der Schädiger aus irgendeinem Grunde den Geschädigten nicht sofort benachrichtigt (und sei es auch nur, weil er diesen nicht mitten in der Nacht wecken oder stören will), hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Urteil BGer 6S.281/2004, E. 1.2). Art. 51 SVG sieht nicht vor, dass der Fahrzeuglenker etwa in den Fällen, in denen er nach dem Gesetz (siehe Art. 58 Abs. 1 OR) allein für den angerichteten Schaden haftet, den Geschädigten auch erst später benachrichtigen könne (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 29 zu Art. 51 SVG mit Hinweis auf das Urteil des BGer 6B_479/2007, wo die Verletzung der Meldepflicht bejaht wurde, weil der Unfallverursacher in der Nacht nur die Nachbarn informierte, mit der älteren Geschädigten aber erst am folgenden Nachmittag Kontakt aufgenommen hatte). Es ist unzulässig, die Meldung auf den folgenden Tag bzw. Morgen zu verschieben (BGE 85 IV 149). Der Geschädigte öffnete die Haustüre nicht, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte. Diese Haltung ist nachvollziehbar und resultiert aus Umständen, die der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter gesetzt haben. Die Verantwortung für die unterlassene Meldung des Schadens kann deshalb nicht einfach auf den Geschädigten abgeschoben werden. Die Rechtsprechung stellt wie erwähnt hohe Anforderungen an die Benachrichtigung (grundsätzlich mündlich) und deren Rechtzeitigkeit (Lea Unseld, a.a.O., N 79 f. zu Art. 51 SVG). Wenn ein Unfallverursacher den Geschädigten in der Nacht nicht wecken möchte, muss er unverzüglich die Polizei kontaktieren. Nach Auffassung des Obergerichts hat der Beschuldigte nicht alles gemacht, um den Geschädigten zu erreichen. Er hätte ihn zum Beispiel, als dieser auf das Betätigen der Glocke die Türe nicht aufmachte, anrufen können. Wenn er dies nicht wollte, hätte er unverzüglich selbst die
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95 Polizei verständigen müssen, da die Kontaktaufnahme am Folgetag den strengen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Meldung nicht genügte. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte durch die Verletzung seiner Verhaltenspflicht als Unfallverursacher und Schädiger den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden in objektiver Hinsicht erfüllt hat (Art. 92 Abs. 1 SVG). Der Grundtatbestand (Art. 92 Abs. 1 SVG) stellt gleichermassen die vorsätzliche wie fahrlässige Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall unter Strafe (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SVG). Aufgrund der Umstände ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte den Unfall sowie den Schaden am Zaun zur Kenntnis genommen hat (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SVG). Dass er beim Geschädigten an der Türe läutete, um den Schaden anzuzeigen, macht deutlich, dass ihm seine (Melde-)Pflicht bewusst war. Indem er sich erst am darauffolgenden Morgen beim Geschädigten meldete, versuchte er offenbar, in der Nacht den Kontakt mit der Polizei zu vermeiden (als die Polizei dort vorsprach, war er nämlich nicht zu Hause). Dadurch, dass er es unterliess, die Polizei zu informieren, obschon er den Geschädigten nicht erreicht hatte, handelte er vorsätzlich. 3.7 Damit hat der Beschuldigte sich wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG zu verantworten. OGer, 26.01.2016 Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses in seinem Entscheid vom 15. September 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil BGer 6B_605/2016).