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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 1364

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·AR_KG·PDF·255 mots·~1 min·5

Résumé

A. Verwaltungsentscheide 1364 Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1364 Erschliessung. Übernahme privater Erschliessungsstrassen durch die Gemeinde. Art. 53 EG RPG überbindet die Verantwortung für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie für den Unterhalt und Betrieb der Er-schliessungsanlagen den Gemeinden. Diesen wiederum steht gemäss Art. 53 Abs. 2 EG RPG die Möglichkeit offen, die erwähnten Aufgaben Privaten zu übertragen. Art. 57 Abs. 1 lit. c EG RPG schreibt den Ge-meinde

Texte intégral

A. Verwaltungsentscheide 1364

15 Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1364 Erschliessung. Übernahme privater Erschliessungsstrassen durch die Gemeinde. Art. 53 EG RPG überbindet die Verantwortung für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie für den Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen den Gemeinden. Diesen wiederum steht gemäss Art. 53 Abs. 2 EG RPG die Möglichkeit offen, die erwähnten Aufgaben Privaten zu übertragen. Art. 57 Abs. 1 lit. c EG RPG schreibt den Gemeinden vor, in einem Reglement "die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde" zu regeln. Den Gemeinden kommt mithin bei der Grenzziehung zwischen den öffentlichen und den privaten Strassen im Gemeindegebiet ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Weder das eidgenössische, noch das kantonale Recht ordnen in diesem Bereich abschliessend, sondern gewähren eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit für die kommunale Ebene. Darin enthalten ist auch eine Kompetenzzuweisung an die Gemeinden; diese dürfen einen eigenen politischen Willen entwickeln und ihre besonderen örtlichen Verhältnisse wahren, ohne dass diesen überwiegende kantonale Anliegen der Vereinheitlichung, der erschliessungsrechtlich korrekten Aufgabenerfüllung oder des Schutzes des Einzelnen entgegen stünden. Insoweit geniessen die Gemeinden den Schutz ihrer verfassungsmässig garantierten Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 101 KV). Gemeindeautonomie besteht aber lediglich im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Die Gemeinden dürfen die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Strassen nicht beliebig vornehmen, sondern es gilt, die Schranken der Rechtsordnung zu beachten. Die Gemeinden müssen folglich eine konsequente Praxis entwickeln und verfolgen. Dementsprechend kommt bei der Beurteilung des vorliegenden Falles der bisherigen Praxis der Gemeinde entscheidendes Gewicht zu.

Entscheid der Baudirektion vom 31.1.2000

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