B. Gerichtsentscheide 3309 Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der be ruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum er suche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwäl te einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird in dessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungs verfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante Begebenheit ein Gesuch um Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen will, nimmt die Aufsichtskommission nicht an. Der Umstand, dass das Anwaltsgeheimnis nicht bloss individualrechtlich begründet ist, sondern auch eine sozialpolitische Tragweite besitzt (R. Hauser, a.a.O. S. 222), verbietet es, leichthin ein Gesuch des Geheimnisträ gers anzunehmen. Demgemäss ist auf das Gesuch um Befreiung des Anwalts geheimnisses nicht einzutreten. AAK 22.9.1997 3309 Anwalt. Wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Organ (hier ei ner Versicherungsgesellschaft) einen Prozess führt, untersteht nicht der Disziplinaraufsicht der Anwaltsaufsichtskommission (Art. 20 An waltsordnung, bGS 145.52). Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwalts beruf erklärt die Anwaltsaufsichtskommission für zuständig zur Be handlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertreter einer Partei über die ausserrhodische Anwaltsbewilligung verfügt. Wenn Fürspre cher X. nach Anfrage beim Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der Anwaltsbewilligung gestellt hat, um Verzögerungen und Kompli kationen zu vermeiden, so wirkt dies nicht präjudizierend für die Fra ge, ob er für sein Verhalten im Prozess der Beklagten gegen Frau Y. der Disziplinarbefugnis der Anwaltsaufsichtskommission unterstehe. Massgebend ist, ob er als freiberuflicher Anwalt aufgrund eines Auf 116
B. Gerichtsentscheide 3309 tragsverhältnisses tätig ist und seine Dienste einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis anbietet. Nicht der Disziplinaraufsicht unterliegt somit, wer auf arbeitsrechtlicher oder beamtenrechtlicher Grundlage für seinen Arbeitgeber einen Prozess führt (M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprecher-Gesetz, N. 2 zu Art. 29). Für sprecher X. hat als Mitglied des Direktoriums der Beklagten gehan delt, und die strittigen Schreiben, wie alle übrigen Eingaben auch, unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und für die Direktion ge zeichnet. Es fehlt somit an den Voraussetzungen, gegen ihn ein Disziplinar verfahren zu eröffnen; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. AAK 22.9.1997