C. Gerichtsentscheide 3065, 3066 3065 Zustellung prozessualer Aufforderungen. Fristansetzung zur Kosten bevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen. Aus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be sonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff., insbesondere S. 13 E. 3. Ist für einen Entmündigten, der in eine Klinik ein gewiesen wurde, bereits vorsorglich ein Vormund bestimmt worden, so sind die prozessualen Aufforderungen nicht nur dem Mündel, sondern mindestens auch dem Vormund zuzustellen. Das war hier nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ausschliesslich selbst zu verantworten hat, liegt eine formelle Rechts verweigerung vor. Die Beschwerde ist daher zu schützen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Streitsache ist, da das Geld inzwi schen eingegangen ist, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. JuAK4.7.1972 (RBer 1972/73, S .40) 3066 Streitverkündung. Entscheid über Regress auf Dritten. Appellations befugnis (Art. 55 ZPO1). Bei Einwilligung der Beteiligten kann das Gericht im gleichen Urteil über die Hauptklage und über das Rückgriffsrecht einer Partei gegenüber einem Dritten entscheiden; Art. 55 ZPO1. Dem Dritten, der zu einer Zah lung verpflichtet wird, steht das Appellationsrecht zu. OGer 29. 5.1972 (RBer 1972/73, S. 34) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 58 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 424
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3066
1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·AR_KG·PDF·233 mots·~1 min·3
Résumé
C. Gerichtsentscheide 3065, 3066 3065 Zustellung prozessualer Aufforderungen. Fristansetzung zur Kostenbevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen. Aus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als besonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff.