Anhang Geschäftsbericht 2020 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission ......................................................................................................... 1 1.1 Erweiterung eines Gebäudes im Waldabstandsbereich .......................................... 1 1.2 Ablehnung eines Rodungsgesuchs ......................................................................... 5 1.3 Mangelnde Rechts- und Prozessfähigkeit einer Erbengemeinschaft ....................... 9 1.4 Zonenkonformität eines Eventlokals in der Wohnzone .......................................... 11 1.5 Verletzung Grenzabstand durch Aussenisolation .................................................. 16 1.6 Streichung eines Fusswegs aus dem Quartierplan ............................................... 18 2. Gerichte ......................................................................................................................... 20 2.1. UVG-Verfahren (unfallähnliche Körperschädigung; unabhängige ärztliche Beurteilung) .......................................................................................................... 20 2.2. BauG-Beschwerde (Ausbau eines Alpweges in einem BLN-Objekt) ..................... 25 2.3. SVG-Delikt (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand) .............. 37 2.4. Steuerbeschwerde (Nach- und Strafsteuerverfahren) ........................................... 49 2.5. Grundwasserschutzzone....................................................................................... 53 2.6. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist .............................................. 63
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1 - 69 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1 Erweiterung eines Gebäudes im Waldabstandsbereich Der Eigentümerin eines im Waldabstandsbereich stehenden Gebäudes wurde vor einigen Jahren zur Ermöglichung eines zeitgemässen Wohnens mit einer Ausnahmebewilligung eine Ausweitung von Teilen des Gebäudes in Richtung Wald bewilligt. Bei einer Baukontrolle wurde später festgestellt, dass ohne Bewilligung zusätzliche Erweiterungen vorgenommen wurden, mit denen der Waldabstand noch mehr verringert wurde. Da die Standeskommission für die zusätzliche Unterschreitung des Waldabstands keine Ausnahmebewilligung erteilte, wies die Baubewilligungsbehörde das nachträgliche Baugesuch ab und ordnete den Rückbau an. Die Gebäudeeigentümerin wehrte sich mit Rekurs gegen die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands. Der Rekurs wurde abgewiesen und der Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Erweiterungen bestätigt. (…) 2. Waldabstand
2.1. Gegenüber Waldrändern ist, ausser bei forstwirtschaftlichen und weder von Mensch noch Tier bewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei Parkplätzen, ein Abstand von wenigstens 20m einzuhalten; der Abstand wird ab der Stockgrenze gemessen (Art. 73 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000).
2.2. Entlang der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks ragt Wald in das Baugrundstück hinein. Der kleinste Abstand zwischen der Gebäudefassade und der Waldgrenze beträgt rund einen Meter. Das Gebäude der Rekurrentin liegt gesamthaft im Waldabstandsbereich von 20m; es lag schon vor dem Umbau vollumfänglich im Waldabstandsbereich, und auch sämtliche mit Bewilligung umgebauten Gebäudeteile unterschreiten den Waldabstand. Bei Beachtung der Regelbauweise können daher keine neuen Bauelemente bewilligt werden.
2.3. Es ist daher zu prüfen, ob der Rekurrentin Abweichungen von der Regelbauweise erlaubt werden können.
3. Ausnahmebewilligung 3.1. Die Standeskommission kann Ausnahmen von Vorschriften des Baugesetzes bewilligen, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und gleichzeitig ausserordentliche Verhältnisse vorliegen (Art. 77 Abs. 1 BauG). Solche Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn die Beachtung der Vorgaben nach Art. 68 bis Art. 74 bei bestandesgeschützten Bauten deren Wiederaufbau oder Umnutzung unverhältnismässig erschwert (Art. 77 Abs. 1 BauG, letzter Nebensatz).
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2 - 69 3.2. Im vorliegenden Fall wurden die strittigen Anbauten, das heisst ein Sitzplatz und drei Balkone, an einem bestandesgeschützten Gebäude vorgenommen. Die Bestandesgarantie nach Art. 7 Abs. 1 BauG gewährleistet den Weiterbestand, den angemessenen Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung von Bauten, die vor Inkrafttreten des Baugesetzes erstellt worden sind und den neuen Bestimmungen des Baugesetzes nicht entsprechen. Das Gebäude auf dem Baugrundstück wurde vor dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes (1. Januar 2013, Art. 89 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, GS 700.010, BauV) erstellt.
3.3. Es ist nun zu untersuchen, ob die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich ausserordentliche Verhältnisse und fehlende Beeinträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen, gegeben sind.
4. Ausserordentliche Verhältnisse
4.1. Ausserordentliche Verhältnisse wären anzunehmen, wenn die Beachtung einer der in Art. 68 bis Art. 74 BauG geregelten Vorschriften die Umnutzung unverhältnismässig erschweren würde.
4.2. Beim strittigen Gebäude steht die Verletzung der Vorschrift über den Waldabstand nach Art. 73 BauG der Bewilligung der zusätzlichen drei Balkone und zwei Sitzplätze entgegen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beachtung des Waldabstands die Umnutzung des ehemaligen Restaurants von seinem gastgewerblichen Zweck zu reinen Wohnzwecken nicht unverhältnismässig erschwert. Für die Umnutzung sind der Sitzplatz und die Balkone nicht erforderlich. Die Umnutzung wird nicht unverhältnismässig erschwert, wenn die zusätzlichen zwei Sitzplätze und drei Balkone nicht realisiert werden können. Die Umnutzung wurde der Rekurrentin bereits mit der Baubewilligung vom 22. Juli 2013 ermöglicht. Obwohl das gesamte, damals bestehende Gebäude im Waldabstandsbereich lag, wurden verschiedene Bauteile bewilligt, welche über die damalige Aussenhülle des Gebäudes hinausgingen. Dafür erlaubte die Standeskommission mit der Ausnahmebewilligung vom 5. März 2013 die weitere Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands. Bewilligt wurden insbesondere der Ersatz des eingeschossigen Eingangs- und Garagentrakts an der Ostfassade von 11m Länge und 6m Breite durch einen zweigeschossigen Anbau von gleicher Länge (11m) und eineinhalbfacher Breite (9m). Bewilligt wurde weiter eine Terrasse auf dem Dach des westlichen Gebäudeteils des ehemaligen Restaurants und schliesslich Balkone auf drei Geschossen an der Südfassade des Gebäudes, die 2m von der Fassade hätten vorspringen dürfen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer unverhältnismässigen Erschwerung der Umnutzung gesprochen werden, wenn für die ohne Bewilligung erstellten weiteren drei Balkone und zwei Sitzplätze keine nochmalige Ausnahmebewilligung erteilt wird.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 3 - 69 5. Keine Beeinträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen
5.1. Neben den hier nicht gegebenen ausserordentlichen Verhältnissen wäre für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlich, dass die Unterschreitung des Waldabstands weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt.
5.2. An einem genügenden Waldabstand besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse. Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Abstand zum Wald diene vorweg dem Schutz der waldnahen Bauten und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gegen Schädigung durch Windwurf und gegen ungünstige klimatische Einflüsse (Luftfeuchtigkeit). Ferner habe die Bevölkerung verschiedene Interessen am Wald selbst, welche mit den forstpolizeilichen nicht identisch seien; die Erhaltung des Walds als klimatischer Faktor in der Landschaft, als Regulator des Wasserhaushalts, als Träger einer bestimmten Flora und Fauna sowie als Erholungsraum für die Bevölkerung sei wesentlich. Auch Interessen des Landschaftsschutzes liessen einen genügenden Abstand zwischen Bauten und Wald als wünschbar erscheinen (BGE 96 I 557). Der Waldabstand wird mit dem gesamten Gebäude nicht eingehalten. Die Funktion des Waldabstands ist dadurch bereits erheblich eingeschränkt. Wenn bereits an der Einhaltung des Regelwaldabstands von 20m ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, muss dies umso mehr gelten, wenn eine bereits bestehende Unterschreitung nochmals ausgedehnt wird. Die Gefahr, die insbesondere durch Windwurf besteht, wird mit jeder weiteren Unterschreitung erhöht. An der Einhaltung des verbleibenden Waldabstands besteht zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse.
5.3. Zwar gilt für das Gebäude die Bestandesgarantie, die eine zeitgemässe Erweiterung erlaubt, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden (Art. 7 Abs. 1 BauG). Bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen einer zeitgemässen Erweiterung entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob das Bauvorhaben zu einer Vermehrung oder einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt (Entscheid des Verwaltungsgerichts V12-2010 vom 2. November 2010, veröffentlicht im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege 2011, Anhang, S. 19 ff. [im folgenden VwGer V12- 2010], E. III. 3. c. cc, Abs. 1). Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt, z.B. neben einer bestehenden Verletzung der Gebäudehöhe zusätzlich noch zu einer Verletzung der Ausnützungsziffer. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Ausmass verletzt wird, z.B. indem eine bereits überschrittene Gebäudehöhe noch weiter erhöht wird (VwGer V12-2010, E. III. 3. c. cc., Abs. 2). Das umgebaute Gebäude hielt schon vor dem Umbau den Waldabstand nicht ein. Durch die Ausnahmebewilligung der Standeskommission vom 5. März 2013 (Prot. 279/13) und die gestützt darauf möglich gewordene und durch den Bezirksrat erteilte Baubewilligung vom 5. August 2013 wurden zusätzliche Gebäudeteile erlaubt, die naturgemäss alle den Waldabstand ebenfalls nicht einhalten, liegen doch auch die am weitesten vom Wald entfernten Gebäudeteile weniger als 20m von der Waldgrenze
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 4 - 69 entfernt. Bewilligt wurden 2013 auch Bauelemente, die näher an den Wald heran gebaut werden dürfen, als die vor dem Umbau vorhandenen Gebäudeteile, nämlich die Balkone an der Südfassade und der Anbau an der Ostseite. Zwar wurden die Balkone an der Südfassade nach Erteilung der Bewilligung nur 1m vorspringend realisiert, obwohl 2m Ausladung bewilligt gewesen wären. Plangemäss realisiert wurde aber der Anbau an der Ostseite. Er reicht näher an die Waldgrenze heran, als die Balkone an der Südfassade gemäss Bewilligung hätten gebaut werden dürfen. Zusätzlich hat die Rekurrentin ohne Bewilligung mit dem Sitzplatz und dem Balkon vor der Westfassade und dem Sitzplatz und den zwei Balkonen vor dem Anbau an der Ostseite neue Bauelemente erstellt, welche alle den Waldabstand zusätzlich verletzen und die noch näher an den Wald heranreichen als die 2013 bewilligten Teile. Mit der Erstellung der unbewilligten Bauteile hat die Rekurrentin eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit herbeigeführt, indem der im öffentlichen Interesse liegende Waldabstand noch stärker und an noch mehr Stellen des Gebäudes unterschritten wird, als mit den bewilligten Elementen.
5.4. Mit dieser Verstärkung der Rechtswidrigkeit wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldabstands erheblich verletzt. Da eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden kann, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden, kommen eine weitere Erweiterung des bestandesgeschützten Gebäudes und die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nicht in Betracht.
5.5. Die Ausnahmebewilligung ist nach dem Gesagten auch bei nochmaliger Überprüfung zu Recht verweigert worden. Die Baubewilligungsbehörde konnte für die bereits erstellten Bauelemente (zwei Sitzplätze und die drei Balkone) keine nachträgliche Bewilligung erteilen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 119 vom 4. Februar 2020 Der Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht am 29. September 2020 bestätigt. Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten, wo das Verfahren derzeit hängig ist.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 5 - 69 1.2 Ablehnung eines Rodungsgesuchs Nachdem eine Garage durch eine Lawine zerstört wurde, wollte die Grundeigentümerschaft in einer nahegelegenen, nicht von Naturgefahren bedrohten Waldfläche eine Ersatzbaute realisieren. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement wies das dazu erforderliche Rodungsgesuch ab. Diese Verfügung hat die Standeskommission auf Rekurs der Grundeigentümerschaft bestätigt. Für die Rodung einer Waldfläche müssen wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Naturgefahren am bisherigen Standort bilden für sich noch keinen ausreichenden Grund, um eine Umplatzierung in den Wald zu bewilligen. Sind auf dem Grundstück auch andere bebaubare Flächen ausserhalb des Walds vor Lawinen sicher, muss zunächst geprüft werden, ob ein Ersatzbau dort erstellt werden kann. Da die Grundeigentümerschaft mögliche Alternativstandorte ausserhalb des Walds noch nicht abgeklärt hatte, konnte keine Rodung von Waldflächen für die gewünschte Ersatzbaute bewilligt werden. (…) 2. Rodungsbewilligung, Voraussetzungen
2.1. Strittig ist, ob für die Erweiterung des Generatorenhauses zur Unterbringung der zerstörten Garage eine Rodungsbewilligung erteilt werden kann. Das Generatorenhaus liegt unbestrittenermassen im Wald.
2.2. Die Rodung von Wald, das heisst dessen dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0), ist grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 WaG): das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG), und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). Zudem ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).
2.3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement wies das Rodungsgesuch der Rekurrentin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle am Nachweis der Standortgebundenheit, des Bedarfs und der wichtigen Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegten.
3. Nachweis wichtiger Gründe
3.1. Die Rekurrentin kritisierte, anstatt das Gesuch einfach abzuweisen, hätte das Oberforstamt einen Nachweis zu den wichtigen Gründen verlangen können, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Es hätte auch selber Abklärungen vornehmen können.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 6 - 69 3.2. Grundvoraussetzung für eine Rodung ist, dass wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Walderhaltungsinteresse hat gemäss Bundesgericht nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann (BGE 118 lb 599 E. 7e). Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Art. 5 Abs. 2 WaG verlangt wörtlich: «Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem …» Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war es also nicht Aufgabe der Vorinstanz, selber nach allfälligen wichtigen Gründen für eine Rodungsbewilligung zu forschen. Vielmehr hatte die Rekurrentin diesen Nachweis zu erbringen. Die Kritik, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist damit nicht stichhaltig.
3.3. Unbegründet ist auch die Kritik der Rekurrentin, ihr Gesuch sei abgelehnt worden, ohne dass von ihr der Nachweis wichtiger Gründe verlangt worden wäre. Dieser Nachweis wurde sehr wohl verlangt. Die Rekurrentin unterbreitete ihr Rodungsgesuch auf dem dafür vorgesehenen Formular des Bundesamts für Umwelt, Abteilung Wald (s. Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Waldverordnung vom 30. November 1992, WaV, SR 921.01). Das Formular enthält die Frage: «Weshalb ist die Realisierung des Vorhabens wichtiger als die Walderhaltung?» Die Rekurrentin kann daher nicht behaupten, der Nachweis sei nicht verlangt worden.
3.4. Die Rekurrentin beantwortete die Frage, weshalb ihr Vorhaben wichtiger sei als die Walderhaltung, denn auch und zwar wie folgt: «Ein Wiederaufbau […] am bisherigen Standort ist wegen der weiterhin herrschenden Gefährdung durch Lawinenabgänge kritisch. Der erhöhte Standort beim Technikhäuschen ist in dieser Hinsicht optimal.» Die Rekurrentin übersieht, dass für die beiden Standorte unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Für den Wiederaufbau an der bisherigen Stelle ist keine Rodungsbewilligung erforderlich, da sie sich nicht im Wald befindet. Das Technikhaus dagegen steht im Wald, weshalb für seine Erweiterung eine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Ist der geplante Standort im Wald nicht lawinengefährdet, der frühere aber schon, begründet das zwar ein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Zweckentfremdung des Walds. Das Interesse an der Walderhaltung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich höher zu werten, als das Interesse an der Rodung (BGE 118 lb 599 E. 7e). Die Rekurrentin muss daher nachweisen, dass die fehlende Lawinengefahr am neuen Standort das Interesse an der Erhaltung des Walds überwiegt. Es genügt daher nicht, dass der geplante Standort für die Belange der Rekurrentin optimal wäre. Vielmehr müsste dieser Umstand dem Interesse an der Walderhaltung überwiegen.
3.5. Im Rekurs brachte die Rekurrentin weitere Gründe vor, die ihres Erachtens eine Rodungsbewilligung rechtfertigen. Sie machte unter anderem geltend, die Erweiterung des Technikhauses würde sich zurückhaltender in die Landschaft einfügen als dies mit einem Wiederaufbau der Garage am bisherigen Standort der Fall wäre. Da die Bestockung die freie Sicht auf Objekte im Wald in aller Regel erschwert und Objekte im Wald daher bei einer Betrachtung aus der Ferne die optische Einfügung in die Landschaft nicht beeinträchtigen, dürften sich
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 7 - 69 Bauten im Wald naturgemäss in der Regel zurückhaltender in die Landschaft einfügen als Bauten auf offenem Feld. Mit dem Argument, eine Baute füge sich besser in die Landschaft ein, könnte daher jede Zweckentfremdung von Wald begründet werden. Das genügt aber nicht, muss doch das Interesse an der Zweckentfremdung des Walds dem Interesse an seiner Erhaltung überwiegen. Die Rekurrentin machte weiter geltend, die Rodungsfläche sei sehr klein. Da Zweckentfremdungen von Waldflächen verboten sind (Art. 5 Abs. 1 WaG), ist auch für eine kleine Fläche nachzuweisen, weshalb es wichtiger ist, sie zu roden als sie gemäss ihrem Zweck zu erhalten. Diesen Nachweis blieb die Rekurrentin schuldig. Abgesehen davon kann eine Fläche von 60m2 nicht als sehr klein bezeichnet werden.
4. Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG)
4.1. Der bisherige Standort liegt ausserhalb des Walds. Die Lawinengefahr am bisherigen Standort bildet keinen Grund, einen Ersatzbau im Wald zu bewilligen. Vielmehr muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das heisst der Standort im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (BBl 1988 III 191).
4.2. Im Rodungsgesuch antwortete die Rekurrentin auf die Frage, weshalb das Vorhaben nicht an einem anderen Ort ausserhalb des Walds realisiert werden könne: «Verlegen der zerstörten Garage ausserhalb des lawinengefährdeten Bereichs. Standortgebundenheit durch Anbau an bestehendes Technikhäuschen. Das Technikhäuschen ist von Waldraum umgeben und unterschreitet den Waldabstand.» Die Frage «Welche Varianten wurden geprüft?» liess sie unbeantwortet (Akten des Land- und Forstwirtschaftsdepartements, act. 2: Rodungsgesuch Formular vom 12. Juni 2019, Ziff. 2.1).
4.3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement hielt in der strittigen Verfügung daher zutreffend fest, die Rekurrentin habe weder aufgezeigt, dass alle Standorte ausserhalb des Walds lawinengefährdet seien, noch, dass der vorgesehene Standort im Wald der einzige nicht lawinengefährdete Standort sei. Ebenso wenig habe sie aufgezeigt, warum die Garage zwingend an das bestehende Technikhäuschen angebaut werden müsse.
4.4. Im Rekurs kritisierte die Rekurrentin, der Lawinenabgang vom letzten Jahr zeige gerade auf, dass der alte Standort lawinengefährdet sei. Aufgrund der Klimaerwärmung werde sich das Problem von Lawinen weiter vergrössern. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement werfe ihr vor, dass ein anderer Standort nicht geprüft worden sei. Im Verwaltungsverfahren sei der Sachverhalt aber von Amtes wegen abzuklären. Es gebe keine Begründungspflicht. Die Rekurrentin irrt: Zwar ist der Sachverhalt nach Art. 13 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) von Amtes wegen abzuklären. In Verfahren, welche die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben, wie dies in Rodungsverfahren der Fall ist, sind sie aber zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 lit. a VerwVG). In Rodungsverfahren muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter anderem nachweisen, dass das Werk, für das eine Ausnahmebewilligung verlangt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 8 - 69 WaG). Es genügt zwar eine relative Standortgebundenheit, das heisst, es muss objektive Gründe für die Wahl des Standorts geben. Dass das Werk auf den vorgesehenen Standort strikte angewiesen oder nur gerade an diesem Standort möglich ist, also eine absolute Standortgebundenheit, wird nicht verlangt (Dajcar, in Griffel/Liniger/Rausch/ Thurnherr, Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Schulthess 2016, Rz 4.182; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 451). Entscheidend ist, ob die Gründe für die Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten ausserhalb des Walds stattgefunden hat (BGE 120 lb 400 E. 4c, 119 lb 397 E. 6a, BGer 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.1). Mit anderen Worten muss der Standort im Wald im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (Botschaft zum Waldgesetz, BBl 1988 III 191). Es genügt daher nicht, wenn die Rekurrentin behauptet, der alte Standort sei lawinengefährdet, geht es doch bei der Rodungsbewilligung ausschliesslich um einen neuen, im Wald gelegenen Standort. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war es nicht Sache der Vorinstanz, Alternativen zur beantragten Erweiterung des Technikhauses zu prüfen. Vielmehr hätte die Rekurrentin nachweisen müssen, dass sie andere Standorte geprüft hat, diese aber nicht in Betracht kommen. Die Rodungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Garage auf den Standort im erweiterten Technikhaus angewiesen wäre. Die Rekurrentin hat aber keine Standortvarianten geprüft. Die Frage im Rodungsgesuch «Welche Varianten wurden geprüft» liess sie unbeantwortet. Von der umfassenden Abklärung von Alternativstandorten, die eine Rodungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzt, kann daher im Fall der Rekurrentin nicht die Rede sein.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 486 vom 12. Mai 2020
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 9 - 69 1.3 Mangelnde Rechts- und Prozessfähigkeit einer Erbengemeinschaft Ein Rechtsanwalt bestellte beim zuständigen Zivilstandsamt einen Familienausweis für den im Kanton Appenzell I.Rh. beheimateten A.B. Das Gesuch begründete er damit, dass er im Auftrag einer Bank über den Familienausweis an die Kontaktdaten von allfälligen Nachkommen von A.B. gelangen möchte. Die Bank könne keinen Kontakt mehr zu ihrem vor Jahren ins Ausland gezogenen Kunden A.B. herstellen. Das Zivilstandsamt lehnte die Bekanntgabe der Daten ab. Der Rechtsanwalt erhob für die mutmassliche Erbengemeinschaft A.B., welche aus den mutmasslichen Nachkommen von A.B. besteht, gegen die Verfügung des Zivilstandsamts Rekurs. Die Standeskommission trat auf den Rekurs wegen fehlender Parteistellung und Prozessfähigkeit nicht ein. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind dann partei- und prozessfähig, wenn sie alle gemeinsam handeln oder ein von allen gemeinsam bestimmter Vertreter für die Gemeinschaft handelt. Solange jedoch die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nicht bekannt ist, können die Mitglieder weder alle gemeinsam handeln noch gemeinsam einen Vertreter für die Erbengemeinschaft bestimmen. Eine mutmassliche Erbengemeinschaft ist daher weder rechts- noch parteifähig. (…) 2. Parteistellung und Prozessfähigkeit
2.1. Zur Ergreifung eines Rechtmittels ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000, VerwVG, GS 172.600). Diese Legitimation setzt implizit Partei- und Prozessfähigkeit voraus. Die Partei- und die Prozessfähigkeit richten sich nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Möglichkeit dar, im Rechtsmittelverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen, 2019, Art. 48 Rz. 5).
2.2. Rekurrentin des vorliegenden Verfahrens ist nach der Wortwahl ihres Rechtsvertreters die «präsumtive Erbengemeinschaft A.B.». Rechtsanwalt C.D. schrieb im Rekurs (Rz 6), «von der anonym zu haltenden Bank» sei er «mit der Nachforschung zur präsumtiven Erbengemeinschaft im (präsumtiven) Nachlass A.B. bevollmächtigt und beauftragt». Die Rekurrentin besteht demnach aus den mutmasslichen Mitgliedern der mutmasslichen Erbengemeinschaft von A.B.. Von mutmasslichen Mitgliedern ist zu sprechen, weil unbekannt sein soll, wer Mitglied der Erbengemeinschaft sein könnte. Von einer mutmasslichen Erbengemeinschaft muss gesprochen werden, weil A.B. zwar offenbar seit Jahren keinen Kontakt mit seiner Bank mehr hatte, aber nicht bekannt ist, ob er noch lebt oder bereits verstorben ist.
2.3. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 S. 384 f.). Sie ist deshalb zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 10 - 69 prozessfähig. Verfahrenspartei ist nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 1.1). Die Mitglieder der präsumtiven Erbengemeinschaft A.B. wurden weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Rekurs je namentlich bezeichnet. Dies wohl deshalb, weil sie der anonymen Bank und ihrem Rechtsvertreter nicht bekannt sind. Da nicht die Erbengemeinschaft, sondern nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft partei- und prozessfähig sind, kein einziges Mitglied aber namentlich bekannt ist, fehlt es in diesem Rekursverfahren an einer partei- und prozessfähigen rekurrierenden Partei. Da unbekannt ist, wie sich die Erbengemeinschaft von A.B. zusammensetzen könnte, tritt Rechtsanwalt C.D. gezwungenermassen als selbsternannter Vertreter der notwendigen Streitgenossenschaft auf. Er legt indessen keine Vollmacht vor und begründet stattdessen (Rz 1 des Rekurses), er sei als Geschäftsführer ohne Auftrag für die präsumtive Erbengemeinschaft A.B. tätig. Sie habe ihn deshalb weder beauftragen noch ermächtigen können, weshalb keine Vollmacht vorliege. Dass es Rechtsanwalt C.D. wie er geltend macht (Rz 14 des Rekurses) - nicht möglich war, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft zu ermitteln, und dass er nicht beauftragt und bevollmächtigt wurde, ändert aber nichts daran, dass der präsumtiven Erbengemeinschaft keine Rechts- und Parteifähigkeit zukommt und es daher an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Einzelne Mitglieder von Erbengemeinschaften können eine belastende Verfügung unter Umständen anfechten (Häner, am angeführten Ort). Geht man davon aus, dass die strittige Ablehnung des Auskunftsgesuchs eine belastende Verfügung war, würde es also für das Eintreten auf den Rekurs genügen, wenn ein einziges Mitglied der von Rechtsanwalt C.D. vertretenen Erbengemeinschaft A.B. sie angefochten hätte. Es kann aber offen bleiben, ob die Ablehnung eines Auskunftsgesuchs als belastend eingestuft werden muss. Denn es wird nicht nur kein einziges Mitglied der mutmasslichen Erbengemeinschaft bezeichnet. Sondern es ist vor allem auch nicht erstellt, dass eine Erbengemeinschaft A.B. überhaupt existiert. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn eine Person stirbt und mehrere Erbinnen und Erben hinterlässt. Es ist aber im vorliegenden Fall weder bekannt, ob A.B. gestorben ist, noch ob er Erbinnen und Erben hätte. Unter diesen Umständen kann auf den Rekurs der präsumtiven Erbengemeinschaft A.B. mangels Parteifähigkeit nicht eingetreten werden.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 662 vom 30. Juni 2020
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 11 - 69 1.4 Zonenkonformität eines Eventlokals in der Wohnzone In einer Wohnzone möchte die Bauherrschaft ein bestehendes Gebäude in ein Veranstaltungslokal umbauen. Im Auflageverfahren wurde mit einer Einsprache bemängelt, dass aus dem Gesuch nicht ersichtlich ist, wie das Veranstaltungslokal betrieben und was darin angeboten wird. Da von einem gastgewerblichen Angebot ausgegangen werden müsse, sei das Projekt in der Wohnzone zonenfremd und daher abzulehnen. Die Baubewilligungsbehörde lehnte die Einsprache ab und stellte der Bauherrschaft die Erteilung der Baubewilligung in Aussicht. Den Rekurs der Einsprecherin gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde hat die Standeskommission gutgeheissen und den Einspracheentscheid aufgehoben. In Wohnzonen sind gemäss anerkannter Praxis höchstens nicht störende Gewerbebetriebe mit einem Bezug zum Quartier erlaubt. Das Störungspotential kann aus den geplanten Umbauten allein nicht abschliessend festgestellt werden. Zur Beurteilung der Zonenkonformität des Projekts sind verlässliche Angaben über die Öffnungszeiten des Betriebs und die anzubietenden Dienstleistungen erforderlich. Ohne diese Angaben lässt sich das Vorhaben nicht als nicht störender Betrieb einstufen. Solange dies aber nicht möglich ist, kann für das Projekt in der Wohnzone auch keine Baubewilligung erteilt werden. Der Rekurs wurde daher gutgeheissen und die Vorinstanz aufgefordert, von der Bauherrschaft die erforderlichen betrieblichen Daten einzuholen und die in der Einsprache vorgebrachten Rügen nochmals zu prüfen. (…) 2. Zonenkonformität 2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Das Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan in der Wohnzone W2. Nach Art. 27 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) sind Wohnzonen für Wohnbauten und nicht störende Gewerbebetriebe bestimmt.
2.2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich beim geplanten Eventlokal um ein nicht störendes Gewerbe handelt. Ist es als störendes Gewerbe zu qualifizieren, ist die Baubewilligung zu verweigern. (…) Es ist deshalb zu prüfen, wie das Eventlokal einzustufen ist.
3. Funktionale Betrachtungsweise 3.1. Erlaubt eine Bauordnung in der Wohnzone lediglich nicht störende Gewerbe, entspricht es nach der Rechtsprechung den Zielen und dem Zweck des Raumplanungsgesetzes, wenn nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnzone dienen (sogenannte funktionale Betrachtungsweise, BGE 117 Ib 147, E. 5 b).
3.2. Die Vorinstanz, die Rekurrentin und der Rekursgegner gehen alle davon aus, dass die Zonenkonformität auch im Kanton Appenzell I.Rh. mit der funktionalen Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Das ist nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 12 - 69 1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2). Da aber insbesondere die Vorinstanz auf die funktionale Betrachtungsweise verweist (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 3.1), ist davon auszugehen, dass sie diese in ihrer Bewilligungspraxis pflegt. Diese Bewilligungspraxis wird von der Rekurrentin und vom Rekursgegner nicht angezweifelt. Die Standeskommission sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, nicht auch von der Erforderlichkeit eines funktionalen Bezugs der gewerblichen Nutzung zur Wohnzone auszugehen.
3.3. Der funktionale Zusammenhang wird für jene gewerblichen Einrichtungen bejaht, deren Betrieb der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohnerinnen und bewohner dient. Der hinreichende Bezug zum Wohnen ist in abstrakter Weise anhand der Eigenschaften des jeweiligen Betriebstyps und dem Charakter der fraglichen Wohnzone zu prüfen (Waldmann/Hänni, RPG-Kommentar, 2006, Art. 22 N 26). Da zur Frage des funktonalen Zusammenhangs in der Innerrhoder Praxis keine Referenzentscheide bestehen, zieht die Standeskommission hilfsweise die ausserkantonale Bewilligungspraxis bei. Demgemäss ist aufgrund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen, ob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der jeweiligen Nutzungszone zulässigen Betriebe gehört. Dabei ist der Immissionsschutz zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob ein Betrieb nach Art, Funktion und Verkehrsaufkommen dem Wesen und den Grundzwecken der Wohnzonen entspricht (GVP 2000 Nr. 74, E. 5). Ein Gastwirtschaftsbetrieb ist in einer Wohnzone nach der funktionalen Betrachtungsweise erst dann zulässig, wenn er der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dient, wie Arztpraxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte etc. (GVP 1999 Nr. 90 E. 4 c). Wohnzonen sind die Teile der Bauzonen, deren Nutzungszweck primär dem Wohnen gewidmet ist; im Vordergrund steht das ruhige und gesunde Wohnen (Griffel et al. [Herausgeber], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016 [im Folgenden abgekürzt Fachhandbuch], Rz 1.60). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein nicht störender Betrieb vorliegt, ist auf durchschnittliche, objektivierte Bedingungen abzustellen; es genügt, wenn mit einer bestimmten Nutzung typischerweise Störungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist (AGVE 1989, S. 217 f.)
3.4. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob Eventlokale typischerweise Störungen mit sich bringen, die über das hinausgehen, was mit dem Wohnen verbunden ist. Etwas vereinfacht gesagt, hielt sie fest, Quartierrestaurants gälten in Wohnzonen als nicht störend. Das Eventlokal sei mit einem Quartierrestaurant vergleichbar. Es handle sich beim Eventlokal aufgrund seiner relativ bescheidenen Ausmasse um ein nicht störendes, in der Wohnzone zulässiges Gewerbe, sofern dessen Öffnungszeiten auf die Hälfte des Üblichen beschränkt werde (angefochtene Verfügung, Rz 3.2).
4. Bedürfnis der Quartierbewohnerinnen und -bewohner
4.1. Die Rekurrentin kritisiert, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Quartierrestaurant in einer Wohnzone als nicht störendes Gewerbe betrachtet werden könne. Voraussetzung sei aber, dass das Restaurant vor allem einem Bedürfnis der Quartierbewohnerinnen und -bewohner entspreche oder es von ihnen besucht werde. Üblicherweise dürften solche Quartierrestaurants auch höchstens bis in die frühen Abendstunden ge-
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 13 - 69 öffnet sein. Geplant sei aber ein Eventlokal, mit dem ein über das Wohnquartier hinausgehendes Einzugsgebiet angesprochen werde. Es werde nicht die Qualität eines unter Umständen zonenkonformen Quartierrestaurants haben (Rekurs, Rz 4).
4.2. Die Kritik der Rekurrentin ist berechtigt. Die Akten enthalten keine zuverlässigen Angaben darüber, welche Veranstaltungen (Events) im geplanten Eventlokal stattfinden sollen und wann diese Veranstaltungen geplant sind. Die Vorinstanz beschränkte sich mangels Angaben im Baugesuch darauf, sich aufgrund der Anzahl der geplanten Sitzplätze und der für die neue Nutzung beanspruchten Fläche, dem Einbau einer Küche und von Toilettenanlagen, ein Bild zu machen. Sie kam aufgrund dieser Plangrundlagen zum Schluss, «dass ein Restaurationsbetrieb mit Abgabe von Speisen und Getränken» geplant sei, der somit mit einem Quartierrestaurant vergleichbar sei (angefochtene Verfügung, Rz 3.2). Diese Beurteilung greift zu kurz: Es können zwar Vergleiche zwischen Quartierrestaurants und Eventlokals angestellt werden. Ein Eventlokal kann einem Quartierrestaurant aber nur gleichgestellt werden, wenn die beiden Gewerbe vergleichbare Auswirkungen zeitigen. Dabei ist zu beachten, dass von Gastwirtschaftsbetrieben ohne Aussenplätze zwar in der Regel keine störenden Einwirkungen ausgehen; was aber mit der Wohnnutzung nachhaltig in Konflikt geraten kann, sind erfahrungsgemäss die mit dem Besucherverkehr verbundenen Immissionen (Motorengeräusche, Türenschlagen, Rufen und Schwatzen der Gäste etc..), wobei besonders schwer wiegt, wenn diese Immissionen nachts, das heisst zu einer Zeit auftreten, da das Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner besonders gross ist (AGVE 1990, S. 292, 294). Die Zonenkonformität von Lokalen hängt daher auch von ihren Öffnungszeiten ab (GVP 2000 Nr. 74, Rubrum).
4.3. Ohne die Öffnungszeiten des Eventlokals und ohne Angaben darüber, welche Veranstaltungen im Eventlokal geplant sind, lässt sich nicht beurteilen, wann von ihm in welchem Ausmass Emissionen, so durch das An- und Wegfahren oder Gespräche der Besuchenden ausserhalb des Lokals, ausgehen, und damit auch nicht, ob die Emissionen in eine Tageszeit fallen, in dem in Wohnzonen das Ruhebedürfnis im Vordergrund steht. Die Standeskommission geht davon aus, dass Veranstaltungen, für die ein Eventlokal gebucht werden könnte, in der Tendenz abends beginnen und nachts enden. Damit sind die obenerwähnten, von einem Eventlokal unabhängig seiner konkreten Ausrichtung zu erwartenden Immissionen (Fahrzeuggeräusche, Türenschlagen, Rufen und Schwatzen der ankommenden, wegfahrenden oder heutzutage wegen des Rauchverbots auch ausserhalb des Gebäudes rauchenden Gäste) stärker geeignet, die Bewohnerinnen und Bewohner der umliegenden Gebäude zu beeinträchtigen, als tagsüber. Die von der Vorinstanz ohne die Berücksichtigung der Öffnungszeiten vorgenommene Gleichstellung von Quartierrestaurant und Eventlokal und damit verbunden die Qualifikation des Eventlokals als nicht störender Gewerbebetrieb erweisen sich damit als unzulässig.
5. Festlegung von Öffnungszeiten
5.1. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, sofern die Öffnungszeiten des Eventlokals «gegenüber den üblichen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrieben auf die Hälfte eingeschränkt werden, kann aufgrund der relativ bescheidenen Ausmasse des Eventlokals von einem nicht störenden und somit in der Wohnzone zulässigen Gewerbebe-
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 14 - 69 trieb ausgegangen werden». Da die Verschaffung von Ruhe als erstrangiger Zonenzweck einer Wohnzone während der Nacht bezeichnet werden muss, sind die Öffnungszeiten von Gewerben von zentraler Bedeutung. Diese Öffnungszeiten hat die Vorinstanz aber nur vage umschrieben.
5.2. Die Rekurrentin kritisierte denn auch zutreffend, dass auch bei einer Halbierung der vom Gastgewerbegesetz erlaubten Öffnungszeiten ein Betrieb möglich wäre, der täglich bis zur Polizeistunde geöffnet hätte (Rekurs, Rz 3). Ein in der Nacht regelmässig geöffneter Gastgewerbebetrieb ist zweifellos mit Störungen verbunden, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Ein solcher Betrieb kann damit nicht mehr als nicht störendes Gewerbe eingestuft werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nach den Bauplänen zusätzlich zu zwei bestehenden sechs neue Autoabstellplätze vorgesehen sind. Die Eventteilnehmerinnen und -teilnehmer werden also nicht nur zu Fuss und damit ohne Lärm zum Eventlokal gelangen und es verlassen, sondern motorisiert.
5.3. Der Rekursgegner liess in der Rekursvernehmlassung behaupten, der Betrieb werde nicht jeden Tag und nicht von morgens früh bis abends spät geöffnet sein. Wann das Eventlokal nach Erteilung der Bau- und Umnutzungsbewilligung geöffnet haben könnte, wird mit einer im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Behauptung nicht festgelegt. Die Vorinstanz legte im strittigen Entscheid nicht fest, wann das Eventlokal geöffnet haben darf. Sie hat einzig zum Ausdruck gebracht, dass sie es als nicht störenden Gewerbebetrieb betrachtet, sofern seine «Öffnungszeiten gegenüber den üblichen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrieben auf die Hälfte eingeschränkt werden». Sie machte aber keine Aussagen darüber, welche Öffnungszeiten bei Gastgewerbebetrieben in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen sie als üblich ansieht. Noch viel weniger legte sie die Tage und die Tageszeiten fest, während denen das Eventlokal geöffnet haben darf. Da die Einsprache abgewiesen wurde, könnte die Vorinstanz dem Rekursgegner nun eine Baubewilligung erteilen, die ihm erlauben würde, seine Räumlichkeiten den Plänen entsprechend umzubauen und darin alle unter Eventlokal subsumierbaren Dienstleistungen zu erbringen, und zwar - da ja keine zeitlichen Rahmenbedingungen gesetzt werden - grundsätzlich zu allen Tages- und Nachtzeiten. Erst eine gastgewerbliche Bewilligung könnte zu Einschränkungen führen.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob für das Eventlokal eine Baubewilligung erteilt werden darf. Es ist zu prüfen, ob die von der Rekurrentin gegen die Erteilung vorgetragenen Argumente zu einer Verweigerung der Bewilligung führen müssen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Zonenkonformität, die bei einem Gastwirtschaftsbetrieb in der Wohnzone auch von den Öffnungszeiten abhängt. Im vorliegenden Fall kann daher nicht unabhängig von Öffnungszeiten über die Zonenkonformität entschieden werden. Nachdem der Entscheid die Öffnungszeiten nicht festlegt, ist der Einspracheentscheid aufzuheben.
(…)
6. Nutzung auch durch Quartierbewohnerinnen und -bewohner
6.1. Der Rekursgegner liess sinngemäss behaupten, das Eventlokal stehe auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der Zone offen (Rekursvernehmlassung, Rz 5). Er
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 15 - 69 scheint daraus eine funktionale Bindung zwischen der Wohnzone und dem Eventlokal ableiten zu wollen.
6.2. Der funktionale Bezug zwischen Wohnzone und der gewerblichen Nutzung ist zwar nicht nur zu bejahen, wenn das Gewerbe ausschliesslich der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dient. Wäre der Begriff der funktionalen Bindung zur Wohnzone derart eng auszulegen, müssten konsequenterweise kaufmännische Betriebe in einer Wohnzone ausgeschlossen sein, zumal auch kleinere Bürobetriebe häufig nicht dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dienen und nicht in einem direkten funktionalen Sachzusammenhang zur Wohnzone stehen (LGVE 2009 II Nr. 14, E. 2 d, Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2). Arztpraxen und Coiffeursalons werden in der Wohnzone ebenfalls als zulässig betrachtet, obwohl sie auch einer auswärtigen Kundschaft offenstehen (GVP 2000 Nr. 74, E. 5). Das heutige Planungsverständnis verlangt keine klare Trennung der Zonenfunktionen, sondern ist auf eine gewisse Durchmischung gerichtet. Zur Wohnqualität kann beitragen, dass den Ansässigen und quartierbezogenen Vereinigungen ein Begegnungsort offensteht. Gastwirtschaften können daher zu den in Wohnzonen zulässigen Gewerbebetrieben gehören (BR 1984, 77).
6.3. Allerdings berechtigt nicht jedes noch so geringe Bedürfnis der Bevölkerung an einem Gewerbe zur Annahme einer genügenden funktionalen Bindung zur Wohnzone. Es reicht also nicht aus, dass irgendjemand aus dem Quartier für irgendeine Veranstaltung irgendwann einen Raum mit Küche, Sitzplätzen und Parkgelegenheiten benötigen könnte. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen Eventlokal und Wohnzone lässt sich nicht allein mit dem Argument schaffen, das Eventlokal stehe auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der Zone offen, wie das der Rekursgegner sinngemäss behaupten lässt (Rekursvernehmlassung, Rz 5). Vielmehr ist eine gewisse Intensität des Zusammenhangs zu verlangen.
(…) 8. Zusammenfassung
Solange unbestimmt ist, wann das vorgesehene Eventlokal geöffnet sein darf und welche Dienstleistungen zu erwarten sind, kann es nicht als nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft werden. Es fehlt damit an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung. Der Rekurs gegen den abweisenden Einspracheentscheid ist daher gutzuheissen. Für die Weiterbearbeitung des dadurch wieder geöffneten Einspracheverfahrens bedeutet dies, dass die Baukommission vom Baugesuchsteller genauere Angaben über den Betrieb, die geplanten Dienstleistungen und Angebote sowie die Öffnungszeiten einzuverlangen hat. Anhand dieses Betriebskonzepts sollte sich dann beurteilen lassen, ob ein quartierbezogener und nicht störender Betrieb zu erwarten ist oder nicht.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 801 vom 1. September 2020
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 16 - 69 1.5 Verletzung Grenzabstand durch Aussenisolation Die Eigentümerschaft eines Wohnhauses in der Wohnzone hat mehrere Jahre nach dem Neubau im terrainüberragenden Kellerbereich an der Fassade eine Aussenisolation angebracht. Hierauf reklamierte die Eigentümerschaft des benachbarten Grundstücks bei der Baubehörde eine Verletzung des Grenzabstands durch die Aussenisolation. Gegen das nachträgliche Baugesuch für die Aussenisolation erhoben die Eigentümer des Nachbargrundstücks mit Erfolg Einsprache. Der dagegen eingereichte Rekurs der Eigentümerschaft des Hauses mit der strittigen Isolation wurde abgewiesen. (…) 2.1 Im Hauptbegehren beantragen die Rekurrenten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die bestehende Aussenisolation bereits bewilligt wurde (Rechtsbegehren Ziff. I. 1). Sie machen geltend, die Aussenisolierung sei mit der Baubewilligung für das Gebäude vom 4. Oktober 2007 bewilligt worden. Der Aufbau der Kelleraussenwand sei in den Baubewilligungsunterlagen enthalten gewesen und bewilligt worden. Der Geometer habe weiter bestätigt, dass das Schnurgerüst im Abstand von 4.03cm aufgestellt wurde. Schliesslich sei bei der Bauabnahme die Aussenisolation nicht bemängelt worden. Die Aussenisolation sei damit mindestens formell rechtmässig. Damit erübrige sich das nachträgliche Baubewilligungsverfahren und es sei festzustellen, dass die Aussenisolierung bereits bewilligt worden sei.
2.2 Die Rekurrenten scheinen aus dem Umstand, dass eine Baubewilligung erteilt worden ist, ableiten zu wollen, dass die dann erstellte Baute rechtmässig ist. Sie übersehen, dass bei der Umsetzung eines Bauplans Fehler eintreten können und daher die realisierte Baute von den bewilligten Bauplänen abweichen kann. Dass auf dem Baubewilligungsplan ein Grenzabstand von 4m eingezeichnet war, bedeutet deshalb keineswegs, dass die Baute auch den Grenzabstand von 4m einhält.
2.3 Es ist auch unerheblich, wenn im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zum Nachweis der energetischen Verhältnisse Unterlagen eingereicht wurden, aus denen hervorgeht, dass 12cm dicke Schaumglasplatten geplant waren, wie die Rekurrenten behaupten (vgl. Aktenstück 2 der Rekurrenten, «Systemnachweis»). Der Systemnachweis beweist nur, wie die Zusammensetzung der Isolationsschichten geplant war. Wie nahe die äusserste Schicht nach der Realisierung der Baute an der Grenze liegt, ergibt sich aus dem Systemnachweis nicht.
2.4 Ebenso wenig lässt sich aus einem Schnurgerüst ableiten, dass die schlussendlich erstellte Baute den Grenzabstand einhält. Zwar wurde im vorliegenden Verfahren eigens der amtliche Geometer beigezogen, der für die Bauphase ein Schnurgerüst erstellte und bescheinigte: «Die im beiliegenden Situationsplan rot eingezeichneten Baufluchten wurden von uns abgesteckt. Die Grenzabstände und Gebäudemasse gem. Planbeilage sind eingehalten» (Bestätigung vom 27. November 2007, Beilage 4 der Rekurrenten). Damit wird nur bestätigt, dass eine Hilfskonstruktion für die Bauphase angebracht worden ist. Dass der Bau dann auch dem Schnurgerüst entsprechend realisiert wurde, kann die Bescheinigung nicht bestätigen, wurde sie doch vor dem Bau ausgestellt.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 17 - 69 2.5 Es ist auch nicht vorgesehen, dass bei einer Bauabnahme sämtliche Dimensionen einer Baute nachgemessen und mit den Bewilligungsplänen verglichen werden. Wird bei einer Bauabnahme beispielsweise übersehen, dass eine Baute einen in den Plänen eingezeichneten Abstand unterschreitet oder eine eingezeichnete Höhe überschreitet, ändert dies nichts daran, dass der Abstand planwidrig zu gering oder die Höhe planwidrig zu gross ist, dass also Verletzungen der Baubewilligung vorliegen. Unterschreitet die Fassade nach dem Anbringen der Aussenisolation den Grenzabstand, ist sie nicht rechtmässig. Die Rekurrenten bezeichnen die Aussenisolation als formell rechtmässig. Folgt man ihrer Darstellung, wären konsequenterweise sämtliche Bauteile eines bewilligten Bauvorhabens als formell rechtmässig einzustufen, auch wenn sie bei der Realisierung des Bauvorhabens in Abweichung von der Baubewilligung erstellt wurden. Bei Verletzungen einer Baubewilligung hat die Baubewilligungsbehörde eine Frist für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, sofern das Gesuch nicht eingereicht oder das eingereichte nicht bewilligt wird (Art. 88 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verwirkungsfristen vorsieht (BGE 136 II 359, E. 7). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat keine kürzeren Fristen vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Baubewilligung 2007 erteilt. Seither sind rund 13 Jahre vergangen. Die Baubewilligungsbehörde kann damit die Wiederherstellung noch während der nächsten rund 17 Jahre verlangen. Es kann also auch nicht argumentiert werden, die planwidrige Baute sei durch die Abnahme oder durch den Zeitablauf rechtmässig geworden.
2.6 Zusammengefasst ist festzustellen, dass dahingestellt bleiben kann, ob die am Gebäude tatsächlich angebrachte Aussenisolierung mit der ursprünglichen Baubewilligung erteilt worden ist. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Baute ist nach der Erstellung der vor Ort vorhandene Grenzabstand massgebend, nicht der im Bauplan eingezeichnete. Im seinerzeitigen Bauplan ist ein Grenzabstand von 4m eingezeichnet. Tatsächlich ist der Grenzabstand aber geringer. Der Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die bestehende Aussenisolierung bereits bewilligt wurde, ist damit abzuweisen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 955 vom 20. Oktober 2020
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 18 - 69 1.6 Streichung eines Fusswegs aus dem Quartierplan Im Rahmen der öffentlichen Auflage eines überarbeiteten Quartierplans verlangte ein Grundeigentümer die Streichung eines auf einer Parzelle eingezeichneten Fusswegtrassees aus dem Plan. Das bereits im bisherigen Plan vorgemerkte Wegstück ist an beiden Enden noch nicht mit dem weiteren Fusswegnetz verbunden. Die Planungsbehörde wies die Einsprache mit der Begründung ab, der Fussweg sei eingezeichnet, um eine zukünftige Fusswegverbindung zu ermöglichen. Die Grundeigentümerschaft wehrte sich mit Rekurs gegen den Entscheid der Planungsbehörde und machte geltend, es sei nicht zweckmässig, dieses Fusswegstück ohne sinnvolle Verbindung im Quartierplan zu belassen. Die Standeskommission wies den Rekurs ab. (…) 3. Streichung des Fusswegs
3.1. Im angefochtenen Quartierplan A ist im westlichen Teil des Quartierplangebiets ein Fussweg eingezeichnet. Der Weg beginnt an der nordwestlichen Ecke des Quartierplangebiets. Er verläuft zunächst entlang der westlichen Grenze des Quartierplangebiets über die Wegparzelle (…). Südlich davon verläuft der Fussweg über drei Parzellenreihen hinweg bis zum Bach B (…).
3.2. Im vorliegenden Rekursverfahren zur Diskussion steht nur ein Teil dieses Fusswegs: Der Rekurrent verlangt ausdrücklich nur, dass der über die Parzelle C verlaufende, südlichste Fusswegabschnitt aus dem Quartierplan gestrichen wird. Der Bezirksrat lehnte die Streichung des Fusswegabschnitts im Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, er plane derzeit nicht, den Fussweg über den Bach B zu verlängern. Der Fussweg sei eingezeichnet, um eine zukünftige Fusswegverbindung von der Strasse E bis zum Restaurant F entlang des Bachs B zu ermöglichen. Das durch den Quartierplan vorgesehene Wegrecht sichere den Fusswegabschnitt als Zubringer. Eine allfällige Weiterführung über den Bach B ins benachbarte Quartier H bilde nicht Bestandteil des strittigen Quartierplans. Lärm könne dort noch keiner entstehen. Der Rekurrent machte demgegenüber im Rekursverfahren sinngemäss geltend, es gehe um eine Vorbereitungsplanung für einen Wanderweg über die Quartiere A und H. Ein solcher Wanderweg würde «stark frequentiert werden, weshalb wir unsere Siedlung H schon jetzt langfristig schützen müssen». Es bestehe kein genügend grosses öffentliches Interesse, da mit dem Trottoir auf der Strasse E genügend Alternativen vorhanden seien. (…)
3.3. Nach Art. 50 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.00) können die Bezirke die Erschliessung von Quartieren mit Quartierplänen ordnen. Fusswege bilden einen Teil der Erschliessungseinrichtungen. Nach dem Richtplan ist der Fuss- und Veloverkehr als eigenständige Mobilitätsform und in Kombination mit dem öffentlichen Verkehr als gleichberechtigte dritte Säule des Personenverkehrs zu behandeln. Die Behörden haben ihr Handeln im Bereich der Planung darauf auszurichten (Kantonaler
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 19 - 69 Richtplan, Objektblatt Nr. V.1 «Strategien zum Verkehr», Beschluss Nr. 6 und Abstimmungsanweisungen). Nach dem Objektblatt Nr. V.7a «Fussverkehr» des Richtplans (Beschluss 4; siehe weiter Richtplan, Teilanpassung Verkehr, Bericht zu den Grundlagen, Ziff. 3.2) ist innerhalb des Siedlungsgebiets beim Fusswegnetz eine Maschenweite von 100m die Zielgrösse. Das Quartierplangebiet ist strassenmässig durch die Strasse X erschlossen. Die Strasse X besteht aus drei nicht miteinander verbundenen Strassenabschnitten, die von der Strasse E gegen Westen abzweigen, zwischen rund 100m und 160m lang sind und je zwischen 10 und 12 Grundstücke auf einer West-Ost-Achse erschliessen. Bei einer Maschenweite von 100m ist hier demnach die Sicherung von Fusswegverbindungen im westlichen Teil des Quartierplangebiets, die senkrecht zur West-Ost-Achse, Nord-Süd verläuft, durch den Richtplan vorgegeben. Bereits im bestehenden Quartierplan A vom 7. November 2006 sind öffentliche Fusswege in Form von Richtungspunkten enthalten. Das Wegstück, dessen Streichung der Rekurrent verlangt, war bereits im Quartierplan A 2006 an der ungefähr gleichen Stelle wie heute durch Richtungspunkte gekennzeichnet. Im Quartierplanreglement zum Quartierplan A 2006 wurde dazu festgehalten (Art. 15): «Zwischen den im Quartierplan bezeichneten Richtungspunkten sind nach Möglichkeit treppenfreie Fusswege von 1.5m Breite zu erstellen und dauernd für den Gemeingebrauch offen zu halten. Der benötigte Boden ist abzuparzellieren». Diese Reglementsbestimmung erfährt durch den angefochtenen Quartierplan insofern eine Änderung, als der Boden des Fusswegabschnitts, den der Rekurrenten aus dem Quartierplan streichen möchte, nicht mehr abparzelliert werden muss, sondern nurmehr entsprechende Dienstbarkeiten bis 2023 im Grundbuch einzutragen sind. Dass der Bezirksrat den Fussweg beibehält, entspricht daher zweifellos der Richtplanvorgabe. Einen Teil des Fusswegs nun aus dem Quartierplan zu streichen, wie der Rekurrent fordert, würde den Vorgaben des behördenverbindlichen Richtplans widersprechen.
3.4. Der Rekurrent argumentiert, es sei ein Wanderweg durch sein Quartier geplant, der stark frequentiert würde, weshalb die Siedlung im Quartier sich schützen müsse. Das Argument ist nicht stichhaltig. Der Fusswegabschnitt, den der Rekurrent streichen möchte, führt nördlich bis an den Bach B heran. Eine Überbrückung des Bachs und die Fortsetzung des Wegs südlich des Bachs sind im angefochtenen Quartierplan nicht vorgesehen. Eine solche Fortsetzung setzt ein separates Verfahren voraus, in dem sich die Interessierten gegen die Fortsetzung des Wegs durch das benachbarte Quartier zur Wehr setzen könnten. Der strittige Plan allein lässt einen solchen Weg nicht zu. Mit dem Quartierplan wird lediglich gesichert, dass der vom Rekurrenten beanstandete Fusswegabschnitt dereinst als Zubringer zu einem allfälligen neuen Wanderweg von der Strasse E zum Restaurant F zur Verfügung steht. Entgegen der Argumentation des Rekurrenten besteht an der Sicherung von Flächen für den vom Richtplan verlangten Fussweg zweifellos ein öffentliches Interesse. (…)
3.5. Der Antrag, der Fusswegabschnitt sei zu streichen, ist daher abzuweisen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1104 vom 1. Dezember 2020
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 20 - 69 2. Gerichte 2.1. UVG-Verfahren (unfallähnliche Körperschädigung; unabhängige ärztliche Beurteilung) Ein Unfallversicherer kann sich nur aus der Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG befreien, wenn er beweist, dass diese Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Erwägungen: I. 1. A., geboren 1965, ist durch seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der B. AG gegen Unfälle versichert. Beim Badmintonspielen ist er am 22. August 2017 gestolpert und hat den linken Fuss geknickt. Wegen intermittierend auftretend einschiessenden Schmerzen im OSG, welche ihn vor allem bei sportlichen Tätigkeiten wie auch beim Skifahren störten, begab sich A. rund ein Jahr später, am 24. August 2018, in die orthopädische Sprechstunde zu Dr. med. C., Chefarzt Orthopädie und Traumatologie in der Klinik D.
2. Die B. AG lehnte mit Verfügung vom 12. März 2019 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 13. September 2017 ab, da der Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen sei.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 4. April 2019 vorsorglich Einsprache, mit dem Antrag, dass die Verfügung der B. AG vom 12. März 2019 aufzuheben sei und die B. AG dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten habe.
4. Innert erstreckter Frist teilte der Rechtsvertreter von A. der B. AG mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und stellte den Antrag, die Verfügung der B. AG vom 12. März 2019 sei aufzuheben, die B. AG habe das Ereignis vom 22. August 2017 als Unfall anzuerkennen und dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
5. Die B. AG wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Erstkonsultation am 14. August 2018, das heisst ein Jahr nach dem angeschuldigten Ereignis vom 22. August 2017, stattgefunden habe. Echtzeitlich sei demnach weder ein Unfallereignis, noch ein unfallbedingter Befund ausgewiesen. Auf die Stellungnahme von Dr. med. E. vom 24. Februar 2019 sei abzustellen. Dieser habe die Beschwerden am linken Fuss schlüssig als nicht unfallkausal beurteilt. Ausserdem sei es beweisrechtlich nicht zulässig, allein aus der zeitlichen Abfolge auf die Kausalität zu schliessen, in dem Sinne, dass eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gälte, weil sie nach diesem aufgetreten sei. Dem Einsprecher gelinge es weder ein Unfallereignis noch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Fussbeschwerden und dem angeschuldigten Ereignis vom 22. August 2017 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Einspre-
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 21 - 69 cher trage die Folgen der Beweislosigkeit. Diagnostiziert sei ein anterolaterales Impingement des OSG links bei Status nach OSG-Distorsion links. Demnach hätte zwar mal eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorgelegen. Ob diese damals überwiegend wahrscheinlich auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen gewesen sei, könne offengelassen werden, da der Status quo sine bei einer OSG-Distorsion ohnehin längst erreicht worden sei.
6. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 und die Verfügung vom 12.März 2019 seien aufzuheben sowie die B. AG habe das Ereignis vom 22. August 2017 als Unfall anzuerkennen und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
(…) III. 1. 1.1. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
1.2. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des UVG vom 30. Mai 2008, S. 5425; Zusatzbotschaft UVG vom 19. September 2014, S. 7922; Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 40). Dabei ist «vorwiegend» analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, womit die Abnützung oder Erkrankung mehr als 50% aller mitwirkenden Ursachen auszumachen hat. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für eine Listenverletzung setzt damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn beruht (vgl. Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 44 f.).
Dass strenge Anforderungen an den Gegenbeweis zu stellen sind, ist aus dem Umstand abzuleiten, dass es sich dabei um eine rein medizinische Beurteilung handelt. Anders als die Versicherten verfügen die Unfallversicherer über weitreichende Möglichkeiten und Ressourcen für medizinische Abklärungen. Bezogen auf den Einzelfall müssen eindeutige Beweise von unabhängigen Experten vorliegen, die in materieller Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig sind, also den von der Praxis entwickelten Anforderungen an Gutachten genügen. Würden Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte für den Nachweis des Gegenbeweises als ausreichend erachtet werden, würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte «Schaffung von Klarheit» untergraben, indem sich die Dis-
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 22 - 69 kussionen und Unsicherheiten, die früher bezüglich des sinnfälligen Ereignisses geführt wurden, auf die Frage des Gegenbeweises verlagern würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 2.2.; OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG-Kommentar, 2018, Art. 6 N 12).
1.3. Risse, Zerrungen und blosse Dehnungen von Bändern gelten als von Art. 6 Abs. 2 UVG gedeckte Bandläsionen (vgl. Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 N 47, BGE 114 V 298 E. 3.d). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erlittenen OSG-Distorsion um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt.
Im Folgenden ist aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis gelingt, dass das beim Beschwerdeführer sowohl vom behandelnden Facharzt als auch vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin diagnostizierte anterolaterales Impingement OSG links bei Status n. OSG Distorsion vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist.
2. 2.1. Es liegen folgende Arztberichte im Recht:
Dr. med. F, Radiologie Nordost, St.Gallen, teilte Dr. med. C. mit Schreiben vom 14. August 2018 das Ergebnis der gleichentags vorgenommenen nativen Kernspintomographie des linken OSG mit. Als Befund führte er an: moderater Reizerguss im OSG. Intakter Knorpelüberzug der Talusrolle. Intakte Syndesmosen. Konturirreguläres und moderat verdicktes LFTA mit umschriebener, bis 4 mm messender Synovialisverdickung im kranialen Abschnitt des fibularen Bandansatz, jedoch ohne Obliteration des anterolateralen Gelenkrecessus. Signalalterierter fibularer Ansatz des LFC. Intaktes LFTP. Intaktes Deltaband. Normale Signalgebung der regelrecht zentrierten und intakten Peronealsehnen. 3 mm messendes reizlosese Os peroneum. Intakte Tibilaris posterior-Sehne. Reguläre Darstellung der Achillessehne sowie der Plantaraponeurose. Dr. med. F beurteilte einen moderaten Reizerguss im OSG. St.n. Partialruptur des LFTA und des LFC (Grad 2). Derzeitig umschriebene bis 4 mm messende Synovialisverdickung am fibularen Ansatz des LFT, DD: prädisponierend für die Entwicklung eines antero-lateralen Impingement. Im Übrigen regelrechtes Kernspintomogramm des OSC, ohne Nachweis von osteochondraler Läsion. 3 mm messendes reizloses Os peroneum.
Dr. med. C., Orthopädie und Traumatologie FMH, Sportmedizin SGSM, Chefarzt Klinik D., diagnostizierte am 24. August 2018 eine anterolaterales Impingement OSG links bei Status nach OSG-Distorsion links. Der Patient beschreibe eine OSG-Distorsion, welche er sich schon bereits zwei- bis dreimal stark ausgeprägt zugezogen hätte. Als Befund führte Dr. med. C. unter anderem eine exquisite Druckdolenz über dem fibulotalaren Anterius und dem anterolateralen Gelenksspalt an.
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2019 die Diagnose anterolaterales Impingement OSG links bei Status n. OSG Distorsion links vom 22. August 2017. Diese Diagnose stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. August 2017. Er begründete dies dahingehend, als dass der Versicherte sich ca. ein Jahr nach einer
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 23 - 69 Distorsion des linken OSG beim Hausarzt vorgestellt habe. Zwischen dem Ereignis und der Erstkonsultation seien nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen keine ärztlichen und medizinischen Behandlungen erfolgt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einem Bagatelltrauma ausgegangen, das nach allgemeiner ärztlichen Erfahrung zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. August 2017 im Sinne einer vollständigen Heilung abgeschlossen gewesen sei. Das passe auch zum Verhalten des Versicherten, der offensichtlich keine Veranlassung gesehen habe, einen Arzt zu konsultieren. Die im MRI vom 14. August 2018 beschriebenen Veränderungen der o.g. Ligamente würden unter Umständen zwar auf eine ältere Verletzung hinweisen. Ob hierfür das Ereignis vom 22. August 2017 verantwortlich zu machen sei, lasse sich aufgrund des langen Zeitraumes zwischen Unfallereignis und Erstkonsultation nur mit der möglichen Wahrscheinlichkeit beurteilen, zumal es nach Angaben des Versicherten mehrfach zu Distorsionen gekommen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich auch die Frage, ob Brückensymptome vorgelegen seien. Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 teilte Dr. med. C. mit Schreiben vom 31. Juli 2019 mit, dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine Bandläsion handle, welche nun in der Folge zu einem Impingement im Sprunggelenk führe. Somit sei es eine Listenverletzung, welche eindeutig auf die OSG-Distorsion zurückzuführen sei. Für ihn stehe in keinster Weise eine Diskussion um den Kausalzusammenhang in Frage.
2.2. Der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., kann nicht entnommen werden, dass die Diagnose vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. So gab er nicht an, welche Hinweise für eine Abnützung oder gar Krankheit sprechen, was er wohl sicher angeführt hätte, wenn im MRI Anzeichen dafür zu entnehmen gewesen wären. Hinzu kommt, dass Dr. med. E. keine unabhängige Expertise aufgrund einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine Stellungnahme aufgrund der von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Unterlagen abgab. Der Beschwerdegegnerin gelang somit der Nachweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, dass das Impingement des OSG beim Beschwerdeführer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Entsprechend kann auch nicht von einem krankhaften Vorzustand des OSG des Beschwerdeführers vor dem Unfall ausgegangen werden, welcher im Übrigen von diesem auch bestritten wird, zumal dieser vor dem Ereignis vom 22. August 2017 keine Probleme mit dem linken OSG gehabt habe, womit die Argumentation der Beschwerdegegnerin, der status quo sine bei einer OSG-Distorsion sei längst erreicht worden, nicht stichhaltig ist.
2.3. Da keine beweiskräftige unabhängige ärztliche Beurteilung nach Art. 44 ATSG vorliegt, die eine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts erlauben würde, hat die Beschwerdegegnerin demnach eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung zu veranlassen und gestützt darauf bezüglich ihrer eventuellen Leistungspflicht neu zu verfügen.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 24 - 69 2.4. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 ist aufzuheben und die Streitsache zur Neuverfügung über die gesetzlichen Leistungen über den Anspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2019 vom 3. Dezember 2019
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 8C_34/2020 vom 21. Februar 2020 nicht ein.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 25 - 69 2.2. BauG-Beschwerde (Ausbau eines Alpweges in einem BLN-Objekt) Weder zur Bewirtschaftung der Alp noch des Waldes ist der mit Betoneinbringungen erfolgte Ausbau des Alpweges notwendig (Art. 16a Abs. 1 RPG; Art. 34 Abs. 4 RPV; Art. 5 WaG; Art. 13a Abs. 2 WaV). Dem Ausbau stehen die höherrangigen Interessen der Schutzziele des BLN-Objekts, des Waldes sowie des Jagdbanngebiets entgegen. Erwägungen: I. 1. A. ist Grundeigentümer der Alp Z. Die Nordgrenze des Grundstücks verläuft entlang des Bachs Y. Die Alp mit einer Alphütte und zwei Ställen ist im Zonenplan als Sömmerungsgebietszone S klassiert und liegt im BLN-Objekt 1612 Säntisgebiet, Teilraum 1 (Kronbergkette mit Schwägalp und Fähneren).
2. Im Winter und Frühjahr 2016/2017 führte A. am Alpweg X., welcher über weite Strecken durch den Wald führt, auf seiner Parzelle Strassenbauarbeiten durch. Ab dem Bach Y. wurde ein neues, steiles Trasse auf einer Länge von ca. 50 Metern mit Betonfahrspuren und auf den darauf befindenden beiden Kehren eine vollflächige Betonierung erstellt. Auf den letzten Metern Richtung Alp wurde eine Felspartie abgebaut.
3. Die Baukommission Inneres Land AI forderte A. mit Schreiben vom 12. September 2017 auf, für die auf seinem Grundstück vorgenommenen Bautätigkeiten ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
4. A. reichte am 15. November 2017 das nachträgliche Baugesuch für den Ausbau des bestehenden Alpweges X. ein. 5. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte mit Gesamtentscheid vom 6. August 2018 das nachträgliche Gesuch für den Fahrweg auf der orografisch rechten Seite des Bachs Y. ab und wies die Baukommission Inneres Land an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Gemäss Besprechung vom 21. Dezember 2017 würde der Eigentümer der Privatstrasse zur Alp W. das Fahrrecht gegen eine angemessene finanzielle Beteiligung einräumen. Der ohne Bewilligung realisierte Fahrweg sei daher für die Bewirtschaftung der Alp Z. im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht notwendig. Die Art des Eingriffs stelle einen massiven Eingriff in die Landschaft dar und sei abzulehnen. Die Erschliessung der Alp müsse unter dem Gesichtspunkt der grösstmöglichen Schonung des BLN-Objektes erfolgen. Die Zufahrt sei in der Vergangenheit über das Gebiet der Alp W. erfolgt. Da eine Alternative für die Erschliessung bestehe, könnten alle durch das Bauvorhaben entstehenden Beeinträchtigungen vermieden werden. Das Rodungsgesuch habe die formellen Anforderungen nicht erfüllt und eine Nachbesserung unter Einreichung neuer Unterlagen bzw. der Nachweis für die forstliche Nutzung sei nicht erfolgt.
6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 10. September 2018 das Gesuch um Erteilung der nachträglich baupolizeilichen Bewilligung für den Wegabschnitt vom Bach Y. bis Z. ab. Sie verpflichtete A., auf dem ohne Bewilligung erstellten
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 26 - 69 Wegabschnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft der Verfügung den gesetzlichen bzw. ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 21. September 2018 gegen die Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 10. September 2018 und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 6. August 2018 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs.
8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. Mai 2019 (Prot. Nr. 520) den Rekurs von A. ab. In den Erwägungen führte sie im Wesentlichen an, A. habe in seinem nachträglichen Baubewilligungsgesuch den Nachweis nicht erbracht, dass die Anlage notwendig sei. Er hätte die nötigen Schritte für die Regelung der Fahrrechte selbst in Gang setzen müssen, um nachzuweisen, dass die alternative Zufahrt über die Alp W. nicht in Betracht komme. Er habe es indessen vorgezogen, den Bau des Wegs vorzunehmen, ohne sich ernsthaft um Alternativen zu kümmern. Zudem sei A. nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. gefahren. Das Orthofoto auf dem Geoportal aus dem Jahr 2013 zeige Fahrspuren im Gras, was die Befahrbarkeit dieser Zufahrtsvariante belege. Das bestehende Senntumsrecht über die Flurstrasse X. umfasse die Berechtigung zum Treiben von Gross- und Kleinvieh, jedoch kein Fahrrecht. Die Befestigung des Wegs mit Betonspuren sei für das Treiben von Vieh ungeeignet. Da für das Wegstück vom Bach Y. in Richtung Z. eine Nutzbarkeit als forstliche Erschliessungsanlage nicht denkbar sei und der ausgebaute Alpweg wegen des Ausbaustandards nicht mit forstlichen Fahrzeugen befahren werden könne, sei die Zonenkonformität des ausgebauten Alpweges für die forstwirtschaftliche Nutzung zu verneinen.
Bei der Wahl des Standorts einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage sei hinsichtlich der entgegenstehenden Interessen eine Abwägung vorzunehmen. Die Fachkommission Heimatschutz habe den Eingriff in ihrer Baubegutachtung als gravierend bezeichnet. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz habe festgestellt, der Ausbau beeinflusse das Landschaftsbild negativ. Aus der Wortwahl dieser Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass der Eingriff zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis geführt habe, was bei Betrachtung der Fotoaufnahmen nachvollziehbar sei. Mit Hartbelag befestigte Strassen oder Wege beeinträchtigten die Landschaft erheblich stärker als beispielsweise gemergelte Flurwege, welche sich als naturnahe Anlagen besser in die Landschaft einfügen würden. Den Interessen des Landschaftsschutzes sei insbesondere im Falle von inventarisierten Gebieten Rechnung zu tragen, gehörten sie doch zu der besonders «empfindlichen Landschaft». Damit ein Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 6 NHG nach grösstmöglicher Schonung genüge, sei nachzuweisen, dass kein anderer Standort mit geringeren Auswirkungen auf die Landschaft realisierbar sei. Diese Vorgabe würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Fachstelle den Eingriff bloss als leichte Beeinträchtigung eines BLN-Objekts bezeichnet hätte. Eine Fahrspur, welche über eine Weide führe, sei im Alpgebiet nicht selten anzutreffen. Das Fahren über eine Weide bedürfe keines Baugesuchs. Demgegenüber stelle ein im Waldareal mit Betonspuren befestigter Weg nicht die vorherrschende Bauausführung dar. Das Fahren über Weideland ab Privatweg der Alp W. stelle mit Bezug auf den grösstmöglichen Schutz des BLN-Gebiets den geringeren Eingriff dar.
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 27 - 69 Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG erübrige sich, da die Bewilligungsfähigkeit bereits an der fehlenden Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG scheitere. Nichtforstliche Bauten im Wald bedürften nebst einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zusätzlich einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Ein Rodungsgesuch von A. sei unvollständig geblieben. Die fehlende Beurteilbarkeit des Rodungsgesuchs sei vorliegend ohne Folgen, da die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG ohnehin nicht gegeben sei.
Der strittige Weg diene der Alpwirtschaft. Es handle sich also nicht um eine zonenwidrig gewordene Baute oder Anlage. Die Bestandesgarantie für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen (Art. 24c RPG) sei daher auf den Weg nicht anwendbar. Der im Jahr 1980/1981 vorgenommene Ausbau des Alpweges sei nicht bewilligt, jedoch von den Behörden während mehr als 30 Jahren geduldet worden. Dadurch sei zwar der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, die Rechtmässigkeit der Anlage könne aber nicht durch Zeitablauf «ersessen» werden. Eine solche Anlage geniesse nur eine reduzierte Bestandesgarantie, die in der weiteren Duldung der rechtswidrig erstellten Anlage bestehe. A. sei gestützt auf die Bestandesgarantie erlaubt, den Alpweg zu unterhalten, um ihn vor dem Verfall zu bewahren. Die Bestandesgarantie für den Alpweg reiche aber nicht soweit, dass eine Befestigung mit Beton vorgenommen werden könne.
Der verfügte Rückbau des Alpweges sei geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Bereits im Jahr 2015 hätte das Land- und Forstwirtschaftsdepartement der Firma B. mitgeteilt, dass eine damals geplante, zu drei Vierteln durch den Wald führende Erschliessung der Alp Z. vom Meliorationsamt, vom Amt für Raumentwicklung und vom Bezirk abgelehnt werde. Ohne eine Baubewilligung einzuholen, habe A. danach gleichwohl die strittigen Ausbauten der Weganlage im Wald realisiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte könne A. nicht als gutgläubig bezeichnet werden und müsse deshalb in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands, das heisse dem Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Ausbauten, ein erhöhtes Gewicht beigemessen werde und auf die ihm durch den Rückbau erwachsenden Nachteile nicht Rücksicht genommen werde. A. habe die Kosten des Ausbaus der gesamten Weganlage auf insgesamt Fr. 50‘000.00 beziffert, wobei die verfügte Wiederherstellung nur einen Teil davon umfasse. Dazu kämen die Abbruchkosten. Diese Vermögensgüter würden zwar nicht leicht wiegen. A. habe die Investitionen indessen ohne Baubewilligung und damit auf eigenes Risiko vorgenommen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone habe besonderes Gewicht. Unter diesen Umständen würdendie privaten, primär finanziellen Interessen die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht aufwiegen. Wäge man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweise sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Entfernung des Hartbelags, als verhältnismässig.
9. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2019 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursentscheid der Standeskommission (Protokoll der Standeskommission Nr. 520) vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die nachträglich Baubewilligung für den Wegabschnitt vom Bach Y. bis Z. gemäss Baugesuch vom 15. November 2017 zu erteilen,
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 28 - 69 eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen bzw. ursprünglichen Zustands zu verzichten. Am 2. August 2019 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
(…) III. 1. 1.1. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG).
1.2. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für Bauten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn unter anderem: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV).
Weganlagen sind in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3). Die Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck, den sie erfüllen soll, beurteilt werden. Auch Erschliessungsanlagen unterliegen grundsätzlich dem Gebot der Trennung des Baugebiets von Nichtbaugebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5). Die hohen Anforderungen an die betriebliche Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG gelten auch für Terrainveränderungen zur Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 55).
Mit Blick auf das Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten, muss der Standort einer Baute und Anlage objektiv notwendig sein (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Es gibt also für zonenkonforme Bauvorhaben keine freie Standortwahl, wie sie von der Bauzone her bekannt ist. Der Bauherr muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_437/2009 vom 10. Juni 2010 E. 6.1 und 6.5; 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 46).
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 29 - 69 Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute dürfen schliesslich keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG: So unterstützen Bund, Kantone und Gemeinden mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b, d und e RPG ist die Landschaft zu schonen, insbesondere sollen sich Anlagen in die Landschaft einordnen, naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. Die Anliegen des Landschaftsschutzes sind somit von besonderer Bedeutung (vgl. Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 16a N 26). Die Landschaft findet ihre ernsthafteste Bedrohung im Fortschreiten der bodenverändernden Nutzungen. Art. 3 Abs. 2 RPG verlangt, diese Nutzungen einzudämmen; er ist sichtbarster Niederschlag des Konzentrationsprinzips und des Trennungsprinzips in den Planungsrundsätzen. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen (vgl. Tschannen, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51). Art. 34 Abs. 4 RPV verweist damit bei zonenkonformen Bauten ähnlich wie bei Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone auf eine umfassende Interessenabwägung. Sie kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. Ruch/Muggli, a.a.O., Art.16a N 56).
1.3. Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG). Diese unterscheidet zwischen forstlichen und nichtforstlichen Bauten und Anlagen.
Forstliche Bauten und Anlagen wie Waldstrassen dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Art. 22 RPG errichtet oder geändert werden (Art. 13a Abs. 1 WaV). Die Bewilligung setzt nach Art. 13a Abs. 2 WaV voraus, dass die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, dass für sie der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist und dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Dajcar, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.188 f.).
Nichtforstliche Bauten im Wald bedürfen nebst einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, welche zur Bejahung der Standortgebundenheit eine ernsthafte Evaluierung möglicher Alternativ-Standorte voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3), zusätzlich einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Diese darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 1 WaG). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Es gilt dabei die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 30 - 69 Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung. Das Walderhaltungsinteresse hat folglich nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann. Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut dem Gesuchsteller. Der Standort im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4.1). In Zusammenhang mit der Standortgebundenheit ist abzuklären, ob geeignetere Alternativstandorte in Frage kommen (vgl. Dajcar, a.a.O., Rz. 4.182).
1.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nur den Nachweis der objektiven Notwendigkeit des vorgesehenen Standorts nachzuweisen, wobei keine eigentliche Evaluation vorgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall sei die Erteilung einer Baubewilligung für eine zonenkonforme Baute nach Art. 16a RPG zu prüfen. Dem lnnerrhoder Alpkataster sei zu entnehmen, dass die Alp nur zu Fuss erreicht werden könne. Lediglich bei ganz trockenem Wetter seien kleine Transporte mit dem Einachser möglich. Grössere Transporte hätten mit dem Helikopter zu erfolgen. Unter dem Titel Verbesserungen werde unter anderem festgestellt, dass die Schaffung eines Zuganges mit einfachen Mitteln eine wichtige Verbesserung wäre. Die Erschliessung der Alp Z. über die Strasse der Flurgenossenschaft X. sei zweckmässig und richtig, ansonsten Statuten, Perimeter und Kostenverteiler von den Behörden des Kantons nicht genehmigt worden wären. Hingegen sei die Zufahrt über die Liegenschaft W. im Vergleich zur Zufahrt über den bereits bestehenden Alpweg untauglich. Auch wenn diese Erschliessung rechtlich gesichert wäre, müsste seine Zufahrt über das Wiesland bis zu seinem Grundstück erstellt werden. Dies hätte einen viel gravierenderen Eingriff in die Landschaft zur Folge, als die bereits im Wald bestehende Zufahrt, welche kaum einsehbar sei. Zudem sei das Gelände zwischen der Liegenschaft W. und seinem Grundstück sehr steil, so dass die über die Grundstücke zu erstellende Zufahrt höchstens mit Traktor und Seilwinde genutzt werden könnte, oder es müssten ebenfalls betonierte Fahrbahnspuren erstellt werden. Die Vorinstanz habe die Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zufahrt über die Alp W. steiler wäre als der ausgebaute Alpweg, ohne Durchführung eines Augenscheins vorgenommen. Weder das Orthofoto aus dem Geoportal, welches dem Beschwerdeführer in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zugestellt worden sei, noch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. gefahren, vermögen eine Aussage zu machen, welche Vorkehren nötig gewesen seien, um zum Grundstück des Beschwerdeführers zuzufahren. Dafür, dass die Standortwahl des Beschwerdeführers die Interessen am Schutz des Waldes berücksichtige, spreche unter anderem die nachträglich erteilte Baubewilligung für den Fahrweg auf der orografisch linken Seite des Bachs Y. Zudem fehle es an der notwendigen Verfahrens-Koordination zwischen den involvierten Bewilligungsbehörden: Das eingereichte Rodungsgesuch sei durch das Oberforstamt zu beurteilen, welches die notwendige Beurteilung noch nicht vorgenommen habe. Die Bestätigung der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne des Waldgesetzes sei damit durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt.
1.5. Die Standeskommission erwidert, der Beschwerdeführer habe nachzuweisen, dass für die gewünschte Weganlage kein anderer Standort in Betracht komme. Mit Zufahrt über die Liegenschaft W. stehe eine Alternative zur Verfügung, der Beschwerdeführer habe aber daran kein Interesse bekundet. Die Standortwahl des Beschwerdeführers der Be-
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 31 - 69 tonweganlage im Wald widerspreche den Interessen am Schutz des Waldes. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Rodungsgesuch eingereicht, es aber trotz Aufforderung nicht ergänzt.
Der Beschwerdeführer hätte selbst erklärt, er sei über die Alp W. zu seinem Grundstück gefahren und auf Luftaufnahmen seien Fahrspuren von der Privatstrasse von der Alp W. bis zur Stelle ersichtlich, an der die strittige Weganlage aus dem Wald ins Weideland übergehe. Dies zeige, dass die Strecke ab dem Privatweg W. bis zum Grundstück des Beschwerdeführers ohne Betonbefestigung befahren werden könne.
1.6. Die Alp Z. liegt in der Sömmerungsgebietszone (Zone ausserhalb der Bauzone nach Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b BauG), in welcher nach Art. 36 BauG Bauten und Anlagen zonenkonform sind, welche für die Bewirtschaftung der Alpen erforderlich sind. Die strittige Weganlage mit Betonfahrspuren und vollflächiger Betonierung der beiden Kehren befindet sich vollumfänglich im Wald und bedarf unbestrittenermassen einer Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Die kantonale Genehmigung der Statuten, Perimeter und Kostenverteiler der Flurgenossenschaft X. stellt jedenfalls keine Berechtigung dar, ohne Bewilligungsverfahren eine Strasse im Wald zu errichten.
Der strittige Ausbau des Alpweges ist zur Bewirtschaftung weder der Alp noch des Waldes objektiv notwendig. So dauert die Alpzeit nur rund 90 Sömmerungstage und die auf der Alp vorhandene Quelle versorgt die Tränkestelle genügend mit Wasser. Wasser für die Tiere muss somit nicht auf die Alp geführt werden und der Beschwerdeführer gibt nicht an, was er für die dreimonatige Alpzeit nicht bei trockenem Wetter mit dem Einachser zur Alp transportieren könnte. Hinzu kommt, dass für solche wenigen Transporte die Zufahrt über die Liegenschaft W. zur Verfügung steht, welche er nach eigenen Angaben früher zirka dreimal jährlich auch genutzt hat. Dass der Beschwerdeführer für diese Zufahrt als Hinterlieger nach Art. 39 StrG kein Fahrrecht erhalten könnte, zeigt er zudem nicht auf. Diese Zufahrt braucht entsprechend keine baulichen Massnahmen, konnte doch der Beschwerdeführer auch bisher über die Alpwiese zufahren und er bringt nicht vor, weshalb dies heute nicht mehr möglich sein solle. Da die Zufahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft W. vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird und auch nicht vorbringt, welche von ihm erwähnten Vorkehrungen nötig gewesen seien, ist kein Augenschein notwendig. Dieser möglichen Variante zieht der Beschwerdeführer jedoch nach seinen eigenen Angaben weiterhin den Transport mit dem Helikopter vor. Ausserdem ist der strittige Ausbau mit den vorgenommenen Betoneinbringungen überdimensioniert, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringt, weshalb eine besser in den Wald und die Landschaft integrierbare Befestigung des Alpweges nicht genügt hätte. Die objektive Notwendigkeit der Waldrodung ist ebenfalls nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausnahmebewilligung nicht weiterverfolgt hat. Er hat zwar ein nachträgliches Rodungsgesuch eingereicht, es aber trotz Aufforderung nicht ergänzt, weshalb die materiellen Voraussetzungen einer Rodungsbewilligung nicht geprüft werden müssen. Entsprechend konnte die Baubewilligungsbehörde mangels Rodungsbewilligung den Ausbau des Alpweges nachträglich auch nicht bewilligen. Zudem ist kein überwiegendes Rodungsinteresse erkennbar, welches der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht nachgewiesen hat. Eine fehlende notwendige Verfahrens-Koordination zwischen den involvierten Bewilli-
Geschäftsbericht 2020 – Anhang 32 - 69 gungsbehörden kann vom Beschwerdeführer somit nicht gerügt werden. Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis der Notwendigkeit des vorgenommenen Alpwegausbaus nicht.
Selbst wenn die Notwendigkeit des Alpwegausbaus zur Bewirtschaftung bejaht werden könnte, stehen ihm überwiegende Interessen entgegen, was im Folgenden aufgezeigt wird.
2. 2.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NGH). Art. 6 NHG schliesst nicht jede Veränderung der Objekte aus. Ein Eingriff ist aber nur dann zulässig, wenn neben allen anderen Voraussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird. Grösstmögliche Schonung verlangt, dass sich das Projekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Daher gehört zur grösstmöglichen Schonung eines Objektes auch, dass möglichst alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.).
2.2. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, weshalb die am bestehenden Alpweg vorgenommenen Arbeiten mit den Schutzzielen für das BLN-Objekt nicht vereinbar sein sollten. Auch die Fachkommission Heimatschutz habe die Eingriffe als tolerierbar