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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2019 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2019

1 janvier 2019·Deutsch·Appenzell Rhodes-Intérieures·AI_XX·PDF·12,618 mots·~1h 3min·10

Texte intégral

Anhang Geschäftsbericht 2019 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission ......................................................................................................... 1 1.1. Vorgaben für Neubau in einem altrechtlichen Quartierplangebiet ............................ 1 1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft .................... 3 1.3. Abbruch und Neubau eines Gebäudes in der Ortsbildschutzzone ........................... 6 1.4. Neue Praxis der Eigenmietwertschätzung ............................................................... 9 1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung ............................................ 12 1.6. Erweiterung des Streitgegenstands im Rekursverfahren ....................................... 15 1.7. Anforderungen für das Anbringen eines Fussgängerstreifens ............................... 18 2. Gerichte ......................................................................................................................... 21 2.1. Öffentlich-rechtliche Klage (Entschädigung aus materieller Enteignung) ............... 21 2.2. AVIG-Beschwerde (Insolvenzentschädigung) ....................................................... 27 2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) ..................................................... 32 2.4. Baugesetz-Beschwerde (Sichtschutz mit Photovoltaik-Elementen) ....................... 41 2.5. KVG-Beschwerde (Versicherungspflicht) .............................................................. 46 2.6. SVG-Delikt (Überholen) ........................................................................................ 53 2.7. UVG-Verfahren (Massgebender Lohn) .................................................................. 60

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 1 - 65 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Vorgaben für Neubau in einem altrechtlichen Quartierplangebiet Eine in der Wohnzone W2 befindliche Bauparzelle, die gleichzeitig innerhalb der Grenzen eines vor dem Inkrafttreten der neuen Baugesetzgebung am 1. Januar 2013 genehmigten, noch nicht an das neue Baurecht angepasste Quartierplangebiets liegt, sollte mit einem Mehrfamilienhaus überbaut werden. Gegen das Baugesuch wurde von den Nachbarn unter anderem vorgebracht, dass der Quartierplan nicht mit den Zonenvorschriften der Wohnzone W2 vereinbar sei. Es wurde auch ein zu geringer Grenzabstand des projektierten Gebäudes mit einer Länge von 20m beanstandet. Der Rekurs der Nachbarn wurde geschützt.

Für die Überbauung einer Bauparzelle, die in einem vor 2013 erlassenen Quartierplangebiet liegt, bleiben bis zur Anpassung der Quartierplanung an die heutige Verordnung zum Baugesetz die Einzelbauvorschriften der alten Verordnung aus dem Jahre 1986 anwendbar. Zu diesen Regelungen gehört auch der Mehrlängenzuschlag bei langen Bauprojekten, sodass die Baute einen grösseren Grenzabstand einhalten muss als bei einer Anwendung des neuen Rechts.

(…)

2. Bau- und Zonenordnung

2.1. Die Rekurrenten kritisierten, dass «der Quartierplan für das Gebiet A. und die Zonenvorschrift W2 nicht kompatibel sind». Sie beanstandeten beim Bauprojekt die Anzahl Wohneinheiten. Im Gebiet A. seien bisher ausschliesslich Einfamilienhäuser erstellt worden, wie dies für einen Weiler üblich sei. Sie hielten fest, aus dem Geist des Quartierplans für das Gebiet A. ergebe sich, dass dieser nur den Bau von Einfamilienhäusern vorsehe. Mehrfamilienhäuser seien dagegen nicht erlaubt, da der Quartierplan diese nicht regle. Sollte das Bauprojekt realisiert werden, befürchteten sie, dass weitere Mehrfamilienhäuser folgen würden. Damit würde man aber der vom Kanton «angestrebten Erhaltung der gewachsenen Strukturen» zuwiderhandeln. Es sei gerechtfertigt, die Bestimmungen für Weilerzonen nach Art. 5 des Baureglements B. vom 31. Dezember 2007 zu berücksichtigen. Dem Rekurs lag ein Schreiben vom 22. November 2013 an den Bezirksrat B. bei, gemäss welchem die Rekurrenten eine Änderung des Quartierplans beantragt hatten (Rek.-act. 1). Sie hielten fest, sie seien erstaunt, dass «das Gebiet A. nicht als Weilerzone im Baureglement geführt wird, sondern als Wohnzone W2». Sie verlangten, dass in einem angepassten Quartierplan eine Geschossflächenziffer von 0.65 sowie die Bauweise geregelt werden soll.

Der Bezirksrat legte in der Stellungnahme dar, dass das Gebiet A. nur umgangssprachlich ein Weiler sei, nicht aber in Bezug auf die Nutzungsplanung. Das Bauvorhaben befinde sich in der Wohnzone W2, womit die entsprechenden Zonenvorschriften gälten. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Standeskommission vom 21. April 2015 (Prot. 452/15) betreffend ein vorangehendes Bauprojekt auf dersel-

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 2 - 65 ben Parzelle. Die Erstellung von Mehrfamilienhäusern sei im Gebiet A. nicht von Vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls müssten aber die Bauvorschriften der Wohnzone W2 sowie die besonderen Bauvorschriften nach Quartierplan eingehalten werden (Einspracheentscheid, Erw. 2). Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten mit Quartierplan würden bis zur Anpassung des Quartierplans nach den bisherigen Einzelbauvorschriften erledigt (Art. 88 Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.010). Die zuständige Bau- und Planungskommission befasse sich bereits seit einiger Zeit intensiv mit der Überarbeitung aller Quartierpläne. Bei einer Überarbeitung des Quartierplans müsse das eidgenössische Raumplanungsrecht mitberücksichtigt werden, namentlich betreffend die innere Verdichtung. Diesem Umstand werde ein revidierter Quartierplan Rechnung tragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die überarbeiteten Quartierpläne gegenüber der kantonalen Gesetzgebung nicht eine tiefere Geschossflächenziffer aufweisen werden.

Der Rekursgegner führte in seiner Stellungnahme aus, dass eine Umzonung in die Weilerzone nicht durchgesetzt worden sei. Demnach habe die Vorinstanz die Anwendung der Zonenvorschrift für Weilerzonen im Gebiet zutreffenderweise verneint und Mehrfamilienhäuser als zulässig erachtet. Er verwies auf einen Entscheid der Standeskommission, nach welchem die Zonenvorschriften für Weilerzonen keine Anwendung fänden. Schliesslich sei allgemein anerkannt, dass in der Wohnzone W2 auch Mehrfamilienhäuser gebaut werden könnten.

2.2. Es ist zu prüfen, welche Bau- und Zonenordnung zur Anwendung gelangt.

Gemäss Zonenplan liegt die zu überbauende Parzelle in der Wohnzone W2. Damit sind die Bauvorschriften für die zweigeschossige Wohnzone anzuwenden. Ein Revisionsverfahren für eine Änderung des Quartierplans wurde nicht eingeleitet.

2.3. Quartierpläne können die Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen konkretisieren und dabei ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen, als es mit der Rahmennutzungsplanung und der damit verbundenen parzellenweisen Regelbauweise möglich wäre (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 241). Da das Grundstück innerhalb des Quartierplangebiets A. liegt, sind die Sonderbauvorschriften gemäss dem von der Standeskommission am 27. August 1996 genehmigten Quartierplan und Quartierplanreglement zu beachten. Das Quartierplanreglement erklärt in Art. 2 die Vorschriften des Baureglements des Bezirks B. vom 19. November 1996 (aBauR), des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG) und der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (aBauV) für anwendbar, sofern im Quartierplan nichts Anderes bestimmt wird. Damit verweist es auf übergeordnetes Recht. Nach Art. 88 Abs. 4 BauV werden Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan erlassen wurde, bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bisherigen (alten) Einzelbauvorschriften erledigt. Demnach gelangen die Vorschriften der Einzelbauweise nach Art. 37 bis 63 aBauV zur Anwendung. Die Vorinstanz und die Parteien bezogen sich betreffend die Einzelbauweise zu Recht auf die alte Bauverordnung.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 136 vom 5. Februar 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 3 - 65 1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft Gegen den vom Bezirksrat aufgelegten Unterhaltsperimeter einer Flurgenossenschaft hat ein Grundeigentümer mit Einsprache geltend gemacht, dass sein Grundstück nicht nur durch die Strasse der Flurgenossenschaft, sondern zusätzlich von einer anderen Seite her erschlossen sei. Sein Perimeterbeitrag an den Unterhalt der Flurstrasse müsse daher reduziert werden.

Die Einsprache wurde abgelehnt, worauf der Grundeigentümer Rekurs bei der Standeskommission erhob. Diese stellte fest, dass der Umstand der zweiten Strassenerschliessung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Handelt es sich nämlich beim Werk einer Flurgenossenschaft um eine Strasse, hat die Schätzungskommission die Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung vorzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gemäss der Strassengesetzgebung dem Umstand einer Doppelerschliessung eines Grundstücks bei der Bemessung des Unterhaltsperimeters Rechnung zu tragen ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(…)

2. Strassengesetzgebung

2.1. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Unterhaltsperimeter berücksichtige nicht, dass sein Grundstück durch zwei Zufahrten erschlossen sei. Die Mehrfacherschliessung einer Parzelle reduziere zwangsläufig den Interessenwert an der einzelnen Erschliessung. Sie reduziere auch den Unterhaltsaufwand, da bei zwei Erschliessungen die beiden Strassen nicht in gleichem Umfang in Anspruch genommen würden, wie wenn nur eine Erschliessung bestehe. Im Einspracheentscheid werde argumentiert, die mehrfache Erschliessung stelle einen Mehrwert für seine Parzelle dar. Der Mehrwert durch die Mehrfacherschliessung sei indessen kein Kriterium für Perimeterbeiträge. Die Beiträge würden nicht nach dem Wert des Bodens, sondern nach Kriterien festgelegt, die sich primär an der Nutzung und der damit verbundenen Beanspruchung der Erschliessung orientierten.

2.2. Art. 32 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG, GS 913.000) legt den Grundsatz fest, dass die Schätzungskommission den Unterhaltsperimeter aufgrund des Interesses der beteiligten Grundeigentümer oder des Verursacherprinzips festzulegen hat. Handelt es sich allerdings beim Werk, für dessen gemeinsamen Betrieb die Flurgenossenschaft besteht, wie im vorliegenden Fall um eine Strasse, richtet sich der Perimeter nach der Strassengesetzgebung. Das Strassengesetz vom 26. April 1988 (StrG, GS 725.000) gilt nämlich ausdrücklich auch für Strassen von Flurgenossenschaften (Art. 1 Abs. 3 StrG). Auch hat die Schätzungskommission nach Art. 12 Abs. 2 FlG bei der Erarbeitung des Kostenverteilers für Weganlagen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Der vorliegende Unterhaltsperimeter hat sich demnach grundsätzlich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung zu richten.

Gemäss Art. 51 lit. c StrG ist für die Aufteilung der Unterhaltskosten das Perimeterverfahren durchzuführen. Bei diesen Verfahren gilt der Grundsatz, dass die den Grundeigentümern auferlegten Beiträge gesamthaft den durch die Strasse geschaffenen Sondervorteil nicht übersteigen dürfen (Art. 52 Abs. 1 StrG). Der Begriff Sondervorteil ist

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 4 - 65 unbestimmt und deshalb auszulegen. Er kann als besonderer Nutzen bezeichnet werden, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich dieser Strasse bewirkt wird. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen. Die subjektiven Verhältnisse des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Grundstück, dessen Zugänglichkeit für Personen oder Fahrzeuge verbessert wird, steigt im Wert. Der Sondervorteil liegt darin, dass die strassenmässige Erschliessung oder deren Verbesserung den wirtschaftlichen Nutzen der Grundstücke steigert (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 aa).

2.3. Zu prüfen ist, ob der Sondervorteil, der sich aus dem Bestand der Flurgenossenschaft G. für die betroffenen Grundstücke ergibt, mit dem Unterhaltsperimeter der Schätzungskommission vom 18. Mai 2017 richtig erfasst wurde.

Das sinngemäss anwendbare Strassengesetz verlangt in Art. 52 Abs. 2 StrG, dass die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke in erster Linie nach Massgabe der anrechenbaren Grundstückfläche zu erfolgen hat (Art. 52 Abs. 2 StrG, erster Satz). Anrechenbar ist die von der Strasse neu oder besser erschlossene Grundstücksfläche, wobei die von Wald, öffentlichen Gewässern oder öffentlichen Strassen beanspruchten Flächen grundsätzlich ausgeklammert bleiben (Art. 33 der Strassenverordnung vom 30. November 1998, StrV, GS 725.010). Erschliesst die Strasse aber wie im vorliegenden Fall auch Waldparzellen, bleiben die Waldflächen anrechenbar (Art. 33 Abs. 2 StrV). Neben der Grundstückfläche können gemäss Art. 52 Abs. 2 StrG, zweiter Satz, zusätzlich weitere Kriterien berücksichtigt werden. Das Gesetz nennt in nicht abschliessender Weise die Nutzungsmöglichkeiten, die Lage der Grundstücke zur Strasse und allfällige andere Erschliessungen.

Mit dem Passus «Zusätzlich können weitere Kriterien berücksichtigt werden» im Ingress von Art. 52 Abs. 2 StrG wollte der Gesetzgeber es nicht dem Ermessen der Behörden anheimstellen, ob sie die Erschliessung berücksichtigen. Vor dem Erlass von Art. 52 StrG war vorgeschrieben, dass zusätzliche Zufahrten im Kostenverteiler Niederschlag finden müssen. Art. 24 der vor dem Inkrafttreten des Strassengesetzes am 1. Januar 1998 geltenden Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz vom 2. März 1961 sah zwingend vor, dass für die Feststellung der durch eine Strasse entstehenden Vorteile und im Kostenteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, «ob das perimeterpflichtige Grundstück noch über andere Zugangsmöglichkeiten verfügt». Im Landsgemeindemandat 1998 (S. 22) wurde ausgeführt, das Perimeterverfahren (Art. 51 bis 53 StrG) sei bisher vor allem auf Verordnungsstufe festgehalten; diese Grundsätze würden nun neu auf Gesetzesstufe geregelt. Der Gesetzgeber wollte also die damaligen Regelungen beibehalten. Verfügt eine Fläche im Perimetergebiet über eine andere Zugangsmöglichkeit, darf das nicht vernachlässigt werden.

2.4. Mit ihrem Kostenverteiler hat die Schätzungskommission die Flächen der Grundstücke, ihre Nutzungsmöglichkeiten und ihre Lage zur Strasse berücksichtigt, nicht aber das in Art. 52 Abs. 2 StrG ebenfalls enthaltene Kriterium anderer Erschliessungen.

2.5. Es ist unbestritten geblieben, dass das Grundstück des Rekurrenten auch zum Perimetergebiet einer weiteren Flurgenossenschaft gehört und dass der Rekurrent die Möglichkeit hat, über die Flurstrasse jener Genossenschaft zu seinem Grundstück zu fah-

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 5 - 65 ren. Die Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. bildet demnach nicht die einzige strassenmässige Erschliessung des Grundstücks des Rekurrenten. Dem Grundstück des Rekurrenten erwächst also aus der Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. nicht in gleichem Ausmass ein Sondervorteil, wie er auf jenen Grundstücken besteht, die keine alternative Erschliessung haben. Der strittige Perimeter verletzt damit den Grundsatz der Kostenverteilung von Art. 52 Abs. 1 StrG, nach dem die Perimeterbeiträge nicht höher sein dürfen als der Sondervorteil, den die Strasse für das Grundstück schafft. Mehrere Erschliessungen dürfen bei der Beurteilung des Sondervorteils, der aus einer perimeterpflichtigen Strasse erwächst, nicht ausser Betracht gelassen werden: Vielmehr sind besondere Erschliessungsverhältnisse und anderweitige Perimeterpflichten einzubeziehen (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 b bb). Bei einem Grundstück mit zwei Strassenerschliessungen ist grundsätzlich eine prozentuale Ausscheidung vorzunehmen (Beda Lengwiler, Umgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenwertung, in: Praxis des Strassenperimeters, St.Gallen 1981, S. 53).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 295 vom 19. März 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 6 - 65 1.3. Abbruch und Neubau eines Gebäudes in der Ortsbildschutzzone Ein bestehendes Gebäude in einer Bauzone, die zugleich von einer Ortsbildschutzzone überlagert ist, soll abgebrochen werden, damit Raum für ein neues Haus entsteht. Die Fachkommission Heimatschutz hat die Baubewilligung mit Rekurs angefochten und den Erhalt des im Ortsbildschutzgebiet stehenden Gebäudes verlangt. Im Weiteren wurden Zweifel an einer guten Einfügung des Neubaus geäussert. Die Standeskommission hat den Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen.

Ein in der Ortsbildschutzzone stehendes Gebäude kann abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, wenn es nicht auf der Liste der unter Objektschutz gestellten Gebäude steht.

Wird mit Rekurs gegen ein Bauvorhaben bemängelt, die vom Baugesetz verlangte gute Einfügung der Baute sei nicht gegeben, müssen im Rekurs die Anhaltspunkte, die einer guten Gesamtwirkung entgegenstehen, konkret angeführt werden. Ein pauschaler Verweis auf Eingaben im Verfahren der Vorinstanz reicht nicht aus.

(…)

3. Schutzstatus des Gebäudes

3.1. Die Rekurrentin ist der Meinung, dass das bestehende Gebäude nicht abgebrochen werden darf. Es ist daher zu prüfen, ob es unter Schutz steht.

3.2. Das Baugrundstück liegt nach dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell in der Ortsbildschutzzone integral.

Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Gebäude, Freiräume, Gebäudegruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile oder Siedlungen überlagert werden (Art. 40 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Der Schutz ist in einem Reglement festzulegen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010).

In der Ortsbildschutzzone integral von Appenzell sind nach dem Baureglement der Feuerschaugemeinde Appenzell vom 15. April 2016 (BauR) alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen. Als Beurteilungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung (Art. 7 BauR).

Ein Abbruchverbot für Gebäude, die in der Ortsbildschutzzone integral liegen, enthält das Baureglement der Feuerschaugemeinde dagegen nicht. Dass das strittige Gebäude in der Ortsbildschutzzone integral liegt, bildet daher keinen Grund, den Abbruch des Gebäudes und damit die angefochtene Baubewilligung zu verweigern. Der Auffassung der Rekurrentin, das Gebäude sei schon aufgrund seines Standorts in der Ortsbildschutzzone als Schutzgegenstand zu behandeln, kann daher nicht gefolgt werden.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 7 - 65 3.3. Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objektschutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wirkung nicht beeinträchtigt werden (Art. 31 Abs. 4 VNH).

Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet drei Kategorien von geschützten Einzelobjekten, nämlich Denkmalschutzobjekte, ortsbildprägende Bauten und ortsbildrelevante Bauten (Art. 11 BauR). Denkmalschutzobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten (Art. 12 Abs. 1 BauR). Ortsbildprägende Bauten sind in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten; ein Abbruch ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht saniert werden kann (Art. 13 Abs. 1 und 2 BauR). Ortsbildrelevante Bauten sind in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten (Art. 14 Abs. 1 BauR).

Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr. (Bezirk Appenzell), das nach der Auffassung der Rekurrentin nicht abgebrochen werden darf, figuriert nicht auf der Liste der Kulturobjekte der Feuerschaugemeinde.

3.4. Das Dorf Appenzell ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt (Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981, VISOS, SR 451.12).

Das bestehende Gebäude gehört indessen nicht zu den im ISOS aufgeführten, geschützten Einzelelementen. Das ist beispielsweise bei der Pfarrkirche St.Mauritius anders. Sie ist als Einzelelement («E») Nr. 0.0.1 mit Erhaltungsziel A im ISOS aufgeführt. Erhaltungsziel A bedeutet gemäss den Erläuterungen zum ISOS: «Erhalten der Substanz; alle Bauten Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen».

3.5. Das Gebäude steht nicht unter Schutz. Es darf daher entgegen der Auffassung der Rekurrentin abgebrochen werden.

4. (…)

5. Gesamtwirkung

5.1. Die Rekurrentin beantragte eventualiter (Antrag 5), dass eine gute Einfügung des Neubaus «einzufordern bzw. zu belegen» sei. Sie verlangt damit sinngemäss, dass Art. 65 Abs. 1 BauG eingehalten wird. Nach dieser Bestimmung haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Baukommission erteilte die Bewilligung, sah also diese Vorschrift als erfüllt an.

5.2. Nach Art. 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) sind Rekurrenten verpflichtet, ihr Rechtsmittel zu begründen. Mit einem Rekurs können Rechtsverletzungen, die falsche Sachverhaltsdarstellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 38 VerwVG). Die Rechtsmittelbehörde hat sich grundsätzlich nur mit Rügen auseinanderzusetzen, die im Rechtsmittel vorgebracht

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 8 - 65 wurden (Rügeprinzip; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, Rz 101 und 1507). Sowohl im nichtstreitigen als auch im streitigen Verwaltungsverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären (Art. 13 Abs. 1 VerwVG). Im streitigen Verwaltungsverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz aber relativiert. Der Untersuchungsgrundsatz befreit den Rechtsmittelkläger nicht davon, sein Rechtsmittel zu begründen und im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid beanstandet; die Rechtsmittelinstanz trifft keine Verpflichtung, von Amtes wegen nach allfälligen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2008 vom 1. Dezember 2008, Erw. 3.2).

Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission die gute Gesamtwirkung daher nur zu überprüfen, wenn die Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass die gute Gesamtwirkung nicht gegeben sein sollte. Solche trägt sie indessen nicht vor. Eine Baubewilligungsbehörde müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genau ausführen, weshalb sie eine Bewilligung aus ästhetischen Gründen verweigert. Sie hätte - auch wenn das Gesetz zur Sicherstellung der Gesamtwirkung eine gute Gestaltung verlangt - die angelegten, strengen Massstäbe sorgfältig zu begründen und im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung die erforderliche Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Nachdem die Baubewilligungsbehörde eine Verweigerung der Baubewilligung begründen müsste, muss umso mehr auch ein Rechtsmittelkläger einlässlich begründen, inwiefern mit einem Projekt die gute Gesamtwirkung nicht erreicht wird. Die blosse Behauptung, es fehle an der guten Gesamtwirkung, genügt nicht. Sie muss begründet sein.

5.3. Argumente, die sich auf die Gesamtwirkung beziehen könnten, sind in der Begründung nur versteckt zu orten. Schon im Einspracheverfahren hatte die Rekurrentin sich in ihrer Baubegutachtung vom 26. November 2018 darauf beschränkt, dass sie das Projekt aus den unverändert gleichen Gründen wie bei der Baubegutachtung vom 7. August 2017 zur Ablehnung empfehle. (…)

Die Rekurrentin verwies am Ende ihres Rekurses auf die Baubegutachtungen vom 26. November 2018 und vom 7. August 2017 und erklärte, weitere Unterlagen könnten bei Bedarf geliefert werden. Dieser Verweis vermag eine Begründung nicht zu ersetzen. Anstelle einer Rechtsmittelbegründung kann nicht pauschal auf vorinstanzliche Eingaben verwiesen werden. Ein solcher Verweis ist ungenügend, weil aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, in erst- oder vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 346 vom 2. April 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 9 - 65 1.4. Neue Praxis der Eigenmietwertschätzung Der Eigentümer einer Wohnliegenschaft hat die Ergebnisse der im Jahr 2018 vorgenommenen Grundstückschätzung mit Rekurs angefochten. Er akzeptiere die starke Erhöhung des Mietwerts und des Verkehrswerts seit der letzten Schätzung im Jahr 2006 nicht. Vor allem hinsichtlich des Eigenmietwerts sei die Schätzung systematisch falsch. Aus der Berechnungsgrundlage sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Wohnungsfläche die Berechnung des Mietwerts vorgenommen worden sei.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Das Schätzungsverfahren wurde korrekt durchgeführt. Aus einem direkten Vergleich der Werte einer alten und einer neuen Schätzung kann nicht abgeleitet werden, dass die neue Schätzung nicht korrekt vorgenommen wurde, zumal die zur Anwendung gelangten Schätzungsrichtlinien seit 2006 wesentlich geändert haben.

(…)

2. Mietwert

(…)

2.3. Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer. Als solche Erträge gelten unter anderem der Mietwert von Bauten, die dem Steuerpflichtigen für den Eigengebrauch aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts zur Verfügung stehen, der sogenannte Eigenmietwert (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 25. April 1999, StG, GS 640.000).

Als Mietwert solcher selbst genutzter Bauten gilt nach Art. 24 Abs. 2 StG, was der Steuerpflichtige bei der Vermietung als Miete erzielen könnte. Der Grosse Rat hat in seinen Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vorgesehen, dass die Standeskommission festlegt, wie zu ermitteln ist, was der Steuerpflichtige bei einer Vermietung der selbst genutzten Objekte als Miete erzielen könnte (Art. 11 der Steuerverordnung vom 20. November 2000, StV, GS 640.010).

Nach den gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Standeskommission (Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000, StKB-St, GS 640.011) war dieser Eigenmietwert bis zum Änderungsbeschluss vom 21. November 2017 in Abhängigkeit vom Steuerwert zu berechnen, der im Rahmen der periodischen amtlichen Schätzungen festgestellt wurde. Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautete vor der Revision: «Der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Ferienhäuser, Eigentumswohnungen usw. beträgt 6.0% des Steuerwerts. In der Grundstückschatzung noch nicht berücksichtigte Investitionen sind zu 70% als zusätzlicher Steuerwert anzurechnen.» Für die Veranlagung des Eigenmietwerts war also der Mietwert, der in den amtlichen Schätzungen ausgewiesen wurde, nicht direkt massgeblich. Der Eigenmietwert war vielmehr ein Anteil des Steuerwerts.

Seit der Revision wird der Mietwert direkt geschätzt; Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautet heute: «Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstückteile entspricht dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.»

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 10 - 65 Vom Mietwert der vom Rekurrenten selbst bewohnten Wohnung sind 70% steuerbar, also nicht der gesamte Mietwert (Art. 2 Abs. 2 StKB-St; diese Bestimmung blieb bei der Revision unverändert). Die steuerliche Behandlung des heute gemäss dem revidierten Art. 2 Abs. 1 StKB-St durch die Schätzungsverfügung festgelegten Mietwerts wie auch des gemäss dem früheren Art. 2 Abs. 1 StKB-St in Prozenten des Steuerwerts ermittelten Mietwerts kann hier unbeachtet bleiben, ist doch im vorliegenden Fall nicht die Steuerveranlagung strittig, sondern die Schätzung.

2.4. Die neuen Vorschriften sehen wie oben dargelegt vor, dass der Mietwert nicht mehr durch einen Prozentsatz des geschätzten Steuerwerts zu berechnen, sondern direkt zu schätzen ist. Wie diese direkte Schätzung erfolgen soll, wird durch die revidierten Vorschriften nicht vorgegeben. Für die Schätzung sind daher die schon bisher geltenden Vorschriften anwendbar:

Grundstückschätzungen sind nach der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzunehmen. Art. 14 V-Sch ermächtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmethoden oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die Standeskommission mit Art. 2 StKB-Sch für die kantonalen Schätzungen grundsätzlich «Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien», herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem Jahr 2012, für anwendbar erklärt (im Folgenden abgekürzt Schätzerhandbuch).

Das Schätzerhandbuch ist seit 2007 anwendbar. Es unterscheidet sich wesentlich von den Richtlinien, die bei der letzten Schätzung des Grundstücks der Rekurrenten im Jahr 2006 (siehe act. 2 des Schatzungsamts) zur Anwendung gekommen sind. Damals war die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amtlichen Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 massgeblich («St.Galler Grundstückschätzer»; siehe Ziff. II lit. d des Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Schatzung von Grundstücken vom 30. Juni 1975). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden.

2.5. Der Mietwert ist nach dem Schätzerhandbuch in der Regel über die Nutzfläche oder über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten festzusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83, S. 315 ff. und Anhang V, Ziff. 1.9.).

Im vorliegenden Fall bestimmte die Schätzungskommission bei der Besichtigung des Schätzungsobjekts die Nutzfläche beider Wohnungen des Hauses. Gemäss den Angaben der Schätzungskommission (Rekursvernehmlassung, Ziff. 2.4) bewohnt der Rekurrent beide selbst. Wie sich aus den Berechnungsgrundlagen der Schätzungskommission (S. 2 der angefochtenen Verfügung) ergibt, multiplizierte die Schätzungskommission die Nutzfläche beider Wohnungen mit einem Quadratmeteransatz, (…).

2.6. Den Verkehrs- und Steuerwert bestimmte die Schätzungskommission mit der Mischwertmethode aus dem gewichteten Mittel von Ertrags- und Sachwert (Schätzer-

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 11 - 65 handbuch, S. 116; BGE 134 III 42). (…). Den Sachwert hatte sie mit dem auf dem Neuwert basierenden Zeitwert, den Baunebenkosten und dem Landwert ermittelt (Schätzungsverfügung, S. 2; Rekursantwort vom 5. Juni 2018, Ziff. 2.6).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 415 vom 16. April 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 12 - 65 1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung Zwei Eigentümer haben die Schätzung des Mietwerts ihrer selbst genutzten Wohnliegenschaft mit Rekurs angefochten. Sie kritisierten unter anderem, dass für die Schätzung zu viele Flächen herangezogen worden seien. Der unbeheizte Estrich und der nur über künstliches Licht verfügende Werkraum im Kellergeschoss seien höchstens zu 50% zu berücksichtigen. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Für die Schätzung des Mietwerts eines Einfamilienhauses sind Nebennutzungsflächen in einem Dachgeschoss und im Kellerbereich anzurechnen, wenn diese die Hauptnutzflächen, das heisst die eigentlichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder Raum für besondere Nutzungen bieten. Wird diese Funktion erfüllt, ist es unerheblich, ob der Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt.

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3. Mietwert

3.1. Der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert von Fr. 41’750 oder monatlich Fr. 3’479 wurde als Produkt aus der Nutzfläche von 284m2 und dem Bewertungsansatz von Fr. 147 für einen mittleren Ausbaustandard errechnet. Die Rekurrenten verlangten eine Herabsetzung des Mietwertes auf höchstens Fr. 2’812 pro Monat.

Unverständlicherweise sei der unbeheizte Estrich mit 37m2 zur Nutzfläche hinzugerechnet worden. Nicht sachgerecht sei zudem, dass im Kellergeschoss die Flächen des Korridors (16.7m2) und des Werkraums (18.2m2) hinzugerechnet worden seien. Die Räume lägen beide vollständig unter Terrain und erhielten kein direktes Sonnenlicht. Sie seien mit höchstens 50% der Fläche anzurechnen.

Nach Abzug dieser Flächen ergebe sich noch immer eine Nutzfläche von 229.55m2. Bei einem Ansatz von Fr. 147 ergebe sich daraus ein monatlicher Mietwert von monatlich Fr. 2’812 oder Fr. 33’744 pro Jahr, was dem maximal erzielbaren Mietwert im Sinne von Art. 24 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG, GS 640.000) entspreche. Es sei unrealistisch, bei der Vermietung des Einfamilienhauses eine höhere Miete erzielen zu können.

3.2. Das Schatzungsamt führte in der Rekursvernehmlassung vom 10. Januar 2019 zusammengefasst aus, das in den Plänen als Estrich bezeichnete Dachgeschoss sei über eine herkömmliche Treppe erschlossen. Auf der ganzen Bodenfläche sei ein Parkettboden verlegt. Die Wände und der Dachstuhl seien isoliert und harmonierten mit dem Gesamtbild des Einfamilienhauses. Das Dachgeschoss verfüge über genügend Licht und nebst dem Treppenhaus über zwei grosszügige Luftöffnungen (Luftraum), durch die genügend Wärme aufsteigen könne. Es handle sich somit nicht um einen Estrich im herkömmlichen Sinn. Das Dachgeschoss dürfe als ausgebaut bezeichnet werden. Im Zeitpunkt der Schätzung sei das Dachgeschoss als Spielzimmer genutzt worden. Für die Schätzung sei aber ohnehin die mögliche Nutzung eines Raumes massgebend. Die Schätzungskommission habe sich deshalb entschieden, die von ihr ausgemessene Teilfläche von 37.60m2 in der Nutzfläche zu berücksichtigen.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 13 - 65 Bei Einfamilienhäusern zählten auch Korridore und Bastelräume zur Nutzfläche. Bastelräume seien anrechenbar, wenn sie beheizbar seien und genügend andere Nebenräume für die Haustechnik, Waschküche, Keller usw. bestünden. Korridore im Untergeschoss seien zu berücksichtigen, wenn sie beheizbar seien, über einen eigenen Zugang verfügten und als Erschliessung für andere Räume dienten. Auch im Plan, den die Rekurrenten mit dem Rekurs eingereicht hätten, seien diese Räume als anrechenbare Geschossfläche ausgewiesen.

3.3. Grundstückschätzungen sind nach der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzunehmen. Art. 14 V-Sch ermächtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmethoden oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die Standeskommission mit Art. 2 StKB-Sch für die kantonalen Schätzungen grundsätzlich «Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien», herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem Jahr 2012, für anwendbar erklärt (im Folgenden abgekürzt Schätzerhandbuch).

Nach dem Schätzerhandbuch ist der Mietwert in der Regel über die Nutzfläche oder über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten festzusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83).

Die Schätzungskommission bestimmte den Mietwert aufgrund der Nutzflächen. Strittig ist, ob die Fläche des Dachgeschosses und im Keller die Flächen des Korridors und des Werkraums als Nutzflächen angerechnet werden können. Die Schätzungskommission hat sie bei der Ermittlung der Nutzfläche angerechnet; die Rekurrenten verlangen, sie seien nicht anzurechnen.

3.4. Gemäss dem Schätzerhandbuch (S. 315, Ziff. 1.8.) richtet sich die Bemessung von Nutzflächen nach der SIA-Norm 416. Ziff. 2.1.1. dieser Norm definiert die Nutzfläche als «Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinn dient». Die Nutzfläche gliedert sich in die Hauptnutzfläche, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.1), und in die Nebennutzfläche, dem «Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren» (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.2, Abs. 1). Nach dem Wortlaut der Norm gehören im Wohnungsbau ausdrücklich auch Estrich und Kellerräume zu den Nebennutzflächen (SIA-Norm 416, Ziff. 2.1.1.2, Abs. 2).

Die Argumentation der Rekurrenten, dass der Estrich nicht hätte angerechnet werden dürfen, weil er nicht beheizt ist, und dass die Kellerräumlichkeiten nur zur Hälfte angerechnet werden dürften, weil sie vollständig unter dem Niveau des Terrains der Hausumgebung lägen, ist deshalb nicht stichhaltig. Räumlichkeiten im Dachgeschoss und Kellerräume sind bei Wohngebäuden Nebennutzflächen. Sie zählen zu den Nutzflächen, auch wenn sie selbst nicht dem Zweck und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dienen, nämlich dem eigentlichen Wohnen. Nebennutzflächen bei Wohnräumlichkeiten brauchen also entgegen der Argumentation der Rekurrenten nicht für das Wohnen im

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 14 - 65 engeren Sinn geeignet zu sein. Sie müssen nicht ständig bewohnt werden können, sondern müssen dem ständigen Wohnen nur indirekt dienlich sein. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt. Es handelt sich um Nebennutzflächen, welche die Hauptnutzflächen, das heisst die eigentlichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder Raum für besondere Nutzungen bieten.

3.5. Der Forderung der Rekurrenten, die Fläche des Estrichs nicht als Nutzfläche in die Berechnung einzubeziehen und von den unter dem Terrain der Umgebung liegenden Kellerräumlichkeiten nur die Hälfte anzurechnen, kann daher nicht entsprochen werden.

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Standeskommissionsbeschluss Nr. 417 vom 16. April 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 15 - 65 1.6. Erweiterung des Streitgegenstands im Rekursverfahren Ein Grundeigentümer hat sich mit Einsprache gegen ein Neubauvorhaben in einer Wohnund Gewerbezone gewehrt und dabei die ungenügende strassenmässige Erschliessung gerügt. Den negativen Einspracheentscheid hat der Grundeigentümer mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten. In der Rekursschrift hat er neben der ungenügenden Erschliessung neu auch Lärmemissionen und das Fehlen genügender Parkflächen ins Feld geführt. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Bei der Behandlung von Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind. Weitere Einwände gegen das Bauvorhaben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren, können im Rekurs gegen den Einspracheentscheid nicht mehr vorgebracht werden. Eine Ausweitung des Streitgegenstands auf Themen, die in der Einsprache nicht thematisiert wurden, ist nicht zulässig.

Ob gegen eine Baubewilligung weitere als die mit einer Einsprache vorgebrachten Einwände entgegenstehen, ist nicht im Einspracheverfahren und dem daran anschliessenden Rekursverfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung.

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4. Parkplatzsituation, Lärmemissionen und Streitgegenstand

4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, wie weit in Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren neue Tatsachen und Begründungen zulässig sind.

Die Vorinstanz machte in der Rekursvernehmlassung vom 23. November 2018 zusammengefasst geltend, im Einspracheentscheid seien nur die von der Einsprecherin vorgebrachten Argumente zu beurteilen. Die restliche Beurteilung des Baugesuchs erfolge nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids durch die Baubewilligungsbehörde. Die Rekurrentin habe in der Einsprache keine Lärmemissionen geltend gemacht. Die Lärmfrage sei - so die Vorinstanz in der Duplik vom 28. Januar 2019 erst im Rekurs als Novum thematisiert worden.

Die Rekursgegnerin, die das Bauvorhaben realisieren möchte, wies in der Rekursvernehmlassung vom 26. November 2018 darauf hin, dass die Vorinstanz zunächst nur die in einer Einsprache vorgetragenen Einwendungen zu prüfen habe. Die Rekurrentin habe in der Einsprache einzig die Erschliessung bemängelt. Bei den Einwendungen im Rekurs zur Parkplatzsituation und zu den Lärmemissionen handle es sich um neue Vorbringen, auf die nicht einzutreten sei.

Die Rekurrentin hielt dem in ihrer Replik vom 10. Januar 2019 entgegen, die Zweiteilung des Einsprache- und Bewilligungsverfahrens führe zur absonderlichen Situation, dass im Rekursverfahren nicht entschieden würde, ob das Bauvorhaben bewilligt werde. Das ergebe aus prozessökonomischer und logischer Sicht keinen Sinn, und es fehle die gesetzliche Grundlage dafür. Alle Einsprecher wären gezwungen, einen ablehnenden Einspracheentscheid weiterzuziehen, obwohl die Bewilligungsbehörden die

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 16 - 65 Bewilligung möglicherweise aus anderen Gründen verweigern würden. Eine Nichtbewilligung wäre selbst nach einer höchstrichterlichen Ablehnung sämtlicher Einsprachen noch möglich. Im Kanton St.Gallen sei über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Die in Appenzell I.Rh. praktizierte Zweiteilung sei nicht zweckmässig und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Baubewilligungsbehörde habe im Rahmen des Einspracheentscheids über die Zulässigkeit des Bauprojekts zu befinden und die Baubewilligung zu erteilen oder zu verweigern.

4.2. Die Rekurrentin kritisierte in ihrer Einsprache einzig, es fehle an der Erschliessung. Von fehlenden Parkplätzen ist in der Einsprache ebenso wenig die Rede wie von Lärm. Die Rekurrentin bestritt denn im Rekursverfahren auch nicht, dass sie ihre Rügen zur Lärmbelastung und zur Parkplatzsituation erst im Rekurs erhoben hat. Es ist damit zu prüfen, ob sie mit ihren Einwänden zur Lärmbelastung und zur Parkplatzsituation zu hören ist, obwohl sie in der Einsprache noch nicht enthalten waren.

4.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel «nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt» (Art. 15 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 2010, VerwVG, GS 173.400). Bei Rekursen sind dagegen neue Begehren und Beweismittel gemäss Art. 38 Abs. 2 VerwVG ausdrücklich erlaubt. Neue Vorbringen sind allerdings allgemein nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig; dieser wird durch die Anträge im Rechtsmittel (hier des Rekurses) festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen; der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165, E. 5). Streitgegenstand kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457, E. 4.2). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt nicht nur vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt wird (Bertschi, in Griffel [Herausgeber], Kommentar VRG, 3. Aufl. Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§19-28a N 47).

4.4. Anfechtungsobjekt des strittigen Rekurses ist der Einspracheentscheid der Baukommission vom 25. Oktober 2018. In diesem Entscheid befasste sich die Baukommission mit den Einwänden, die damals gegen das Bauvorhaben vorgetragen wurden. In der Einsprache war einzig die strassenmässige Erschliessung der geplanten Baute als ungenügend kritisiert worden. Mit dem Einspracheentscheid wurde dieser Einwand abgewiesen. Die Lärmbelastung und die Parkplatzsituation hatte die Rekurrentin in ihrer Einsprache nicht beanstandet. Die Vorinstanz befasste sich im Einspracheentscheid denn auch nicht damit. Lärm- und Parkplatzfragen bildeten demnach nicht Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Da die Einsprecherin die Fragen in der Einsprache nicht thematisiert hatte, hätten sie auch nicht Gegenstand der strittigen Verfügung bilden müssen. Streitgegenstand bildet demnach der Einspracheentscheid, mit dem ausschliesslich der Einwand abgewiesen wurde, die Erschliessung sei nicht ausreichend; nicht Streitgegenstand waren und sind alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung. Mit den erst im Rekursverfahren vorgetragenen Einwänden (Lärm, Parkflächen) wechselte die Rekurrentin den Rechtsgrund, aus dem ihr Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern, hätte gutgeheissen werden sollen. Mit den

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 17 - 65 neuen Einwänden zum Lärm und zu den Parkflächen sprengte die Rekurrentin den Rahmen des Streitgegenstands.

4.5. Im Kanton St.Gallen, dessen Rechtslage die Rekurrentin zum Vergleich heranzieht, ist über die öffentlich-rechtliche Einsprache gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden (Art. 157 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 2017, sGS 731.1). Massgeblich ist indessen das innerrhodische Recht. Anders als im Kanton St.Gallen kann im Kanton Appenzell I.Rh. nicht gleichzeitig über Einsprachen und die Baubewilligung entschieden werden. Denn nach Art. 85 Abs. 1 BauG darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn allfällige Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Mit dem Entscheid über die Baubewilligung muss daher abgewartet werden, bis über alle Einsprachen rechtskräftig entschieden ist. In Entscheiden über Einsprachen gegen Bauvorhaben ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind, und - anders als bei Baueinsprachen im Kanton St.Gallen - nicht gleichzeitig auch, ob die Baubewilligung zu erteilen ist. Diese Rechtslage schliesst aus, dass in einem Rekurs gegen einen Entscheid über eine Einsprache gegen ein Baugesuch Einwendungen vorgetragen werden können, die nicht bereits mindestens im Grundsatz in der Einsprache enthalten waren. In der Einsprache hatte die Rekurrentin weder die Lärmbelastung noch die Parkplatzsituation kritisiert. Die Vorinstanz hatte sich daher im Einspracheentscheid auch nicht damit zu befassen; sie konnte noch nicht darüber entscheiden. Die Vorinstanz weist aber zutreffend darauf hin, dass sie nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen im Hinblick auf die Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung zu prüfen haben wird, ob die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für das fragliche Bauvorhaben erfüllt sind. Sie wird in diesem Rahmen auch zu prüfen haben, ob andere als die bereits in Einsprachen vorgetragenen Einwände gegen die Erteilung der Baubewilligung sprechen. Bei diesen Prüfungen geniesst die Einsprecherin und Rekurrentin aber keine Parteistellung. Streitgegenstand von Rekursen gegen Einspracheentscheide sind nicht alle erdenklichen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben. Nicht die Baubewilligung steht zur Diskussion, sondern nur, was der jeweilige Einsprecher in seiner Einsprache an Einwänden gegen die Erteilung der Baubewilligung vorgetragen hatte.

4.6. Soweit die Rekurrentin geltend macht, die Lärmbelastung oder fehlende Parkplätze sprächen gegen das Bauvorhaben, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu prüfen.

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Standeskommissionsbeschluss Nr. 586 vom 28. Mai 2019

Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 18 - 65 1.7. Anforderungen für das Anbringen eines Fussgängerstreifens Aufgrund des Ergebnisses einer Überprüfung der Standorte bestehender Fussgängerstreifen wurde vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im November 2018 die Entfernung von zwei Fussgängerstreifen in Eggerstanden verfügt. Mit Rekursen wurde gegen die Verfügungen vorgebracht, dass sich die Fussgängerstreifen auf einem von zahlreichen Schülern begangenen Schulweg und in der Nähe der Kirche und des Gemeindesaals befinden. Sie würden daher zu bestimmten Zeiten von vielen Fussgängern benutzt. Die Rekurse gegen diese Anordnungen wurden abgewiesen.

An den beiden betroffenen Standorten in Eggerstanden liegen sowohl die Überquerungsfrequenzen als auch die Anzahl der Fahrzeuge deutlich unterhalb der verbindlich festgelegten Schwellenwerte für die Markierung eines Fussgängerstreifens. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich noch nicht das Anbringen eines Fussgängerstreifens, zumal die ermittelte Verkehrsfrequenz bei weitem tiefer liegt als die Werte gemäss der einschlägigen Schweizer Norm. Die vom Department angeordnete Entfernung der betreffenden Fussgängerstreifen erwies sich als rechtskonform.

(…)

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1. (…)

2.2. (…)

2.3. Gemäss Art. 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) kann das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisungen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Das UVEK hat von dieser Kompetenz in der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 (nachfolgend: Verordnung des UVEK, SR 741.211.5) Gebrauch gemacht und in Art. 4 lit. a die Schweizer Norm (SN) 640 241 (Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen) des Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) für anwendbar erklärt.

Weisungen sind innerdienstliche Anordnungen. Sie werden in der Regel von einer vorgesetzten Behörde erlassen und wenden sich an eine untergeordnete Behörde bzw. an eine Mehrzahl davon, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten. Die Terminologie ist dabei sehr unterschiedlich: Sie erscheinen als Verwaltungsverordnungen, Dienstanweisungen, Weisungen, Kreisschreiben, Dienstreglement, Richtlinie, Wegleitung usw. Inhaltlich regeln Weisungen damit das Verhalten von Verwaltungsbehörden. Verwaltungsverordnungen oder eben Weisungen gelten für die Verwaltungsbehörden, die im entsprechenden Aufgabenbereich sachzuständig sind. Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz 124, mit weiteren Hinweisen).

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 19 - 65 Weisungen sind hoheitlich, einseitig, verbindlich und erzwingbar. Sie stellen damit gewissermassen Rechtssätze dar, die für die mit dem entsprechenden Sachbereich betrauten Behörden verbindlich sind. Im Verstoss gegen eine Verwaltungsverordnung kann eine haftpflichtrechtliche Widerrechtlichkeit liegen (René Schaffhauser, Zur Sicherheit der Strasseninfrastruktur: Zwischen Worten und Taten, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 38 ff, 41 f.). Da die Verordnung des UVEK namentlich auf die Norm SN 640 241 verweist, gilt diese als behördenverbindliche Grundlage bei der Beurteilung von Fussgängerstreifen.

3. Fussverkehrsmenge und Fahrzeugmenge

3.1. Für die Anordnung von Fussgängerstreifen führt die Norm SN 640 241 verschiedene Voraussetzungen auf. Es sind dies die Querungsnachfrage, die Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs, die notwendige Sichtweite, die Erkennungsdistanz, die Fussverkehrsmenge und die Fahrzeugmenge (Norm, Ziffern 12-17, «Anordnungsvoraussetzungen»). Umstritten ist im vorliegenden Fall die Gewichtung des Kriteriums der Fussverkehrsmenge. Die Norm setzt eine erforderliche Überquerungsfrequenz von mindestens 100 querenden Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf nicht zwingend aufeinanderfolgenden Stunden mit dem jeweils höchsten Fussgängeraufkommen eines Tages voraus. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass von dieser minimalen Fussgängermenge aus Sicherheitsgründen nicht abgewichen werden sollte. Betreffend das Kriterium der Fussverkehrsmenge bietet die Norm in Ausnahmesituationen allerdings eine gewisse Flexibilität (Norm, Ziffer 16), so bei Querungen, die Teil einer qualifizierten Fusswegnetzplanung sind (z.B. Richtplanung) oder beim Vorliegen besonderer Vortrittsbedürfnisse (z.B. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Schulhäuser, Alters- oder Behindertenheime). In solchen Fällen kann die Anordnung eines Fussgängerstreifens auch bei tieferen Frequenzen geprüft werden.

3.2. Einer Beilage zum Rekurs ist zu entnehmen, dass die Schule Eggerstanden bei der fraglichen Querungsstelle während einer Dezemberwoche 2018 die Anzahl Überquerungen durch Primarschulkinder gemessen hat. Die Anzahl betrug zwischen Montag und Freitag 48 bis 96 pro Tag (rek.-act. 7, Erhebung der Schule Eggerstanden). Die durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ermittelte Anzahl an schulpflichtigen Kindern verschiedener Schulstufen im betreffenden Gebiet, die den Fussgängerstreifen über die Dorfstrasse, Höhe Dorfstrasse 17, benutzen könnten (JPMD act. 1, Beilagen 1b und 2 b), lassen nicht daran zweifeln, dass der Schwellenwert nach SN 640 241 von 100 Querungen während fünf Stunden nicht erreicht wird.

3.3. Der Rekurrent hielt dafür, am betreffenden Standort des Fussgängerstreifens festzuhalten, auch wenn die minimale Fussgängermenge von 100 Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf Stunden nicht erreicht werde. Der Fussgängerstreifen werde immerhin von durchschnittlich 76 Primarschülerinnen und -schülern pro Tag überquert. Der Rekurrent verwies auf die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle insbesondere für Kinder auf ihrem Schulweg.

Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement hielt fest, die Anforderungen der Norm verlangten für die Markierung eines Fussgängerstreifens eine minimale durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von 3’000 Fahrzeugen auf dem Querschnitt der Fahrbahn

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 20 - 65 (SN 640 241, Ziffer 17). Eine eigene Messung im Januar 2018 habe eine Verkehrsmenge von 559 pro Tag ergeben. Der erforderliche Fahrzeugfrequenzbereich werde daher bei weitem nicht erreicht. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement stellte weiter fest, der fragliche Strassenabschnitt sei gerade und grundsätzlich sehr übersichtlich. Entlang der Strasse seien viele geeignete Querungsstellen vorhanden.

3.4. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich allein noch nicht das Markieren eines Fussgängerstreifens. Die durch Sicherheitsexperten ermittelte und durch die Verordnung des UVEK als behördenverbindlich gesetzte Schwelle von 100 Überquerungen in fünf Stunden könnte kaum mehr Anwendung finden, wenn jeder Schulweg eine Ausnahme darstellen würde. Liegt insbesondere auch die Fahrzeugmenge deutlich unterhalb des Schwellenwerts von 3’000 Fahrzeugen pro Tag, würde es dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, einen Fussgängerstreifen zu markieren. Im Übrigen ist auch die Übersichtlichkeit des betreffenden Strassenabschnitts nicht kritisch. Es handelt sich um ein gerades, übersichtliches Strassenstück. Bei dieser Ausgangslage ist von einer gewöhnlichen Schulwegsituation auszugehen. Eine Ausnahmesituation, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Die gesetzlichen Grundlagen sehen für solche Situationen keine Fussgängerstreifen vor.

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Standeskommissionsbeschluss Nr. 806 vom 12. August 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 21 - 65 2. Gerichte 2.1. Öffentlich-rechtliche Klage (Entschädigung aus materieller Enteignung) Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren seit Genehmigung des Zonenplans, unabhängig davon, ob der Betroffene von der enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatte (Art. 44 Abs. 4 aBauG). Ein Anspruch des vom Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentümers auf persönliche Benachrichtigung ergibt sich weder aus Bundes- noch aus kantonalem Recht.

Erwägungen:

I.

1. Mit Publikation im Appenzeller Volksfreund im Jahr 2006 wurde die Bevölkerung über die Zonenplanrevision im Bezirk Rüte informiert und zu einer öffentlichen Vernehmlassung sowie einem Informationsabend eingeladen.

Die Standeskommission nahm an der Sitzung vom 12. September 2006 eine Vorprüfung dieser Zonenplanrevision vor und stimmte ihr im Wesentlichen zu. Darin wurde die Reduktion der Wohnzone (WG2) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) im Bereich x unter Berücksichtigung des Ortsbilds und der Siedlungsbegrenzung als zweckmässig beurteilt.

Die überarbeitete Zonenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund publiziert und öffentlich aufgelegt. An der Bezirksgemeinde vom 4. Mai 2008 ergriff kein Stimmbürger das Wort zur revidierten Zonenplanung, welche daraufhin einstimmig angenommen und von der Standeskommission genehmigt wurde. Der Bezirksrat Rüte teilte im Appenzeller Volksfreund Folgendes amtlich mit: «Zonen- und Quartierplanung. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Bezirk Rüte wurde mit Beschluss vom 11. August 2008 durch die Standeskommission genehmigt.».

Mit dieser Zonenplanrevision wurde der südliche Teil (ca. 2’300m2) des sich im Eigentum von A. befindenden Grundstücks Nr. y von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone umgezont.

2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2017 ersuchte A. den Bezirk Rüte sinngemäss, die ganze Parzelle Nr. y wieder in die Wohn- und Gewerbezone umzuzonen oder ihm eine Entschädigung von mindestens Fr. 500’000.00 zu bezahlen.

3. Der Bezirksrat Rüte teilte A. mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass die Umzonung der Parzelle Nr. y mit der Überarbeitung der Zonenplanung in den Jahren 2006 bis 2008 erfolgt sei, wobei die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden seien.

4. Am 10. August 2018 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Kläger) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Klage gegen den Bezirk Rüte (folgend: Beklagter) ein und stellte das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 500’000.00 nebst Zins zu 5% seit 20. Mai 2017 zu bezahlen.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 22 - 65 5. Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte am 30. Oktober 2018 die Klageantwort ein, beantragte die Klageabweisung und stellte den prozessualen Antrag, das Verfahren sei auf die Frage der Verjährung zu beschränken.

6. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem prozessualen Antrag des Beklagten entsprochen und das Verfahren wurde im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VerwGG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Verjährung beschränkt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

(…)

II.

1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a VerwGG beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vorbehältlich der Zuständigkeit der Standeskommission. Die Standeskommission entscheidet nach Art. 62 VerwVG über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton und seinen Anstalten.

Entschädigungsansprüche gegenüber den Bezirken unterliegen dem Klageverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Landsgemeindemandat 2014, Botschaft zum VerwGG, S. 25).

Das Verwaltungsgericht ist entsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Klage gegen den Bezirk Rüte zuständig.

(…)

III.

1. 1.1. Der Kläger macht geltend, die Zonenplanrevision des Bezirks Rüte sei noch nicht in Kraft getreten. Für die Zonenplanung und deren Änderung sei der Bezirk zuständig, er eröffne das Verfahren und müsse dieses auch formell wieder abschliessen. Der Beklagte hätte nach der Genehmigung der Standeskommission vom 11. August 2008 eine entsprechende Publikation machen und das Verfahren formell abschliessen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Ein Zonenplan trete nämlich erst in Kraft, wenn die zuständige Planungsbehörde den Abschluss des Verfahrens publiziert habe. Es gelte der Grundsatz der Einheit der Kommunikation. Gegenüber dem Bürger kommuniziere die Planungsbehörde, in casu der Beklagte.

1.2. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem Raumplanungsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Art. 33 Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (vgl. Art. 33 Abs. 2 RPG). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG).

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 23 - 65

Der Zonenplan und gegebenenfalls auch das Reglement werden durch den Bezirksrat aufgestellt und bedürfen der Annahme durch die Bezirksgemeinde. Mit der Genehmigung durch die Standeskommission werden sie allgemeinverbindlich (Art. 29 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen BauG [folgend: aBauG], welches vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangt). Vor der Auflage sind der Zonenplan und gegebenenfalls das Reglement der Standeskommission zur Vorprüfung zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 1 aBauG). Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben (Art. 30 Abs. 2 aBauG). Nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Reglemente der Bezirksgemeinde zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 aBauG). Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird die Änderung des Plans rechtskräftig (Art. 31 Abs. 2 aBauG).

1.3. Vorliegend lief das Verfahren der Zonenplanrevision des Bezirks Rüte rechtmässig ab: So wurde die Bevölkerung an einem Informationsabend orientiert, der Zonenplan wurde der Standeskommission zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 30 Abs. 1 aBauG, welches auf die vorliegend zu beurteilende Zonenplanänderung anwendbar ist), die überarbeitete Zonenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund als amtlichem Publikationsorgan publiziert und unter Bekanntgabe des korrekten Rechtsmittels der Einsprache öffentlich aufgelegt (Art. 33 Abs. 1 und 2 RPG; Art. 30 Abs. 2 aBauG). Damit wurde die Publizität der Pläne (Art. 4 Abs. 3 RPG) auch für den Kläger sichergestellt und dessen Wahrnehmung der Rechtsmittel ermöglicht. An der Bezirksgemeinde vom 4. Mai 2008 wurde den Stimmbürgern das Wort (und somit das rechtliche Gehör) erteilt, an welcher der Zonenplan einstimmig angenommen wurde (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 4 aBauG). Schliesslich genehmigte die Standeskommission den Zonenplan am 11. August 2008 (Art. 29 Abs. 1 aBauG), womit dieser und die damit einhergehenden Eigen-tumsbeschränkungen in Kraft trat, und der Bezirksrat Rüte teilte im Appenzeller Volksfreund vom 25. Oktober 2008 amtlich mit, dass der Zonenplan von der Standeskommission genehmigt worden sei. Damit wurde das Zonenplan-Revisionsverfahren abgeschlossen.

Der Zonenplan des Bezirks Rüte, mit welchem ein Teil des Grundstücks des Klägers von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, wurde folglich am 11. August 2008 für jedermann verbindlich bzw. rechtskräftig (Art. 26 Abs. 3 RPG; Art. 31 Abs. 2 aBauG).

2. 2.1. Der Kläger macht geltend, der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist setze voraus, dass der Betroffene von der Eigentumsbeschränkung auch persönlich Kenntnis habe. Diese Kenntnis habe der Kläger erst im Mai 2017 erhalten, weshalb die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe, die Klage fristgerecht eingereicht worden sei und der Beklagte für die Eigentumsbeschränkung entschädigungspflichtig sei.

Ein kantonsübergreifender Blick auf die Verjährungsfristen für Entschädigungen aus materieller Enteignung lasse ebenfalls nur den Schluss zu, dass die Verjährungsfrist nur eine relative sein könne, d.h. sie beginne erst mit Kenntnisnahme durch den Betroffenen zu laufen. Im Kanton St.Gallen beispielsweise verjährten Entschädigungsforderungen lediglich nach 10 Jahren. Auch das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang fest-

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 24 - 65 gehalten, dass Entschädigungsansprüche bei fehlender kantonaler Regelung grundsätzlich nach 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung verjährten. Demzufolge sei daraus zu schliessen, dass die im BauG Al erwähnte Verjährungsfrist von fünf Jahren nur zu laufen beginne, wenn der Betroffene auch Kenntnis von der Eigentumsbeschränkung habe.

2.2. Der Beklagte hingegen erhebt die Einrede der Verjährung. So habe die fünfjährige Verjährungsfrist mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am 11. August 2008 zu laufen begonnen und habe somit am 11. August 2013 geendet.

2.3. Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 44 Abs. 4 aBauG).

Die Verjährung läuft ab dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Eine Eigentumsbeschränkung kann erst in Kraft treten, wenn sie rechtskräftig ist. Im Zusammenhang mit der Ortsplanung kommt es auf den Zeitpunkt der definitiven Genehmigung durch die kantonale Behörde an, da die Rechtswirksamkeit kommunaler Nutzungspläne von Bundesrechts wegen (Art. 26 Abs. 3 RPG) erst an diesem Tag eintritt (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 5 N 73). Ob die Betroffenen von der Beschränkung oder von ihrer enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatten oder hätten haben können, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (vgl. BGE 111 Ib 269 E. 3a/aa; RIVA, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N 253; vgl. Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, 1990, S. 188 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95). Das kantonale Recht kann eine andere Lösung vorsehen, indem es beispielsweise neben der absoluten eine relative Verjährungsfrist bestimmt und für den Beginn Letzterer auf das subjektive Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abstellt (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95).

2.4. Die Eigentumsbeschränkung des Klägers trat mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am 11. August 2008 ein. Das kantonale Recht hat neben der absoluten keine relative Verjährungsfrist bestimmt, für deren Beginn auf das subjektive Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abgestellt würde. Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährte - selbst wenn nicht die Genehmigung der Zonenplanrevision durch die Standeskommission, sondern deren amtliche Mitteilung durch den Beklagte für die rechtsgültige Eigentumsbeschränkung relevant wäre spätestens Ende Oktober 2013, somit fünf Jahre nach dem 25. Oktober 2008.

3. 3.1. Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn als von der Zonenplanungsänderung direkt in seinen Rechten Betroffener mittels persönlicher Anzeige zu informieren. Gerade bei einer grossflächigen Auszonung eines Grundstücks, welche möglicherweise eine materielle Enteignung zu Folge habe, wäre es verhältnismässig und angebracht gewesen, wenn die zuständige Verwaltungsstelle die Grundeigentümer direkt angeschrieben hätte. Im dreistufigen Verwaltungsaufbau der Schweiz (Gemeinde, Kanton, Bund) wäre in der vorliegenden Angelegenheit insbesondere von der untersten Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Bezirk zu erwarten gewesen, dass dieser seine Bürger transparent und dienstleistungsorientiert über wesentliche Änderungen in der Nutzungsplanung informiere.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 25 - 65 Zudem stelle eine Umzonung von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone in Appenzell Innerhoden eine seltene Ausnahme dar. Ein Grundeigentümer müsse nicht damit rechnen, insbesondere nicht bei einer generellen Zonenplanungsrevision. Die Parzelle des Klägers befinde sich seit 1972 in der Wohn- und Gewerbezone und es sei nie ein Thema gewesen, dass diese oder ein Teil davon umgezont werden solle. In Appenzell Innerrhoden und insbesondere auch im Bezirk Rüte sei zum Zeitpunkt der Ortsplanungsrevision Bauland knapp zur Verfügung gestanden. Überdies sei der Kläger auch durch das Verhalten des Bezirks Rüte in seiner Wahrnehmung, dass sich sein ganzes Grundstück Parzelle Nr. y in der Bauzone befinde, belassen worden und hätte auch nichts anders merken müssen, denn der Bezirk habe das gesamte Grundstück nach wie vor als Bauland besteuert. Werde einer Privatperson durch eine materielle Enteignung direkt in ihre Vermögenswerte eingegriffen, sei eine persönliche Anzeigepflicht im kantonalen Baugesetz nicht vorgeschrieben. Dies sei nicht verhältnismässig und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

3.2. Nutzungspläne sind gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Mit der Verpflichtung zur öffentlichen Auflage der Nutzungspläne (Art. 33 Abs. 1 RPG) wird die Publizität der Pläne sichergestellt, indem jedermann von einem Nutzungsplan Kenntnis erlangen kann. Damit wird auch der demokratischen Mitwirkung der Bevölkerung am Planungsverfahren Rechnung getragen. Art. 33 Abs. 1 RPG steht vor allem im Dienst des Rechtschutzes (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 8). Die Auflagepflicht bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 11). Der bundesrechtliche Gehörsanspruch (Art. 4 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht des betroffenen Grundeigentümers, bei einer Änderung des kommunalen Zonenplans individuell angehört zu werden, bevor über die Zuteilung seines Grundstücks definitiv entschieden wird. Dieses Recht ist zum Beispiel an der Gemeindeversammlung gewährt (vgl. BGE 111 Ia 164 E. 2c). Weder aus Art. 33 RPG noch aus Art. 29 BV ergibt sich ein Anspruch des vom Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentümers auf persönliche Benachrichtigung. Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, sofern er im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 15; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, 2016, S. 548).

Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und entweder weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). Nach Ablauf dieses Planungshorizonts sind die Bauzonen grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans; je neuer ein Plan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden (vgl. BGE 140 II 25 E. 5.1.). Aus der Eigentumsgarantie kann kein wohlerworbenes Recht des Grundeigentümers auf Beibehaltung einer einmal für ihr Grundstück geschaffenen Nutzungsordnung abgeleitet werden (vgl. BGE 123 I 175 E. 3a). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zu beachten, wenn dem Betroffenen behördliche Zusicherungen über die Fortdauer der bisherigen Ordnung gemacht wurden oder wenn er aus anderen Grünen mit einer längeren Dauer dieser Ordnung rechnen durfte und dies für die zuständigen Behörden erkennbar war (vgl. Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, §7 N 188).

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 26 - 65 3.3. Im Kanton Appenzell I.Rh. gibt es keine Regelung, dass ein von einer Planänderung betroffener Grundeigentümer persönlich benachrichtigt werden muss. Auch wurde dem Kläger mit der Auflage der überarbeiteten Zonenplanung und an der Bezirksgemeinde das rechtliche Gehör gewährt. Hinzu kommt, dass der Kläger seit 1995 im Bezirk Rüte wohnt. Sollte er auch den Appenzeller Volksfreund als amtliches Publikationsorgan, in welchem der Beklagte über die Zonenplanrevision informierte, zum Informationsabend einlud sowie die Publikation vornahm, nicht gelesen haben, so konnte er sich doch mit den Unterlagen für die Bezirksgemeinde informieren.

Der alte Zonenplan stammte aus dem Jahr 1993 und die darin enthaltenen Bauzonen waren für 15 Jahre, somit bis ins Jahr 2008 angelegt. Während dieser 15 Jahre hat der Kläger seine Liegenschaft nicht bebauen wollen und er hätte sich bei Beginn der Zonenplanrevision im Jahr 2006 auch nicht auf die Planbeständigkeit des Zonenplans 1993 berufen können. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Kläger von Seiten des Beklagten eine Zusicherung gemacht worden wäre, dass sein Grundstück zukünftig nicht aus der Bauzone genommen würde.

Der Beklagte hatte somit keine Pflicht zur persönlichen Anzeige an den Kläger, dass dessen Eigentum durch die geplante Umzonung beschränkt würde.

4. Zusammenfassend ist der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt, weshalb die Klage abzuweisen ist.

IV.

(…) 3. 3.1. Im Verfahren vor Gericht werden nach Art. 47 Abs. 1 VerwGG ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 47 Abs. 2 VerwGG).

3.2. In öffentlich-rechtlichen Klageverfahren hat das Gemeinwesen nicht nur einen Anspruch auf Kostenersatz, sondern auch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. So ist das Klageverfahren wie der Zivilprozess ein Verfahren mit zwei Parteien, wobei dem Gemeinwesen, anders als im Anfechtungsverfahren, in der Regel keine wesentlich vorteilhaftere Ausgangslage bzw. einen Wissensvorsprung als der Gegenpartei zukommt (vgl. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 177; vgl. Merkli/Aechlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 104 N 16; JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, 2014, §85 N 16; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., §17 N 55; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, 2003, Rz. 1162).

3.3. Vorliegend erscheint eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beklagten von Fr. 1’500.00 (inkl. MWST) als angemessen, welche der Kläger zu bezahlen hat.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2018 vom 2. April 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 27 - 65 2.2. AVIG-Beschwerde (Insolvenzentschädigung) Ein Arbeitnehmer verletzt seine Schadenminderungspflicht, wenn er während laufendem Arbeitsverhältnis mit der schriftlichen Einforderung erheblicher und gefährdeter Lohnausstände länger als einige Monate zuwartet (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

Erwägungen:

I.

1. A. war seit 1. Mai 2015 bei der B. AG zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 75’600.00 (Bruttomonatslohn Fr. 6’300.00) bzw. Nettomonatslohn von Fr. 5’551.27 angestellt. Am 4. April 2018 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei eine Lohnzahlung aus finanziellen Gründen seit 1. Januar 2018 nicht mehr möglich sei.

2. Am 8. Mai 2018 stellte A. bei der Arbeitslosenversicherung Appenzell I.Rh. den Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen Dezember 2017 bis März 2018.

3. Auf Antrag von A. wurde gegen die B. AG im August 2018 der Konkurs eröffnet.

4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag von A. auf Insolvenzentschädigung ab. A. wäre es zumutbar gewesen, seit Januar 2017 immer wieder die Lohnausstände für das Jahr 2017 einzufordern. Er habe es versäumt, die offenen Lohnausstände in einer angemessenen Zeit und unmissverständlich geltend zu machen. Die Begründung, er habe immer wieder Akontozahlungen erhalten, er sei bei der ehemaligen Arbeitgeberin wegen den offenen Lohnausständen vorstellig geworden und ihm sei durch die ehemalige Arbeitgeberin immer wieder versichert worden, dass man an einer «Lösung» arbeite, rechtfertige die Unterlassung nicht.

5. Am 27. November 2018 erhob der Rechtsvertreter von A. Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. vom 29. Oktober 2018, welche aufzuheben sei und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung auszurichten.

A. hätte ein Interesse am Erhalt der vollständigen Lohnzahlungen gehabt. Er sei darauf wie jeder andere Arbeitnehmer angewiesen gewesen. Aus diesem Grund habe er sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowohl mündlich als auch schriftlich via E-Mails immer wieder an seine Arbeitgeberin gewandt und die Bezahlung des Lohns verlangt. Aus dem Umstand, dass er dabei auf die Zusicherung seiner Arbeitgeberin vertraut habe, man arbeite an einer «Lösung» mit den Investoren, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Von einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln könne jedenfalls keine Rede sein. A. habe an den Erfolg der B. AG und an die ihm gegenüber abgegebenen Versprechungen, man finde eine Lösung mit den Investoren, geglaubt. Er sei denn auch davon ausgegangen, dass er den geschuldeten Lohn erhalten werde, zumal er ja immer wieder Zahlungen auf sein Konto überwiesen erhalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei im konkreten Fall nicht davon auszugehen, A. hätte vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein mangelhaftes Interesse am Erhalt der Lohnzahlungen gezeigt.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 28 - 65 6. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache ab.

A. habe es unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen. In den Unterlagen würden sich im Mail vom 21. März 2018 erstmals eine konkrete Aufforderung, die ausstehenden Löhne zu bezahlen, finden. Seinen Lohn habe er seit März 2016 nicht mehr oder nicht vollständig erhalten. Es handle sich zweifellos um eine erhebliche, langandauernde Nichtbezahlung des Lohns. A. habe sich mit vagen Angaben über angebliche potentielle Investoren zufriedengegeben und weiter zugewartet. Das lange Zuwarten sei aus objektiver Sicht nicht verständlich. Auch die Teilzahlungen könnten aufgrund der sehr langen Zeit, in der er keine Lohnzahlungen erhalten habe, und aufgrund des sehr hohen Ausstands nicht rechtfertigen, dass er nichts unternommen habe, um seine Lohnforderung unmissverständlich geltend zu machen. A. sei seiner Schadenminderungspflicht nicht innert nützlicher Frist und nicht in angemessener Weise nachgekommen.

7. Am 1. Februar 2019 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 17. Dezember 2018 und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung der Insolvenzentschädigung sei zu entsprechen.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe zu jeder Zeit darauf bestanden, dass geschuldeter Lohn chronologisch zurückbezahlt werde und ausbleibender Lohn akribisch in den Unterlagen festgehalten werde. Die Arbeitgeberin habe in der Auflistung der Lohnschulden gegenüber dem Beschwerdeführer vom 18. März 2018 detailliert erläutert, wieviel Lohn sie dem Beschwerdeführer noch schulde und in welcher Form dieser zukünftig bezahlt werde. Dieses Dokument sei nur erstellt worden, weil der Beschwerdeführer permanent hohen Druck auf seine Arbeitgeberin ausgeübt habe.

Unrichtig sei die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer sich mit vagen Angaben über angebliche potentielle Investoren zufriedengegeben habe. Diese Investoren habe es gegeben und seien dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gewesen. Er habe während dieses Zeitraums in direktem Kontakt mit diesen gestanden, um sich nicht vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin vertrösten zu lassen, sondern einen effektiven Eindruck zu erlangen, ob es die Bereitschaft der bestehenden Investoren, die in der Vergangenheit bereits erhebliche Geldmittel in das Unternehmen eingebracht hätten, gebe, an dem Unternehmen weiter dranzubleiben. Es sei stossend, dem Beschwerdeführer Naivität vorzuhalten und auf dem Fehlen einer schriftlichen Mahnung zu insistieren, wenn er in Wirklichkeit viel weitergegangen sei, um seinen Lohnanspruch durchzusetzen und zu realisieren, als «pro forma» eine schriftliche Mah-

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 29 - 65 nung an seinen Arbeitgeber zu verschicken. Es sei daher durchaus realistisch gewesen, dass das Unternehmen mit einer weiteren Investition am Leben erhalten und Liquidität für Lohnzahlungen zur Verfügung gestellt werde.

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Darstellung der Arbeitslosenkasse seine Lohnforderung schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und unmissverständlich bekannt gegeben, indem er nicht nur praktisch jeden Arbeitstag seinen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt habe, sondern sogar selbst den Austausch mit der Investorenschaft gesucht habe, um abschätzen zu können, ob ernsthafte Sanierungsaussichten bestünden.

2. 2.1. Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

2.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungs-verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2).

Von einem Arbeitnehmer kann schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, dass er, wenn der Lohn nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist, in unmissverständlicher und eindeutiger Weise seine Lohnforderung bekannt gibt. Die Schadenminderungspflicht gilt also schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer mit einem längeren Aufschub der Lohnzahlung einverstanden ist und auf bessere Zeiten wartet (vgl. ARV 2002 N 30 S. 192 E. 1b). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände nur mündlich gemahnt werden. Eine versicherte Person muss spätestens nach einigen Monaten merken, dass ihre mündlichen Mahnungen nichts nützen. Schriftliche Vorkehren wären in diesem Fall angezeigt. Die bloss mündliche Mahnung kann als unmissverständliches Zeichen für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen nicht ausreichen. Die blosse mündliche Geltendmachung nach einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten wird als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden gewertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3 und 8C_261/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.2).

Wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss, ist sie zu weitergehenden Schritten als einer

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 30 - 65 Mahnung gehalten. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). Spätestens nach vier Monaten ist es aus arbeitslosen-versicherungsrechtlicher Sicht der versicherten Person nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 E. 3.3, 4.1 und 5.3). Verbleibt eine versicherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2.).

3. 3.1. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2017 folgende Bruttolöhne ausgerichtet: bereits im Jahr 2015 lediglich Fr. 25’200.00 statt Fr. 44’100.00, die Monatslöhne Oktober, November und Dezember wurden nicht bezahlt; im Jahr 2016 lediglich Fr. 42’718.00 statt Fr. 75’600.00 und im Jahr 2017 lediglich Fr. 37’548.00 statt Fr. 75’600.00.

Die Löhne flossen somit bereits ab Oktober 2015 sehr unregelmässig und teilweise gar nicht. Der Beschwerdeführer erhielt nur Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 105’466.00 brutto anstelle der für die Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2017 geschuldeten Summe von Fr. 195’300.00. Trotz Teilzahlungen häuften sich die Lohnschulden unbestrittenermassen bereits bis Ende 2016 auf Fr. 51’782.00 an, bezahlt wurden lediglich Fr. 67’918.00. Wohl erfolgten im Jahr 2016 folgende Nettozahlungen: am 3. Februar Fr. 1’000.00, am 2. März Fr. 2’500.00, am 7. April Fr. 5’551.27, am 11. Mai Fr. 551.27, am 1. Juni Fr. 1’500.00 und am 21. Juni 2016 Fr. 16’243.72, womit erst die Löhne Oktober 2015 bis Februar 2016 beglichen waren. Der Lohn für März 2016 wurde erst mit letzter Teilzahlung vom 28. September 2016 beglichen. Der Lohn für April 2016 wurde bis Ende 2016 nicht vollständig beglichen, es blieb bei einem Ausstand von Fr. 1’200.00. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig, arbeitete aber weiter für die Arbeitgeberin. Er hat somit einen längeren Lohnaufschub offensichtlich hingenommen. Aufgrund dieser massiven Höhe der Ausstände wäre der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens bis Ende 2016 zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen, zumal jedenfalls bei einem während sechs Monaten dauernden Ausstand ein tatenloses Zuwarten nicht mehr als objektiv verständlich zu werten ist (vgl. 8C_682/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).

3.2. Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er habe praktisch jeden Arbeitstag seinen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er über diese angeblichen mündlichen Aufforderungen zur Lohnzahlung hinaus vor Ende November 2017 konkret etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Dass seine Lohnansprüche gefährdet waren, zeigt sich auch darin, dass die Arbeitgeberin nach Angaben des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit auf die finanzielle Hilfe von Investoren angewiesen gewesen sei. Ein Zuwarten des Beschwerdeführers in der Hoffnung, diese Investoren würden erneut helfen, statt weitergehende Schritte einzuleiten, kann aus objektiver

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 31 - 65 Sicht nicht mehr als verständlich gewertet werden, zumal er sich nach seinen Angaben mangels Lohnzahlungen gar verschulden musste. Damit ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht jedenfalls weit über ein Jahr grobfahrlässig nicht nachgekommen. Seine Inkaufnahme eines Lohnverlustes bei zunehmender Dauer der Lohnausstände kann nicht der Arbeitslosenversicherung überwälzt werden.

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Lohnschulden der Arbeitgeberin vom 16. März 2018, mit dem eingereichten Mailverkehr mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin und den potentiellen Investoren von Ende 2017 bis zur Kündigung anfangs April 2018, welcher im Übrigen weder eine konkrete unmissverständliche Aufforderung zur Begleichung der Lohnforderung noch Hinweise einer konkreten Chance auf Zahlung der Lohnforderungen enthält, sowie mit dem von der am Wohnort des Beschwerdeführers zuständigen Arbeitslosenkasse bewilligten Zwischenverdiensts nach der Kündigung vom 4. April 2018 bei einem anderen Unternehmen desselben Geschäftsführers der B. AG, bilden keine hinreichende Begründung für sein Untätigbleiben bis Ende 2017. Ebenfalls zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, der hier massgebliche Zeitraum sei lediglich der von zirka Ende 2017 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ins Leere. Würde dieser gefolgt, würde das Verhalten des Beschwerdeführers und demnach dessen Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG bis zu diesem Zeitpunkt ausgeblendet.

3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, ihr Vorgehen, indem sie ihn zunächst beraten habe, wie er gegen die Arbeitgeberin vorzugehen habe, und erst nach Konkurseröffnung mitgeteilt habe, er habe seine Schadenersatzpflicht verletzt, bleibe für ihn unverständlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 51 AVIG die Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung einer Insolvenzentschädigung darstellt. Mit Gesuch um Insolvenzentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht sämtliche Unterlagen, die zur Prüfung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung notwendig waren, eingereicht, hat ihn doch die Beschwerdegegnerin noch vor Eröffnung des Konkurses über die B. AG vom 27. August 2018 mit Mail vom 23. Juli 2018 um Einreichung des Kündigungsschreibens sowie allfälliger Schreiben an den Arbeitgeber, worin er seinen Lohn eingefordert habe, ersucht.

3.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit dem langen Zuwarten seiner Lohneinforderungen seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die Verfügung vom 29. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2019 vom 21. Mai 2019

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 32 - 65 2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) Wer an einem spielenden Tier auf der Strasse vorbeifährt und nach einer weiteren Bewegung des Tieres auf das Bahntrassee gelangt, macht sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. Wenn der Fahrzeugführer anschliessend mit dem nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug auf den nächstmöglichen Parkplatz fährt, handelt er in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB und macht sich nicht strafbar. Wenn beim Unfall kein Sachschaden entstanden ist, kann dem Fahrzeugführer keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden. Schliesslich muss in diesem Fall der Fahrzeugführer nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (Art. 91a Abs. 1 SVG).

Erwägungen:

I.

1. A. fuhr am Sonntagmorgen, 1. November 2015, mit dem Fahrzeug seiner Mutter von Altstätten via Gais nach Appenzell. Auf der Gaiserstrasse wich er nach eigenen Angaben einem Tier aus. Dabei überfuhr er die Gegenfahrbahn und gelangte auf das Bahntrassee. Dabei wurden die beiden Pneus auf der linken Seite des Fahrzeugs aufgeschlitzt. In der Folge fuhr der Beschuldigte bis zum Parkplatz der Liegenschaft X. und stellte das Fahrzeug dort ab.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 1. Februar 2018 Anklage betreffend (…) grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (…).

3. 3.1. Am 18. September 2018 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Urteil B 1-2018:

«1. 1.1. (...)

1.2. A. wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen.

1.3. A. wird des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen.

1.4. (…)

2. 2.1. A. wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen.

Geschäftsbericht 2019 – Anhang 33 - 65 2.2. A. wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.

3. 3.1. A. wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.

3.2. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 3’530.75, insgesamt Fr. 6‘030.75, gehen im Umfang von Fr. 4’523.05 zu Lasten des Staates und im Umfang von Fr. 1’507.70 zu Lasten der beschuldigten Person.

5. Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit Fr. 6’720.50 (inkl. MWSt) zu entschädigen. »

3.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. September 2018 Berufung an.

3.3. Am 7. November 2018 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Urteil B 1-2018.

Darin führt es betreffend die SVG-Vorwürfe im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift einen Plastikpfahl beschädigt habe, als er mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei, und Schottersteine auf die Fahrbahn geschleudert habe. In den Akten würden sich weder Fotos des angeblich defekten Plastikpfahls noch der Schottersteine auf der Strasse befinden. Das Gericht habe mit Schreiben vom 16. August 2018 das Landesbauamt Appenzell I.Rh. gebeten, einen Bericht einzureichen, welcher Auskunft darüber geben soll, ob im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 1. November 2015 eine Meldung eines defekten Plastikpfahls eingegangen sei, bzw. ob ein solcher ersetzt und in Rechnung gestellt worden sei. Auch die Polizei sei gebeten worden Auskunft zu geben, ob im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 1. November 2015 ein defekter Plastikpfahl vorgefunden worden sei und ob dieser defekte Plastikpfahl bzw. dessen defekte Teile aufbewahrt worden seien. Zudem solle die gesamte Fotodokumentation des Unfalls beigelegt werden. Laut dem Bericht des Landesbauamts Appenzell I.Rh. vom 20. August 2018 sei im Zusammenhang mit dem Selbstunfall vom 1. November 2015 keine schriftliche Unfallmeldung vorhanden, noch sei Rechnung für die Reparatur eines Plastikpfahls gestellt worden. Auch auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. seien weder ein defekter Plastikpfahl noch Schottersteine auf der Fahrbahn zu sehen. Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. September 2018 angegeben, er habe nach dem Selbstunfall angehalten und zur Unfallstelle geschaut, jedoch keinen Schaden feststellen können. Aufgrund der nicht vorhandenen Fotos und der fehle