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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2018 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2018

1 janvier 2018·Deutsch·Appenzell Rhodes-Intérieures·AI_XX·PDF·12,525 mots·~1h 3min·14

Texte intégral

Anhang Geschäftsbericht 2018 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission ......................................................................................................... 1 1.1. Entzug der Jagdberechtigung ................................................................................. 1 1.2. Materialisierung eines Scheunentors ...................................................................... 5 1.3 Rundbogenhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Siloballen .......................... 8 1.4 Grenzen für die Umgebungsgestaltung bei altrechtlichen Wohnhäusern .............. 14 1.5 Lärmschutzmassnahmen an einer Strasse ........................................................... 20 1.6 Schulgeld für eine Ausbildung im Ausland ............................................................ 24 1.7 Keine Baubewilligungspflicht für eine Rühlwand ................................................... 28 2. Gerichte ......................................................................................................................... 32 2.1. Anspruch auf Hauspflege ...................................................................................... 32 2.2. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers .......................................................................... 37 2.3. Prüfung der Anklage / Bindung an die Anklage / Verunreinigungsverbot / Gewässerschutzgesetz ......................................................................................... 49 2.4. Stimmrechtsbeschwerde ....................................................................................... 56 2.5. Schluss des Konkursverfahrens / Konkurswiderruf ............................................... 64 2.6. Rückforderung von Wohnbausanierungsbeiträgen ............................................... 70 2.7. Provisorische Rechtsöffnung ................................................................................ 74 2.8. Leistungen der Unfallversicherung bei Rotatorenmanschettenruptur .................... 83

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1 - 98 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Entzug der Jagdberechtigung Ein Jäger wurde vom Bezirksgericht der fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz (JaV, GS 922.010) schuldig gesprochen. Das Strafurteil wurde vom Kantonsgericht und anschliessend auch vom Bundesgericht bestätigt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils hat das Bau- und Umweltdepartement dem Jäger mit Verwaltungsverfügung die Jagdberechtigung für zwei Jahre entzogen. Mit Rekurs verlangte der Jäger, dass statt eines Entzugs der Jagdberechtigung nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Gemäss Art. 55 Abs. 2 JaV kann in leichten Fällen statt eines Entzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden. Gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil hat sich der Jäger mehrfach unweidmännisch verhalten. Das Fehlverhalten wurde von den befassten Gerichtsinstanzen nicht mehr als leicht eingestuft. Dieser Auffassung schloss sich auch die Standeskommission an, sodass eine Verwarnung ausser Betracht fiel. Da die Tat insgesamt aber fahrlässig begangen wurde, der Vorwurf also leichter wiegt als bei einer vorsätzlichen Begehung, erachtete sie eine Entzugsdauer von einem Jahr als angemessen.

(…)

3. Verwarnung oder Entzug

3.1 Der Rekurrent beantragt, es sei auf einen Entzug der Jagdberechtigung zu verzichten und lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Er macht geltend, er sei strafrechtlich lediglich wegen einem einzigen fahrlässigen widerrechtlichen Schuss auf die Hirschkuh verurteilt worden. Er habe geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewesen sei, dass das Tier bereits von A. B. angeschossen worden sei. Das Kantonsgericht habe festgehalten, es zweifle nicht daran, dass er die nach seiner Meinung angeschweisste Hirschkuh nur schnellstmöglich habe erlösen wollen. Es handle sich klarerweise um einen leichten und keinen mittelschweren Fall. Entsprechend sei der Entzug nicht zwingend, vielmehr sei eine mildere Massnahme zu erkennen.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158, E. 2c). Die

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2 - 98 Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist“ (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015, E. 2.1.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).

Der hier strittige administrative Entzug der Jagdberechtigung beruht auf Strafurteilen des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts, die im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung ergingen, und vom Bundesgericht bestätigt wurden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen ist damit grundsätzlich abzustellen.

Voraussetzung für den Entzug der Jagdberechtigung ist eine Bestrafung nach Art. 51 JaV (Art. 55 JaV). Eine Bestrafung nach Art. 51 JaV kann nur erfolgen, wenn Bestimmungen der Jagdverordnung, der Jagdvorschriften der Standeskommission oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt worden sind. Der Rekurrent wurde bestraft, weil er gemäss gerichtlicher Beurteilung Art. 28 Abs. 1 JaV (Gebot jagdgerechten Verhaltens, insbesondere sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist, die Schussdistanz genügt und die Stellung des Tiers eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt) und Art. 29 lit. b JaV (Verbot von Kugelschüssen auf flüchtiges Wild, sofern es sich nicht um angeschossenes Wild handelt und ein zweiter, sicherer Schuss möglich ist) verletzt hatte.

3.3 Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts hatte das Kantonsgericht überzeugend begründet, dass sich der Rekurrent „mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh unweidmännisch verhalten und sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Jagdbestimmungen schuldig gemacht hat“ (Bundesgerichtsurteil, E. 2.3). Das Kantonsgericht hatte dem Rekurrenten zur Last gelegt, er habe die Hirschkuh nicht genau angesprochen und sich deshalb mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh nicht weidmännisch verhalten. Es hat klargestellt, dass der Schuss auf ein flüchtendes Tier erst zulässig ist, wenn der Jäger weiss, dass ein Tier angeschweisst ist, und dass auch eine Stresssituation, wie sie der Rekurrent geltend gemacht hatte, das Unterlassen des genauen Ansprechens nicht rechtfertigt.

Nachdem höchstrichterlich entschieden ist, dass dem Rekurrenten ein strafrechtlich relevantes unweidmännisches Verhalten zur Last zu legen ist, und das rechtskräftige Urteil Voraussetzung für die strittige Administrativmassnahme bildet, besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörden abzuweichen. Das korrekte Ansprechen vor der Schussabgabe ist eine der wichtigsten weidmännischen Pflichten (Kantonsgerichtsurteil, E. III. 3.2). Als unweidmännisch ausdrücklich verboten sind zudem „Schüsse aus spitzem Winkeln von hinten“ (Art. 29 lit. a JaV) und „Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn, es handelt sich um angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich“ (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent schoss mit dem Kugelgewehr von hinten auf eine flüchtige, unverletzte Hirschkuh.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3 - 98 3.4 In Anbetracht des in mehrfacher Hinsicht unweidmännischen Verhaltens des Rekurrenten kann nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden. Bereits das Bezirksgericht hatte das Fehlverhalten des Rekurrenten als nicht leicht eingestuft, und das Kantonsgericht hatte sich dieser Beurteilung angeschlossen (Kantonsgerichtsurteil, E. 5.3).

3.5 Im Übrigen besteht auch in leichten Fällen kein Anspruch darauf, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Art. 55 Abs. 2 JaV lautet wörtlich: „In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden“. Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung, bei welcher der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Das Bau- und Umweltdepartement kann daher zwar in leichten Fällen von einem Entzug der Jagdberechtigung absehen und es bei einer Verwarnung bewenden lassen, muss dies aber nicht tun.

3.6 Dem Antrag des Rekurrenten, es sei auf einen Entzug der Jagdberechtigung zu verzichten, und die administrative Sanktion sei auf eine Verwarnung zu beschränken, ist daher nicht zu entsprechen.

4. Bestrafung wegen eines Schusses

4.1 Daran ändert nichts, dass der Rekurrent geltend macht, er sei strafrechtlich lediglich wegen eines einzigen fahrlässigen widerrechtlichen Schusses auf die Hirschkuh verurteilt worden. Er habe geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewesen sei, dass das Tier bereits von A. B. angeschossen worden sei. Das Kantonsgericht habe festgehalten, es zweifle nicht daran, dass er die nach seiner Meinung angeschweisste Hirschkuh nur schnellstmöglich habe erlösen wollen.

4.2 Es ist zwar richtig, dass der Rekurrent wegen eines Schusses bestraft worden ist, nämlich seines Schusses auf die Hirschkuh. Er hatte zwar auch auf das Schmaltier geschossen. In Bezug auf den Schuss auf das Schmaltier wurde der Rekurrent aber wegen bestehender Zweifel freigesprochen (Bezirksgerichtsurteil, Ziff. 4.1., S. 7), womit dieser Schuss im vorliegenden Massnahmenverfahren unbeachtlich bleibt.

4.3 Den Schuss auf die Hirschkuh gab der Rekurrent allerdings nach den Feststellungen der Gerichte in mehrfach unweidmännischer Art ab. Die Hirschkuh, auf die er schoss, war unverletzt. Der Rekurrent war zwar der Meinung, auf ein flüchtiges, aber angeschossenes Tier zu feuern, was zulässig gewesen wäre, wenn ein zweiter, sicherer Schuss möglich gewesen wäre (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent hätte sich aber zum einen nach den Feststellungen in den Strafurteilen vergewissern müssen, ob die Hirschkuh angeschossen und damit jagdbar war, was er unterliess. Zum anderen fehlte es auch an der zweiten Voraussetzung für einen Kugelschuss auf flüchtiges Wild. Wie das Bundesgericht festhielt, bot der Schuss des Rekurrenten auf die Hirschkuh „aufgrund seiner Position von hinten nicht die Gewähr, dass das Tier dadurch auch tatsächlich erlegt würde“ (Bundesgerichtsurteil, E. 2.3.2, S. 7). Es war also nach den gerichtlichen Feststellungen kein sicherer Schuss möglich, weshalb der Rekurrent selbst dann nicht auf die flüchtige Hirschkuh hätte feuern dürfen, wenn sie tatsächlich angeschossen gewesen wäre.

5. (…)

6. (…)

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 4 - 98 7. (…)

8. Gleichbehandlung

8.1 Schliesslich machte der Rekurrent geltend, es spiele eine Rolle, wie der wegen vorsätzlicher Verletzung der Jagdgesetzgebung verurteilte A. B. administrativ-rechtlich beurteilt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass beide Jäger die gleiche Administrativmassnahme zu gewärtigen hätten, obwohl der eine vorsätzlich und der andere lediglich fahrlässig gehandelt habe. Das sei mit rechtsgleicher Behandlung nicht zu vereinbaren.

8.2 Die Tatumstände waren bei A. B. und beim Rekurrenten dieselben. Sie waren gemeinsam auf der Jagd nach denselben beiden Tieren. Sie handelten indessen nicht gleich, und ihr Verhalten wurde strafrechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während A. B. wegen vorsätzlicher Verletzung von Jagdbestimmungen verurteilt wurde, wurde der Rekurrent lediglich wegen fahrlässiger Verletzung schuldig gesprochen. Eine strafrechtlich gesehen bloss fahrlässige Tatbegehung muss zwar für die Frage des Entzugs der Jagdberechtigung keineswegs als vernachlässigbare oder lediglich geringfügige Pflichtverletzung betrachtet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2017, Nr. 100.2017.17U, E. 6.4.). Der Rekurrent wurde aber nur wegen Fahrlässigkeit, A. B. aber wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Verletzung von Jagdvorschriften bestraft. Die fahrlässige Begehung einer Tat ist weniger gravierend als die vorsätzliche Begehung.

8.3 Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, weil der Rekurrent zwar durchaus mit Wissen und Willen (vorsätzlich, Art. 12 StGB) auf die Hirschkuh geschossen hatte, er sich indessen auf einen Sachverhaltsirrtum berief, indem er geltend machte, dass er glaubte, auf ein verletztes Tier zu schiessen. Weil er diesen Irrtum nach den Feststellungen der Gerichte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wurde er gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB wegen Fahrlässigkeit bestraft. Bei der fahrlässigen Tatbegehung ist der Strafrahmen tiefer angesetzt, als bei Vorsatz: statt Busse (der Höchstbetrag wäre Fr. 10‘000.--, Art. 106 StGB) kann höchstens eine Busse bis Fr. 2‘000.-- verhängt werden (Art. 51 Abs. 3 JaV).

8.4 Die fahrlässige Begehung eines Jagddelikts durch den Rekurrenten im Vergleich zur vorsätzlichen Begehung im Fall von A. B. lässt eine mildere Beurteilung auch im Administrativverfahren als angezeigt erscheinen.

8.5 (…)

8.6 Dementsprechend ist die Dauer des Entzugs der Jagdberechtigung zu reduzieren, und zwar um ein Jahr.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 103 vom 23. Januar 2018

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 5 - 98 1.2. Materialisierung eines Scheunentors Der Eigentümer eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone wollte an seinem landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäude das traditionelle zweiflügelige Holztor zur Scheune durch ein Sektionaltor aus Metall ersetzen. Dies wurde ihm von der Baukommission Inneres Land AI unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild verweigert. Diese Haltung hat die Standeskommission bestätigt und den Rekurs des Grundeigentümers abgewiesen. Der mit dem Erlass des neuen Baugesetzes vollzogene Paradigmenwechsel vom bis dahin geltenden Verunstaltungsverbot hin zu einem Gestaltungsgebot hat zur Folge, dass eine Baute samt ihren Einzelteilen eine gute Gesamtwirkung entfalten muss. Es reicht nicht mehr, dass die Baute nicht verunstaltend wirkt. Dies gilt auch für die Materialwahl. Für ein traditionelles Bauernhaus im Streusiedlungsgebiet soll als Baustoff in erster Linie Holz verwendet werden. Erst wenn die Verwendung von Holz mit deutlichen Nachteilen verbunden ist, fällt eine andere Materialwahl in Betracht. Bei Scheunentoren verhält es sich so, dass auf dem Markt dauerhafte Tore aus Holz oder mit Holzverkleidung angeboten werden. Es ist daher zumutbar, dass für eine gute Gestaltung der Baute solche Tore eingesetzt werden.

(…)

2. Gestaltungsanforderungen an Bauten ausserhalb der Bauzone

2.1. Bauten haben im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000), 1. Satz). Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes am 29. April 2012 hat der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsverbot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen wollen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: „Die Appenzeller Baukultur soll mit einem Wechsel vom heutigen Verunstaltungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gestärkt werden“ (Landsgemeindemandat 2012, S. 151). Es genügt daher nicht, wenn ein Bau oder ein Umbau keine Verunstaltung darstellt.

2.2. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben, gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Diesbezüglich werden in der Praxis auch die Gestaltungsrichtlinien des Kantons Appenzell A.Rh., wo es um die Wahrung einer vergleichbaren Bausubstanz geht, sinngemäss herangezogen (Baugestaltung ausserhalb Bauzone, Kantonales Planungsamt Appenzell A.Rh., Mai 2001).

Das strittige Tenntor würde ausserhalb der Bauzone realisiert, wo besonders hohe Anforderungen an die Gesamtwirkung gelten. Zur Wahrung der Qualität der traditionellen Streusiedlung, der appenzellischen Bauweise und der Kulturlandschaft ist der Pflege und Erhaltung der bestehenden Bauten - im Interesse des kulturellen Erbes - grosses Gewicht beizumessen; bei baulichen Veränderungen und Erweiterungen sollen der originale Charakter und das Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben (siehe auch: Baugestaltung ausserhalb Bauzone, a.a.O., Ziff. 3.1., S. 9).

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 6 - 98 2.3. Das Gesetz zählt eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die für die Beurteilung der Gesamtwirkung von besonderer Bedeutung sind (Art. 65 Abs. 2 BauG). Dazu gehört unter anderem die Gestaltung und Materialisierung der Fassaden (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG). Da das Gesetz die Materialisierung der Fassaden als Beurteilungselement ausdrücklich nennt, dürfen ausserhalb der Bauzone hohe Anforderungen an die Materialwahl von Tenntoren gestellt werden. Die Praxis verlangt denn auch, dass Türen und Tore an den für die Appenzeller Streusiedlungslandschaft typischen Bauernhäusern aussen und fassadenbündig angeschlagen sowie mit Holz verkleidet werden; unerwünscht sind Metalloder Kunststoffverkleidungen (Baugestaltung ausserhalb Bauzone, a.a.O., S. 12).

Mit ästhetischen Generalklauseln, wie sie in Art. 65 BauG enthalten sind, wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch eine befriedigende Einordnung einer Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b). Die Baukommission hatte das Metalltor mit der Begründung abgelehnt, dass es sich beim Bauobjekt um ein traditionelles, für das Streusiedlungsgebiet typisches Bauernhaus handelt. Diese Gebäude zeichneten sich durch die Verwendung des Werkstoffs Holz aus. Mit einem Metalltor würde die Grundstruktur zerstört, was einen negativen Einfluss auf das Gebäude selbst und somit auch auf das Orts- und Landschaftsbild habe. Aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Materialisierung ausserhalb der Bauzone erscheint es korrekt, wenn die Baukommission auf Empfehlung der Fachkommission Heimatschutz darauf besteht, dass der Ersatz des bestehenden Holztors wiederum aus Holz ist, und ein reines Metalltor ablehnt. 3. Nicht mehr zeitgemässe Anforderungen an die Ausgestaltung von Scheunentoren

3.1. Der Rekurrent macht geltend, heute werde nicht wie vor hundert Jahren gebaut. Er wirft der Vorinstanz also sinngemäss vor, nicht mehr zeitgemässe Anforderungen an die Ausgestaltung von Scheunentoren zu stellen.

3.2. Diese Kritik ist unbegründet. Die Baukommission hat den Rekurrenten zwar nach Eingang seines Baugesuchs zunächst aufgefordert, das Scheunentor auf die Breite des bestehenden Tors von 2.62m zu redimensionieren; geplant hatte der Rekurrent mit einer Breite von 3.25m (Email vom 8. August 207; act. 8 der Vorakten der Baukommission, im Folgenden „BK-act.2). Als der Rekurrent aber darauf hinwies, dass die Toröffnung in Anbetracht der Masse heutiger landwirtschaftlicher Gerätschaften zu klein wäre (Stellungnahme vom 12. September 2017, BK-act. 6), akzeptierten die Fachkommission Heimatschutz und die Baukommission die vom Rekurrenten ursprünglich geplante Breite (BKact. 5). Sie trug damit der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglichte durch die grössere Toröffnung eine zeitgemässe Unterbringung der im Laufe der Zeit voluminöser gewordenen landwirtschaftlichen Gerätschaften.

3.3. Die Baukommission hatte aus Rücksicht auf die Gesamtwirkung weiter verlangt, dass wenigstens ein holzverkleidetes Tor angebracht wird (BK-act. 2). Der Rekurrent schrieb

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 7 - 98 dazu zunächst am 12. September 2017 (BK-act. 6): „Gegen die Verkleidung des Sektionaltors mit einer flachen Holzverkleidung und der gleichen Farbe (rot) wie die westliche Tür gibt es nichts einzuwenden abgesehen von der Haltbarkeit.“ Am 30. September 2017 teilte er dann aber mit, die Holzverkleidung könne nicht realisiert werden. Er begründete diese Haltung damit, die Funktionalität würde dadurch stark eingeschränkt. Wegen der Witterungseinflüsse sei nach Angaben des Herstellers mit dem Ablösen der Holzverkleidung zu rechnen.

3.4. Die angeblich eingeschränkte Funktionalität eines holzverkleideten Sektionaltors brauchte die Baukommission im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Strittig ist nicht ein Scheunentor am Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, sondern der Ersatz eines zweiflügeligen Holztors an einem bestehenden traditionellen und für die Appenzeller Streusiedlungsweise typischen Wohn- und Betriebsgebäude ausserhalb der Bauzone, wo besonders hohe Anforderungen an die Einordnung baulicher Massnahmen zu stellen sind. Das Gebot der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbilder wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung ist, und umso schwächer, je heterogener sich die Umgebung präsentiert. Einzelne vorbestehende Bauten oder Anlagen vermögen ein insgesamt homogenes Gesamtbild nicht zu stören, ausschlaggebend ist einzig der Gesamteindruck (B. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss., St. Gallen 2001, S. 30 f. und S. 144 f.).

Die traditionellen Bauernhäuser in der Appenzeller Streusiedlungslandschaft bestehen aus Holz. Sie sind mit Schindelschirmen oder Leistenschirmen gegen Witterungseinflüsse geschützt. Die Tore dieser Häuser sind ebenfalls aus Holz. Auch der Ersatz des Tors hat daher zur Wahrung der Einordnung mindestens mit Holz verkleidet zu sein. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 201 vom 20. Februar 2018

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 8 - 98 1.3 Rundbogenhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Siloballen Die Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebs in der Landschaftsschutzzone hat für die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und die Lagerung von Siloballen ohne Bewilligung eine Rundbogenhalle erstellt. Im nachträglichen Baugesuch hat sie eine betriebliche Notwendigkeit der Baute geltend gemacht, da die zum Betrieb gehörige Scheune noch durch den Voreigentümer genutzt werde. Das nachträgliche Baugesuch für die Rundbogenhalle wurde abgelehnt. Die Standeskommission hat auf Rekurs den negativen Entscheid der Baubewilligungsbehörde bestätigt. Ökonomiebauten in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind. Dass die Bewirtschafterin die zum Betrieb gehörende Scheune weiterhin dem früheren Eigentümer zur Nutzung überlassen hat, vermag keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Baute auf dem Betrieb zu begründen. Die Rundbogenhalle ist betrieblich nicht notwendig, da bei einer Nutzung der Scheune zu eigenen landwirtschaftlichen Zwecken kein Bedarf für eine weitere Betriebsbaute besteht. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte für die Rundbogenhalle aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil Rundbogenhallen den Anforderungen an Bauten in der Landschaftsschutzzone nicht genügen. So passt die runde Form nicht zur gewachsenen Baustruktur im Streusiedlungsgebiet, und die verwendete Kunststoffhülle widerspricht dem Gebot, dass sich die Fassadenverkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten hat.

(…)

2. Bewilligungsvoraussetzungen

2.1 Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Als Bauten gelten insbesondere jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen (BGE 113 Ib 314, E. 2.b). Die Rundbogenhalle stellt eine Baute dar und bedarf daher einer Baubewilligung.

2.2 Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Die Rundbogenhalle liegt in der Landwirtschaftszone, die von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird. Die Bewilligung für eine Baute in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn die Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1).

3. Betriebliche Notwendigkeit

3.1 Bauten und Anlagen müssen zunächst betrieblich notwendig sein (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Ökonomiebauten sind in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen und für ihren individuellen Zweck nötig sind; das heisst insbesondere, dass sie nicht überdimensioniert sein dürfen

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 9 - 98 (Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a RPG, N 47 f.). Die Behörden haben zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung nicht in einer bereits bestehenden Baute realisiert werden kann und ob die Grösse der projektierten Baute in einem vernünftigen Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche steht. Die betriebliche Notwendigkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei stets die in Frage stehende landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung Bezugspunkt der Beurteilung bildet. Praxisgemäss sind Ökonomiegebäude zonenkonform, wenn die Bauten nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (bodenabhängigen) Produktion oder für die Aufbereitung, Lagerung oder den Verkauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden, wobei eine gesamthafte Betrachtung verlangt ist (vgl. Caviezel/Fischer, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Schulthess 2016, Rz 3.63, S. 113 f).

3.2 Nach den Angaben im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements führt die Rekurrentin einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit 0.44 Standardarbeitskräften. Sie hält Ponys, Schafe, Lamas und Alpakas. In ihrem Begleitschreiben zum Baugesuch gab die Rekurrentin an, die Rundbogenhalle diene der Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge und teilweise zur Lagerung von Tierfutter. Die Halle dient damit landwirtschaftlichen Zwecken. Es ist aber zu klären, ob die Rundbogenhalle für den Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrentin notwendig ist (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Diesbezüglich macht die Rekurrentin geltend, der Platz in der vorhandenen Scheune reiche nicht aus, weil die Scheune gestützt auf eine privatrechtliche Vereinbarung noch vom Voreigentümer des Betriebs mitgenutzt werde. Neben Geräten, Material und Tieren der Rekurrentin sind nach ihren Angaben in der Scheune die Hühnerhaltung des Voreigentümers und sein Schlepper untergebracht.

3.3 Für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrentin ist es indessen nicht erforderlich, dass die Scheune durch den Voreigentümer genutzt werden kann. Wie die Rekurrentin nutzt zwar auch der Voreigentümer die Scheune anscheinend zu landwirtschaftlichen Zwecken (Hühnerhaltung, Abstellplatz für Zugmaschine). Die landwirtschaftliche Nutzung allein genügt aber nicht. So sind zum Beispiel Betriebsbauten von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen nicht zonenkonform, da es an der unmittelbaren funktionalen Beziehung der Betriebsbauten zu einem Landwirtschaftsbetrieb des Lohnunternehmers fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 4). Auch lässt sich neuer landwirtschaftlicher Wohnbedarf nicht dadurch rechtfertigen, dass bestehende Wohnungen an Nichtlandwirte vermietet werden (Raum & Umwelt, 6/2013, S. 44, mit Hinweisen). Ebensowenig begründet die Nutzung der Scheune der Rekurrentin durch den früheren Eigentümer und die wegen dieser Fremdnutzung fehlende Scheunenkapazität die Notwendigkeit einer zusätzlichen Baute für den Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrentin.

Würde die Rekurrentin dem Voreigentümer nicht die Nutzung ihrer Scheune erlauben, stünde ihr dort für ihren Landwirtschaftsbetrieb ausreichend Remisenfläche zur Verfügung. Denn nach den Kennzahlen der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Berichts Nr. 590/2002) ist für die Bewirtschaftung eines Futterbaubetriebs mit 15ha Nutzfläche eine Remisenfläche von 306m2 erforderlich. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Bau- und Umweltdepartements in der Rekursver-

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 10 - 98 nehmlassung vom 10. November 2017 umfasst der Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrentin eine Fläche von 6.7ha. Nicht bestritten hat die Rekurrentin weiter, dass ihre Scheune (Ökonomieteil des Gebäudes-Nr. …), eine Bodenfläche von 231m2 umfasst, und dass sie zweigeschossig ist. Zwar sinken die bewirtschaftete Fläche und die dafür nötige Remisenfläche nicht im gleichen Verhältnis, sondern es ist ein Grundbedarf an Remisenfläche anzunehmen, der auch bei geringer bewirtschafteter Fläche erforderlich bleibt. Bei den Verhältniszahlen des vorliegenden Falls kann aber auch bei Berücksichtigung dieses Umstands kein Zweifel bestehen, dass in der bestehenden Scheune Remisenfläche im Ausmass der FAT-Kennzahlen vorhanden ist. Für 15ha Land sind nach den FAT-Kennzahlen 306m2 Remise erforderlich. Die Rekurrentin bewirtschaftet 6.7ha, also weniger als die Hälfte von 15ha. Die Bodenfläche allein des Erdgeschosses der zweigeschossigen Scheune beträgt 231m2, das entspricht weit mehr als der Hälfte von 306m2. Der Rekurrentin steht also schon ohne Berücksichtigung des oberen Geschosses der Scheune mehr als die nach FAT erforderliche Remisenfläche zur Verfügung. Zudem ist dem Bau- und Umweltdepartement beizupflichten, wenn es ausführt, die Tierhaltung der Rekurrentin sei weniger maschinenintensiv als die Haltung von Milchkühen, was sich wiederum in geringerem Bedarf an Remisenfläche niederschlägt.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der nach den Angaben der Rekurrentin in der Remise eingestellte Schlepper für die Beurteilung eines zusätzlichen Bedarfs an Remisenflächen keine Rolle spielen dürfte. Der Schlepper gehört zwar (noch) nicht der Rekurrentin, sondern noch immer dem früheren Eigentümer der Scheune. Sie nutzt ihn aber bereits und hat auch keinen eigenen. Der Schlepper ist also bereits dort untergebracht, wo er untergebracht werden soll, nämlich in bestehenden Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrentin.

3.4 Für eine Betriebsbaute bestünde kein Bedarf, wenn die Rekurrentin ihre bestehende Scheune auf ihrem Grundstück zu eigenen landwirtschaftlichen Zwecken nutzen würde, statt sie anderweitig zu verwenden, indem sie ihre Scheune teilweise dem früheren Eigentümer überlässt. Die Rundbogenhalle kann demnach nicht bewilligt werden, weil sie betrieblich nicht notwendig ist.

4. Gegenläufige überwiegende Interessen

4.1 Einem Bauvorhaben dürfen weiter am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei welcher die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG den lenkenden Massstab bilden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG ist darauf zu achten, dass die Landschaft geschont wird, die Landwirtschaft über genügend Flächen geeigneten Kulturlands verfügt und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben. Den Aspekten des Orts- und Landschaftsschutzes kommt demnach eine besondere Bedeutung zu. Bauten und Anlagen können nicht zonenkonform errichtet werden, wenn dem Bauvorhaben am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. Durch diese Voraussetzung wird verhindert, dass Bauten und Anlagen in sensiblen Landschaften erstellt werden (Caviezel/Fischer, am angeführten Ort, Rz 3.64).

Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG verlangt, dass sich Bauten in die Landschaft einordnen. Kantonale Normen - im Kanton Appenzell I.Rh. insbesondere das Baugesetz vom 29. April

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 11 - 98 2012 (BauG, GS 700.000) und der Richtplan - konkretisieren diese Zwecknorm. Nach Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Mit dem Erlass des Baugesetzes 2012 wollte der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsverbot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: «Die Appenzeller Baukultur soll mit einem Wechsel vom heutigen Verunstaltungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gestärkt werden» (Landsgemeindemandat 2012, S. 151). Es genügt daher nicht, wenn ein Bau oder ein Umbau keine Verunstaltung darstellt. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Proportionen, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung sowie der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur von Bedeutung (Art. 65 Abs. 1 und 2 lit. d, f und g BauG). Diese Bestimmungen sind als positive ästhetische Generalklausel zu verstehen. Mit ihnen wird sichergestellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Ästhetikvorschriften sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Anliegen des öffentlichen Interesses anerkannt (BGE 116 Ia 41, E. 4.d). Ausserhalb der Bauzone, wo die Rundbogenhalle aufgestellt wurde, gilt der Grundsatz, dass Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben, verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Die Rundbogenhalle hat also besonders hohen Anforderungen an die Gesamtwirkung zu genügen. Bei der Beurteilung dieser Gesamtwirkung im vorliegenden Fall kommt dem Landschaftschutz grosse Bedeutung zu. Das Baugesetz legt bereits im Zweckartikel fest (Art. 1 Abs. 4 BauG), dass die Landschaft in ihrer appenzellischen Eigenart zu schützen ist (Art. 1 Abs. 4 BauG). Weiter gibt der Richtplan (Objektblatt S. 7, 2002) vor, dass Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erhalten sind.

Die Rundbogenhalle liegt schliesslich in der Landschaftsschutzzone. Diese Zone dient der Erhaltung des Landschaftsbilds und der sie prägenden Elemente; Bauten müssen deshalb erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild genügen und die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung hat sich nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 5 f. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010). Die in Art. 65 BauG und Art. 6 VNH enthaltenen ästhetischen Generalklauseln gebieten im vorliegenden Fall eine vorzügliche Einordnung der Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild.

Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b).

4.2 Wie das Bau- und Umweltdepartement im angefochtenen Gesamtentscheid zutreffend ausgeführt hat (S. 2 unten), lassen sich Rundbogenhallen nicht mit den Anforderungen vereinbaren, die Bauten in Landschaftsschutzzonen erfüllen müssen. Die Kunststoffhülle der Rundbogenhalle widerspricht dem Gebot, dass sich die Fassadenverkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten hat (Art. 6 Abs. 2 VHN). Herkömmlich sind an Ökonomiebauten im Streusiedlungsgebiet Holzverkleidungen, an den wetterzugewandten Fassaden zum Teil Eternitschirme. Die Rundbogenhalle genügt auch den ausserhalb

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 12 - 98 der Bauzone erhöhten Anforderungen an die Gestaltung der Baute nicht (Art. 65 BauG). Eine halbrund geformte Halle mit Metallgerüst und grüner Kunststoffhülle erzielt in einer Gegend mit traditionellen, oft naturbelassenen Holzbauten, denen runde Formen fremd sind, keine besonders gute Gesamtwirkung. Das natürliche Material Holz unterscheidet sich erheblich (optischer Eindruck, Verwitterung) von künstlich und industriell geschaffenem Material wie der Folie, mit der die Rundbogenhalle bespannt ist. Die Rundbogenhalle wird vom Durchschnittsbetrachter bereits aufgrund der Materialwahl in der Streusiedlungslandschaft als fremd empfunden. Runde Formen findet sich bei Bauten in der appenzellischen Landschaft kaum. Die Landwirtschaftszone ist vielmehr durch Wohnund Ökonomiebauten mit Giebeldächern gekennzeichnet. Solche Bauten werden von Durchschnittsbetrachter als Ausdruck der herkömmlichen und überlieferten landwirtschaftlichen Baukultur wahrgenommen. Die Rundbogenhalle verträgt sich nicht mit diesen Bauten.

4.3 Die Rekurrentin kritisiert, die Erwägungen des Bau- und Umweltdepartementes über den ästhetischen Anforderungen würden willkürlich anmuten. Sie führt aus, entgegen der Auffassung des Bau- und Umweltdepartements gliedere sich die Rundbogenhalle wegen ihrer Kleinheit und Unauffälligkeit und wegen ihres Standorts, verdeckt unter Obstbäumen, harmonisch in das Landschaftsbild ein, sie hebe sich wegen der grünen Kunststoffabdeckung vom umgebenden Grasland und den umgebenden Bäumen kaum ab, sei völlig unauffällig und zeige sich dem Betrachter erst aus nächster Nähe.

Der Vorwurf willkürlicher Anwendung der Ästhetikklauseln ist nicht stichhaltig. Die Rekurrentin übersieht, dass sie die Rundbogenhalle in einer Landschaftsschutzzone errichtet hat, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Verwendung der herkömmlichen Materialien verlangt. Eine Baute mit Kunststoffhülle entspricht dieser Vorgabe nicht. Die Rundbogenhalle kann entgegen der Meinung der Rekurrentin auch nicht als klein bezeichnet werden, hat sie doch eine Grundfläche von mehr als 8m x 8m und ist sie mehr als 3m hoch. Ebensowenig ist sie unauffällig, denn ihre Aussenhülle ist grün, und die umliegenden, rund 15m bis 20m entfernt liegenden Gebäude (Nr. …und Nr. …) sind mit Holz oder hellen Eternitschindeln verkleidet. Nach den Fotos der Rundbogenhalle in den Vorakten des Bau- und Umweltdepartements (BUD-act. 7) stimmt der Grünton des Wieslands nicht annähernd mit jenem der Rundbogenhalle überein. Am ehesten passt die Rundbogenhalle von der Form wie von der Farbe her zum Silo, der westlich hinter dem Gebäude Nr. … steht, ohne dass allerdings zwischen Rundbogenhalle und Silo eine Sichtverbindung bestünde. Den hohen ästhetischen Anforderungen ausserhalb der Bauzone in der Landschaftsschutzzone vermögen weder die Rundbogenhalle noch der Silo zu genügen. Schliesslich trägt der Umstand, dass die Rundbogenhalle unter Obstbäumen platziert wurde, keineswegs dazu bei, dass sie sich - wie die Rekurrentin meint - harmonisch ins Landschaftsbild einfügen würde, wird durch die Obstbäume doch einzig die Sicht auf die Rundbogenhalle von oben verdeckt, nicht aber die übliche Perspektive, die sich einem Betrachter auf dem Terrain eröffnet. Und selbst von oben bieten Obstbäume, da sie die Blätter im Herbst fallen lassen, im Winter keinen Sichtschutz.

4.4 Die Rundbogenhalle ist damit nicht nur für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrentin nicht nötig, sondern es stehen ihr auch öffentliche Interessen entgegen, nämlich das Interesse am Landschaftsschutz und das Interesse an der besonders guten ästhetischen Wirkung, die die Baute erzielen sollte, aber nicht erzielt. Das

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 13 - 98 Bau- und Umweltdepartement hat der Rekurrentin damit zu Recht die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Rundbogenhalle verweigert.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 521 vom 8. Mai 2018

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 abgewiesen.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 14 - 98 1.4 Grenzen für die Umgebungsgestaltung bei altrechtlichen Wohnhäusern Der Eigentümerschaft eines nahe an einer Bauzone in der Landwirtschaftszone gelegenen altrechtlichen Wohnhauses wurde die nachträgliche Bewilligung für die in den letzten Jahren ohne Bewilligung realisierte Aussenraumgestaltung mit Stützmauern, Bollensteinmauern und Holzpalisaden verweigert. Die Standeskommission hat auf Rekurs der Eigentümerschaft die Praxis der raumplanerischen Baubewilligungsbehörde geschützt. Die Bestandesgarantie verleiht der Bauherrschaft eines ausserhalb der Bauzone stehenden altrechtlichen Hauses bloss einen beschränkten Anspruch auf eine Änderung der Umgebungsgestaltung. Teilweise Änderungen sind zwar tatsächlich möglich, aber nur, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Im konkreten Fall ist die Identität der Baute aufgrund der vorgenommenen Umgebungsgestaltung im Vergleich zum Zeitpunkt, als das Baugrundstück Teil des Nichtbaugebiets wurde, nicht wesensgleich geblieben. Damit ist die Identität des Gebäudes nicht mehr gewahrt.

(…)

3. Ordentliche Baubewilligung

3.1. Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die geplanten Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Nicht zonenkonforme Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone können bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG).

3.2. Eine Standortgebundenheit ist dann anzunehmen, wenn eine Baute oder Anlage aus objektiven Gründen nur ausserhalb der Bauzonen errichtet werden kann. Als positiv standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, die aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit nur an einem ganz bestimmten Standort erstellt werden können, z.B. Bergrestaurants. Negativ standortgebunden sind Bauten und Anlagen, die wegen ihren Auswirkungen auf die Umgebung nicht im Baugebiet errichtet werden können, z.B. Schiessanlagen.

Die Anlagen der Rekurrentin, für welche der Rückbau angeordnet wurde, sind nicht vom gewählten Standort abhängig. Sie sind nicht standortgebunden und können nicht ordentlich bewilligt werden.

3.3. Die Rekurrentin kritisiert, das Bau- und Umweltdepartement gehe von einem freistehenden Gebäude auf einer grünen Wiese aus. Diese Feststellung sei tatsachenwidrig, bilde das Haus doch einen Teil des Siedlungsgebiets von A. Es liege lediglich deshalb in der Landwirtschaftszone, weil die Zonengrenze vor dem Ende des Siedlungsgebiets festgelegt worden sei. Wie ein Augenschein vor Ort zeigen würde, passe die Umgebungsgestaltung des Hauses zu den übrigen Gebäuden im Weiler A. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 festgestellt hatte (Prot. 580/17, Erw. 4.4., 1. Absatz), grenzt das Baugrundstück nicht direkt an das Baugebiet. Es liegt zwar unweit der Weilerzone A. Es ist aber durch einen Streifen

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 15 - 98 Landwirtschaftsland von ihr getrennt. Der Gebäudeabstand zwischen dem nächsten in der Bauzone gelegenen Gebäude (…) und dem Haus der Rekurrentin beträgt rund 40m. Die Standeskommission hatte weiter festgehalten, (Erw. 4.4., 2. Absatz), dass wer ausserhalb der Bauzone bauen darf, auch Einschränkungen akzeptieren muss, die innerhalb der Bauzone nicht bestehen. Es ist deshalb unerheblich, ob die Umgebungsgestaltung der Gebäude innerhalb der Bauzone zu jener des ausserhalb der Bauzone liegenden Hauses der Rekurrentin passen würde. Auf einen Augenschein wird angesichts dieser Sachlage verzichtet.

Die baulichen Möglichkeiten sind strikt nach der jeweiligen Zone zu beurteilen. Würde anders verfahren, ergäbe sich letztlich eine ungewollte Ausweitung der Bauzone auf die Nichtbauzone. Der mit der Zonierung verfolgte Zweck der scharfen Trennung würde ausgehöhlt. Das Wohnhaus samt der strittigen Umgebungsgestaltung liegt in der Landwirtschaftszone. Dass die Parzelle nahe an der Bauzone liegt, ändert daran nichts.

4. Bewilligung gestützt auf die Bestandesgarantie

4.1. Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 24c RPG und macht geltend, die dort verankerte Bestandesgarantie verleihe ihr einen Anspruch auf eine Erweiterung ihres Hauses und der Aussengestaltung.

Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, sind nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (sogenannt altrechtliche Bauten und Anlagen, vgl. Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, GS 700.1). Diese Trennung wurde mit dem Erlass des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 vorgenommen (s. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpfli, Bern 2006, Art. 24c N 4).

4.2. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 (Prot. 580/17) festgestellt hat, ist das Wohnhaus der Rekurrentin vor dem 1. Juli 1972 gebaut worden, also bevor das eidgenössische Gewässerschutzgesetz in Kraft trat, mit dem das Bau- vom Nichtbaugebiet getrennt wurde. Beim Wohnhaus handelt es sich also um eine altrechtliche Baute. Sie kann daher erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c Abs. 2 RPG).

4.3. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 16 - 98 RPV). Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds und Erweiterungen des Gebäudevolumens sind nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 Satz 2 RPG). Die Beurteilung der Identität erfordert eine gesamthafte Würdigung sämtlicher Umstände (BGer 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 4.3.3). Es kommt nicht auf ein bestimmtes einzelnes Merkmal an. Einzubeziehen sind alle raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (Muggli, Praxiskommentar RPG, Schulthess 2017, Art. 24c N 28), wobei das äussere Erscheinungsbild ein Beurteilungskriterium darstellt. Die Identität ist unter Würdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen.

4.4. Im angefochtenen Gesamtentscheid kam das Bau- und Umweltdepartement zum Schluss, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt sei. Die Identität des Bauwerks sei aufgrund der vorgenommenen Umgebungsgestaltung im Vergleich zum Zeitpunkt, als das Baugrundstück Teil des Nichtbaugebiets wurde, nicht wesensgleich geblieben. Damals sei das Haus auf drei Seiten von Wiesland umrahmt gewesen. Bei der Neugestaltung sei das Wiesland teilweise durch Beton (Betonwand, Verbundsteine), Steine (Natursteinmauer, Steingarten) und Kies (Kiesplatz) ersetzt worden.

5. Erforderlichkeit der Stützmauer

5.1. Die Rekurrentin behauptet, die Stützmauer sei zur Sicherung des Hangs aus geologischen und technischen Gründen zwingend notwendig. Die Erteilung der Baubewilligung dafür sei zu Unrecht verweigert worden. Zum Beweis für ihre Behauptung beantragt die Rekurrentin ein Gutachten.

5.2. Die Standeskommission sieht keinen Anlass, diesem Beweisantrag zu entsprechen. Die Stützmauer steht nördlich und östlich des Hauses. Das Gelände dort steigt von der nordöstlichen Ecke des Gebäudes (…) in nördlicher Richtung über eine Distanz von 10m etwa 2m an (…). Das entspricht einem Steigungswinkel von 11.5° oder einer Steigung von etwa 20%.

Nach Art. 56 Abs. 4 lit. a Ziff. 3 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141) darf eine Böschung bei rolligem Material ohne Sicherungsnachweis erstellt werden, wenn sie nicht steiler als 45° ist; bei mässig verfestigtem Material darf der Böschungswinkel bereits 63° betragen. Ohne Sicherheitsnachweis zulässige, unbefestigte Böschungen sind also mindestens viermal steiler als das fragliche Gefälle. Die Stützmauer ist für die Stützung des Hanges objektiv nicht erforderlich. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Einholung eines Gutachtens wird daher abgelehnt.

6. Umfang der Änderungen

6.1. Die Rekurrentin macht geltend, beim Verbundsteinweg um das Haus herum, der Bollensteinmauer, der Holzpalisade, dem Steingarten und dem nicht begrünten Kiesplatz handle es sich um übliche und nicht besonderes auffällige Gestaltungselemente im Gartenbau, die auch deshalb nicht besonders auffielen, weil das Grundstück direkt an den Weiler A angrenze und dort die Gärten ebenfalls auf diese Weise gestaltet seien. https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/b074e395-626c-4837-9435-4646020adfa6/a6969cb3-1761-4c33-b471-f91fc8107a9c?source=document-link&SP=2%7Cytis0g

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 17 - 98 Es handle sich lediglich um eine geringfügige Änderung der Umgebungsgestaltung. Sie führe zu keiner wesentlichen Änderung der Identität des Gebäudes. Eine Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c RPG führe nicht dazu, dass eine der Umgebung angepasste Gartengestaltung nicht mehr möglich sei.

6.2. Der Rekurrentin ist insoweit beizupflichten, als sie geltend macht, Art. 24c RPG führe nicht dazu, dass die Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten eine der Umgebung angepasste Gartengestaltung verunmögliche. Art. 42 Abs. 3, 1. Satz RPV gibt vor, dass eine gesamthafte Würdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen ist. Die wegen der Bestandesgarantie möglichen Änderungen müssen nicht in einem Schritt erfolgen, sondern es sind auch mehrere Etappen möglich. Es ist also möglich, zuerst das Haus zu erweitern und danach die Aussenanlagen zu gestalten. Die gesetzliche Obergrenze der Änderungen bildet aber der Punkt, ab welchem die Identität der Gesamtanlage nicht mehr gewahrt ist (Muggli, a.a.O., Art. 24c N 28).

6.3. Die Rekurrentin hat durch den Anbau am Wohnhaus vor fünf Jahren die Wohnfläche um 30% erweitern können und damit das gesetzlich vorgesehene Erweiterungspotential des Hauses in Bezug auf die Wohnfläche ausgeschöpft (Art. 75 BauV). Strittig ist nun die Umgebungsgestaltung, also nicht die Wohnfläche. Das Bau- und Umweltdepartement verweigerte indessen die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung nicht allein mit der Begründung, das Erweiterungspotential für das Gebäude sei ausgeschöpft. Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen war, berücksichtigte es vielmehr und richtigerweise alle Faktoren, die Einfluss auf die Identität haben können. Dazu gehörte im vorliegenden Fall insbesondere der Anbau, der sich bereits markant auf die Identität ausgewirkt hatte. Es sah nach seiner Gesamtbeurteilung den Verbundsteinweg als «gerade noch mit der Identität verträglich» an und erteilte dafür die raumplanerische Bewilligung (BUD-Entscheid, Ziff. 1.7). Für die übrige Umgebungsgestaltung verweigerte es die Bewilligung.

6.4. Nach der von der Rekurrentin unbestrittenen Darstellung des Bau- und Umweltdepartements war das Wohnhaus 1972 zum Zeitpunkt der Trennung von Bauland und Nichtbauland auf drei Seiten von Wiesland umgeben. Nicht streitig ist auch, dass das Wohnhaus durch einen 2013 bewilligten Anbau ergänzt wurde. Heute befindet sich weiter westlich des Gebäudes ein Sitzplatz. Im Baugesuchsplan vom 30. August 2016 (BUDact. 2) ist neben der neuen Aussentreppe an der Westfassade ein Tisch eingezeichnet. Auf den Fotos des Bau- und Umweltdepartements (BUD-act. 4) ist weiter ersichtlich, dass die Gebäudeumgebung auch an der Nord- und Ostseite des Gebäudes nicht mehr aus Wiesland besteht, sondern an der Nordseite ein Verbundsteinweg angelegt wurde, dahinter eine Betonmauer und östlich des Gebäudes eine Bollensteinmauer, eine Holzpalisade, ein Steingarten und ein Kiesplatz. Die Anlagen können nicht als geringfügige Umgebungsgestaltung eingestuft werden, ist doch die etwa 1m hohe Betonmauer insgesamt 15m lang, die etwa 0.5m hohe Bollensteinmauer rund 9m lang und die mindestens 1.5m hohe Holzpalisade rund 6m lang. Die Umgebungsgestaltung weicht stark vom Zustand ab, der zum massgeblichen Zeitpunkt, das heisst am 1. Juli 1972, geherrscht hatte. Damals war das Gebäude auf der West-, Nord- und Ostseite von Wiesland umgeben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Identität von Gebäude und Umgebung bereits durch den Anbau an das Gebäude eine markante Änderung erfahren hat. Die Identität des Gebäudes und seiner Umgebung kann mit der heutigen Umgebungsgestaltung daher nicht mehr als gewahrt bezeichnet werden.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 18 - 98 7. Zeitgemässes Wohnen

7.1. Die Rekurrentin macht geltend, es treffe nicht zu, dass das äussere Erscheinungsbild des Hauses auf eine unzulässige Weise verändert worden sei. Heute gehöre ein gestalteter Garten zu einer zeitgemässen Wohnnutzung, verbrächten doch Bewohner eines Wohnhauses auf dem Land in der warmen Jahreszeit in der Regel viel Zeit in ihrem Garten. Damit das möglich sei, müsse der Garten eines Wohnhauses entsprechend gestaltet sein.

7.2. Die Frage, ob ein gestalteter Garten heutzutage zu einer zeitgemässen Wohnnutzung gehört, ist nicht von Bedeutung. Die Anlagen sind ausserhalb der Bauzone erstellt worden, also in einem Gebiet, wo grundsätzlich überhaupt nicht gebaut werden darf. Ausserhalb des Baugebiets besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bewilligung von Anlagen, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen (Waldmann/Hänni, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 73).

Ausserhalb der Bauzone gelten zudem im Vergleich zu den Bauzonen erhöhte Anforderungen an die Gestaltung. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG ausserhalb der Bauzone verstärkt. Die Übernahme des Terrainverlaufs und die Aussenraumgestaltung sind ausdrücklich Beurteilungselemente für die verlangte gute Gesamtwirkung (Art. 65 Abs. 2 lit. a und c BauG). An die Aussenraumgestaltungen ausserhalb der Bauzone dürfen sehr hohe Anforderungen gestellt werden.

7.3. Schon im ersten Rekursentscheid über die Umgebungsgestaltung vom 6. Juni 2017 wurde festgehalten (Prot. 580/17, Erw. 4), dass im Kanton Appenzell I.Rh. ausserhalb der Bauzone das Fehlen einer expliziten Gartenkultur typisch ist. Die Standeskommission verwies dabei auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Baukultur vom 25. November 2010 (https://www.ai.ch/ themen/planen-und-bauen/baukultur). Wörtlich wurde im Schlussbericht ausgeführt (S. 22): «Die wesentlichen Merkmale einer aus heutiger Sicht intakten Landschaftsfigur liegen im Fehlen einer expliziten Gartenkultur im Wohnumfeld für private Zwecke und im klar ablesbaren und unmittelbaren Nebeneinander zwischen öffentlichem und privatem Raum. Privat ist das Innere des Gebäudes, der ganze Raum zwischen den Gebäuden ist öffentlich. Die Öffentlichkeit in Form des Wieslands bis an das Wohn- und Ökonomiegebäude entspricht einem Bauen ohne wesentliches, dem Haus nahtlos angefügtes gestalterisches Aussenprogramm. Die Topografie verläuft harmonisch, die Hierarchie des gewachsenen Geländeverlaufs steht über dem Eingriff einer baulichen Korrektur.»

Aussenraumgestaltungen in der Art, wie sie die Rekurrentin realisiert hat, nämlich mit Stützmauern, Bollensteinmauern und Holzpalisaden zu Wohnzwecken anstelle von Wiesland erfüllen wesentliche Merkmale der Streusiedlungslandschaft nicht: Sie stellen bauliche Korrekturen dar, währendem - wie der Schlussbericht betont - der gewachsene Geländeverlauf den Vorrang geniesst. Eine Gartenkultur im Wohnumfeld widerspricht dem Grundsatz, dass das Bauen ausserhalb der Bauzone im Streusiedlungsgebiet ohne wesentliches gestalterisches Aussenprogramm auskommen muss. Die strittigen Aussenanlagen vermögen die verlangte gute Gesamtwirkung nicht zu erreichen, was ebenfalls einer Bewilligung entgegensteht.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 19 - 98 (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 837 vom 13. August 2018

Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 20 - 98 1.5 Lärmschutzmassnahmen an einer Strasse Im Gebiet Imm wird auf der Westseite der Umfahrungsstrasse die Errichtung einer Lärmschutzwand angestrebt. Gegen das hierfür aufgelegte Strassenbauprojekt gingen mehrere Einsprachen ein, vornehmlich solche von Personen mit Wohneigentum auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Gegen die ablehnenden Einspracheentscheide wurde bei der Standeskommission Rekurs erhoben. Darin wurde unter anderem gefordert, dass die Lärmsanierung für einen Strassenabschnitt, an dem für beide Strassenseiten eine Lärmbelastung besteht, gesamthaft vorzunehmen sei. Im konkreten Fall seien also im gleichen Strassenbauprojekt Lärmwände für die West- und die Ostseite vorzusehen. Wird ein Strassenabschnitt lärmsaniert, an dem auf beiden Seiten lärmbelastete Wohnhäuser stehen, müssen die Massnahmen für beide Strassenseiten nicht gleichzeitig realisiert werden. Die Behörden können etappenweise vorgehen. (…)

3. Einseitige oder zweiseitige Lärmschutzwand

3.1. Die Rekurrenten verlangten sinngemäss, die Lärmschutzmassnahmen auf der östlichen und der westlichen Seite müssten als Gesamtprojekt geprüft und beschlossen werden. Es sei ein Projekt mit zwei Lärmschutzwänden zu realisieren. Das Projekt sei daher aufzuheben und es sei ein Projekt aufzulegen, mit dem beide Strassenseiten saniert würden.

3.2. Der Leitfaden Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und des Bundesamts für Strassen (ASTRA) empfiehlt, die Perimetergrenzen so zu wählen, dass mit einem Lärmsanierungsprojekt mindestens ein zusammenhängender Strassenabschnitt saniert wird (Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, herausgegeben von BAFU und ASTRA, Stand Dezember 2006, S. 19). Aus dieser Vollzugshilfe kann aber nicht abgeleitet werden, dass die konkreten Lärmschutzmassnahmen für den ganzen Perimeter gleichzeitig verfügt werden müssen. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich verlangen würde, dass ein Strassenabschnitt mit einer einzigen Verfügung zu sanieren ist. Es lässt sich daher auch die Auffassung des Bau- und Umweltdepartements vertreten, dass in Bezug auf einen Strassenabschnitt verschiedene Massnahmen hintereinander und in verschiedenen Verfahren verfügt und vorgenommen werden.

3.3. Die Erstellung einer Lärmschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse stellt ein Strassenbauprojekt zum Lärmschutz von Parzellen im Unteren Imm dar (Parzellen Nr. …). Mit ihr wird der Lärmschutz dieser Liegenschaften sichergestellt. Dieser Schritt ist dringend, weil die Lärmschutzlücken auf der westlichen Seite der Umfahrungsstrasse deutlich grösser sind als auf der östlichen Seite. Für die Liegenschaften östlich der Umfahrungsstrasse, wo teilweise die Immissionsgrenzwerte ebenfalls überschritten werden, sind die zu treffenden Massnahmen noch zu verfügen. Das Bau- und Umweltdepartement macht denn auch keineswegs geltend, dass mit der strittigen Lärmschutzwand der Lärmschutz auch gegen Osten gesamthaft hergestellt würde.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 21 - 98 3.4. Zu beurteilen ist damit einzig, ob das Bauvorhaben mit der Lärmschutzwand gegen Westen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Dass offenbar zwischenzeitlich eine Zustimmung des Bundesamts für eine Lärmschutzwand auch auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse vorlag, ändert nichts daran. Das Strassenbaugesuch, das auch gegen Osten eine Lärmschutzwand vorgesehen hatte, ist zurückgezogen worden.

4. Reflexion

4.1. Die Rekurrenten kritisierten (in der Replik vom 3. April 2018), der EMPA-Bericht enthalte wohl Messungen zur Luftschalldämmung und Schallabsorption, die Reflexion sei aber nicht gemessen worden. Damit seien Aussagen zur Reflexion gestützt auf diesen Bericht nicht nachvollziehbar. Zudem würden Anwohner, welche auf der gegenüberliegenden Strassenseite einer Lärmschutzwand wohnen, bestätigen, dass eine Wand reflektiere.

4.2. Eine Lärmschutzwand darf Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite nicht mit Reflexionen belasten. Die EMPA weist in ihrem Prüfbericht für die untersuchte Lärmschutzwand einen Schallabsorptionsgrad αw von 0.80, die Absorptionsgruppe A3 nach EN-1793-1 und DLa 9 auf (BUD-act. 4, S. 12). Eine Lärmschutzwand mit diesen Eigenschaften entspricht gemäss einer durch den Kanton Zürich ausgearbeiteten Klassierung den Anforderungen an die Schallabsorption für Wände an Strassen (Schallabsorptionsgruppe A3 / Schallabsorptionsgrad αw 0.80 bis 0.85/ DLα 8 bis 11; siehe Anforderungen an Schallabsorption im Aussenbereich, Kanton Zürich, Fachstelle Lärmschutz, 28. April 2016, www.laerm.zh.ch > Lärmvorsorge > Bauvorhaben > Berechnungswerkzeuge > Berechnungswerkzeug Hinderniswirkung Lärmschutzwand > pdf-Dokument Einhaltung Anforderung Schallabsorption, besucht am 24. Oktober 2018). Diese Klassierung ist auf Normen abgestützt. Eine Wand mit diesen Eigenschaften wird als höchst absorbierend bewertet. Gegen die Verwendung einer solchen Wand der Schallabsorptionsgruppe A3 kann nichts eingewendet werden. Das Bau- und Umweltdepartement durfte zu Recht davon ausgehen, dass eine Lärmschutzwand mit den ermittelten Kennzahlen den Anforderungen an die Schallabsorption genügt.

4.3. Lärmimmissionen können anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden (Art. 38 Abs. 1 LSV). Mit dem Bericht der Wälli AG liegen Berechnungen der Reflexionen vor. Zielsetzung des Gutachtens der Wälli AG war es, die Reflexion von Lärm aufgrund des Bauprojekts «Imm West» zulasten der Liegenschaften an der Immstrasse aufzuzeigen und zu beurteilen. Auf Seite 6 und im Anhang 1 werden die berechneten Lärmimmissionen ohne Wand denjenigen mit Wand gegenübergestellt. Eine positive Differenz bedeutet dabei eine Erhöhung der Immissionspegelwerte aufgrund der Wand (Reflexion), eine negative Differenz hingegen eine Abnahme (keine Reflexion). Für die Modellierung wurde eine Verkehrsprognose für das Jahr 2038 verwendet, wobei eine prognostizierte jährliche Verkehrszunahme von 2% zugrunde gelegt wurde (Gutachten, Seite 4). Laut Gutachten ist für das Grundstück der Rekurrenten keine reflexionsbedingte Zunahme aufgrund der Wand «Imm West» zu verzeichnen. Der Bau der Lärmschutzwand bewirkt eine Differenz von gerundet 0 dB(A) (Seite 6 und Anhang 1 Spalte rechts aussen). In der Zusammenfassung des Berichts wird entsprechend ausgeführt: «Die Berechnung der Reflexionen durch die projektierten Lärmschutzwände Imm West für die gegenüberliegenden Gebäude (Wohngebiet Immstrasse) zeigt keine wahrnehmbaren stärkeren Lärmimmissionen durch die Reflexionen der Lärmschutzwand. (…)»

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 22 - 98 4.4. Den Rekurrenten wurde das Gutachten der Wälli AG Ingenieure vom 28. Mai 2018 am 30. Mai 2018 übermittelt. Sie liessen sich nicht dazu vernehmen. Ihre Befürchtung, die geplante einseitige Lärmschutzwand könnte zu einer Zunahme der Lärmbelästigung auf ihrer Strassenseite führen, erweist sich aufgrund der vorliegenden technischen Unterlagen als unbegründet. (…).

5. Anfechtbarkeit einer konkreten baulichen Massnahme und von Erleichterungen

5.1. Sanierungen bei ortsfesten Anlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt (Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993, EG USG, GS 672.1). Die damit zusammenhängende Prüfung und Auswertung einer geeigneten Massnahme hat das Bau- und Umweltdepartement durchzuführen. Dem Bau- und Umweltdepartement obliegt es, die Planung und Realisation von Projekten des Lärmschutzes nach dessen massgeblichen Kriterien zu gestalten. (…).

5.2. Die Rekurrenten beantragten die Rückweisung des Projekts Imm West zur Überarbeitung und Neuauflage und forderten die Erstellung einer Lärmschutzwand auf beiden Seiten der Kantonsstrasse als Gesamtprojekt und eine Gleichbehandlung aller Anwohner im zu sanierenden Bereich. Im strittigen Entscheid trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache ein, soweit die Erstellung einer Lärmschutzwand auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse beantragt worden war. Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Bertschi, in Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu §§ 19 – 28a, Rz 57). Es ist daher zu prüfen, ob auf den Antrag einzutreten gewesen wäre, die Vorinstanz ihn also materiell hätte behandeln müssen.

Einsprache gegen ein aufgelegtes Strassenprojekt kann erheben, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Projekts hat (Art. 50 lit. f in Verbindung mit Art. 37 VerwVG). Das aufgelegte Strassenprojekt beinhaltet im Wesentlichen die Erstellung einer Lärmschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse, die den Lärmschutz der dahinterliegenden Gebäude im Unteren Imm gewährleisten soll. Einen Lärmschutz für östlich der Umfahrungsstrasse gelegene Grundstücke kann eine westlich angebrachte Lärmschutzwand naturgemäss nicht bewirken. Die Rekurrenten haben zwar zweifellos ein Interesse am Schutz ihres östlich der Umfahrungsstrasse gelegenen Gebäudes vor Lärmimmissionen. Nach den Berichten der EMPA und der Wälli AG Ingenieure steht aber fest, dass von der projektierten westlichen Schallschutzwand keine Schallreflexion auf die Grundstücke an der Ostseite der Umfahrungsstrasse ausgehen wird. Die Rekurrenten haben damit kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der projektierten Schallschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse.

Es ergibt sich zwar aus den Akten, dass bei gewissen Grundstücken auf der Ostseite der Umfahrungsstrasse die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (BUD-act. 2 «Wirtschaftliche Tragbarkeit» und BUD-act. 10 «Lärmimmissionen 2030»). Die von den Rekurrenten angestrebte Lärmschutzmassnahme für die Gebäude östlich der Umfahrungsstrasse ist nicht Gegenstand des aufgelegten Strassenprojekts. Sollten beim Gebäude der Rekurrenten Immissionsgrenzwerte überschritten sein, wären Massnahmen

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 23 - 98 oder Erleichterungen also noch zu prüfen und zu verfügen. Um Lärmschutzmassnahmen für die Liegenschaften an der Immstrasse zu prüfen, muss das Bau- und Umweltdepartement entgegen dem Antrag des Rekurrenten keineswegs das aktuelle Projekt überarbeiten. Vielmehr kann und wird die Beurteilung der Immissionen und allfälliger Lärmschutzmassnahmen für die Ostseite (Immstrasse) eigenständig behandelt werden. Die Prüfung des Lärmschutzes für die östliche Seite der Umfahrungsstrasse in einem eigenständigen Projekt ist als zulässig einzustufen. Die Rekurrenten behaupteten auch nicht, dass eine Staffelung sie benachteiligen könnte. Selbst wenn Immissionsgrenzwerte beim Gebäude der Rekurrenten nicht eingehalten sein sollten, steht noch nicht fest, dass bauliche Sanierungsmassnahmen wie eine Lärmschutzwand zu treffen sind. Es ist vielmehr auch möglich, dass das Bau- und Umweltdepartement für Grundstücke auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt. Das «Gesamtkonzept Sanierung Strassenlärm Kanton Appenzell I.Rh.» sieht für den Abschnitt «Umfahrungsstrasse: Rank-Rödelbachbrücke» 29 Lärmschutzfenster vor (BUD-act. 1, S. 10, Spalte «LSF/LSW»).

5.3. Ist eine Prozessvoraussetzung, wie insbesondere die Rechtsmittellegitimation, nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Rekurrenten verlangten in der Einsprache gegen das Strassenprojekt die Erstellung einer beidseitigen Lärmschutzwand. Dafür fehlte ihnen wie dargelegt das nach Art. 37 VerwVG erforderliche schutzwürdige Interesse. Das Bau- und Umweltdepartement ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten, soweit sie in der Einsprache gegen das Strassenprojekt die Erstellung einer Lärmschutzwand auf der Ostseite der Umfahrungsstrasse verlangt hatten.

(…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1260 vom 4. Dezember 2018

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 24 - 98 1.6 Schulgeld für eine Ausbildung im Ausland Eine Studentin mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. ist an der Aufnahmeprüfung für eine Fachhochschule gescheitert. Weil der entsprechende Studiengang in der Schweiz nur an dieser Hochschule angeboten wird, hat sie sich in der Folge bei einer ausländischen Ausbildungsstätte angemeldet. Sie stellte beim Kanton ein Gesuch um Übernahme des Schulgelds für dieses Studium. Das Erziehungsdepartement lehnte den Antrag ab. Die Standeskommission hat auf Rekurs der Studentin die Ablehnung eines Schulgeldes bestätigt. Der Kanton kann sich zum einen über Vereinbarungen mit den Schulträgern zu einer Beteiligung an den Ausbildungskosten verpflichten. Liegt keine solche Vereinbarung vor, können Beiträge geleistet werden, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sind. Diese Anerkennungen sind im Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge (GS 416.011) festgelegt. Der Studiengang an der Fachhochschule in der Schweiz ist aufgrund der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung beitragsberechtigt. Für die ausländische Schule besteht demgegenüber keine solche Vereinbarung. Im Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge ist weder das Ausbildungsziel noch die betreffende ausländische Schule aufgeführt. Die Ausrichtung von Schulgeldern ist daher nicht möglich.

(…)

2. Ausbildungsbeiträge

2.1. Der Kanton beteiligt sich in drei Formen an den Ausbildungskosten während der beruflichen Erstausbildung: Zunächst kann er sich in Vereinbarungen mit den Schulträgern oder durch den Beitritt zu Schulträgerverbänden dazu verpflichten (Art. 1 und 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987, AusbG, GA 416.000). Weiter kann er Stipendien oder Studiendarlehen für Ausbildungskosten zur Verfügung stellen (Art. 2 ff. AusbG). Er kann schliesslich unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Ausbildungskosten in Form von Schulgeldern leisten, wenn keine Vereinbarung vorliegt und die Ausbildungskosten nicht schon durch Stipendien oder Studiendarlehen gedeckt sind (Art. 9 ff. AusbG).

2.2. Die Rekurrentin möchte ein Osteopathiestudium absolvieren. Dieses Studium wird nach den übereinstimmenden Angaben der Vorinstanz und der Rekurrentin in der Schweiz nur an der Hochschule für Gesundheit Freiburg, einer Schule der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO), angeboten.

Der Kanton Appenzell I.Rh. ist der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV, GS 419. 410) beigetreten. Die Vereinbarung verpflichtet den Kanton, den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten von Studierenden zu bezahlen, die ihren Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. haben und die einen beitragsberechtigten Studiengang absolvieren (Art. 3 f. FHV). Der Studiengang für Osteopathie an der HES-SO ist beitragsberechtigt. Die Rekurrentin hat ihren Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. Der Kanton Appenzell I.Rh. würde demnach Beiträge leisten, wenn die Rekurrentin ein Osteopathiestudium an der HES-SO absolvieren würde. Die Rekurrentin hat nun aber keinen Studienplatz an dieser Schule erhalten. Da in der

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 25 - 98 Schweiz nur an der HES-SO Osteopathie studiert werden kann, fällt die Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ausser Betracht.

2.3. Die Rekurrentin hat kein Gesuch um Stipendien oder Studiendarlehen gestellt. Eine Beteiligung des Kantons an den Ausbildungskosten des Osteopathiestudiums der Rekurrentin in Form von Stipendien oder Studiendarlehen (Art. 2 ff. AusbG) ist damit nicht zu prüfen.

2.4. Nachdem keine Regelung der Ausbildungskosten durch interkantonale Vereinbarungen vorliegt und die Ausbildungskosten nicht bereits durch Stipendien oder Studiendarlehen gedeckt sind, ist zu untersuchen, ob der Rekurrentin gestützt auf Art. 9 ff. AusbG Schulgelder ausgerichtet werden können.

3. Schulgelder

3.1. Damit Beiträge an die Ausbildungskosten in Form von Schulgeldern geleistet werden können, müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein (Art. 10 Abs. 4 AusbG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni 1994 (AusbV, GS 416.010) bestimmt die Standeskommission die Ausbildungsstätten, für die Schulgelder gewährt werden können.

Die Standeskommission hat von dieser Befugnis im Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge vom 5. Juli 1994 (Ausb-StKB, GS 416.011) Gebrauch gemacht. Sie hat dort in Art. 11 Abs. 2 festgelegt, dass Schulgeldbeiträge ausgerichtet werden an: a) Ausbildungsstätten, mit deren Träger Vereinbarungen bestehen; b) Ausbildungsstätten, welche in interkantonalen Vereinbarungen erfasst sind. c) weitere von der Standeskommission gemäss Anhang III anerkannte Ausbildungsstätten.

Mit der Dresden International University und ihrem Träger besteht keine Vereinbarung für die Übernahme von Schulgeldern. Die Dresden International University ist zudem nicht in einer interkantonalen Vereinbarung miterfasst. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob sie von der Standeskommission anerkannt wurde.

3.2. In Anhang III zum Ausb-StKB, Abs. 1, hat die Standeskommission anerkannt: a) Ausbildungsstätten der Krankenpflege, der medizinischen Hilfsberufe und der Vorschulen der Krankenpflege; b) Ausbildungsstätten der höheren Berufsbildung; c) Gymnasium Marienburg, Rheineck, für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Oberegg.

Die höhere Berufsbildung (Ausb-StKB, Anhang III Abs. 1 lit. b) bildet zwar zusammen mit den Universitäten und Fachhochschulen die Tertiärstufe des schweizerischen Bildungssystems; sie umfasst aber lediglich die eidgenössischen Prüfungen (Berufsprüfung und höhere Fachprüfung) und die Bildungsgänge an höheren Fachschulen, nicht aber die hier zur Diskussion stehenden Fachhochschulen.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 26 - 98 Eine Fachhochschule für Osteopathie zählt nicht zu den Ausbildungsstätten der Krankenpflege, der medizinischen Hilfsberufe und der Vorschulen der Krankenpflege im Sinne von Anhang III Abs. 1 lit. a Ausb-StKB. Als medizinischer Hilfsberuf kann die Osteopathie schon deshalb nicht eingestuft werden, weil Osteopathen selbstständig und fachlich eigenverantwortlich tätig sind. Sie behandeln «nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen» (Art. 24bis Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens vom 27. Juni 2000, GS 811.002; vgl. weiter Art. 3 Abs. 2 lit. d des Reglements der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006, https://www.gdk-cds.ch/index.php?id=553, besucht am 16. Februar 2018, und schliesslich Art. 3 Abs. 2 lit. a des noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016, BBL 2016 7599).

3.3. Selbst wenn die Osteopathie als medizinischer Hilfsberuf qualifiziert werden könnte, bestünde kein Anspruch auf Schulgeldbeiträge an alle Ausbildungsstätten für Osteopathie: Denn im Einzelfall kann die Standeskommission einer Ausbildungsstätte die Anerkennung versagen (Anhang III zum Ausb-StKB, Abs. 2, lit. b). Sie würde einer Ausbildung die Anerkennung versagen, wenn die Ausbildung, für welche die öffentliche Hand Schulgelder bezahlt, in der Schweiz nicht anerkannt würde.

Die Rekurrentin hat ihr Studium an einer deutschen Schule in Angriff genommen. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie setzt voraus, dass die ausländische Berufsqualifikation «im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen» muss (Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie vom 22. November 2012, V-GDK, https://www.gdk-cds.ch/index.php?id=553, besucht am 16. Februar 2018).

In Deutschland dürfen Osteopathen auch nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung nicht ohne Weiteres selbständig tätig werden. Der Abschluss ihrer Osteopathieausbildung würde der Rekurrentin also nicht wie nach Art. 3 Abs. 2 lit. c V-GDK erforderlich den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie in Deutschland ermöglichen. Denn in Deutschland gibt es den eigenständigen Beruf des Osteopathen rechtlich gesehen nicht. Osteopathie darf nur von Ärzten oder Heilpraktikern eigenständig praktiziert werden; Osteopathen müssen also die staatliche Heilpraktikerprüfung ablegen (§ 1 des deutschen Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html, besucht am 16. Februar 2018; vgl. auch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2015 [I-26 U 236/13], https://openjur.de/u/867570.html, besucht am 16. Februar 2018).

3.4. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Übernahme der Schulgelder für eine Osteopathieausbildung an der Dresden International University durch den Kanton Appenzell I.Rh.

4. Kein Zugang zur einzigen Schweizer Ausbildungsstätte?

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 27 - 98 4.1. Die Rekurrentin begründet ihre Forderung nach Staatsbeiträgen an die Ausbildung im Ausland sinngemäss damit, dass sie in der Schweiz keinen Studienplatz erhalten habe.

4.2. Die Fachhochschule Westschweiz hat festgelegt, dass die Zahl der Zulassungen zum Studium an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze angepasst wird (Art. 2 der Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO vom 22. Oktober 2010, www.heds-fr.ch/de/bachelor/admission/, besucht am 16. Februar 2018). Nach den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Fachhochschule Westschweiz erfolgt, wenn für einen Studiengang mehr Bewerbungen eintreffen, als Ausbildungsplätze vorhanden sind, ein Auswahlverfahren. Unter anderem müssen sich alle Bewerber und Bewerberinnen für einen Bachelor-Studiengang im Bereich Osteopathie unabhängig von ihren bereits erworbenen Abschlüssen einer Zulassungsprüfung unterziehen. Sie werden nach den Prüfungsergebnissen eingestuft. Die verfügbaren Studienplätze werden aufgrund der Rangliste vergeben (Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO betreffend die Zulassungsbeschränkungen vom 28. November 2017, Ziff. 3, www.heds-fr.ch/de/bachelor/admission/, französischer Text, besucht am 16. Februar 2018; vgl. auch FAQ zur Zulassungspraxis der HES-SO, http://www.heds-fr.ch/de/bachelor/admission/Documents/d-faq-zur-zulassungspraxis.pdf, besucht am 16. Februar 2018).

4.3. Nachdem die Rekurrentin ihren Angaben zufolge keinen Ausbildungsplatz erhalten hat, hatten offensichtlich mindestens 15 Deutschschweizer Bewerber und Bewerberinnen bessere Prüfungsergebnisse erzielt als die Rekurrentin. Der fehlende Studienplatz ist damit nicht nur der beschränkten Zahl von Ausbildungsplätzen für ein Osteopathiestudium zurückzuführen, sondern auch auf den für einen Studienplatz ungenügenden Prüfungserfolg der Rekurrentin.

4.4. Ein Anspruch darauf, ein Studium seiner Wahl absolvieren zu können, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Wie alle staatlichen Leistungen sind auch Studienplätze zwangsläufig ein beschränkt vorhandenes Gut. Verfassungsrechtlich besteht ein Anspruch auf eine willkürfreie und rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen, aber kein Anspruch darauf, dass die Kantone jedem und jeder Studienwilligen den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellen (BGE 125 I 173, E. 3 c).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 255 vom 6. März 2018

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 28 - 98 1.7 Keine Baubewilligungspflicht für eine Rühlwand Im Rahmen der Bauarbeiten für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses liess die Bauherrschaft nahe der Grundstücksgrenze zwecks Sicherung der Baugrube eine Rühlwand erstellen. Solche Wände werden nach Beendigung der Bauarbeiten entfernt oder nach Hinterfüllung des Raums zwischen Baute und Rühlwand stehengelassen. Gegen die erstellte Rühlwand haben die Eigentümer der Nachbarparzelle Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie machten geltend, mit der Rühlwand werde der gesetzlich geforderte Minimalabstand nicht eingehalten. Somit müsse für die Rühlwand entweder eine nachträgliche Baubewilligung eingeholt oder diese spätestens nach Erstellung des Mehrfamilienhauses entfernt werden. Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Von der strittigen Rühlwand gehen im konkret zu beurteilenden Fall keine Auswirkungen auf die Raumordnung aus, sodass sie nicht als Anlage oder Baute betrachtet werden kann. Demgemäss gelten für sie keine öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften. Sie unterliegt auch keiner Baubewilligungspflicht. Da sie keine Bauvorschriften verletzt, hat kein Rückbau zu erfolgen.

(…)

2. Baubewilligungspflicht

2.1. Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) schreibt vor, dass Bauten und Anlagen nur mit Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 379). Ausschlaggebend ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht allein die Veränderung des Terrains durch bauliche Vorrichtungen oder Geländeveränderungen; es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an der vorgängigen Kontrolle mittels einer Baubewilligung besteht (Waldmann/Hänni, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 10). Bei unterirdischen Anlagen beurteilt sich die Bewilligungspflicht weniger nach quantitativen Kriterien, als vielmehr nach den Auswirkungen und dem Gesamtzusammenhang mit der Umgebung. Sofern sie die Nutzungsordnung beeinflussen und auch Auswirkungen auf die Erschliessung haben, können unterirdische Bauten baubewilligungspflichtig sein, auch wenn sie die Umgebung nicht erheblich beeinträchtigen (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Urteil vom 30. Oktober 2009, in: GVP ZG 2006, S. 87 ff., E. 2b).

2.2. Es ist zu prüfen, ob die strittige Rühlwand eine Baute und Anlage im Sinne des Raumplanungsgesetzes ist und damit der Baubewilligungspflicht unterliegt. In dieser Frage ist auf die gemäss Praxis, Rechtsprechung und Lehre verwendete wirkungsbezogene Betrachtungsweise abzustellen.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 29 - 98 Im vorliegenden Fall sind keine Auswirkungen auf den äusseren Raum gegeben, da die Rühlwand gemäss Sachverhalt vollständig unterirdisch ist. In Frage kommen damit nur allfällige unterirdische Auswirkungen. Auswirkungen einer Rühlwand auf die Umwelt wären theoretisch denkbar, etwa falls sich eine Rühlwand in einem Grundwassergebiet befindet und den Grundwasserabfluss behindert. Nach der Grundwasserkarte befinden sich indessen im Bereich des fraglichen Grundstücks (Parzelle Nr. … , Bezirk …) keine Grundwassergebiete. Damit scheidet eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwasserabflusses aus. Anderweitige Auswirkungen im Sinne einer Beeinträchtigung der Umwelt sind nicht erkennbar. Hinweise dafür, dass die Rühlwand im konkreten Fall die Erschliessung belasten würde, liegen ebenfalls keine vor. Auch die Rekurrenten nennen im Übrigen keine konkreten Auswirkungen.

Die Rühlwand vermag die Vorstellung über die Nutzungsordnung weder oberirdisch noch unterirdisch zu beeinflussen, selbst wenn sie 28m Länge und offenbar mehrere Meter Höhe aufweist. Aufgrund fehlender Auswirkung auf die Nutzungsordnung ist die Rühlwand nicht als Baute oder Anlage im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu qualifizieren.

2.3. Der bundesrechtliche Begriff der Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf.

Auf kantonaler Ebene ist die Baubewilligungspflicht in Art. 78 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) geregelt. Danach sind «Bauten und Anlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes […] bewilligungspflichtig». Die Baubewilligungspflicht umfasst des Weiteren namentlich auch den Abbruch und die Erweiterung bestehender Bauten, bauliche Veränderungen im Inneren einer Baute oder Anlage sowie Terrainveränderungen (Abs. 2).

Der Gesetzestext von Art. 78 Abs. 1 BauG nimmt ausdrücklich Bezug auf das Raumplanungsgesetz. Art. 78 Abs. 2 BauG übernimmt die Definition von Bauten und Anlagen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit definiert das kantonale Baugesetz (BauG) den Begriff der «Bauten und Anlagen» gleich wie das Bundesrecht. Die Rühlwand ist damit auch gemäss kantonaler Baugesetzgebung nicht baubewilligungspflichtig. Da die Beurteilung betreffend die Baubewilligungspflicht eine wirkungsbezogene ist, ist es unerheblich, ob die Rühlwand umgangssprachlich nun als «Bauteil», «Teil einer Baute» oder anders benannt wird.

2.4. Bauplatzinstallationen wie Kräne oder Baracken benötigen nur dann eine separate Baubewilligung, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung verursachen, wodurch ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde begründet wird (Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., S. 45).

Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Baubewilligungspflicht dargelegt, gehen von der Rühlwand keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung aus. Aus diesem Grund bedarf sie auch als Bauplatzinstallation, Hilfsbaute oder Hilfsanlage keiner Baubewilligung.

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 30 - 98 3. Abstandsvorschriften

3.1. In baupolizeilicher Hinsicht regelt Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) die Abstandsvorschriften für unterirdische Bauten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen unterirdische Bauten ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1m an die Grenze gerückt werden. Als «unterirdische Bauten» gelten «Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen» (Art. 36 Abs. 2 BauV und Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005, Anhang 1, Ziff. 2.4 [IVHB, GS 700.910]). «Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen» (Art. 34 BauV, IVHB, Anhang 1, Ziff. 2.1). Unterirdische Gebäude müssen die Abstandsvorschriften von Art. 36 Abs. 1 BauV einhalten. Die Rühlwand entspricht aber nicht der Legaldefinition eines Gebäudes, denn sie weist keine Überdachung zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen auf. Für sie gilt der Grenzabstand von Art. 36 Abs. 1 BauV nicht.

3.2. In Lehre und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass im Falle von unterirdischen Bauten keine polizeilichen und nachbarrechtlichen Interessen an Grenz- und Gebäudeabständen bestehen, weshalb solche Bauten in der Regel von den Abstandsvorschriften ausgenommen würden (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Stämpfli Bern 2016, Fn. 104). Auf die Einhaltung von Grenzabständen kann aus nachbarlicher Sicht dort verzichtet werden, wo von einer Baute keine Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Dies ist in jenem Bereich der Fall, wo eine Baute unterirdisch ist und nach aussen nicht sichtbar wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 1990, in: PVG 1990, S. 54 ff.). Baupolizeiliche und nachbarrechtliche Interessen werden demnach bei vollständig unterirdischen Bauten in der Regel verneint. Umso mehr muss dies bei einer Rühlwand gelten, die wie dargelegt keine Baute ist.

4. Näherbaurecht

Da die Abstandsvorschrift für unterirdische Bauten nach Art. 36 Abs. 1 BauV auf die Rühlwand keine Anwendung findet (vgl. vorstehend Ziffer 3), ist die Rekursgegnerin berechtigt, die Rühlwand ohne Beachtung von Abstandsvorschriften bis nahe an die Grenze zum Nachbargrundstück zu stellen. Die Auffassung der Rekurrenten, die Rekursgegnerin müsse sich ein Näherbaurecht einräumen lassen (Stellungnahme vom 26. Juni 2018), ist unbegründet. Ein Näherbaurecht benötigt nur, wer näher an die Grenze bauen will, als es der gesetzliche Grenzabstand erlaubt (Art. 61 BauV). Da für eine Rühlwand keine Grenzabstandsvorschriften bestehen, besteht für die Rekursgegnerin weder der Bedarf noch die Notwendigkeit, sich ein Näherbaurecht einräumen zu lassen.

5. (…)

6. (…)

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 31 - 98 7. Die Rekurrenten beantragten am 7. Mai 2018 zudem, die Bauherrschaft sei aufzufordern, diejenigen Bauteile entlang der Grenze zur Parzelle Nr. …, die den geltenden Abstandsvorschriften für Bauten unter Terrain nicht entsprechen würden, sofort nach Fertigstellung des Rohbaus für das Untergeschoss vollständig zurückzubauen.

Die Rühlwand ist keine Anlage oder Baute, sodass für sie keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften gelten. Sie verletzt keine Bauvorschriften, weshalb keine Bauteile zurückzubauen sind. Der Antrag ist abzuweisen.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 1034 vom 1. Oktober 2018

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 32 - 98 2. Gerichte 2.1. Anspruch auf Hauspflege Die Ausrichtung von Hauspflegebeiträgen sind auch für Unfälle, welche vor dem 1. Januar 2017 eingetreten sind, nach den revidierten Bestimmungen nach Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV zu beurteilen.

Erwägungen:

I.

1. 1.1. A. erlitt in den 70er-Jahren einen Unfall, bei welchem er sich eine Querschnittlähmung zuzog. Die Suva sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 100% sowie eine Hilflosenrente von 10%, ab 1. Juni 1995 von 20% sowie ab 1. April 2004 von 30% zu. Ebenfalls seit 1. April 2004 erhält er eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit von monatlich Fr. 1’768.00.

1.2. Seit 2002 bezahlte die Suva A. an die Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2’400.00. Daneben vergütete die CSS Krankenversicherung die Spitex-Leistungen für A.

1.3. Die CSS teilte der Suva mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, dass A. seit mehreren Jahren die Unterstützung der Spitex benötige, deren Kosten bis anhin von ihr übernommen worden seien. Da sie jedoch der Ansicht sei, dass diese Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, fordere sie die übernommenen Kosten der letzten fünf Jahre zurück.

1.4. (…)

2. Die Suva verfügte am 7. Dezember 2016 monatliche Beiträge von Fr. 370.50 an die Hauspflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV mit Wirkung ab 1. Januar 2016. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie einen Betrag von Fr. 683.80 an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person nach Art. 18 Abs. 2 UVV gewähre. Da auf Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV kein Rechtsanspruch bestehe, werde die Gewährung dieser Leistung nicht verfügt. Entsprechend sei eine Einsprache gegen die Gewährung dieser Leistungsart nicht möglich.

3. Der Rechtsvertreter von A. erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und beantragte eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache nach erfolgter Einsichtnahme des gleichzeitig eingeforderten UV-Dossiers.

4. Am 23. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter von A. die Einsprachebegründung ein.

5. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. April 2017 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die revidierte Fassung des Art. 18

Geschäftsbericht 2018 – Anhang 33 - 98 UVV auch nach dem 1. Januar 2017 nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr sei vorliegend allein die Bestimmung von Art. 18 UVV in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung massgebend. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 UVG lege der Bundesrat in Art. 18 Abs. 1 UVV fest, dass die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege habe, sofern diese durch eine nach Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt werde. Diese Bestimmung verpflichte zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege. Daraus sei zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medizinische Pflege beschränkt sei. Denn von ärztlicher Anordnung könne nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gesprochen werden; nichtmedizinische Betreuung bedürfe ihrer Natur nach keiner ärztlichen Anordnung. Im Weitern könne der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. Im Gegensatz zu den Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV bestehe auf diejenigen nach Art. 18 Abs. 2 UVV somit kein Rechtsanspruch. Im vorliegenden Fall habe die Suva einen zusätzlichen Anspruch auf Pflegeleistungen, welcher nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt sei, von monatlich Fr. 370.50 errechnet. Darüber hinaus habe sie sich bereit erklärt, die von B. erbrachten pflegerischen Verrichtungen mit einem freiwilligen Pflegebeitrag von Fr. 683.80 zu vergüten. (…)

6. Gegen den Einspracheentscheid der Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein, beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

7. (…)

III.

1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sein Betreuungs- und Pflegebedarf im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich zugenommen habe. Einerseits hätten das zunehmende Alter und die mit der Querschnittlähmung zusammenhängenden Verschleisserscheinungen zur Erhöhung beigetragen. Andererseits habe ein Unfall von April 2003 zu einem markanten Anstieg

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