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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2001 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2001

1 janvier 2001·Deutsch·Appenzell Rhodes-Intérieures·AI_XX·PDF·13,179 mots·~1h 6min·10

Texte intégral

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Feuerwehrersatzabgabe Eine Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. ersuchte bei der zuständigen Behörde um Befreiung der Feuerwehrersatztaxe für die Dauer des Studiums im Ausland. Das Begehren wurde damit begründet, dass diese kein Einkommen und keine Vermögenswerte aufweise und aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten könne. Der ablehnende Bescheid der zuständigen Behörde wurde in der Folge bei der Standeskommission erfolglos mit Rekurs angefochten. In den Erwägungen hat die Standeskommission insbesondere die in der kantonalen Gesetzgebung verankerte Feuerwehrpflicht dargelegt und dabei Folgendes ausgeführt: (...) 3.1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) sind Männer und Frauen im Wohnbezirk zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Aufgrund dieses Wortlautes unterstehen auch ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. der Feuerwehrpflicht. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin ausländische Staatsangehörige ist und gemäss Auskunft des Einwohneramtes Wohnsitz im Bezirk X hat. Sie ist somit feuerwehrpflichtig. 3.2. Laut Art. 11 Abs. 3 FSG wird die Feuerwehrpflicht durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatztaxe erfüllt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FSG kann jede Person zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichtet werden. Nach der gleichen Vorschrift hat jedoch niemand Anspruch darauf, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Feuerwehrpflichtige, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem Bezirk gestützt auf Art. 13 Abs. 1 FSG eine Ersatzabgabe zu entrichten, wobei Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreit sind. Da die Rekurrentin keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet, hat sie nach Art. 13 Abs. 1 FSG eine Ersatzabgabe zu leisten. Für die Berechnung der Ersatzabgabe sind laut Art. 13 Abs. 2 FSG das für den Kanton steuerpflichtige und auf das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der vom Bezirk festgelegte Promillsatz massgebend. In formaler Hinsicht wird dabei aufgrund von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 30. November 1999 (FSV) auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. 3.3.1. Da sich die Rekurrentin auf Art. 15 Abs. 2 FSG beruft, wonach in begründeten Fällen die Bezirke ausnahmsweise - neben den in Art. 15 Abs. 1 FSG aufgeführten Personen - weitere Personen von der Feuerwehrpflicht (Dienstpflicht oder Ersatzabgabe) befreien können, muss mithin geklärt werden, ob vorliegend ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben ist. Die Rekurrentin gibt vor, sie sei mittellos, weshalb gestützt auf Art. 15 Abs. 2 FSG eine Befreiung von der Ersatzabgabe gerechtfertigt sei. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 27 Abs. 3 FSV auszugehen, gemäss welchem für die Festlegung der Ersatzabgabe auf die letzte definitive Steuerveranlagung abzustellen ist. Abklärungen bei der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. haben ergeben, dass die Rekurrentin für die Steuerperiode 1999/2000 noch nicht definitiv veranlagt ist, da sie die entsprechende Steuererklärung erst am 20. Dezember 2000 eingereicht hat. Somit ist aufgrund von Art. 27 Abs. 3 FSV auf die letzte definitive Steuerveranlagung bzw. jene für die Steuerperiode 1997/1998 abzustellen. Aus der rechtskräftigen Veranlagung für die Steuerperiode 1997/1998 geht hervor, dass die Rekurrentin ein Einkommen von Fr. 17'500.-- zu versteuern hatte. Das von ihr vorgebrachte Argument, sie verfüge über kein Einkommen, ist somit nicht stichhaltig. Von einem begründeten Fall, der eine Ausnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 2 FSG bzw. eine Befreiung von der Ersatzabgabe rechtfertigen würde, kann demnach keine Rede sein. 3.3.2. Aber selbst wenn die Rekurrentin über kein steuerbares Einkommen verfügen würde, wäre dies kein Grund für eine Befreiung von der Ersatzabgabe. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 13 Abs. 1 FSG nämlich lediglich junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreien. Er hat also mit Art. 13 Abs. 1 FSG eine klare Grenze in dem Sinne gezogen, dass nur Personen bis zum 25. Altersjahr ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreit sind, weshalb eine gleichlautende Regelung für Personen ab dem 25. Altersjahr auch im Sinne einer Ausnahme gar nicht möglich ist. 3.3.3. Die Rekurrentin macht - allerdings ohne fundierte Begründung - im Weiteren geltend, das System der Ersatzabgabe verstosse möglicherweise gegen höherrangiges Recht. Da die Ersatzabgabe zweckgebunden für die Feuerwehr verwendet werde, handle es sich dabei um eine steuerähnliche Finanzleistung der betroffenen Personen. Vielmehr sollte die Finanzierung der Aufwendungen für die Feuerwehr Aufgabe der gesamten Bevölkerung sein. Zu diesem Einwand ist vorerst zu bemerken, dass laut Art. 19 Abs. 1 lit. e FSG die Aufwendungen der Feuerwehren u.a. auch aus allgemeinen Mitteln bzw. allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Es ist also nicht so, dass hiezu lediglich die Ersatztaxen verwendet werden. Zudem ist anzuführen, dass es sich bei der Ersatzabgabe im Sinne der Feuerwehrersatzabgabe rechtlich um eine finanzielle Leistung handelt, welche an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturalleistung (aktiver Feuerwehrdienst) tritt. Ersatzabgabepflichtig ist somit nur, wer feuerwehrpflichtig ist und die Feuerwehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder die Kantonsverfassung noch irgendeine bundesrechtliche Vorschrift das Ersatzabgabesystem im Sinne der Feuerschutzgesetzgebung verbietet. Zudem ist dieses System vom Souverän gutgeheissen worden. Aufgrund des Gesagten ist somit nicht ersichtlich, weshalb das Ersatzabgabesystem nicht zulässig sein sollte. Im

Übrigen kennt der Bund im Bereich der Landesverteidigung ein genau gleiches System. Gemäss Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben militärdienstpflichtige Schweizer, die weder Militär- noch Zivildienst leisten, eine Abgabe zu entrichten. (...) Löschkostenbeiträge Der ausserkantonale Eigentümer einer überbauten Liegenschaft im Kanton Appenzell I.Rh. hat den von der zuständigen Innerrhoder Behörde erhobenen Löschkostenbeitrag zu Gunsten der Aufwendungen für die Feuerwehr mit Rekurs angefochten. Die Standeskommission hat die vom Rekurrenten geltend gemachten Verstösse gegen die in der Verfassung statuierten Verbote der Doppelbesteuerung und der Wohnsitzdiskriminierung mit folgenden Erwägungen abgewiesen: (...) 2.1. Das Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 25. April 1999 regelt laut dessen Art. 1 Abs. 2 insbesondere die Massnahmen zur Schadenverhütung (Feuerpolizei), die Aufgaben und die Organisation der Schadensbekämpfung (Feuerwehr) sowie die Finanzierung der sich daraus ergebenden Ausgaben. Laut Art. 3 Abs. 1 FSG obliegt der Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes festgelegt ist, den Bezirken. Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 FSG finanzieren die Bezirke ihre Aufwendungen insbesondere mit Löschkostenbeiträgen gemäss Art. 20 des Gesetzes. Gemäss Art. 20 Abs. 1 FSG haben u.a. alle natürlichen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentum im Kanton Appenzell I.Rh. sind, den Bezirken einen Löschkostenbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- pro Liegenschaft bzw. Stockwerkeigentum zu entrichten. Die Höhe der Beiträge legt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung der Grosse Rat auf Verordnungsstufe fest. Gemäss Art. 28 Abs. 1 FSV beträgt der Löschkostenbeitrag Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Stockwerkeigentumsanteil. Der Rekurrent ist Eigentümer eines Grundstückes im Bezirk Oberegg; er hat seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. Somit ist er gestützt auf Art. 20 FSG in Verbindung mit Art. 28 FSV zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Löschkostenbeitrages für das Jahr 2000 von Fr. 100.-- verpflichtet. Sein Einwand, die Erhebung eines Löschkostenbeitrages entbehre jeglicher Rechtsgrundlage ist damit entkräftet und der vorliegende Rekurs ist diesbezüglich abzulehnen. 2.2. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Erhebung von Löschkostenbeiträgen sei ein Verstoss gegen das in Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 vorgesehene Verbot der Interkantonalen Doppelbesteuerung. Obschon dieser Vorhalt vom Rekurrenten nicht näher substantiiert wird, geht die

Standeskommission davon aus, dass der Rekurrent damit anführen will, dass er für das mit der fraglichen Liegenschaft zusammenhängende Einkommen und Vermögen im Kanton Appenzell I.Rh. bereits der Besteuerung unterliege und daher nicht zusätzlich für die gleiche Liegenschaft Löschkostenbeiträge erhoben werden dürften. Dieser Einwand vermag nicht durchzuschlagen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bietet Art. 127 Abs. 3 BV grundsätzlich nur Schutz vor interkantonaler Doppelbesteuerung. Eine gegen diese Verfassungsbestimmung verstossende Doppelbesteuerung liegt demnach dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das nämliche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung). Da im vorliegenden Fall die Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. neben der Besteuerung des Rekurrenten aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit darüber hinaus für die gleiche Liegenschaft Löschkostenbeiträge einziehen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer von der Verfassung untersagten Interkantonalen Doppelbesteuerung nicht erfüllt. Die Bezahlung von Löschkostenbeiträgen ist im Übrigen von der Bezahlung von Steuern zu unterscheiden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FSG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren bzw. eine Feuerwehr zu unterhalten, die gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten hat. Aufgrund des Pflichtenheftes bzw. der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften bzw. von Stockwerkeigentumsanteilen im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal der Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Art. 19 Abs. 2 FSG im konkreten Brand- bzw. Schadenfall grundsätzlich unentgeltlich erbracht wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt den Eigentümern von Hochbauten zweifellos einen gewissen Vorteil. Bei den Löschkostenbeiträgen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG und Art. 28 Abs. 1 und 2 FSV handelt es sich somit um eine sogenannte Vorzugslast, also um Kausalabgaben, die sich von den Steuern dadurch unterscheiden, dass sie nicht voraussetzungslos geschuldet sind, sondern das Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder für besondere Vorteile darstellen. Während die Kausalabgaben auf einer spezifischen Beziehung zum Gemeinwesen beruhen (besonderer Vorteil, besondere Leistung) und darin ihren Verpflichtungsgrund und ihre Begrenzung finden, sind die Steuern voraussetzungslos geschuldet als Beitrag einer der Gebietshoheit unterworfenen Person an die Aufwendungen des Gemeinwesens. Aufgrund des Gesagten stellt die Erhebung des Löschkostenbeitrages keine "Doppelbesteuerung" des Rekurrenten dar, sodass der Rekurs auch in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 2.3. Unter dem Einwand der Wohnsitzdiskriminierung möchte der Rekurrent nach Auffassung der Standeskommission den Umstand anfechten, dass in Bezug auf die Bezahlung von Löschkostenbeiträgen eine natürliche Person und Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton Appenzell I.Rh., welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons habe, gegenüber einer entsprechenden Person mit Wohnsitz innerhalb des Kantons benachteiligt werde, da nur sie Löschkostenbeiträge entrichten müsse. Der Rekurrent macht damit eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Dieser Vorwurf stösst allerdings ebenfalls ins Leere. Wie bereits ausgeführt, stellt der Löschkostenbeitrag keine Steuer, sondern eine Gebühr dar, mit welcher Leistungen der Feuerwehren abgegolten werden. Die Aufwendungen der Bezirke für den Vollzug des FSG werden gemäss Art. 19 Abs. 1 FSG nicht nur mit den Löschkostenbeiträgen, sondern u.a. auch mit den Ersatzabgaben, welche die nicht aktiven Feuerwehrpflichtigen mit Wohnsitz im betreffenden Bezirk zu leisten haben, finanziert. Natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. sind gemäss Art. 11 FSG ab dem 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Diese Pflicht ist durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe zu erfüllen. Diese beträgt pro Person mindestens Fr. 50.-- und höchstens Fr. 400.-- und berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen der pflichtigen Person. Eine Art Pendant für die Leistungen des feuerwehrpflichtigen Liegenschaftseigentümers im Kanton Appenzell I.Rh. stellen die Löschkostenbeiträge der natürlichen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie die Löschkostenbeiträge der juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ebenfalls Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton Appenzell I.Rh. sind, dar. Da diese nicht der Feuerwehrpflicht unterstellt sind, würden sie ohne die Erhebung von Löschkostenbeiträgen gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton sind, bevorteilt. Eine Diskriminierung der Liegenschaftseigentümer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons kann somit von der Erhebung von Löschkostenbeiträgen nicht abgeleitet werden. 2.4. Der Rekurrent wendet schliesslich ein, niemals Löschkosten verursacht zu haben. Damit will er zum Ausdruck bringen, dass er bisher nicht von entsprechenden Gegenleistungen der Feuerwehr von Oberegg profitiert hat. Auch dieser Einwand kann nicht gehört werden. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein besonderer Vorteil des Pflichtigen für die Erhebung einer Gebühr nicht erforderlich. Nach Meinung des Bundesgerichtes genügt es, dass er die staatlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch nimmt. In Bezug auf die Erhebung von Kehrichtgebühren hat es festgehalten, dass die Kehrichtgebühr nicht nur Entgelt für eine dem Bürger zukommende Sonderleistung des Gemeinwesens darstellt, sondern ebenso als Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu können, zu verstehen ist. Der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft kann im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal deren Einsatz in diesen Fällen unentgeltlich erbracht wird. Ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sonderleistungen der Öffentlichkeit hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, dass die öffentliche Hand für dieses Angebot beim profitierenden Privaten eine Gebühr erhebt. (...)

Kehrichtgrundgebühr Die Eigentümerin eines Grundstückes im Kanton Appenzell I.Rh. machte gegen die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr mit Rekurs geltend, auf ihrer Liegenschaft falle kein Kehricht an, sodass die Erhebung einer Kehrichtgrundgebühr nicht zulässig sei. Die Standeskommission hat in Abweisung des Rekurses das im Kanton Appenzell I.Rh. seit 1994 angewandte System der mengenunabhängigen Kehrichtgrundgebühr mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt: (...) 2.1. Die Rekurrentin macht geltend, auf ihrer Liegenschaft falle gar kein Kehricht an, weshalb es nicht angehe, eine Kehrichtgrundgebühr zu erheben. Sie zweifelt somit indirekt das System der mengenunabhängigen Grundgebühr an. Es ist somit zu prüfen, ob diese rechtens ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) auszugehen, wonach Abfälle, die nicht mehr verwertet werden können, umweltverträglich entsorgt werden müssen. Dabei müssen laut Art. 31 b Abs. 1 USG u.a. Siedlungsabfälle, für welche die strittige Gebühr erhoben wird, von den Kantonen bzw. der Öffentlichkeit entsorgt werden. Diese Aufgabe ist im Kanton Appenzell I.Rh. laut Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses betreffend Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StKB Abfall) dem Bau- und Umweltdepartement zugeschieden, wobei nach Art. 1 Abs. 1 StKB Abfall der innere und der äussere Landesteil je ein Entsorgungsgebiet bilden. Für die Tragung bzw. Überwälzung der entsprechenden Kosten ist das in Art. 2 USG für den ganzen Bereich der Umweltschutzgesetzgebung verankerte Verursacherprinzip massgebend. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Entsorgungskosten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen zu tragen sind, welche die Entsorgung durch die Öffentlichkeit in Anspruch nehmen. In Ausführung dieses Grundsatzes sieht Art. 32 a Abs. 1 USG vor, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren den Verursachern zu überbinden sind. 2.2. Bei der Ausgestaltung der Gebühren ist dabei gemäss Art. 32 a Abs. 1 USG insbesondere die Art und Menge der übergebenen Abfälle zu berücksichtigen (lit. a). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn kostendekkende und verursachergerechte Abgaben eine umweltverträgliche Entsorgung von Siedlungsabfällen gefährden würden (Abs. 2). Dem Sinn des Verursacherprinzipes ist grundsätzlich nur Genüge getan, wenn auch das Ausmass der Verursachung tatsächlich Berücksichtigung findet; einem "kleinen" Verursacher dürfen nicht gleich hohe Kosten überbunden werden, wie einem "grossen" Verursacher. Bundesrechtskonform sind deshalb grundsätzlich nur Gebührentarife, deren Hauptkriterium die Abfallmenge ist. Demzufolge muss der gewählte Gebührenmassstab einen Bezug zur Abfallmenge haben, wie dies beispielsweise bei der Kehrichtsackgebühr der Fall ist. 2.3. Trotz des in Ziff. 2.2. Gesagten verbleibt bezüglich der Festlegung der Entsorgungsgebühren ein gewisser Gestaltungsspielraum. Aus dem Verursacherprinzip darf nämlich gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass ausschliesslich eine entsprechend der tatsächlich anfallenden Abfallmenge vorgenommene Kostenverteilung zulässig wäre. Schematische Bemessungsregeln, welche die Gebührenerhebung erleichtern, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht zuwiderlaufen. Es ist durchaus gerechtfertigt, einen Teil der Kosten des Abfallwesens mengenunabhängig zu erheben. Dieser Umstand bzw. diese Möglichkeit wird gemäss Lehre und Rechtsprechung damit begründet, dass allein die vom Gemeinwesen geschaffene Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr jederzeit Abfälle abzugeben, diesem unabhängig von den effektiv abgegebenen Abfällen gewisse Kosten verursacht. Indem der Kanton eine Kehrichtabfuhr bzw. -entsorgung organisiert, erbringt er eine Leistung, deren Wert es sich nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt, einen Teil der Kosten des Abfallwesens mit einer Gebühr abzudecken, die unabhängig von der effektiven Benützung ist. Der Kanton verfügt trotz des anwendbaren Verursacherprinzipes bezüglich der Ausgestaltung der Abfallgebühr über einen gewissen Spielraum. Es ist also zulässig, einen Teil der gesamten Entsorgungskosten über eine mengenunabhängige Grundgebühr zu decken. Es sind jedoch sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip zu wahren. 2.4. Im Einklang mit der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sowie der einschlägigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung ist in Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993 (EG USG) festgeschrieben, dass für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle Gebühren erhoben werden, wobei laut Abs. 2 des gleichen Artikels die Standeskommission die nähere Ausgestaltung der Gebühren zu regeln hat. Im Weiteren ist in Art. 14 und Art. 15 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Oktober 1993 (USV) sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip verankert. Insbesondere ist in Art. 15 USV ausdrücklich stipuliert, dass eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden kann. Schliesslich darf laut Art. 7 Abs. 1 StKB Abfall der Hauskehricht nur über die vom Bau- und Umweltdepartement organisierten Abfuhren entsorgt werden. Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 StKB Abfall werden sowohl Grundgebühren als auch mengenabhängige Gebühren erhoben. Dabei beträgt gemäss Abs. 2 des gleichen Artikels die Grundgebühr Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- je überbaute Liegenschaft zuzüglich Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- je weitere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. weiteren Gewerbe- oder Industriebetrieb. Die erwähnten Gebühren werden - im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip - gestützt auf Art. 13 StKB Abfall jährlich aufgrund der budgetierten Ausgaben durch die Standeskommission festgelegt und im Anhang zum StKB Abfall festgehalten. Laut Ziff. I. des besagten Anhanges

beträgt die Grundgebühr pro überbaute Liegenschaft Fr. 51.-- und der Zuschlag pro weitere Wohnung oder Gewerbe- bzw. Industriebetrieb Fr. 33.--. 2.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das Grundstück Nr. X handelt, welches überbaut ist bzw. ein Objekt umfasst. Aufgrund des in Ziff. 2.3. Gesagten ist die Erfassung des Objektes mit einer Grundgebühr - selbst wenn dort zur Zeit kein Kehricht anfällt - rechtens. Demgegenüber vermögen die von der Rekurrentin dagegen vorgebrachten Argumente nicht durchzuschlagen. Vielmehr hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht aufgrund von Lehre und Rechtsprechung sowie der einschlägigen Vorschriften Fr. 51.-- an Gebühren verlangt. 2.6. Es ist noch zu prüfen, ob allenfalls das Kostendeckungsprinzip verletzt ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens (inklusive allgemeine Unkosten) für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen. Das Kostendeckungsprinzip gilt gemäss Rechtsprechung allerdings nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Betriebsrechnung "Abfall" des inneren Landesteils in den Jahren 1997 und 1998 bei einem Aufwand von Fr. 1'082'020.37 einen Ausgabenüberschuss von Fr. 112'773.57 bzw. bei einem Aufwand von Fr. 1'057'802.33 einen solchen von Fr. 83'032.60 aufwies. Demgegenüber wurde im Jahre 1999 bei einem Aufwand von Fr. 1'249'120.50 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 104'114.87 erwirtschaftet. Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die Abfallentsorgung in den letzten drei Jahren im inneren Landesteil insgesamt defizitär war. Aber selbst wenn in diesem Verwaltungszweig konstant ein gewisser Ertrag resultieren würde, wäre in Anbetracht der auf dem Gebiete der Abfallentsorgung periodisch anfallenden Investitionen das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Nach Ansicht der Standeskommission ist es in einem Verwaltungsbereich, in welchem periodisch relativ kostspielige Erneuerungsinvestitionen anfallen, unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzipes durchaus zulässig, gewisse Einnahmen zu erzielen und diese im Sinne von Rückstellungen für künftige Investitionen bzw. Anschaffungen zu fondieren. 2.7. Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im vorliegenden Fall steht die Kehrichtgrundgebühr von Fr. 51.-- in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vom Kanton organisierten Abfallentsorgung bzw. der Möglichkeit, allfälligen Kehricht der Abfuhr zu übergeben. (...)

Wiederaufbau einer nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Remise / Neue Raumplanungsgesetzgebung Das Gesuch um Abbruch einer nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Remise in der Landwirtschaftszone zwecks Erstellung eines neuen Unterstandes bzw. gedeckten Sitzplatzes wurde von der raumplanerischen Bewilligungsbehörde abgelehnt. Den von der Bauherrschaft dagegen erhobenen Rekurs hat die Standeskommission abgewiesen und die nachgesuchte Baubewilligung gestützt auf die seit dem 1. September 2000 geltende Raumplanungsgesetzgebung mit folgenden Erwägungen verweigert: (...) 3.2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das im Streite liegende Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone liegt und dem sich auf derselben Parzelle befindlichen Gebäude dient, welches von der Familie der Rekurrentin, die nicht in der Landwirtschaft tätig ist, als Wohnhaus genutzt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre Annexbauten wie bspw. gedeckte Sitzplätze oder Unterstände, die nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bauten oder Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend in den Bauzonen zu errichten. Der zur Diskussion stehende Unterstand und gedeckte Sitzplatz, welche der nicht in der Landwirtschaft tätigen Rekurrentin und ihrer Familie dienen, sind demnach aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Somit ist also weder der Unterstand noch der gedeckte Sitzplatz auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Andererseits kann die Tatsache, dass das Wohnhaus, zu welchem der Unterstand und der gedeckte Sitzplatz gehören, als zonenfremd gilt, nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Bauten begründen. Vielmehr hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass alle neubauähnlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen das Erfordernis der Standortgebundenheit für sich alleine erfüllen müssen und diese somit nicht aus bestehender Bausubstanz abgeleitet werden kann. 3.3. Da die Voraussetzungen von Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. 3.4. Aufgrund des Gesagten kann somit für das im Streite liegende Bauvorhaben auch keine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. 4.1. Da die Anwendung von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist, bleibt noch zu prüfen, ob das strittige Bauvorhaben allenfalls gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden kann. Gemäss dessen Abs. 1 werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können nach Abs. 2 des gleichen Artikels in Verbindung mit Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie seinerzeit

rechtmässig erstellt oder geändert wurden, jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Dabei bleibt allerdings die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Art. 24c RPG ist also nur anwendbar auf Bauten, die bestimmungsgemäss nutzbar und durch Rechts- oder Planänderung zonenwidrig geworden sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. 4.2. Das Kriterium der "bestimmungsgemässen Nutzbarkeit" war gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs. 2 alt RPG Bewilligungsvoraussetzung. Für verfallene oder über mehrere Jahre verlassene Bausubstanz war Art. 24 Abs. 2 alt RPG bzw. ist Art. 24c RPG nicht mehr anwendbar, d.h. Bauruinen dürfen nicht in Neubauten umgewandelt werden. Damit eine Baute bestimmungsgemäss nutzbar ist, wird bspw. bei einem Wohnhaus gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt, dass die innere Tragkonstruktion, die Fussböden und das Dach intakt sind. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der bestehende Unterstand bzw. die bestehende Remise in einem äusserst schlechten Zustand befindet, was von der Rekurrentin nicht bestritten wird. In der Rekursschrift führt sie nämlich aus, dass der Unterstand bzw. die Remise verlottert bzw. sehr renovationsbedürftig sei. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht vorliegend fest, dass der bestehende Unterstand bzw. die bestehende Remise nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar ist, weshalb auch Art. 24c RPG nicht anwendbar ist. 4.3. Aber selbst wenn der bestehende Unterstand bzw. die bestehende Remise entgegen der tatsächlichen Verhältnisse und des in Ziff. 4.2. Gesagten - noch bestimmungsgemäss nutzbar wäre, käme die Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 24c RPG aus den nachfolgenden Gründen nicht in Frage. Der Art. 24c RPG löste im Rahmen der Revision der Raumplanungsgesetzgebung, welche am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, den alten Art. 24 Abs. 2 RPG ab, welcher den Kantonen die Kompetenz gab, für alle bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmebewilligungen für die teilweise Erneuerung und Änderung oder den Wiederaufbau zu erteilen. Art. 24 Abs. 2 alt RPG ermöglichte den Kantonen also nicht nur die Einführung einer erweiterten Besitzstandgarantie für altrechtliche Bauten, sondern ebenfalls eine Privilegierung solcher Bauten, die unter dem neuen Recht zonenkonform oder standortgebunden ausserhalb der Bauzonen bewilligt wurden. Der Art. 24c RPG, welcher nunmehr abschliessendes Bundesrecht darstellt, führt zu einem "Rückschritt", denn er sieht das erleichterte Ausnahmeregime nur noch für altrechtliche Bauten und Anlagen vor und beschränkt sich damit allein auf die Garantie des Besitzstandes. Dieser Einschränkung auf Gesetzesstufe folgt eine weitere auf Verordnungsstufe. Art. 41 RPV schützt den Besitzstand nicht mehr vollumfänglich. Gemäss dieser Bestimmung ist Art. 24c RPG nur anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Bauten, die bereits unter dem Regime des Raumplanungsrechts ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden - sei es als zonenkonforme Bauten (z.B. ein Bauernhaus) oder gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewilligung (z.B. ein Bergrestaurant) - sollen nicht noch nachträglich erweitert werden können. Denn das zulässige Bauvolumen wurde in diesen Fällen auf die ausgewiesenen konkreten Bedürfnisse abgestimmt; spätere Vergrösserungen würden die Ergebnisse dieser Prüfung unterlaufen. Es ist daher sachgerecht, die erleichterte Ausnahmebewilligung grundsätzlich nur Bauten zu gewähren, die von einer Rechtsänderung betroffen sind, die Privilegierung aber bei bloss tatsächlichen Änderungen - insbesondere bei der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung - zu versagen. Der Landwirt, der unter dem neuen Recht ausgesiedelt hat, soll bei einer Betriebsaufgabe seine Gebäulichkeiten nicht noch erweitern und das Bergrestaurant ohne Nachweis einer weiterreichenden Standortgebundenheit seine Lokalitäten nicht vergrössern können. Der Art. 41 RPV behält die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG nur jenen Bauten und Anlagen vor, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Die Garantie ist also solchen Bauten vorbehalten, die von einer Bauzone in eine Nichtbauzone umgeteilt wurden oder die noch vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone erstellt wurden. Nach Ansicht des Bundesamtes für Raumentwicklung gilt im zweiten Fall der 1. Juli 1972 (Inkrafttreten des Eidg. Gewässerschutzgesetzes, gemäss dessen Art. 20 erstmals im Bundesrecht eine strikte Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt wurde) als Stichtag, der die Grenze zwischen alt- und neurechtlicher raumplanerischer Ordnung zieht. Aufgrund dieser Rechtslage sind gemäss Weisungen des Bundesamtes für Raumentwicklung die Art. 24c Abs. 2 RPG bzw. Art. 41 RPV nur anwendbar auf Bauten ausserhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 einer anderen als der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sind. Demgegenüber ist Art. 24c RPG nicht anwendbar, auf Bauten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Landwirtschaft auf der zur Diskussion stehenden Liegenschaft erst nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist. Somit wäre Art. 24c RPG selbst dann nicht anwendbar, wenn die abzubrechende Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar wäre. (...) Laufhof für Pferde in der Landwirtschaftszone / Abklärung der Frage der Bewilligungspflicht und der Zonenkonformität Die raumplanerische Baubewilligungsbehörde hat das Begehren eines Pferdebesitzers um Anlegung eines Laufhofes für seine Pferde in der Landwirtschaftszone abgewiesen.

Auf Rekurs des Pferdebesitzers hat die Standeskommission den negativen Bewilligungsentscheid der Vorinstanz gestützt. In ihren Erwägungen hatte die Standeskommission die Frage der Subsumtion eines Laufhofes unter den Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinne des Raumplanungsgesetzes und der Zonenkonformität des Vorhabens in der Landwirtschaftszone zu klären und hat dabei Folgendes festgehalten: (...) 2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach lit. a von Abs. 2 des gleichen Artikels, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Es ist somit vorfrageweise zu klären, ob der geplante Laufhof in der vorgesehenen Ausgestaltung überhaupt unter die Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG und somit unter die Bewilligungspflicht fällt. 2.2. Der Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. In diesem Sinne handelt es sich um Bauten bei oberirdischen und unterirdischen Gebäuden und gebäudeähnlichen Objekten sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Neben den eigentlichen baulichen Vorrichtungen nimmt die Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für blosse Geländeveränderungen an, wenn sie erheblich sind. So ist beispielsweise eine Baubewilligung erforderlich für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz. Art. 1 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) steht mit der oben aufgeführten Rechtsprechung im Einklang. Gemäss der zitierten Bestimmung regelt das BauG die Anforderungen an Bauten, Anlagen sowie bauliche und landschaftsverändernde Vorkehren, die aus Gründen der Raumplanung, der Ästhetik, der Sicherheit und Hygiene sowie des umwelt- und energiegerechten Bauens zu stellen sind. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass an dem für den Laufhof vorgesehenen Standort der Humus abgetragen und die fragliche Fläche mit einem Kieskoffer aufgefüllt wird, welcher seinerseits wiederum mit Holzschnitzel oder Sand bedeckt werden soll. Das Terrain wird also durch Abtragung des Humus und anschliessender Auffüllung mit Kies und Holzschnitzel oder Sand verändert. Diese Veränderung wird im Landschaftsbild deutlich sichtbar. Insbesondere wird sich der Laufhof in visueller Hinsicht von der übrigen Fläche, die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, abheben. Obwohl die Fläche des geplanten Laufhofes lediglich 144 m2 beträgt, ist dessen Bedeutung für die raumplanerische Nutzungsordnung auch aus präjudiziellen Gründen nicht zu unterschätzen. Aufgrund des Gesagten stellt somit der Laufhof eine Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. Art. 1 Abs. 2 BauG dar, weshalb dieser der Bewilligungspflicht untersteht. 3.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG - wie bereits in Ziff. 2.1. erwähnt - dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonenkonformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (lit. b). Aufgrund von Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen, bleiben nach Abs. 2 des gleichen Artikels in jedem Fall zonenkonform. Schliesslich sind nach Art. 16a Abs. 3 RPG auch Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, zonenkonform, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. 3.2. Es stellt sich die Frage, ob das im Streite liegende Bauvorhaben als landwirtschaftliche Baute im Sinne der in Ziff. 3.1. zitierten Gesetzesbestimmungen bzw. der dazu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu betrachten ist oder nicht. Vorerst ist zu bemerken, dass der geplante Laufhof weder der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens noch damit verbundenen Wohnbedürfnissen dienen soll. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht fest, dass die Anlage dem Auslauf eines oder allenfalls mehrerer Pferde dienen soll, die nicht für die landwirtschaftliche Nutzung als Zugpferde, sondern vielmehr als eigentliche Reitpferde für sportliche Zwecke bzw. für Freizeitvergnügen gebraucht werden. Auch kann nicht von einer Nutztierhaltung gesprochen werden. Es ist somit erstellt, dass die Pferde, für die der zur Diskussion stehende Laufhof angelegt werden soll, für Freizeitvergnügen als Reittiere und nicht für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden. Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Gebäulichkeiten und Anlagen für Reitpferde daher in der Landwirtschaftszone immer als zonenfremd einzustufen. So hat das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid BGE 111 Ib 213 ff., welcher übrigens landesweit publik geworden ist, festgestellt, dass ein in der aargauischen Gemeinde Gontenschwil in der Landwirtschaftszone errichtetes Gebäude für vier Reitpferde mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist. Diese im Jahre 1985 begründete Praxis

wurde in der Folge vom Bundesgericht bestätigt. In diesem Fall liess das Bundesgericht die Umwandlung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Feldscheune in einen Stall für Reitpferde nicht zu. Die Gebäulichkeiten, die für eine hobby- oder sportmässige Tierhaltung benötigt werden, entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im Nationalrat anlässlich der Beratung der Teilrevision des RPG, welche am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, ein Antrag abgelehnt worden ist, wonach in der Landwirtschaftszone auch Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung als zonenkonform hätten zugelassen werden sollen. Im vorliegenden Fall könnte somit nur dann von einer landwirtschaftlichen Nutzung die Rede sein, wenn die Tierhaltung einem Landwirtschaftsbetrieb bzw. einer damit verbundenen inneren Aufstockung dienen würde oder wenn die Tierhaltung für sich allein betrachtet als selbstständiger Zuchtbetrieb bezeichnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die von der Baugesuchstellerin bzw. der Rekurrentin betriebene Haltung von Reitpferden bezweckt nicht die Erzielung eines landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens. Ein selbstständiger Zuchtbetrieb liegt ebenfalls nicht vor. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bauprojekt mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist. (...) Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes mit Bestandesgarantie / Zweck der Verknüpfung der Abbruchbewilligung mit der Baubewilligung für den Neubau / Erschliessungsanforderungen für einen Neubau Das Projekt einer Bauherrschaft, ein in der Kernzone/Ortsbildschutzzone befindliches Haus inklusive Garagen abzubrechen und Stockwerkeigentumswohnungen mit einer Tiefgarage zu erstellen, wurde von der Baubewilligungsbehörde abgelehnt und auch die nachgesuchte Abbruchbewilligung wurde verweigert. Der dagegen bei der Standeskommission eingereichte Rekurs blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Standeskommission hat in ihren Erwägungen die von der Vorinstanz gemachte Verknüpfung der Abbruchbewilligung eines unter Bestandesgarantie stehenden Gebäudes mit der Erteilung der Bewilligung für den Neubau gerechtfertigt und sich in der Folge darüber ausgelassen, was bei der Beurteilung der Einpassung des geplanten Neubaues in die umliegenden Gebäude insbesondere zu berücksichtigen ist. Im Weiteren hatte die Standeskommission abzuklären, ob die vorliegende verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle der Bauherrschaft für den geplanten Neubau ausreichend ist. Sie hat diesbezüglich u.a. Folgendes in Erwägung gezogen: (...) 4.1. Die Rekurrentin sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz auch die Erteilung der nachgesuchten Abbruchbewilligung für das fragliche Gebäude und die Garagen verweigert hat, eine unzulässige Junktimierung der Abbruchbewilligung mit der

Baubewilligung für den Neubau. Insbesondere halte die Rekurrentin unabhängig vom Schicksal des Baugesuches am Abbruchgesuch fest. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass laut Art. 20a Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 4 BauG wiederaufgebaut werden soll, nicht erfolgen darf, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt. Dabei müssen nach Abs. 2 des gleichen Artikels Wiederaufbauten grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in Grösse, Standort und äusserer Erscheinung entsprechen. Art. 20a BauV hat also den Abbruch und den Wiederaufbau altrechtlicher bzw. besitzstandgeschützter Bauten im Sinne von Art. 4 BauG zum Gegenstand. Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben laut Art. 4 Abs. 1 BauG der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Sie sind nur dann den neuen Vorschriften anzupassen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels gelten als zeitgemässe Erneuerung auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, unter Vorbehalt des Ortsbildschutzes, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BauG können altrechtliche Bauten, die nicht mehr den aktuellen Vorschriften der Baugesetzgebung und der Zonenplanung entsprechen, bestehen bleiben. Vom Wiederaufbaurecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BauG kann jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Wiederaufbaute grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie tritt, in Grösse, Standort und äusserer Erscheinung entspricht. Zudem darf in solchen Fällen - wie bereits erwähnt - nach Art. 20a Abs. 1 BauV der Abbruch der bisherigen Baute nur bewilligt werden, wenn der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt. Art. 20a Abs. 1 BauV kommt also nur dann zum Tragen, wenn sich der Eigentümer einer altrechtlichen Baute im Hinblick auf deren Abbruch und Wiederaufbau auf die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 BauG beruft. Da das fragliche Gebäude die heute geltenden Grenz- und Gebäudeabstände teilweise nicht einhält, handelt es sich dabei zweifellos um eine besitzstandgeschützte Baute im Sinne von Art. 4 BauG. Weil sich die Rekurrentin bezüglich des Neubauprojektes jedoch nicht auf den Besitzstand im Sinne von Art. 4 BauG beruft, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Junktimierung nicht zulässig. Der Abbruch für sich allein dürfte gestützt auf Art. 20a Abs. 1 BauV nur dann verweigert werden, wenn sich die Rekurrentin für den Wiederaufbau auf den Besitzstand der bestehenden Baute bzw. des besagten Gebäudes berufen würde, d.h. dieses abbrechen und am gleichen Standort und im gleichen Volumen wieder aufbauen möchte. Dies tut sie indes nicht. Vielmehr ist sie der - allerdings irrigen - Auffassung, der Neubau, welcher sich übrigens weder bezüglich des Standortes noch des Volumens am betreffenden Gebäude orientiert, sei als solcher mit der Baugesetzgebung und der Zonenplanung vereinbar. 4.2. Trotz des in Ziff. 4.1. Gesagten irrt jedoch die Rekurrentin, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe die Abbruchbewilligung aus unerfindlichen

Gründen bzw. zu Unrecht nicht erteilt. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich die Tatsache, dass die Rekurrentin gemäss Baugesuch vom 8. Juni 2001 sowohl den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X als auch gleichzeitig den Neubau von Stockwerkeigentumswohnungen mit Tiefgarage beantragte. Sie hat also nicht bloss ein Gesuch für den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten, sondern gleichzeitig auch ein solches für die Errichtung neuer und anderer Bauten auf dem gleichen Grundstück gestellt. Diese Tatsache ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 65 Abs. 2 lit. b BauG von Bedeutung, denn laut der zitierten Vorschrift ist nämlich auch der Abbruch von bestehenden Bauten als solcher für sich allein bewilligungspflichtig. Die ratio legis dieser Bestimmung liegt im Interesse des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes. Die Baubewilligungsbehörde hat also bei einem Gesuch um Abbruch einer bestehenden Baute regelmässig gestützt auf Art. 71 Abs. 1 BauG zu prüfen, ob ein solcher mit dem öffentlichen Recht und der Zonenplanung übereinstimmt. Sie hat demnach zu klären, ob die Schleiffung eines Gebäudes mit dem Landschafts-, Orts- und Strassenbild im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BauG bzw. mit allfälligen speziellen Schutzvorschriften vereinbar ist. Hätte die Rekurrentin im vorliegenden Fall lediglich isoliert ein Gesuch um Abbruch eingereicht, ohne dieses gleichzeitig mit einem solchen für die Errichtung einer neuen Baute zu verknüpfen, hätte die Vorinstanz lediglich die Auswirkungen einer solchen Massnahme auf das Ortsbild prüfen müssen. Die Fragestellung wäre demnach eine andere gewesen als im vorliegenden Fall, bei welchem auf der fraglichen Parzelle ein neues, wenn auch ein anderes als das bestehende Gebäude errichtet werden soll. Da die Rekurrentin gemäss Baugesuch den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X mit dem Wiederaufbau einer neuen, zwar ganz anderen Baute als die abzubrechende verbindet, musste die Vorinstanz den Abbruch, insbesondere dessen Auswirkungen auf das Ortsbild, nicht isoliert beurteilen. Sofern die Rekurrentin ihr Abbruchgesuch nicht mit einem Neubau verknüpft hätte, hätte die Feuerschaukommission zweifellos einen selbstständigen Entscheid lediglich über den Abbruch - allerdings unter anderen Voraussetzungen bzw. Gesichtspunkten als bei einem gleichzeitigen Neubau - fällen müssen. Selbstverständlich bleibt es der Rekurrentin unbenommen, ein solches isoliertes Abbruchgesuch bei der Feuerschaugemeinde Appenzell einzureichen. Aufgrund des Gesagten ist somit der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, dass sie keinen Entscheid gefällt hat, der lediglich den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten zum Gegenstand hat. Es stellt sich höchstens noch die Frage, ob die Standeskommission im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens einen diesbezüglichen Entscheid treffen kann, obwohl sich die Vorinstanz mit dieser isolierten Fragestellung gar nicht befasst hat. Ein derartiges Vorgehen käme jedoch einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Eine solche ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn sich eine Rechtsmittelinstanz mit einer Frage tatsächlicher Natur befasst, bevor die untere Instanz darüber entschieden hat. 5.1. Die Vorinstanz wies das im Streite liegende Bauvorhaben insbesondere deshalb ab, weil dieses mit dem Ortsbild nicht vereinbar sei. Bei der Beurteilung der Frage des Ortsbildschutzes ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das fragliche Bauprojekt in die Kernschutzzone/Ortsbildschutzzone zu stehen kommt. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) haben sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen.

Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art. 51 Abs. 1 BauG konkretisiert, wonach Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Diese grundsätzliche Bestimmung wird durch Art. 11 Ziff. 1. und 3. des Baureglementes für die Feuerschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR) verschärft. Gemäss Ziff. 1. des zitierten Artikels sind in der Ortsbildschutzzone alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut in das Orts- und Strassenbild einzupassen. Dabei gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung als Beurteilungskriterien. Im Weiteren gilt nach Ziff. 3. des gleichen Artikels im ganzen Bereich der Ortsbildschutzzone das bestehende, oberirdische Bauvolumen als Grundmass für die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken. Dabei sind jedoch laut der gleichen Vorschrift Vergrösserungen gegenüber dem bestehenden Bauvolumen nur im Rahmen der massgeblichen Zonenvorschriften möglich oder, sofern damit eine bessere Einpassung in das Ortsbild erreicht wird, ohne Nachbarliegenschaften negativ zu beeinflussen. 5.2. Bei den Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. und 2. Abs. 2 BauR handelt es sich um eine positiv formulierte ästhetische Generalklausel, die nicht nur Verunstaltungen abwehrt. Diese gebietet auch eine befriedigende Einordnung von Bauprojekten in ihre bauliche Umgebung, d.h. diese haben sich insbesondere typologisch in bestehende bauliche Strukturen einzugliedern. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass sowohl für die Baute selbst als auch für ihre bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Es wird insbesondere eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt. Dabei wird das Mass des Gestaltungsspielraums durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt. Die vorbestehende Bauweise bzw. die Umgebung eines Bauprojektes muss objektiv betrachtet einen ästhetischen Wert aufweisen. Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartierund Strassenbild. Dabei ist das Ortsbild als der Gesamteindruck zu verstehen, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie ihrer Umgebung ergibt. Bauten fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten des Quartiers nicht störend verändern. Grosse Bedeutung kommt dabei den verwendeten Materialien sowie Farben und insbesondere den äusseren Proportionen zu. Ob ein Bauvorhaben der ästhetischen Generalklausel bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. und 3. BauR genügt oder nicht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Eingliederung ist demnach auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen. Es darf nicht auf ein subjektives architektonisches Empfinden abgestellt werden. (...)

6.1. Die Vorinstanz hat das im Streite liegende Bauvorhaben auch wegen ungenügender Erschliessung abgelehnt. Es stellt sich somit die Frage, ob dieses verkehrstechnisch erschlossen ist. Bei der Beurteilung dieser Problematik ist von Art. 22 Abs. 1 RPG auszugehen, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung erstellt werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Abs. 2 lit. b des gleichen Artikels, dass das Land u.a. erschlossen ist. Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn u.a. für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf eine öffentlich zugängliche Strasse besteht. Neben diesen rein tatsächlichen Voraussetzungen für eine genügende Zufahrt bedarf es zusätzlich der rechtlichen Sicherstellung der Zufahrt, z.B. - sofern kein öffentlich-rechtliches Fahrrecht besteht - durch einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag. Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift steht denn auch Art. 49 Abs. 1 BauG im Einklang, gemäss welchem Bauten nur auf baureifem Land errichtet werden dürfen. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b BauG ist Land bzw. ein Grundstück dann baureif, wenn es über eine erforderliche Zufahrt verfügt. Die zitierten Vorschriften verfolgen planerische sowie feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele. Von dieser Zielsetzung ausgehend ist eine Zufahrt dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern einen sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann. Eine Zufahrt im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen muss in technischer Hinsicht also derart ausgestaltet sein, dass sie im Interesse des öffentlichen Verkehrsflusses übersichtlich und verkehrssicher ist und insbesondere keine polizeiwidrigen Zustände schafft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Zufahrt Kriterien wie Übersichtlichkeit, ausreichende Breite und genügende Fläche für die Verkehrsteilnehmer, gefahrloses Kreuzen von Motorfahrzeugen (auf der ganzen Strecke oder zumindest an zweckmässig angelegten Kreuzungsstellen) sowie ganzjährige Befahrbarkeit für Fahrzeuge inkl. jener der öffentlichen Dienste genügen muss. 6.2. Im Weiteren ist der Vollständigkeit halber auf Art. 49 Abs. 3 BauG zu verweisen, wonach bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten die Erschliessung den neuen Anforderungen zu genügen hat. Aufgrund dieser Vorschrift ist demnach im vorliegenden Fall, da die auf der Parz. Nr. X bestehenden Gebäulichkeiten abgebrochen und neue Stockwerkeigentumswohnungen mit einer Tiefgarage errichtet werden sollen, die Frage der strassenmässigen Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. b BauG zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ergibt sich gegenüber dem jetzigen Zustand diesbezüglich eine Änderung, denn aufgrund der Tatsache, dass sechs Eigentumswohnungen und eine Tiefgarage geplant sind, ist mit einem wesentlich grösseren Verkehrsaufkommen als bisher zu rechnen. Die Anzahl der Motorfahrzeugbewegungen wird sich jedenfalls erhöhen, zumal im Verhältnis zum Ist-

Zustand die Kapazität zur Abstellung von Motorfahrzeugen (bisher lediglich zwei Garagen) erhöht werden soll. (...) Führerausweisentzug / Rechtsüberholen Auf Rekurs eines Motorfahrzeugführers hatte sich die Standeskommission mit der Frage zu befassen, ob Rechtsüberholen auf der Autobahn einen Führerausweisentzug rechtfertigt. Dabei hat sie Folgendes festgehalten: (...) 2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) muss der Führerausweis obligatorisch entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt laut Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) dann vor, wenn der Lenker durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hevorruft oder in Kauf nimmt. Von einer groben Verkehrsregelnverletzung muss dann gesprochen werden, wenn der Führer in nicht alltäglicher Weise Verkehrsregeln verletzt, deren Missachtung nach der allgemeinen Lebenserfahrung oft zu schweren Unfällen führt. 2.2. Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Rekurrent am 4. Mai 2001 um 12.40 Uhr auf der Autobahn A1 in Gossau/SG mit seinem Personenwagen andere Motorfahrzeuge rechts überholt hat. Aus dem Rapport der Kantonspolizei St.Gallen geht nämlich hervor, dass der Rekurrent rechts an zwei Personenwagen vorbeifuhr und in der Folge einen Spurwechsel nach links auf den Überholstreifen vorgenommen hat, um einen Lastwagen regelkonform zu überholen und anschliessend sein Fahrzeug wieder auf die Normalspur lenkte. Diese Fahrweise, welche übrigens vom Rekurrenten nicht bestritten wird, begründet er damit, dass er in Eile gewesen sei, weil er an einer Gläubigerversammlung habe teilnehmen müssen. 2.3. Aufgrund von Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf welcher hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Aufgrund des Gesagten hat der Rekurrent somit den Verkehr in schwerer Weise gefährdet. Eine konkrete Verkehrsgefährdung wird dabei nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht verlangt. Es genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die Voraussetzungen für einen obligatorischen Entzug des Führerausweises nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG sind demnach erfüllt. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis des Rekurrenten nichts zu ändern, er sei in Eile gewesen, weil er an einer Gläubigerversammlung habe teilnehmen müssen. Im Verhältnis zum bescheidenen Zeitgewinn ist die mit dem Rechtsüberholen von Fahrzeugen bewirkte schwere Verkehrsgefährdung stärker zu gewichten. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Verkehrsteilnehmer nach dem Vertrauensprinzip darauf verlassen können, dass sich andere Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsvorschriften halten. Würde der bescheidene Zeitgewinn höher eingestuft, müsste die Sicherheit im Strassenverkehr in Frage gestellt werden. Bei dieser Betrachtungsweise vermag die geltend gemachte Eile die zur Diskussion stehende Fahrweise des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte sich dieser rechtzeitig auf den Weg zur Gläubigerversammlung machen müssen und insbesondere für die zurückzulegende Strecke eine Reservezeit einberechnen müssen. (...) 2. Gerichte Analoge Anwendung von Art. 336a OR bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Erwägungen: (…) 3. Der Kläger verlangt vom Kanton Appenzell I.Rh. in analoger Anwendung von Art. 336a OR eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzüglich 5 % Zins seit 1.2.1998, wegen missbräuchlicher Kündigung. Es habe sich um eine ‘Rachekündigung’ gehandelt, weil sich der Kläger gegen unberechtigte Vorwürfe gewehrt habe. Zudem sei im Verlaufe des verwaltungsinternen Verfahrens massiv das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Kläger macht damit vermögensrechtliche Ansprüche aus einer widerrechtlichen Handlung der Standeskommission als zuständiger Behörde geltend; es handelt sich also um ein Verantwortlichkeitsverfahren. a) Gemäss Art. 5 der damals gültigen Besoldungsverordnung (GS 153) haften Behördenmitglieder für Schäden, die sie Drittpersonen in Ausübung oder Unterlassung der amtlichen Tätigkeit absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Nach Art. 5 der heute gültigen Behördenverordnung (Grossratsbeschluss vom 15. Juni 1998, mit gleichzeitigem Inkraftsetzen) haftet der Kanton für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen der Behördemitglieder entstanden sind. Dabei hat sich, auf den vorliegenden Fall bezogen, nur insofern etwas geändert, als der Kanton die persönliche Haftung der Behördenmitglieder abgeschafft und die Staatshaftung eingeführt hat (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 1736 ff.). b) Gemäss Schreiben der Standeskommission an den Kläger vom 25. Juni 1997 richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 334 ff. OR, soweit die durch Grossratsbeschluss vom 24. Februar 1997 revidierte Besoldungsverordnung keine entsprechende Regelung mehr enthält. Gleiches ergibt sich auch aus ihrer konkreten Stellungnahme vom 18. November 1998 (Prot. Nr. 1578), nämlich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell I.Rh. richte sich nach den stellvertretend zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Die Besoldungsverordnung enthielt im Zeitpunkt der Kündigung (Ende 1997) keine Regelung betreffend Entschädigung bei ungerechtfertigter Kündigung. c) Es gilt nachfolgend zu prüfen, inwieweit eine Transformation des privatrechtlichen Einzelarbeitsvertragsrechtes, konkret von Art. 336a OR, ins öffentliche Recht auf dem Weg der Verweisung möglich ist. Das unbefristete öffentliche Arbeitsverhältnis ist unter Beachtung von näher geregelten Fristen kündbar. Allerdings ist das Gemeinwesen als Arbeitgeber nicht im gleichen Masse frei wie ein Privater, eine Kündigung auszusprechen, selbst wenn es die Kündigungsfristen beachtet. Vielmehr muss ein trifftiger Grund für die Kündigung vorliegen, so etwa nicht zufriedenstellende Arbeitsleistungen oder fehlender Bedarf. Es ist jeweils an das Gebot der Rechtsgleichheit und den Grundsatz des Verbotes des willkürlichen Handelns gebunden (Poledna, Annäherungen an das Obligationenrecht, in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 228). Zudem ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantie, dass die betroffene Person vor der Entlassung zwingend anzuhören und der Entscheid der entlassenden Behörde zu begründen ist (Poledna, a.a.O., S. 231). Dabei kann bei einer ungerechtfertigten Kündigung des Dienstverhältnisses Art. 336a OR analog angewendet werden, wenn das öffentliche Recht für diesen Fall keine besondere Entschädigungsregelung kennt und eine Regelungslücke besteht. Anderseits vertritt die neuere Lehre die Ansicht, dem Gemeinwesen stehe es nicht an, sich wie ein privater Arbeitgeber durch Zahlung einer Entschädigung eines Arbeitnehmers zu entledigen, wenn hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen würden. Hieraus sind zwei Folgerungen zu ziehen: Zum einen ist im öffentlichen Personalrecht die ungerechtfertigte Entlassung als nichtig zu betrachten, und der Entlassene ist wieder anzustellen. Eine solche Regelung erweist sich in der Praxis als kaum durchführbar, da in aller Regel ein gestörtes Vertrauensverhältnis besteht. Denkbar ist der Einsatz an einem anderen Arbeitsort innerhalb der Verwaltung. Zum anderen wäre eine höhere finanzielle Entschädigung in Form eines Lohnausfallausgleichs denkbar, dies bei einem unbefristet Angestellten - in letzter Konsequenz der unbefristeten Anstellung - entweder bis zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zur Pensionierung bzw. bis zur rechtskonformen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (erneute Kündigung oder einvernehmliche Auflösung). Da die finanziellen Konsequenzen je nach Konstellation jedoch stark variieren würden, würde eine solche Regelung rasch zu willkürlichen Ergebnissen führen. Aus diesem Grund haben sich mehrere Kantone in letzter Zeit entschieden, bei ungerechtfertigter Entlassung eine der Höhe nach begrenzte finanzielle Entschädigung ohne Wiedereinstellungsanspruch vorzusehen. Die finanzielle Entschädigung liegt dabei zum Teil weitaus höher als es nach Art. 336a OR vorgesehen ist (Poledna, a.a.O., S. 230 f.). 4. Die Bestimmung von Art. 336b OR ist für das öffentliche Personalrecht entbehrlich, soweit das Verfahren in der Verwaltungsverfahrensordnung näher festgelegt ist (Poledna, a.a.O., S. 231). Im massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung im Jahre 1997 gab es kantonal weder ein Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG, Annahme an Landsgemeinde vom 25. April 1999) noch ein Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG, Annahme an Landsgemeinde vom 30. April 2000). Auch aus der damals gültigen Personalverordnung (GS 153) lassen sich keinerlei Verfahrensvorschriften entnehmen. Die Kündigung erwuchs entsprechend, wie oben ausgeführt, mit Verfügungsdatum in formelle Rechtskraft, da kein ordentliches (kantonales) Rechtsmittel gegeben war. a) Hingegen war gemäss dem in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 41 Ziff. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bezirksgericht erstinstanzlich in öffentlich-rechtlichen Streitsachen insbesondere zuständig für vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Beamten- und Anstellungsrecht. Weitere Verfahrensvorschriften fanden sich auch nicht in der Zivilprozessordnung. In Lückenfüllung rechtfertigt es sich unter diesen besonderen Umständen, die Bestimmungen von Art. 336b OR analog auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse anzuwenden. b) Wer gestützt auf Art. 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss nach Art. 336b Abs. 1 OR gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben der Standeskommission vom 23. Oktober 1997 per 31. Januar 1998. Der Rechtsvertreter des Klägers teilte am 5. November 1997 und damit innert der Kündigungsfrist der Standeskommission mit, dass dieser nicht mit der Kündigung einverstanden sei. Dieses Schreiben stellt eine gültige Einsprache dar. c) Wird die Entschädigungsklage nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht, ist der Anspruch gemäss Art. 336b Abs. 2 OR verwirkt. (…) Die Klageeinleitung erfolgte bei analoger Anwendung von Art. 336b Abs. 2 OR in Berücksichtigung der kantonalen Zivilprozessordnung rechtzeitig. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich im kantonalen Verfahren auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung, weshalb ihm in analoger Anwendung von Art. 336a OR eine Entschädigung zustehe. a) Am 29. September 1997 erhielt der Kläger einen schriftlichen Verweis des Polizeikommandanten A.: „…Nachdem ich feststellen muss, dass alle unsere Bemühungen zu keine Verbesserung geführt haben, teile ich Ihnen mit, dass meine Möglichkeiten damit ausgeschöpft sind und ich Ihre Akten Herrn Landesfähnrich

weiterleiten werde. Ich muss der Standeskommission beantragen, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Appenzell Innerrhoden ernsthaft überprüft wird. Als interne Massnahme werden Sie ab sofort im Innendienst eingesetzt. Diesbezüglich verweise ich auf den speziellen Dienstbefehl. …“ Mit Verfügung in der Form eines Dienstbefehls des Polizeikommandanten vom 2. Oktober 1997 wurde der Kläger in den Innendienst versetzt. Am 17. Oktober 1997 verlangte der durch den Kläger zwischenzeitlich eingesetzte Rechtsvertreter insbesondere Akteneinsicht, um zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. b) An der Sitzung vom 21. Oktober 1997 beschloss die Standeskommission, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger per 31. Januar 1998 aufzulösen. Das entsprechende Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 23. Oktober 1997 übergeben. Der klägerische Rechtsvertreter teilte der Standeskommission mit Schreiben vom 5. November 1997 mit, sein Mandant sei mit der Kündigung nicht einverstanden. Unverändert werden weiterhin Akteneinsicht und die Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt. Die Standeskommission nimmt am 18. November 1998 (Prot. Nr. 1578) dazu Stellung und begründet die Kündigung damit, dass sie nach Kenntnisnahme des dienstlichen Verhaltens und der Tätigkeit des Klägers als Polizeimann die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nicht als die richtige Massnahme erachtet habe. „Sie hat vielmehr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen. Der Gekündigte kann sich somit nicht auf die im Disziplinarverfahren ihm allenfalls zustehenden Parteirechte berufen. … Der Gekündigte kannte und kennt die dienstlichen Mängel, die ihm vorgeworfen wurden und die den Ausschlag zur Kündigung gegeben haben. Er hätte im Rahmen einer Anhörung durch die Standeskommission vor der Kündigung keine Tatsachen anbringen können, die er nicht bereits in den verschiedenen Gesprächen mit dem Polizeikommandanten oder in seinen Stellungnahmen zu den erhaltenen schriftlichen Mitteilungen bereits angebracht hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vorliegenden Kündigung kann demnach nicht die Rede sein. …“ Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der dazu notwendigen Akteneinsicht ist nicht nur bei disziplinarischen Massnahmen, sondern umso mehr bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 2 BV). Unbestrittenermassen wurde dies dem Kläger durch die beschwerdebeklagte Vorinstanz nicht gewährt. Vielmehr wurde durch die Vorinstanz, wie sie es selbst ausdrückt, dem Kläger dieses verfassungsmässige Recht bezüglich Disziplinarmassnahmen unterdrückt, indem sie direkt die Kündigung verfügt hat. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, vielmehr deutet dieses Vorgehen auf eine Rachekündigung hin. Die beschwerdebeklagte Vorinstanz als verfügende Behörde hat unbestrittenermassen dem Kläger keine Akteneinsicht in die Grundlagen ihrer Verfügung gewährt und auch das rechtliche Gehör verweigert. Der Umstand, dass sich der Kläger schon vor dem Polizeikommando zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern konnte, kann diesen

Mangel nicht heilen; insbesondere wurde ihm auch damals aktenkundig nicht Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen gewährt. Eine Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, welche demnach unter Umgehung eines verfassungsmässigen Rechts verfügt wird, ist jedenfalls als missbräuchlich zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 336a OR gegeben. c) Der klägerische Rechtsvertreter fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Die Höhe der Geldstrafe wegen missbräuchlicher Kündigung bestimmt sich durch ihren Präventivzweck. Sie muss so hoch sein, dass sie abschreckend wirkt. Der missbräuchlich Kündigende soll sich seine ‚Vertragsfreiheit‘ nicht zu einem geringen Preis erkaufen dürfen (Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 336a N 3). Die Entschädigung soll den Arbeitgeber in erster Linie für das dem Arbeitnehmer durch die missbräuchliche Kündigung zugefügte Unrecht bestrafen. Trotz der missverständlichen Bezeichnung ist die Entschädigung hingegen nicht Schadenersatz und setzt daher auch keinen Schadensnachweis voraus; Schadenersatzansprüche, sollten sie aus anderen Rechtstiteln geschuldet sein, werden in Art. 336a Abs. 2 OR vielmehr ausdrücklich vorbehalten. Weil der Arbeitnehmer neben der Entschädigung Ersatz für den Schaden verlangen kann, der ihm als Folge der missbräuchlichen und damit widerrechtlichen Kündigung entstanden ist, darf sich die Entschädigungshöhe nicht an den finanziellen Einbussen des betroffenen Arbeitnehmers orientieren. Durch Schadenersatz abzugelten und nicht bei der Entschädigung zu berücksichtigen sind daher die wirtschaftlichen Folgen der missbräuchlichen Kündigung, die sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und der Stellung des entlassenen Arbeitnehmers, dessen sozialer Lage und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Entsprechend ihrer pönalen Funktion hat sich die Entschädigung entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten, die insbesondere durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Dabei gebietet es der Strafcharakter der Entschädigung, dass der Richter in analoger Anwendung von Art. 63 StGB auch den - vorliegend allerdings von keiner Partei angerufenen - wirtschaftlichen Verhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung trägt (BGE 119 II 157 Erw. 2b). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass nach der Lehre bei analoger Anwendung von Art. 336a OR auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse im Sinne obiger Ausführungen finanzielle Entschädigungen weitaus höher ausfallen, als es nach Obligationenrecht vorgesehenen ist. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs als verfassungsmässiges Recht stellt einen schweren Missbrauch dar. Die dem Gericht eingereichten Akten der beschwerdebeklagten Vorinstanz, aufgrund deren die Kündigung ausgesprochen wurde, genügen nicht, das Mass eines allfälligen (Mit-)Verschuldens des Klägers an der Kündigung rechtsgenüglich zu beurteilen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die geforderte Entschädigung deshalb als angemessen. Die Entschädigung wurde jedoch erst mit Klageeinleitung vom 28. Juli 1998 geltend

gemacht. Entsprechend läuft der Verzugszinspflicht von 5 % erst ab diesem Datum. Die beschwerdebeklagte Vorinstanz ist demnach zu verpflichten, den Kläger mit drei Monatslöhnen zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Juli 1998 zu entschädigen. Nicht berücksichtigt wurde bei der Bemessung im Sinne der Rechtsprechung, dass der Kläger als Polizist, welchem gekündigt wurde, keine Chance mehr hat, in ein anderes Polizeikorps aufgenommen zu werden, und ihm mit der Kündigung also faktisch verunmöglicht wird, in seinem Beruf weiterhin tätig zu sein. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 39/00 vom 6. Februar 2001) Alimentenbevorschussung Erwägungen: 1. (…) a) Gemäss Art. 7 lit. a VerwGG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fordert in seiner Beschwerde unter anderem, für deren Tochter A. die Alimentenbevorschussung für die Monate Januar und Februar 2000. Die Vormundschaftsbehörde hat jedoch im Vernehmlassungsverfahren eine Abrechnung eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die Alimentenbevorschussung für A. ununterbrochen bis April 2000 ausbezahlt wurde, was anschliessend durch die Gegenpartei nicht mehr bestritten wurde. Auf diesen Punkt der Beschwerde kann deshalb mangels Beschwernis bzw. Rechtschutzinteresse nicht eingetreten werden. Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung, dem 19. April 2000, bestand, betrifft doch auch die angefochtene Verfügung die Zeit ab 1. Januar 2000. Insoweit der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 27. Februar 2001 geltend macht, das Konkubinatsverhältnis der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich in Brüche gegangen und der Konkubinatspartner sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, betrifft dies unbestrittenermassen einen späteren Zeitpunkt. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern müsste gegebenenfalls in einem neuen Gesuch als veränderte Verhältnisse vor der Vormundschaftsbehörde vorgebracht werden. b) In den weiteren Beschwerdepunkten sind auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (GS 218) hat das unmündige Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., das selbst oder dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzt, Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, die in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen gerichtlichen Entscheid oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrag festgelegt sind, wenn diese trotz gesetzlicher Inkassohilfe nicht rechtzeitig eingehen. Ein Vorschuss wird nur soweit ausgerichtet, als der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Einkommensgrenze einer alleinstehenden Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erreicht. Der Vorschuss darf zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen diese Einkommensgrenze nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 2). a) Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist nach Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern, die im gleichen Haushalt leben, sind gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG zusammenzurechnen. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind gemäss Art. 3b Abs. 1 ELG als Ausgaben anzuerkennen: a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1. bei Alleinstehenden mindestens 14'690 und höchstens 16'290 Franken, 2. bei Ehepaaren mindestens 22'035 und höchstens 24'435 Franken, 3. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens 7'745 und höchstens 8'545 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages; b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Zudem als Ausgaben anzuerkennen sind gemäss Art. 3b Abs. 3 ELG: a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung; d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;

e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Als Einnahmen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG insbesondere anzurechnen: a. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen …; b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen; c. … d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV; b) Im Sinne von Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B. zusammenzurechnen. c) Die beschwerdebeklagte Vorinstanz hat aufgrund des Rekurses an die Standeskommission eine Neuberechnung der finanziellen Verhältnisse vorgenommen, welche bei den Akten liegt. Es wird nachfolgend der Systematik der Beschwerdeschrift gefolgt und werden die Ziffern bzw. die Zahlenwerte aus der Neuberechnung entnommen. Erwerbseinkünfte In der Neuberechnung wurde der Abzug mit Fr. 1'000.-- eingesetzt. Er ist auf den gesetzlichen Betrag von Fr. 1'500.-- (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) zu erhöhen, weshalb sich ein Betrag von Fr. 50'368.--, davon anrechenbar Fr. 33'579.--, ergibt. Eigenmietwert, Mietzinsabzug und Hypothekarzinsen samt Gebäudeunterhaltskosten Der Eigenmietwert ist durch die Vorinstanz bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELV) als Einnahme eingesetzt worden. Gleichzeitig wurden die Hypothekarzinsen sowie die Kosten für den Gebäudeunterhalt bis zur Höhe des angerechneten Eigenmietwerts (Bruttoertrag) bei den Abzügen zugelassen (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG). Der Mietzins darf gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern höchstens Fr. 13'800.-- betragen. Werden Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist gemäss Art. 16c ELV der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Aufteilung hat zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Mietzinsabzug von Fr. 6'900.-- zugelassen. Die Höhe dieses Abzugs erscheint angemessen unter Berücksichtigung, dass sie ihr Eigenheim im massgeblichen Zeitpunkt zusammen mit ihrem im Konkubinatspartner und einer erwachsenen Tochter bewohnte und zudem konkret keine Mietkosten anfielen.

Andere Renten und Pensionen Der Beschwerdeführerin wurde ein jährliches Einkommen von Fr. 3'600.-- aufgerechnet, mit der Begründung, ihr Konkubinatspartner habe einen Anteil an die Haushalts- und Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Aus den Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte betreffend der konkreten Arbeitsteilung bei der Haushaltsführung, und auch im Beschwerdeverfahren wurden keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Der durch die Vorinstanz eingesetzte Betrag, monatlich lediglich Fr. 300.--, als pauschaler Beitrag des Konkubinatspartners an den gemeinsamen Haushalt bzw. die Haushaltsführung, ist deshalb nicht zu beanstanden. Kinderzulagen Der Anspruch auf die Kinderzulagen besteht gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Gesetz über die Kinderzulagen (KZG) nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber für ihre Kinder. Die Kinderzulagen wurden in der neuen Berechnung unter obiger Ziffer weggelassen, obwohl sie als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG als Einnahme der Beschwerdeführerin gelten. Dies gilt aufgrund der Anspruchsberechtigung auch für die Kinderzulage der volljährigen Tochter A.. Entsprechend wurde bei den Einnahmen von einem zu geringen Betrag ausgegangen. Lebensbedarf Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 16'290.--, für das erste Kind (B.) Fr. 8'545.--, total also Fr. 24'835.--. Der durch die Vorinstanz gemachte Abzug ist deshalb auf diesen Betrag zu reduzieren. Abzüge allgemein Unberücksichtigt bleiben bei allen Abzügen die entsprechenden Positionen der volljährigen Tochter A.. Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) über die Mündigkeit hinaus besteht nur, falls es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind weitere finanzielle Leistungen dann zumutbar, wenn dem Pflichtigen unter Berücksichtigung auch seiner weiteren Verpflichtungen - ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen bleibt (BGE 118 II 97 Erw. 4b/aa; BGE 114 II 393 Erw. 4b; Breitschmid, Basler Kommentar, Basel 1996, Art. 277 ZGB N 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, 02.37 ff., 06.79 ff.). Zur Berechnung des erweiterten Notbedarfs fehlen verschiedene Angaben wie Arztkosten, Steuern, Schuldzinsen usw., doch lässt sich schon aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Aussage machen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin diese Einkommensgrenze nicht erreicht, weshalb sie nicht zu weiteren finanziellen Leistungen an die mündige Tochter verpflichtet werden kann. Entsprechend können auch keine Abzüge geltend gemacht werden. Es besteht für die Tochter A., wie im Übrigen schon die Vorinstanz ausgeführt hat, die

Möglichkeit, für ihre Ausbildung Stipendien zu beantragen. Entsprechend sind die Positionen 3.1.1-3.1.4 und 3.1.6 berechnet worden. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die eingesetzten Abzüge bezüglich Krankenund Unfallversicherungsprämien (3.1.2) nicht zu beanstanden. d) Zusammenfassend ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 57'479.-- (ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 3'720.--); als Abzüge sind Fr. 54'051.-- zuzulassen. Es resultiert ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3'428.--. Damit sind die Voraussetzungen der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter B. nicht gegeben, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 44/00 vom 6. März 2001) Rechtverweigerungsbeschwerde gegen Standeskommissionsbeschluss betreffend Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs Gegen einen Standeskommissionsbeschluss vom 15. Mai 2001 betreffend die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs erhob R. bei der verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei kostenfällig aufzuheben, allenfalls mit Weisungen zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens des gerichtlichen Vergleichs. Erwägungen: (…) 5. Zuständig für die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs E 117/98, welcher nicht auf eine Geldleistung lautet, ist im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Verfassung des Eidgenössischen Standes Appenzell I.Rh. (KV) bzw. Art. 313 Abs. 3 Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) die Standeskommission. Gegenstand dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde ist unbestrittenermassen die Vollstreckung eines in einem Zivilverfahren ergangenen Gerichtsentscheides im Sinne von Art. 313 Abs. 3 ZPO, welche in die Zuständigkeit der Standeskommission fällt. a) Gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden ist nach Art. 6 lit. c Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) die Beschwerde unzulässig. Die angefochtene Verfügung betrifft unbestrittenermassen die Vollstreckung eines Gerichtsentscheides, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben ist. b) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann gemäss Art. 31 VerwGG erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit

der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, sie ungerechtfertigt verzögere oder die Amtsgewalt missbrauche. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung handelt es sich bei der Standeskommission bei der Ausübung von Exekutivaufgaben nicht um eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts als Judikative. Die Vollstreckung von Entscheiden ist eine reine Exekutivaufgabe, entsprechend wird sie in Art. 6 lit. c VerwGG aus systematischen Gründen der Gerichtsbarkeit entzogen. Könnten diese Verfügungen nämlich wiederum mit Beschwerde angefochten werden, könnte deren Vollstreckbarkeit ja laufend hinausgeschoben werden (Botschaft der Standeskommission zum Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung, zum Gerichtsorganisationsgesetz und zum Verwaltungsgerichtsgesetz, S. 30). Ist aber systembedingt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die verwaltungsgerichtliche Abteilung des Kantonsgerichts zulässig, betrifft dies, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch die Möglichkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Botschaft, a.a.O., S. 42; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 722). Der Entscheid der Standeskommission ist deshalb aus systematischen Gründen endgültig und der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen. Die angefochtene Verfügung betrifft zudem ein Rechtsgebiet, in welchem das Verwaltungsgericht auch in der Sache selbst nicht zuständig ist. Ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht ist darum auch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 30 N 60). Im Sinne obiger Erwägungen kann deshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werden. 6. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Grossen Rat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Sache kann entsprechend auch nicht zuständigkeitshalber, im Sinne von Art. 46 GOG, an den Grossen Rat zur Beurteilung weitergeleitet werden, wie dies vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen eventualiter beantragt wird. 7. Vollstreckungsentscheide können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 30 N 61 mit Hinweisen; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 162; Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N 257 und 289 f.). Damit ist auch in diesen Verfahren der Rechtsschutz gewährleistet. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 19/01 vom 20. November 2001, bestätigt durch BGE 5P.12/2002) Handänderungsgebühr bei Übertragung einer Liegenschaft aus Erbschaft an die Witwe

Erwägungen: (…) 2. Gemäss der Grundregel von Art. 11 der Verordnung über das Verfahren bei Handänderungen auf Grundstücken und die Erhebung einer kantonalen Handänderungsgebühr (nachfolgend VO) wird zur teilweisen Deckung der Kosten des Grundbuchverfahrens eine Handänderungsgebühr von 1 % des Handänderungswertes erhoben. a) Von der Entrichtung der Gebühr befreit sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VO Handänderungen unter Ehegatten. Die Befreiung gilt nach lit. b unter bestimmten Bedingungen auch für Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch Erbengemeinschaften. Die Standeskommission kann diesbezügliche Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 12 Abs. 2 VO). Diese Ausnahmebestimmung ist weder restriktiv noch extensiv, sondern im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 119 Ia 175 Erw. 2d, Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 1998, Rz. 187). b) Nach dem Wortlaut sind Handänderungen unter Ehegatten von der Handänderungsgebühr befreit. Durch den Tod des männlichen Ehegatten wird die überlebende Partnerin zur Witwe, dies mit verschiedenen Rechtsfolgen. Insbesondere wird die Ehe mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst (Art. 105 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB) und bezüglich des ehelichen Güterstandes findet auf den Zeitpunkt des Todes die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB statt. Die Auslegung nach dem Wortlaut ergibt somit, dass die Witwe mit Ausdruck ‚Ehegatte‘ nicht mitumfasst ist. c) Da der Art. 12 VO erst am 16. Februar 1998 geändert wurde, ist auch der Wille des historischen Gesetzgebers zu prüfen. In der entsprechenden Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat heisst es: „Die Revision umfasst die Aufhebung der bisherigen Art. 12 und Art. 12bis und deren Ersatz durch eine Neuregelung in Anlehnung an diejenige im Kanton St. Gallen.“ Nachfolgend werden nur noch Aussagen zu Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 lit. f VO) gemacht. Zudem wird ausgeführt: „In lit. b des neuen Abs. 1 wird gegenüber der bisherigen Regelung verdeutlicht, dass nur der Erwerb durch die Erbengemeinschaft gebührenfrei ist, nicht aber der Erwerb durch einen einzelnen Erben im Rahmen der Erbteilung oder durch einen Alleinerben. … Mit der Einfügung eines Abs. 2 wird der Standeskommission die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf nähere Bestimmungen über die Handhabung der in Abs. 1 aufgezählten Befreiungstatbestände zu regeln. In den Beratungen im Grossen Rat vom 16. Februar 1998 wurden durch den Präsidenten vorberatenden Kommission nur über Art. 12 Abs. 1 lit. f VO erhellende Ausführungen gemacht. Ergänzend erfolgte der Hinweis von Frau Säckelmeister: „Überdies sollen Handänderungen bei Grundstücksgeschäften unter Ehegatten inskünftig von der Steuerpflicht befreit sein.“

Auch die Materialien präzisieren nicht direkt, was unter dem Begriff der Handänderung unter Ehegatten zu verstehen ist. Allerdings wird ausdrücklich bezüglich lit. b präzisiert, dass nur noch Erbengemeinschaften als Gesamthandgemeinschaften, nicht aber Einzelerben von der Handänderungsgebühr befreit sein sollen. Dies bedeutet, dass die Übertragung von Grundstücken nur dann von der Handänderungsgebühr befreit werden können, wenn und solange diesbezüglich keine Erbteilung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ging das Grundstück im Zeitpunkt des Todes kraft Universalsukzession (Art. 656 Abs. 2 ZGB) zuerst auf die Erbengemeinschaft über und wurde erst im Rahmen der Erbteilung auf den Namen der Witwe im Grundbuch eingetragen. Auch die Materialien sprechen deshalb gegen eine Befreiung von der Handänderungsgebühr. d) Der Kanton St. Gallen hat wörtlich die gleiche Regelung bezüglich der Befreiung der Handänderung zwischen Ehegatten von der Handänderungssteuer (Art 242 Abs. 1 Steuergesetz). Im aktuellen St. Galler Steuerbuch wird dazu ausgeführt: „Streng nach dem Wortlaut kann nach der Auflösung keine Handänderung ‚unter Ehegatten‘ stattfinden.“ Der Gesetzgeber wollte die gewählte Formulierung jedoch nicht derart eng verstanden wissen 1999, StB 244 Nr. 1 Ziff. 3). In St. Gallen werden deshalb gemäss der Verwaltungspraxis auch grundsätzlich Handänderungen nach Auflösung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, von der Handänderungssteuer befreit. Ist der überlebende Ehegatte Mitglied einer Erbengemeinschaft ist er nur anteilmässig zu befreien. In der Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat wird erwähnt, die Neuregelung von Art. 12 VO lehne sich an die St. Galler Regelung an. Nachfolgend werden aber nur Ausführungen über Handänderungen im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen gemacht. Aus dem obigen Hinweis der Anlehnung an den Kanton St. Gallen kann deshalb nicht geschlossen werden, dass mit der Übernahme des Wortlauts auch die st. gallische Verwaltungspraxis, welche dem Wortlaut widerspricht, mitübernommen werden sollte. Im Grossen Rat wurden zu Art. 12 Abs. 1 lit. e keine Ausführungen gemacht. Entsprechend hat sich der appenzellische Gesetzgeber im Gegensatz zum Gesetzgeber des Kantons St. Gallen, offensichtlich nicht über den Begriff ‚Handänderung unter Ehegatten‘ geäussert, was dessen Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Verordnung rechtfertigen würde. Der umgekehrten Argumentationsweise der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Insbesondere wird auch die Rechtssicherheit nicht dadurch verletzt, dass die zwar wörtlich identische kantonale Bestimmung im anderen Kanton durch die Verwaltungsbehörden anders, konkret gegen den Wortlaut, ausgelegt wird. e) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Er verkennt dabei, dass mit dem Tod eines Ehegatten nicht nur die Ehe, sondern auch deren wirtschaftliche Einheit aufgelöst ist. Das Erbrecht regelt die entsprechenden Folgen betreffend der Eigentumsansprüche. Ebenfalls zeigen auch die steuerlichen Konsequenzen, welche durch die Auflösung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten ausgelöst werden, auf, dass auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Identität ausgegangen werden kann. Dieser Vorfall ist deshalb nicht zu vergleichen mit Unternehmensumstrukturierungen bei gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen.

f) Die Standeskommission hat sich im angefochtenen Entscheid gegen die Befreiung von der Handänderungssteuer, in der Konstellation einer erbrechtlichen Grundstückübertragung an eine Witwe ausgesprochen. Dies kann als nähere Regelung der Handhabung der in Abs. 1 aufgezählten Befreiungstatbestände im Sinne der Kompetenz nach Art. 12 Abs. 2 VO in einem konkreten Fall verstanden werden. Im Sinne obiger Ausführungen wurde dabei offensichtlich das Ermessen nicht überschritten. g) Rein zahlenmässig wird die Verfügung nicht angefochten und ist auch nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt rechtfertigt sich, steuerliche Ungleichbehandlung von Handänderungen während und nach der Ehe. Damit ist die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes vom 17. April 1998 und der entsprechende Rekursentscheid der Standeskommission vom 20. Mai 2000 (Prot. Nr. 704) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 31/00 vom 6. Februar 2001)

Gewerbsmässigkeit beim Wertschriftenhandel Erwägungen: (…) 3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind nach Art. 18 Abs. 1 DBG insbesondere alle Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieb sowie aus jeder anderen selbständigen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen gemäss Art. 18 Abs. 3 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Dabei gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienen. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG hingegen steuerfrei. Gemäss Art. 20 Steuergesetz (StG) sind die gesamten Einkünfte steuerbar, insbesondere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, einschliesslich der Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen (lit. b), Kapital- und Buchgewinne, die bei Veräusserung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen erzielt werden; als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (lit. e). Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind nach Art. 23 lit. a StG Kapitalgewinne auf Privatvermögen. a) Das Verwaltungsgericht hat sich

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2001 — Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2001 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2001 — Swissrulings