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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2024 (publiziert) Gerichtsentscheide 2024

1 janvier 2024·Deutsch·Appenzell Rhodes-Intérieures·AI_XX·PDF·12,979 mots·~1h 5min·7

Texte intégral

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Gerichtsentscheide

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide I - I Inhaltsverzeichnis 1. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) ................. 1 2. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung ........................................................... 14 3. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) ..................................................... 23 4. IVG-Beschwerde ...................................................................................................... 30 5. Wanderwegnetzplan ................................................................................................. 39 6. Wanderwegnetzplan ................................................................................................. 49 7. BauG-Beschwerde (unbewilligte Deponie in Landwirtschaftszone) ........................... 62 8. BauG-Beschwerde ................................................................................................... 77 9. Ausländerrechtliche Beschwerde.............................................................................. 85 10. Öffentliche Beschaffung (Auslegung der Ausschreibung) ......................................... 90 11. AHVG-Beschwerde ................................................................................................ 100 12. Mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung .............. 105 13. Steuerbeschwerde.................................................................................................. 118 14. BauG-Beschwerde (Quartierplan x.) ....................................................................... 125 15. Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge .............................. 146 16. Steuerbeschwerde.................................................................................................. 159 17. AVIG-Beschwerde .................................................................................................. 166 18. BauG-Beschwerde ................................................................................................. 172 19. Strafbare Handlung gegen Leib und Leben, Strafzumessung ................................. 181

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1 - 216 1. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) Vorliegend ist aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, allenfalls unter Beizug der von der Unfallversicherung erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Die Streitsache wird zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Unfallversicherung zurückgewiesen.

Erwägungen: I. 1. A., geboren 1955, war vom 1. Mai 1983 bis zum 30. November 2018 als Applikations- Entwickler bei der B. AG angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 24. September 2018 wurde er auf dem Fussgängerstreifen von einem Linienbus in der Stadt St.Gallen angefahren. Dabei erlitt er eine offene intraartikuläre distale Humerusfraktur rechts, eine contusio capitis mit RQW 1cm okzipital sowie eine Thoraxkontusion dorsal links.

2. Die Suva teilte dem Rechtsvertreter von A. mit Verfügung vom 31. Januar 2022 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 16. Februar 2022 Einsprache. 4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.

Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, die rechte Schulter des Versicherten würde degenerative Befunde aufweisen, welche unfallfremd seien. Ebenfalls zweifellos unfallfremd sei der Morbus Dupuytren.

Mit Bericht von Dr. C., Kantonspital St.Gallen, vom 8. Juni 2021, sei eine handchirurgische Abschlussuntersuchung dokumentiert worden. Bezüglich der Sensibilität im Ulnarisgebiet rechts hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, hier habe weiterhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten Ulnarisversorgungsgebiet bestanden. Klinisch habe sich eine angedeutete Krallenstellung von Klein- und Ringfinger ohne Bewegungseinschränkung gezeigt. Ferner eine Atrophie der Musculi interossei dorsalis im Vergleich zur Gegenseite. Zusätzlich habe sich eine abgeschwächte Abduktionskraft des Kleinfinger rechts auf M4/5 gefunden. Das Überkreuzen von Zeige- und Mittelfinger sei schwer möglich gewesen, das Aufnehmen von kleinen Gegenständen allerdings recht problemlos machbar. Bezüglich des Handgelenks habe eine Bewegungseinschränkung nach dorsal und palmar von jeweils 20 Grad, allerdings schmerzfrei, bestanden. Die Umwendbewegung sei vollständig möglich gewesen. Dr. C. gehe daher von einem Endzustand aus. Mit Bericht vom 3. September 2021 aus der Klinik für Neurologie des Kantonspital St.Gallen, werde durch Dr. D., Fachärztin Neurologie festgehalten, dass eine weitere funktionelle Verbesserung nun nach drei Jahren nicht zu erwarten sei. Vor allem sei der sensible Nervus ulnaris deutlich geschädigt, der motorische Nervus ulnaris moderat geschädigt, ferner eine leichte Schädigung des Nervus medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Patienten geschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege nicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung erzielen lasse. Klinisch habe sie, wie auch schon der Handchirurg Dr. C., eine leichte Atrophie der Interosseus-Muskulatur der rechten Mittel-Hand beschrieben.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2 - 216

Die Frage, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf als Software-Entwickler (100% Bürotätigkeit) in leistungsmässiger Hinsicht bestehen würden, habe Dr. med. E. beantwortet, dass bei der angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler von einer 100%igen Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszugehen sei. Diese beinhalte die mit dem für das Berufsbild typischen überwiegenden Tätigkeiten wie das Bedienen einer Maus sowie der Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde sowohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021, könne davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit in Analogie zum provisorischen Belastbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Februar 2019 aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein möglich wäre. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden.

Nach Würdigung der medizinischen Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. E. vom 17. Januar 2022, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher in seiner angestammten Tätigkeit als Softwareentwickler, den er zuletzt in einem 60%-Pensum ausgeübt habe, wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei.

Ohne Zweifel leide der Versicherte an gewissen Unfallfolgen, so sei ihm auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden. Dennoch sei bzw. wäre er ohne erfolgte Pensionierung in der angestammten Tätigkeit trotz den genannten Restbeschwerden voll arbeitsfähig. So zeigten sich keine Bewegungseinschränkungen an den Fingern und auch die sonstige Zwischenfingermuskulatur zeigte nur geringe Veränderung im Vergleich zur Gegenseite. Der Versicherte habe zwar einen Kraftverlust beklagt, allerdings seien ihm gemäss eigenen Aussagen anstrengende Tätigkeiten wie Holzhacken möglich. In alltäglichen Tätigkeiten wie der Körperpflege oder dem Haushalt sei der Versicherte selbständig und nicht eingeschränkt. Schmerzen habe der Versicherte nicht beklagt. Schon im April 2019 habe der Versicherte bestätigt, er könne wieder am PC mit einer Tastatur arbeiten. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die Aussagen des Versicherten würde eine Tätigkeit als Softwareentwickler sogar ideal erscheinen.

5. Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen, eventualiter sei durch das Kantonsgericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

(…)

III. 1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3 - 216 1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei der RAD-Arzt Dr. G. am 16. November 2021 gestützt auf die gleiche Aktenlage zum Schluss gekommen, dass in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur eine 20%ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich vorgebracht, dass Dr. G. auch unfallfremde Gesundheitsschäden einbinde und daher nicht auf dessen Beurteilung abgestützt werden könne. Dem sei folgendes zu entgegnen: Es sei zwar korrekt, dass Dr. G. festgehalten habe, dass seine Beurteilung unter Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden erfolge (wobei er auf die damalige Kausalitätsbeurteilung der Beschwerdegegnerin abgestellt und die Schulterbeschwerden sowie den Morbus Dupuytren als unfallfremd angenommen habe), doch wirkten sich diese Gesundheitsschäden gemäss den Akten zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht - bzw. wenn, dann höchstens unwesentlich - auf die Arbeitsfähigkeit aus. So habe der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F., schon am 24. Februar 2020 festgehalten, dass der Morbus Dupuytren vor und nach dem Unfallereignis bis aktuell keine OP-Notwendigkeit und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich gebracht habe. Ebenso habe er bezüglich der Schulterbeschwerden geschrieben: «Weder die vorübergehenden Schulterbeschwerden re., noch die Erkrankung Morb. Dupuytren verursachten zusätzliche HK oder AUF, so dass durch Beides kein negativer Einfluss auf HV, AUF oder erreichbares Behandlungsergebnis verursacht wurde.» Am 24. April 2019 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Suva geschildert: «Die Schmerzen in der rechten Schulter haben seit der Operation auch deutlich gebessert. Ich spüre es nur noch ganz leicht, wenn ich den Arm nach oben ausstrecke. Es ist ein leicht ziehender Schmerz. Ich bringe den Arm ganz nach oben. Eine Therapie oder Behandlung findet deswegen nicht statt.» Eine Auswirkung dieser - im Verlauf deutlich verbesserten - Schulterbeschwerden auf die angestammte Bürotätigkeit seien nicht ersichtlich. Bezüglich Morbus Dupuytren hätten die behandelnden Ärzte lediglich leichte druck-dolente Verhärtungen an der rechten Hand festgehalten, was ebenfalls nicht zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe. Da weder der Morbus Dupuytren noch die Schulterbeschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben scheinen, sei die RAD-Beurteilung vorliegend durchaus einschlägig. Selbst wenn die gemäss bestrittener Behauptung der Beschwerdegegnerin unfallfremden Schulterbeschwerden sowie der Morbus Dupuytren einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, wäre gestützt auf die aktuelle Aktenlage immer noch eine mindestens 10%ige Einschränkung der angestammten Tätigkeit aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Gesundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich. Übereinstimmend mit Dr. G. seien sodann die behandelnden Ärzte des KSSG gemäss Bericht vom 15. November 2019 zum Schluss einer 20%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit gekommen. Dies auch mit der Begründung einer Einschränkung bezüglich des Arbeitstempos aufgrund der unfallbedingten Beschwerden an der rechten Hand. Zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung vom 17. Januar 2022 der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin durch Dr. E. seien damit mit Sicherheit begründet. Hinzu komme, dass Dr. E. selbst festgehalten habe, dass eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» abgeleitet werden könne, eine Belastungserprobung aufgrund der Pensionierung aber nicht mehr habe stattfinden können und es sich daher bei seiner Beurteilung nur um eine «mutmassliche Einschätzung» handle. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wären folglich weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen gewesen. Dabei sei sodann wesentlich, dass seine Beurteilung die abweichende Einschätzung von Dr. G. nicht berücksichtigt und kommentiert sowie dass die letzten verfügbaren fachärztlichen Berichte in der Anamnese und Beurteilung bezüglich der konkreten arbeitsbezogenen Einschränkungen des Beschwerdeführers nur ungenau bzw. unspezifisch geblieben seien (z.B. konkrete Nachfrage nach Tastaturschreiben / keine genauere Angaben zur Ermüdung der Hand etc.) und eine reine Aktenbeurteilung

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4 - 216 gestützt auf diese fachärztlichen Berichte bezüglich der Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit eben blosse Mutmassung bleibe. Gegenüber seinem Rechtsvertreter schildere der Beschwerdeführer, welcher sich nicht als Kämpfernatur beschrieben habe, sondern eher, dass er dazu neige, Dinge zu akzeptieren, glaubhaft, dass er nach wie vor an ähnlichen Beschwerden an der rechten Hand leide, wie er dies schon früher gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben habe. So müsse er nach ca. einer Stunde Arbeit, auch beim Tastaturschreiben oder Arbeiten am Computer, eine Pause einlegen, da die Hand sich verkrampfe bzw. ermüde. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder Arbeiten am Computer erledigen könne, sei unbestritten. Dies bedeute aber im Umkehrschluss nicht, dass ihm eine 100%ige Bürotätigkeit ohne quantitative Leistungseinbusse möglich wäre. Er habe denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits Einschränkungen im Hinblick auf Bürotätigkeiten beschrieben (vgl. Telefonnotiz vom 15. Februar 2019: «Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht.»). Sodann seien überdies aus den Berichten der behandelnden Ärzte Einschränkungen zu entnehmen, bei welchen ein quantitativer Einfluss auf die angestammte Tätigkeit naheliegend sei (vgl. Bericht KSSG vom 3. September 2021: Taubheitsgefühle und Parästhesien an der Hand und am Ellbogen sowie geringe Parästhesien an den Fingerspitzen I-Ill rechts; Einschränkung der Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sowie der Feinmotorik der rechten Hand; raschere Ermüdung der rechten Hand). Die Aktenbeurteilung durch Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei damit nicht für die streitigen Belange umfassend (bloss mutmassliche medizinisch theoretische Einschätzung ohne klinische Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit), beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Beschwerden (u.a. genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer; Ermüdung der Hand) und berücksichtige die vollständigen Vorakten nicht (Beurteilung RAD-Arzt Dr. G.), womit nicht darauf abgestellt werden könne, sondern weitere Abklärungen nötig seien. Es bestünden im Lichte der obigen Darstellung klar zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung der Beschwerdegegnerin.

Sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine 10%ige Rente zustehe, so wäre aufgrund der begründeten Zweifel an den versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zur Klärung der obigen medizinischen Fragen - insbesondere der Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer optimal angepassten Tätigkeit - ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen.

Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sei der Lohn massgeblich, den ein Versicherter im mittleren Alter (ca. 42-jährig) in dem Beruf beziehungsweise in der Stellung erzielen könnte, die er zum Zeitpunkt des Unfalls versehen habe. Für die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen sei massgebend, was diese Person auf dem ihr offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte. Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2018 sei der Beschwerdeführer am Unfalltag vom 24. September 2018 als angestellter Applikations-Entwickler tätig gewesen. Als vertraglicher Grundlohn sei auf der Unfallmeldung ein Jahreslohn von CHF 134'550.00 angegeben worden. Laut IK-Auszug habe der Beschwerdeführer 1997 im Alter von 42 Jahren bei der Verwaltungsrechenzentrum AG in St.Gallen CHF 116'536.00 verdient. Somit habe das tatsächliche Einkommen bereits im Alter von 42 das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 zugrunde gelegte statistische Valideneinkommen von CHF 96'017.00 bei weitem überstiegen. Infolgedessen sei die Ermittlung des hypothetischen Verdienstes eines Angestellten der entsprechenden Alterskategorie auf statistischer Grundlage hinfällig. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsgradbemessung erst kurz nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und deshalb noch ein Erwerbseinkommen vorgelegen habe, das zuverlässig über ein mutmassliches Valideneinkommen Aufschluss geben könne.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5 - 216 Damit habe die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den 2018 tatsächlich erzielten Lohn, angepasst an die Nominallohnentwicklung 2019 abzustellen, was ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 135'222.75 ergebe.

Sollten sich die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits in der Höhe der Arbeitsfähigkeit (quantitativ) niederschlagen, so wären selbst gemäss dem Kreisarzt Dr. E. vorliegenden funktionellen (qualitativen) Einschränkungen der rechten oberen Extremität im Rahmen eines Tabellenlohnabzuges zu würdigen. Der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 berücksichtigte Abzug von 5% vermöge dabei nicht zu überzeugen. Dies aus nachfolgender Begründung: Dem Tabellenlohn-Abzug komme als Korrekturinstrument bei der Festsetzung möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu. An der mündlichen Urteilsberatung vom 9. März 2022 im Fall 8C_256/2021 hätten mehrere Bundesrichter die Wichtigkeit des Leidensabzuges betont. Gemäss Bundesrichter Maillard (Referent für Abweisung der Beschwerde) löse dieser alle Probleme, welche die Gutachten Büro Bass/Weissenstein sowie die Publikation der Arbeitsgruppe Riemer-Kafka/Schwegler kritisierten: mit einem Leidensabzug von bis zu 25 % könne korrigiert werden, dass Behinderte den Median nicht erreichten. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts könnten nicht anders als ein Appell an die kantonalen Gerichte sowie die IV- Stellen verstanden werden, Tabellenlohnabzüge weniger restriktiv zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf die Beurteilung von Dr. E. von folgendem Zumutbarkeitsprofil aus: „Aus medizinischer Sicht wäre Herrn A. eine sehr leichte körperliche Tätigkeiten für die rechte Hand ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne vermehrte oder häufige feinmotorische Anforderungen der rechten Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Gewichtsbelastung, ohne Druck- oder Zugkräfte am rechten Arm und der rechten Hand, ohne Arbeiten mit vermehrter Kälte- oder Hitzeexposition aufgrund der bestehenden Gefühlsstörungen der rechten Hand sowie ohne Arbeiten mit Abstützen im Ellbogenbereich rechts ganztags zumutbar." Rechtsprechungsgemäss werde bei erheblichen funktionellen Einschränkungen der dominanten Hand bzw. des dominanten Armes, regelmässig ein Abzug von 10 bis 15% zugesprochen. So habe das Bundesgericht im Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 in E. 4.1.4 erwogen, dass der Versicherte unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt sei, weshalb ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% angemessen sei. Das Versicherungsgericht St.Gallen habe im Entscheid UV 2008/64 vom 18. Mai 2009, E. 2.4.2, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10% aufgrund einer mässiggradigen Arthrose des linken, abdominanten Handgelenkes bestätigt, ohne dass weitere Abzugstatbestände erfüllt gewesen seien. Der Entscheid sei zwar vom Bundesgericht aufgehoben worden, nicht jedoch in Bezug auf den Tabellenlohnabzug (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 6.1). Im Entscheid UV 2016/69 vom 25. Januar 2018, E. 6.3, habe das Versicherungsgericht St.Gallen einen durch die Suva vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 15% auf 20% erhöht, nachdem diese die Faktoren Alter und lange Selbständigkeit unberücksichtigt gelassen hätte. Diese Erhöhung sei vom Bundesgericht zwar widerrufen worden, doch bestätigte es letztinstanzlich den Tabellenlohnabzug von 15% aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung der rechten, dominanten Hand (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_227/ 2018 vom 14. Juni 2018 E. 4). Aufgrund der erheblichen verbleibenden Unfallfolgen an der rechten oberen Extremität (vgl. auch Beurteilung des Integritätsschadens) sei vorliegend ein Tabellenlohnabzug von mindestens 10% gerechtfertigt. Dies bereits gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Berücksichtige man zusätzlich die vom Beschwerdeführer geschilderte rasche Ermüdung der Hand, welche vermehrte Pausen notwendig mache, sowie die generelle Verlangsamung, wäre mindestens von einem Abzug von 15% auszugehen. Selbst bei ansonsten unveränderter Invaliditätsbemessung sowie

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 6 - 216 medizinischer Beurteilung würde daraus ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers resultieren.

Dr. med. H. schildere in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 nach aktueller klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers die Einschränkungen bezüglich der angestammten Arbeitstätigkeit (Leistungsminderung von 20% sei sicher vorhanden) nachvollziehbar und untermauere damit die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen und Zweifel gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung der Beschwerdegegnerin zusätzlich.

1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, der versicherungsinterne Mediziner Dr. E. sei gestützt auf die medizinischen Befunde des Handchirurgs Dr. C. und der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 in seiner Beurteilung vom 17. Januar 2022 zum Schluss gekommen, dass der Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler (100%ige Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes) auch mit den unfallbedingten Gesundheitsschäden weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei.

Dr. G. habe «unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden» eine 20%ige Leistungsminderung beurteilt. Auf die Beurteilung könne deshalb nicht abgestellt werden. Im Beschwerdeverfahren sei eine Beurteilung der Hausärztin Dr. H. vom 1. März 2023 aufgelegt worden. Anders als Dr. G. berücksichtige die Medizinerin die bildgebend ausgewiesenen degenerativen Krankheitsschäden nicht und erachte wiederum als einzige Ärztin eine Leistungsminderung aufgrund erhöhtem Pausenbedarf als angezeigt. Es werde an dieser Stelle auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass Hausärzte oder behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen würden.

Auch der Verweis auf die Stellungnahme von Dr. I. vom 15. November 2019 vermöge keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 hervorzurufen. So komme auch Dr. I. zum Schluss, dass sich im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Informatiker bezüglich der Schulter und des Ellbogens keine Einschränkungen eruieren liessen. Im gleichen Bericht hielt Dr. med. I. aber gleichwohl fest, dass eine Einschränkung nicht im Pensum, sondern «eher im Arbeitstempo» bestehen würde. Eine Leistungseinschränkung sei bei dieser Beurteilung nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der Unfallfolgen ausgewiesen.

Es werde darauf hingewiesen, dass es diverse etablierte Hilfsmittel gebe, wie etwa die Einhändertastatur oder die sprachgebundene Texterkennung, welche weder von der Hausärztin noch von Dr. med. I. in ihrer Beurteilung Berücksichtigung gefunden hätten. Damit dürfte im Vergleich zu Gesunden kaum eine funktionelle Verlangsamung resultieren.

Die von der Rechtsvertretung beantragte Begutachtung erachte die Beschwerdegegnerin aufgrund vorliegender Aktenlage nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss gelte, dass auch den Berichten versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukomme, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden. Der versicherungsinterne Mediziner habe sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Neurologen gestützt und sei basierend darauf zu einem schlüssigen Ergebnis gekommen.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 7 - 216

Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehen, so müsste aufgrund des vom versicherungsinternen Mediziner festgelegten Zumutbarkeitsprofils basierend auf den Tabellenlöhnen ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Diesbezüglich werde auf den korrekten Einkommensvergleich in der Verfügung vom 31. Januar 2022 verwiesen, woraus ersichtlich werde, dass dem Versicherten keine Invalidenrente zustehe. In der angefochtenen Verfügung seien der Invaliditätsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde gelegt worden, was sich angesichts des Alters des Versicherten und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.2 und 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3) als korrekt erweise. Auch der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Einwände. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhältnissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen, d.h. es gelte sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen die LSE-Tabelle zu berücksichtigen (BGE 114 V 312 E. 2 in fine, 315 E. 4a, BGE 113 V 136 E. 4b in fine; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 105 E. 3; Maurer, a.a.O., S. 361 und Omlin, a.a.O., S. 256). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Valideneinkommen würden damit nicht der einschlägigen Rechtsprechung entsprechen und seien somit unbeachtlich. Betreffend des Invalideneinkommens werde ausschliesslich der leidensbedingte Abzug moniert. Dem Beschwerdeführer sei 5% gewährt worden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen sei letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet sei und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2). Sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verweise auf eine Reihe von Bundesgerichtsurteilen, welche vorliegend nicht einschlägig seien. In BGer 8C_629/2021 vom 24. März 2022 sei der Versicherte an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt. Ein leidensbedingter Abzug von 10% sei als angemessen erachtet worden. Im konkreten Fall weise der Beschwerdeführer aber nur Restbeschwerden an der rechten Hand auf. Auch das weitere zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14.07.2018 sei nicht einschlägig. So habe es sich dort um einen Versicherten ohne spezielle Qualifikationen oder spezielle PC-Kenntnisse gehandelt, welcher ins Kompetenzniveau 1 eingereiht worden sei. Es werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Abzug von 10% bei funktioneller Einhändigkeit oder Einarmigkeit als angemessen bezeichnet worden sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5.3 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2). Gemäss BGer 9C_396/2014 vom 15.04.2015 E. 5.2 sei die Annahme eines invalidisierenden organischen Gesundheitsschadens allein aufgrund der (weitgehenden) Gebrauchsunfähigkeit der Hand, als offensichtlich unrichtig angesehen. Von einer Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand könne beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Ein höherer leidensbedingter Abzug wäre nach obigen Ausführungen nicht rechtmässig.

2. 2.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8 - 216 voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel an gewissen Unfallfolgen leidet. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin weder wegen der Schulter noch wegen des Morbus Dupuytren teilweise erwerbsunfähig war.

Vorliegend ist jedoch strittig, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Software-Entwickler in leistungsmässiger Hinsicht bestehen. Dabei sind insbesondere die vom Beschwerdeführer durch den Unfall vom 24. September 2018 resultierenden Beschwerden in seiner rechten Hand zu beurteilen. Diesbezüglich liegen folgende Arztberichte und Dokumente im Recht, welche die Taubheitsgefühle des Beschwerdeführers in seiner rechten Hand und die damit einhergehenden Einschränkungen bei der Arbeit am PC immer wieder bestätigen.

2.3. Im Bericht von Dr. med. J., Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital St.Gallen, vom 29. Oktober 2018 über die Untersuchung vom 26. Oktober 2018 wurden unveränderte Dysästhesien im Ulnarisbereich der rechten Hand beschrieben. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2019 durch die Beschwerdegegnerin bei einem Hausbesuch berichtete der Beschwerdeführer, dass die Fingerspitzen von Zeige- und Mittelfinger gefühlslos sowie der Ring- und der Kleinfinger an der ganzen Innenseite und teils auch in der Hohlhand taub seien. Im Untersuchungsbericht von Dr. med. J. vom 28. Januar 2019 wurde unter der Anamnese angegeben, dass der Patient seit dem Unfall eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris an Ring- und Kleinfinger rechts habe. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Januar 2019 in der Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hätten sich Einschränkungen in der Sensomotorik gezeigt. Beim Bedienen von Tasten und in praktischen Aufgaben liessen sich deutliche Schwankungen der Leistungsfähigkeit feststellen. Es werde insgesamt nicht von einem Neglect ausgegangen und der auffällige Befund im Rahmen der sensomotorischen Einbussen interpretiert. Der Versicherungsmediziner Dr. med. F. führte in seiner Akten-Beurteilung vom 14. Februar 2019 an, dass für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine zeitlich unlimitierte Arbeitsfähigkeit ganztägig mit einem Pensum von 100% für angepasste Tätigkeiten, für leichte manuelle Hilfstätigkeiten rechte Hand und Arm ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne feinmotorische Anforderungen rechte Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, maximal bis Schreibtischhöhe ohne Gewichtsbelastungen, ohne Druck- oder Zugkräfte rechts Arm und Hand, vergleichbar einer Hilfshand aufgrund der Unfallschäden rechts Ellbogen und Handgelenk vorliegen würden. Der Versicherte befinde sich noch mitten in der Behandlungsphase gerade erst knapp zwei Monate nach der letzten Korrektur-OP des rechten Handgelenks. Am 15. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch an, er habe immer noch kein Gefühl in der Hand/Finger. Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht. Schreiben könne er aber noch nicht, einzig noch eine Unterschrift gehe. Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. H. vom 9. März 2019 würden unklare Berührungsempfindungsstörungen an der rechten Hand, unmittelbar nach dem Unfall im Bereich des Nervus ulnaris und seit Anfang März 2019 an der ganzen rechten

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 9 - 216 Hand bestehen, eine neurologische Abklärung sei angemeldet. Anlässlich der Befragung vom 24. April 2019 durch die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er habe ein leichtes Taubheitsgefühl in der Handballe. Auch habe er in allen Fingern permanent ein leichtes Kribbeln in den Fingerspitzen (im Daumen etwas weniger). Das störe mit der Zeit. Er merke es auch, wenn er eine Weile am PC auf der Tastatur schreibe. Das gehe schon, aber das Kribbeln sei einfach störend. Wegen der Gefühlslosigkeit habe er immer noch etwas Mühe beim Schreiben. Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. med. J. vom 17. Mai 2019 habe sich betreffend der Nervus ulnaris Symptomatik bisher noch keine Verbesserung eingestellt. Der Patient habe weiterhin Kribbelparästhesien im Ulnaris-Versorgungsgebiet. Gemäss Dr. med. C., Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St.Gallen, über die Untersuchung vom 29. Oktober 2019, berichtete der Beschwerdeführer über deutliche Kribbelparästhesien im Klein- und Ringfinger sowie eine leichte Atrophie im Interosseum dorsalis Bereich. In der klinischen Untersuchung finde sich ein positives Hoffmann-Tinel- Zeichen über dem Sulcus ulnaris. Auch erwähnte Dr. med. C. das Nervus ulnaris Syndrom. Dr. med. I., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Kantonsspital St.Gallen, gab in seinem Schreiben vom 15. November 2019 an, behindernd sei für den Patienten das Missempfinden und die Hypästhesie praktisch der gesamten rechten Hand. Die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, berichtete über die Untersuchung vom 18. November 2019, wonach ein elektrophysiologisch sensomotorischer, axonaler Schaden des N. ulnaris rechts vorliege. Dabei wertete sie die Beschwerden als Sulcus-ulnaris-Syndrom. Im Bericht vom 16. Januar 2020 über die Untersuchung vom 20. Dezember 2019 gab Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St.Gallen, an, dass der Patient seit der Dekompression nervus ulnaris am 9. Dezember 2019 diesbezüglich noch keine Veränderung bemerkt habe. Dr. med. C. berichtete am 3. Juli 2020 über die Untersuchung vom 1. Juli 2020. Dabei stellte er die Diagnose eines Sulcus unlaris Syndroms rechts. Bezüglich der Erholung des Nervus ulnaris habe der Patient wenig Fortschritte bemerkt. Nach wie vor seien der Klein- und Ringfinger sowie die ulnare Handkante taub. Die Feinmotorik sei ebenfalls eingeschränkt. Er könne die Hand im Alltag grösstenteils gut einsetzen, für gewisse Tätigkeiten würde ihm die Kraft fehlen. Es bestehe das Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris und eine Hypästhesie im Bereich der ulnaren Handkante sowie des Dig. IV und V. Deutliche Hypotrophie der Handinnenmuskulatur sowie des M. interosseus I. Sieben Monate postoperativ zeige sich wenig Erholung bezüglich des Nervus ulnaris. Mit einer bleibenden Hypasthesie sowie auch Kraftminderung sei zu rechnen. Eine abschliessende Beurteilung könne jedoch erst nach ca. 1 Jahr gestellt werden. Die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, berichtete am 17. März 2021 über die Untersuchung bzw. den Nervenultraschall vom 11. März 2021. Der Patient habe angegeben, dass sich die Sensibilitätsstörungen an der Hand und den Fingern IV und V rechts nach der Dekompresson nicht wesentlich verändert hätten. Unverändert würde ein Taubheitsgefühl bestehen. Weiterhin habe er das Gefühl, dass die Kraft rechtsseitig eingeschränkt sei. Die Symptomatik habe keinerlei Dynamik. Sie beurteilte einen elektrophysiologisch vorwiegend sensiblen chronisch axonalen Schaden des N. ulnaris rechts. Aufgrund des zeitlichen Verlaufs würde von keiner weiteren wesentlichen Besserung des klinischen Befundes ausgegangen. Dr. med. C. berichtete am 25. Juni 2021 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 im Rahmen einer Abschlusskontrolle. Dieser stelle die Diagnose eines sulcus ulnaris Syndroms rechts, St.n. Dekompression N. ulnaris am 9. Dezember 2019. Der Patient habe angegeben, dass sich bezüglich der Sensibilität im Ulnarisgebiet rechts keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, hier bestehe weiterhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten ulnarisversorgten Gebiet. Dr. med. C. gehe von einem Endzustand aus. Dr. med. D., Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, berichtete am 3. September 2021 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Patient habe noch Taubheitsgefühl und Parästhesien im Ulnaris-Innervationsgebiet an der Hand und

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 10 - 216 am Ellenbogen, ausserdem neuropathisches Einschiessen in den kleinen Finger, wenn er am Ellenbogen klopfe. Geringere Parästhesien ("minim") an den Fingerspitzen l-lll rechts. Beweglichkeit in Hand- und Ellenbogengelenk seien endgradig etwas eingeschränkt. Er merke aufgrund der Gefühlsstörung manchmal Hitze oder Verletzungen an der rechten Hand zu spät, bislang aber keine grösseren Wunden. Die Hand werde schneller müde. Feinmotorik eingeschränkt (z.B. Münzen aus Geldbeutel klauben). Viele Bewegungen "umständlicher". Dr. med. D. beurteilte eine deutliche Schädigung des sensiblen N. ulnaris, eine moderate Schädigung des motorische N. ulnaris und eine leichte Schädigung des N. medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Patienten geschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege nicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung erzielen liesse. Dr. med. G., RAD Ostschweiz, berichtete am 16. November 2021 der IV-Stelle Appenzell I.Rh., es bestehe eine dauerhafte Handicapierung des rechten Gebrauchsarmes. In der PC Bedienung resultiere damit eine generelle Verlangsamung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/sprachgebundenen Texterkennung. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% eingeschätzt werden. Schliesslich hielt Dr. med. H., Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Bericht vom 1. März 2023 folgendes fest: Der Patient schildere, dass beim Auflegen auf den Ellbogen das Einschlafgefühl in den Fingern stärker werde. Er sitze höchstens noch eine Stunde am Computer am Stück, er schreibe nicht so schnell wie früher (Leistungsminderung), bei längerem Abstützen des Vorderarmes auf Unterlage klammes Gefühl in den Fingern, zwischendurch Überempfindlichkeit Dig IV und V. Velofahren mache nach gewisser Zeit Klammgefühl in der Hand, müsse dann schütteln. Dr. med. H. stellte die Befunde, dass im Ellbogen und in der Hand die Beweglichkeit, die Kraft, teilweise das Berührungsempfinden und somit auch die Feinmotorik eingeschränkt seien. Ihrer Meinung nach sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu 100% gegeben. Der Patient leide bei längerem Aufliegen des rechten Armes auf einer Unterlage wie das bei der Bürotätigkeit üblich sei, an vermehrtem Kribbeln in den Fingern IV und V, so dass er eine Pause einlegen müsse. Er müsse den Arm schütteln, anders positionieren und warten, bis sich die Beschwerden erholt hätten. Wegen der gestörten Feinmotorik sei auch das Schreiben am Computer langsamer wie vorher.

Drei den Beschwerdeführer behandelnde Ärzte kommen zur Beurteilung, dass diesem keine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar ist. Dr. med. I., gab in seinem Schreiben vom 15. November 2019 an, eingeschränkt sei der Patient nicht im Pensum, sondern eher im Arbeitstempo. Aktuell könne der Patient in der bisherigen 100%igen Arbeitszeit 80% der Arbeit erfüllen. Theoretisch wäre der Patient somit auf dem Arbeitsmarkt minim reduziert wieder einsetzbar. Auch Dr. med. G. schätzte in seinem Bericht vom 16. November 2021 eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% ein. Wohl hat er die unfallfremden Gesundheitsschäden (frozen shoulder und M. Dupuytren) miteinbezogen, diese haben aber zum Zeitpunkt seiner Beurteilung unbestrittenermassen keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gab dieser doch bereits am 24. April 2019, also mehr als zwei Jahre zuvor, an, dass sich die Schulterbeschwerden deutlich gebessert hätten. Schliesslich kam auch Dr. med. H., Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Bericht, in welchem sie detailliert die Anamnese und Befunde festhält, vom 1. März 2023 zum gleichen Ergebnis, dass aufgrund der qualitativen Einschränkung eine verminderte Leistungsminderung von ca. 20% sicher vorhanden sei. Alle drei Ärzte gehen somit übereinstimmend von einer 20%-igen Leistungsminderung bei 100%-iger Präsenzzeit (erhöhter Pausenbedarf, generelle Verlangsamung, Arbeitstempo eingeschränkt) aus.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11 - 216 2.4. Den obgenannten ärztlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, denen allen Einschränkungen des Beschwerdeführers seiner rechten Hand zu entnehmen sind, und insbesondere den drei Arztberichten von Dr. med. I., Dr. med. G. und Dr. med. H., welche dem Beschwerdeführer wegen dieser Einschränkungen eine reduzierte Arbeitsleistung bescheinigen, steht die Beurteilung von Dr. med. E., Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, vom 17. Januar 2022 gegenüber, aus welcher die Beschwerdegegnerin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableitet. So gab er folgendes an: Bei der angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler sei von einer 100%igen Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszugehen. Dieser beinhalte die mit dem für das Berufsbild typischen überwiegenden Tätigkeiten wie das Bedienen einer Maus sowie der Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde sowohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 könne davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit in Analogie zum provisorischen Belastbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Februar 2019 aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein theoretisch möglich gewesen wäre. Einschränkend sei hierbei jedoch festzuhalten, dass aufgrund der bereits eingetretenen frühzeitigen Pensionierung des Versicherten eine Belastbarkeitserprobung für die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe stattfinden können, sodass es sich bei der obengenannten Aussage um eine medizinisch theoretische fachorthopädische, retrospektive und damit nur mutmassliche Einschätzung handle. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden. Anhand der vorliegenden medizinischen Befunde und Berichte bestehe eine nachvollziehbare qualitative, jedoch keine nachvollziehbare quantitative Einschränkung, wobei letztere nur eingeschränkt beurteilbar sei, nachdem keine Belastungserprobung in der angestammten Tätigkeit mehr habe durchgeführt werden können. Rein unfallkausal wären dem Versicherten grundsätzlich theoretisch ganztags eine dem Leiden angepasste Tätigkeit vorstellbar, sofern dies aus Sicht des Rechtsanwenders einem 66-Jährigen zumutbar erscheine. Qualitativ eingeschränkt sei der Versicherte hingegen definitiv folgendermassen: Sehr leichte körperliche Tätigkeiten für die rechte Hand ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne vermehrte oder häufige feinmotorische Anforderungen der rechten Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Gewichtsbelastung, ohne Druck- oder Zugkräfte am rechten Arm und der rechten Hand. Keine Arbeiten mit vermehrter Kälte- oder Hitzeexposition aufgrund der bestehenden Gefühlsstörungen der rechten Hand. Keine Arbeiten mit Abstützen im Ellbogenbereich rechts.

2.5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1).

2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf den Bericht von Dr. med. E. nicht abgestellt werden. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange nicht umfassend erfolgt, zumal seine Einschätzung bloss eine medizinisch theoretische ohne klinische Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit ist. Sie beruht auch nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Beschwerden, zumal eine genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer nicht erfolgt sind, obwohl der Beschwerdeführer solche mehrfach geltend gemacht hat. Weiter hat er sich unter anderem mit den Einschätzungen von Dr. med.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 12 - 216 I., Dr. med. G. und Dr. med. H. nicht auseinandergesetzt. Er begründete nicht, weshalb trotz der von Dr. med. G. angegebenen generellen Verlangsamung bei der PC-Bedienung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/ sprachgebundenen Texterkennung, dem Beschwerdeführer dennoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf möglich wäre. Dr. med. E. stützte sich bei seiner Beurteilung insbesondere auf die Berichte von Dr. med. C. vom 25. Juni 2021, Dr. med. D. vom 3. September 2021 sowie Dr. med. F. vom 14. Februar 2019. Dr. med. C. gab jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Weshalb er trotz der von Dr. med. D. beurteilten plausiblen Einschränkungen der rechten Hand (schnelles Ermüden, eingeschränkte Feinmotorik, umständlichere Bewegungen) bei Fehlen von Symptomausweitung oder Aggravation, welche sich auch mit weiteren Massnahmen nicht mehr verbessern liessen, dennoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf annahm, begründet Dr. med. E. nicht. Er führte auch keine Massnahmen - wie die von der Beschwerdegegnerin aufgezählten Hilfsmittel wie Einhändertastatur oder sprachgebundene Texterkennung - an, welche die Einschränkungen verbessern könnten. Dr. med. E. übernahm dennoch die von Dr. med. F. fast drei Jahre zuvor abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich damals noch mitten in der Behandlungsphase befand. Seine Schlussfolgerungen sind somit zu wenig begründet, schliesst er doch selbst auch nicht aus, dass eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, könne doch aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» eine solche abgeleitet werden. An seiner Beurteilung, welche sich zudem einzig auf die Akten stützt, bestehen zumindest geringe Zweifel, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

3. 3.1. Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger bzw. die Vorinstanz (vgl. KIE- SER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 61 N 111). Eine Rückweisung bleibt insbesondere zulässig, wenn eine bisher vollständig ungeklärte Frage durch eine Expertise beantwortet werden soll oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1).

3.2. Die Beschwerdegegnerin hat bis jetzt kein externes medizinisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben, sondern einzig eine versicherungsinterne Beurteilung, welche ohne Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Erprobung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist, vorgenommen. Aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung bleibt ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler, allenfalls unter Beizug der von der Beschwerdegegnerin erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Diese ungeklärte Frage betreffend der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zuerst zu beantworten, bevor der Invaliditätsgrad errechnet werden kann. Ob dafür ein medizinisches Gutachten notwendig ist oder eine Leistungsabklärung bzw. Belastungserprobung ausreichend ist, bleibt an der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Zufolge Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung brauchen die Streitpunkte betreffend Valideneinkommen und Tabellenlohnabzug vorliegend nicht geprüft zu werden.

3.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obiger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente zurückzuweisen.

(…)

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 13 - 216 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2023 vom 29. August 2023

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 14 - 216 2. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung Es besteht kein aktenkundiges Indiz, dass der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. eine auf 31. Dezember 2017 datierte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichnet. Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein Original oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freizusprechen.

Erwägungen: I. 1. A. war vom 9. Oktober 2012 bis 25. Januar 2019 einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung der B. AG mit Sitz in Appenzell.

Mit Entscheid vom (…) 2019 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. über die B. AG im Verfahren wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft den Konkurs. Am (…) 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.

Nach Einstellung des Konkursverfahrens erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 7. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen A. Strafanzeige wegen Misswirtschaft nach Art. 165 StGB, Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB.

Am 25. November 2019 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. ST.2019.334 einen Strafbefehl gegen A., mit welchem sie ihn der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig sprach.

Am 28. November 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. November 2019.

Mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 wurde das Verfahren Nr. ST.2019.334 gegen A. betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wegen fehlender Konkurseröffnung als objektiver Strafbarkeitsbedingung eingestellt. In Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher wurde das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt.

2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 folgenden Strafbefehl (Proz.Nr. ST.2019.334):

«1. A. ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 15 - 216

Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 1'000.00, Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr CHF 300.00, Gesamtbetrag CHF 1'300.00.»

So habe die Staatsanwaltschaft am 25. November 2019 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung erlassen, gegen den dieser am 28. November 2019 Einsprache eingereicht habe. Im Strafbefehl vom 25. November 2019 sei dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen worden, dass er es als Verwaltungsrat der B. AG (nachfolgend «Gesellschaft»), in Kauf genommen habe, die Überschuldung der Gesellschaft herbeizuführen und zu verschlimmern. Während des laufenden Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen dieser Vorwürfe habe der Beschuldigte am 17. Dezember 2019 dem Gläubiger der Gesellschaft, C., per E-Mail das Dokument «Rangrücktrittsvereinbarung», datiert auf den 31. Dezember 2017, zukommen lassen, welches dieser hätte unterzeichnen sollen. Inhalt dieses Rangrücktritts sei die Vereinbarung gewesen, dass die Forderungen des Gläubigers im Gesamtbetrag von CHF 7'051.15 gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt würden und dass der Gläubiger für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 SchKG) auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde, verzichte. Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, trotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art. 725 OR nicht benachrichtigt zu haben und dass er sich so von einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung befreien könne. Dabei habe er als Treuhänder zum Tatzeitpunkt am 17. Dezember 2019 gewusst, dass die Gesellschaft per Ende 2017 überschuldet gewesen sei und ihn nur ein solcher Rangrücktritt von der Benachrichtigung des Richters entbunden hätte. Der Beschuldigte habe als Treuhänder auch gewusst, dass die Gültigkeit eines Rangrücktritts mit der Unterzeichnung der Vereinbarung beginne und eine Rückdatierung nicht möglich sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass C. auf Anraten seines Anwalts die Rangrücktrittsvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei es nicht zur Unterschrift der unwahren Urkunde durch den Beschuldigten und zum Zustandekommen der Vereinbarung gekommen.

3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 25. November 2021 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest, überwies die Akten am 3. Mai 2022 dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

5. 5.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. März 2023 folgendes Urteil ES 12-2022:

«1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, begangen am 17. Dezember 2019. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 16 - 216

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'140.00, insgesamt CHF 1'940.00, gehen zu Lasten von A. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 600.00 festgesetzt.“

5.2. Das Urteilsdispositiv wurde am 24. März 2023 versandt. Der Verteidiger von A. meldete beim Präsidium des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 27. März 2023 Berufung an.

5.3. Am 3. Mai 2023 wurde das begründete Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und am Folgetag dem Verteidiger von A. zugestellt.

Darin wurde in Erwägung 4 ausgeführt, aufgrund der Aussagen von C. sowie der E- Mail-Korrespondenz sei erstellt, dass der Beschuldigte dem Alleinaktionär der B. AG, C., am 17. Dezember 2019 eine Rangrücktrittsvereinbarung per E-Mail habe zukommen lassen, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen sei. Der Beschuldigte bestreite jedoch, dass er die Rangrücktrittsvereinbarung rückdatiert habe. Er habe nicht gewollt, dass C. die Version vom 17. Dezember 2019 unterschreibe.

Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Rangrücktrittsvereinbarung nicht in seinen Unterlagen finden können und er sei der Meinung gewesen, dass er den Rangrücktritt C. bereits vorher, vielleicht im Rahmen des Aktienverkaufs, zugestellt habe. Er habe von C. nicht erwartet, dass dieser die Version vom 17. Dezember 2019 unterschreibe. C. habe die früher einmal unterzeichnete Rangrücktrittsvereinbarung zusenden sollen. Der Beschuldigte habe C. dazu animieren wollen, in seinen Akten nachzusehen und ihm die bestehende Rangrücktrittsvereinbarung zuzusenden.

Die E-Mail vom 17. Dezember 2019 um 11.40 Uhr des Beschuldigten an C. mit dem Betreff «Rangrücktritt» habe folgenden Wortlaut: «Sehr geehrter Herr C. In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. Herzlichen Dank und schöne Festtage. Wir hören uns dann im Januar. Beste Grüsse A.». In dieser E-Mail habe der Beschuldigte C. nicht explizit dazu aufgefordert, die zugesandte Rangrücktrittsvereinbarung im Anhang zu unterzeichnen. Ebenso sei der E-Mail aber nicht zu entnehmen, dass C. ein bereits existierendes Dokument heraussuchen und an den Beschuldigten senden solle. Klar sei gemäss Wortlaut, dass der Beschuldigte und C. sich zuvor über den Rangrücktritt ausgetauscht hätten («… sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt …»). Insofern lasse sich allein aus dieser E-Mail kein Rückschluss darauf ziehen, ob C. bereits im Besitz der Rangrücktrittsvereinbarung gewesen sei oder nicht. Auch der durch den Beschuldigten versandten SMS-Nachricht vom 2. Januar 2020 könne nicht entnommen werden, ob es das Ziel der Kontaktaufnahme gewesen sei, eine Unterzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung herbeizuführen oder – wie durch den Beschuldigten behauptet – C. zum Heraussuchen einer vorbestehenden Rangrücktrittsvereinbarung zu animieren («Hallo Herr C. Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt? Beste Grüße und e guets Neus A.»). C. habe jedoch in der Einvernahme vom 23. März 2021 ausgesagt, dass er die zugestellte Rangrücktrittsvereinbarung «unterschreiben sollte». In der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 habe C. erneut ausgesagt, dass er vom Beschuldigten darum gebeten worden sei, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Die rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung habe C. durch seinen Anwalt in Deutschland prüfen lassen wollen, wobei der Beschuldigte am 7. Februar 2020 geschrieben habe, dass sich das Thema erledigt habe.

Die Aussagen von C. seien glaubhaft. Er habe die Zustellung vom 17. Dezember 2019 des Entwurfs der Rangrücktrittsvereinbarung durch den Beschuldigten als

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 17 - 216 Aufforderung zur Unterzeichnung verstanden, und dies, nachdem er sich mit dem Beschuldigten dazu ausgetauscht hätte. Nicht erstellt sei, dass C. aufgefordert worden sein solle, in seinen Unterlagen nach einer früher einmal zugestellten und unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung zu suchen und diese zuzustellen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass C. bis zum 17. Dezember 2019 keine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich B. AG unterzeichnet hätte.

Auch ein konkludenter Rangrücktritt durch den Aktionär C. könne ausgeschlossen werden. Er habe am 23. März 2021 ausgesagt, nichts von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung gewusst zu haben. Im Aktienkaufvertrag vom 22. November 2017 zwischen dem Beschuldigten und C. werde sowohl ausgeführt, dass der Beschuldigte den neuen Aktionär für bisherige Verbindlichkeiten «unwiderruflich» schadlos halte, als auch, dass der neue Aktionär das passive Aktionärsdarlehen über CHF 7'051.75 übernehme. Eine konkludente Rangrücktrittsvereinbarung lasse sich daraus nicht ableiten. Der Aktienkäufer erkläre nicht, eine Forderung zu stunden, bis alle anderen Gläubiger befriedigt seien. Zudem habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rangrücktrittsvereinbarung gemäss Aussage von C. angeboten, den Kaufpreis für die Aktien der B. AG von CHF 9'000.00 zu kompensieren, falls er einmal eine Gründung oder dergleichen beim Beschuldigten machen werde.

Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 17. Dezember 2019 mit dem Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung an C. versandt habe, damit dieser diese Vereinbarung unterzeichne.

Die vorliegend am 17. Dezember 2019 versandte Rangrücktrittsvereinbarung, welche durch C. und den Beschuldigten als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift hätte unterzeichnet werden sollen, sei auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen. Hätte C. die Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 unterzeichnet, würden der Zeitpunkt der Unterzeichnung und das auf dem Dokument vermerkte Unterzeichnungsdatum rund zwei Jahre auseinanderliegen. Da es sich bei der Rangrücktrittsvereinbarung um eine Urkunde handle, hätte das Unterzeichnen mit einem falschen Datum zur Folge, dass der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt im Hinblick auf das Ausstellungsdatum auseinanderfallen würden. Die Urkunde wäre zwar echt, jedoch unwahr. Dass der Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 vom Beschuldigten am 17. Dezember 2019 erstellt worden sei, sei jedoch unbewiesen geblieben. Daher sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version nicht um eine nachträglich angefertigte und rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handle. Von der angeklagten versuchten Urkundenfälschung sei der Beschuldigte daher freizusprechen.

Die an C. versandte Rangrücktrittsvereinbarung hätte in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis des Beschuldigten verwendet werden sollen. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem zeitlichen Ablauf: Der erste Strafbefehl gegen den Beschuldigten sei am 25. November 2019 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft ergangen. Am 28. November 2019 habe er dagegen Einsprache erhoben. Die B. AG sei im Dezember 2019 (…) gelöscht worden, nachdem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. a Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Es habe ausser für die Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung keinen Grund gegeben, weshalb der Beschuldigte (…) nach der Löschung der B. AG beim Alleinaktionär C. die Unterzeichnung einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung hätte einfordern sollen. Die Rangrücktrittsvereinbarung wäre dazu bestimmt gewesen, der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu werden, weshalb diese vorliegend als Adressatin der Urkunde zu verstehen sei. Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 18 - 216 Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Untersuchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Das Vorlegen einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung wäre geeignet gewesen, den Beschuldigten im vorgängigen Strafverfahren zu entlasten. Insofern wäre einem solchen Dokument von Seiten der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Vertrauen entgegenzubringen gewesen, was dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Vorliegend habe der Beschuldigte darauf hinzuwirken versucht, dass C. die ihm zugesandte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichne. Mit Unterzeichnung dieser Rangrücktrittsvereinbarung hätte sich C. der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da C. jedoch vor Unterzeichnung eine genauere Überprüfung habe vornehmen lassen, habe der zur Urkundenfälschung gehörende Taterfolg nicht eintreten können. Folglich sei die Tat im Versuchsstadium geblieben.

Der Beschuldigte sei zugelassener Revisionsexperte mit jahrelanger Berufserfahrung. Er habe gewusst, dass beim Versand der E-Mail vom 17. Dezember 2019 das Datum der Rangrücktrittsvereinbarung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, und er habe gewollt, dass C. diese Vereinbarung unterzeichne. Ebenso habe er beabsichtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung in der Strafuntersuchung vorzulegen, um sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Er hätte zumindest wissen müssen, dass durch das Vorweisen einer Rangrücktrittsvereinbarung im laufenden Strafverfahren hätte belegt werden können, per Ende 2017 auf die Benachrichtigung des Richters infolge Überschuldung zu verzichten. Er hätte ein starkes Beweismittel insbesondere gegen den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der Unterlassung der Buchführung in der Hand gehabt. Der Beschuldigte sei gewillt gewesen, ein von C. falsch beurkundetes Dokument entgegenzunehmen und im laufenden Strafverfahren zu verwenden, womit der Beschuldigte bereit gewesen sei, den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf zu nehmen. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

Demzufolge sei er der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. Mai 2023 die Berufungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der versuchten Urkundenfälschung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

(…)

III. 1. 1.1. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe C. am 17. Dezember 2019 aufgefordert, die Rangrücktrittsvereinbarung, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert war, zu unterzeichnen, um sie in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis zu verwenden, was ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Damit habe er sich der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 19 - 216 1.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger C. am 17. Dezember 2019 eine Rangrücktrittsvereinbarung per E-Mail hat zukommen lassen, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen war.

1.3. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dass er gewollt habe, dass C. die Version, welche er mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C. zugestellt habe, unterschreibe. 2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB).

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

3. 3.1. Der objektive Anstiftungstatbestand ist erfüllt, wenn der Anstifter direkten psychischintellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat (vgl. FORSTER, Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 24 N 12). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Anstiftungsmittel können insbesondere eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung oder - unter gewissen Umständen sogar eine blosse Frage des Anstifters sein (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 16). Führt das motivierende Verhalten nicht zum angestrebten Erfolg, ist versuchte Anstiftung zu prüfen (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 18).

3.2. Nach Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung habe er mit C. telefoniert und ihn gefragt, ob er eventuell die Rangrücktrittsvereinbarung bei sich habe. Er habe C. zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeichnen. Diese Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit seiner Aussage an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Dass er in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C., welchem er die Rangrücktrittsvereinbarung beilegte, nicht mehr erwähnt hat, dass dieser nachschauen solle, ob er das unterzeichnete Dokument bei sich habe, erscheint nachvollziehbar, zumal er dies C. im Vorfeld telefonisch gefragt habe, und sich deshalb in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 auf: «In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. (…).» beschränken durfte.

Wohl sagte C. aus, er sei vom Berufungskläger gebeten worden, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Andererseits sagte er aus, er sei sich sicher, dass der Berufungskläger den Rangrücktritt vor Zusendung der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht erwähnt habe. Die genauen Umstände des vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten, im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 geführten Telefonats, an welches sich C. nicht mehr erinnern mag, sind von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird davon

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 20 - 216 ausgegangen und es ist auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dieses Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 stattgefunden hat. So erstaunt, dass C. auf die E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht umgehend reagiert und beim Berufungskläger nachgefragt hat, was es mit dieser Rangrücktrittsvereinbarung auf sich habe. C. schrieb einzig tags darauf - am 18. Dezember 2019 - an den Berufungskläger eine sms, er solle ihm ergänzend noch die eingereichte Bilanz der B. AG nebst Kontenblättern senden, was der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 auch erledigte («In der Beilage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen»). Da der Berufungskläger auf diese E-Mail von C. nicht reagierte, ist es nachvollziehbar, dass C. am 2. Januar 2020 mit einer sms mit «Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt?» nachfragte, um sich zu vergewissern, ob C. nun alle von ihm gewünschten Unterlagen erhalten hätte und ob er betreffend der Rangrücktrittserklärung weiteren Informationsbedarf habe. C. antwortete dem Berufungskläger mit sms vom 10. Januar 2020, er sei erst aus den Ferien zurück, er habe die Unterlagen seinem Treuhänder zur Bearbeitung übergeben und frage am Montag bei diesem nach – weitere Infos zum Rangrücktritt forderte er hingegen nicht ein.

Die Aussagen von C. enthalten somit gewisse Widersprüche, wogegen die Aussagen des Berufungsklägers stringent und konsequent sind. Eine konkludente Aufforderung zur Unterzeichnung des zugeschickten Dokuments kann somit nicht konstruiert werden.

Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version, welche der Berufungskläger der E-Mail vom 17. Dezember 2019 beilegte, nicht um eine nachträglich angefertigte, rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handelt. Auch hat der Berufungskläger dem Gericht gegenüber glaubwürdig versichert, dass er nicht mehr nachvollziehen und unmöglich sagen könne, wer von seinem Team das Datum vom 31. Dezember 2017 eingesetzt bzw. das Dokument aufgesetzt habe. Solche Dokumente wie Rangrücktrittserklärungen würden seine Mitarbeiter erstellen, da es sich dabei um Standardprozesse handle und er nicht jedes Dokument, welches bei ihnen auf dem Server liege, explizit prüfe. Heute würden sie sicherstellen, dass Dokumente, welche an Kunden zur Unterschrift zugeschickt würden, auch wieder bei ihnen eingingen. Es kann somit durchaus sein, dass der Berufungskläger die Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit seinem Aktienverkauf an C. Ende 2017 zugestellt hat.

3.3. Es bestehen damit Zweifel am Anklagesachverhalt bzw. der Beweis ist nicht erbracht, dass der Berufungskläger C. zur Unterzeichnung der mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugesandten Rangrücktrittsvereinbarung aufgefordert und damit versucht haben soll, ihn zur Fälschung einer Urkunde anzustiften. Ob letztlich der objektive Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung erfüllt ist, kann mit Blick auf den subjektiven Tatbestand offenbleiben.

4. 4.1. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten (sog. Doppelvorsatz). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafbaren Handlung hervorzurufen (vgl. BGE 128 IV 15 E. 2a). Er muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Wer einen anderen nur fahrlässig, zum Beispiel durch unbedachte Äusserungen, zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (vgl. BGE 105 IV 333; BGE 127 IV 122 E. 1; Nydegger, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 24 N 8; Forster, a.a.O., Art. 24 N 5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 21 - 216 Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

4.2. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich mit Erhalt des Strafbefehls plötzlich mit einem Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, woraufhin er sich einen Verteidiger zugezogen habe. In einem Telefon habe ihm dieser gesagt, der Staatsanwalt wolle nicht einstellen, sondern weitermachen, weshalb er seinem Verteidiger diverse Unterlagen habe besorgen sollen, was er auch getan habe. Er habe den Rangrücktritt im Büro gesucht, aber nicht gefunden. Auf dem Server habe er geschaut, ob irgendwo eine Rangrücktrittserklärung vorhanden sei. Da er die von C. unterzeichnete, auf 31. Dezember 2017 datierte Erklärung nicht gefunden habe, habe er mit C. telefoniert. Er habe ihm gesagt, mit der B. AG sei irgendetwas los, er könne dies auch nicht einschätzen und ob er eventuell diesen Rangrücktritt bei sich habe. Er habe ihm das Exemplar, welches er auf seinem Server gehabt habe, durch Zustellung via E-Mail in Aussicht gestellt, da seine Mandanten in der Regel nicht wüssten, was ein Rangrücktritt sei. Das sei zudem ein absoluter Standardvorgang, dass einem Mandanten ein Dokument via E-Mail zugestellt werde. Es wäre ihm nicht im Traum in den Sinn gekommen, dass er damit eine strafbare Handlung gemacht hätte. Hätte er gewollt, dass C. dies unterzeichne, hätte er ihn ins Büro bestellt und ihm gesagt, er solle unterzeichnen. Er habe ihn zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeichnen. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, ihm zu erklären, er solle nachschauen, ob er dieses Dokument irgendwo unterzeichnet habe. C. könne sich an das Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht mehr erinnern und es frage sich, wie C. sich dann erinnern solle, dass er ihn gebeten haben solle, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Er selbst hätte keinen Nutzen von einer Urkundenfälschung gehabt. Die Staatsanwaltschaft hätte ein Dokument, welches das Datum vom 31. Dezember 2017 (Silvester und somit Feiertag) enthalte, als ein Abschluss noch gar nicht habe erstellt werden können, von vornherein hinterfragt, zumal es unmöglich sei, dass er ein solches Dokument in den Prozess eingebracht hätte. Das sei so offensichtlich falsch. Wenn er ein Dokument hätte fälschen wollen, hätte er z.B. 16. Mai 2018 geschrieben, aber sicher nicht 31. Dezember 2017, bei welchem jeder durchschnittlich Begabte mit Wirtschaftswissen ausgestattete Mensch wisse, dass dies unmöglich sein könne. Wenn er eine kriminelle Handlung habe machen wollen, hätte er es gescheiter gemacht.

Diese Aussagen des Berufungsklägers sind glaubhaft. Auch dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2019 wirklich der Auffassung gewesen war, dass er C. bereits im Rahmen des Aktienverkaufs Ende 2017 die Rangrücktrittsvereinbarung zugestellt habe, erweist sich aufgrund der sich in seinem elektronischen Dossier vorgefundenen Datei der vorbereiteten Vereinbarung zumindest plausibel. Dass er auch dieses Dokument zu den Unterlagen, welche er seinem Verteidiger zur Verfügung stellen wollte, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_230%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-439%3Ade&number_of_ranks=0#page439 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_230%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-439%3Ade&number_of_ranks=0#page439

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 22 - 216 zählte, ist nachvollziehbar. In der Strafuntersuchung ist nicht abgeklärt worden, welches Format die der E-Mail vom 17. Dezember 2023 angehängten Rangrücktrittserklärung (Word- oder PDF-Datei) besass und allenfalls wann dieses erstellt worden ist. Diese Erkenntnisse hätten allenfalls Rückschlüsse auf die Frage, ob eine Zustellung der Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf des Berufungsklägers an C. Ende 2017 erfolgt war, zugelassen. Es ist zudem nicht erkennbar, worin er sich mit der Rangrücktrittsvereinbarung im Strafverfahren hätte entlasten können bzw. worin sein unrechtmässige Vorteil bestanden hätte und worin die Beweggründe für die Anstiftung gelegen wären. C. hat den Mantel der inaktiven B. AG mit Aktiven von CHF 426.60 per 31. Dezember 2017 bzw. CHF 1'466.95 per 30. September 2017 und Passiven (Kontokorrent Aktionär) von CHF 7'051.75, die er mit dem Kaufvertrag vom 22. November 2017 übernommen hat, erworben. Gemäss Gutachten der D. AG vom 23. November 2020 hatte die B. AG keine Fremdschulden bzw. keine Drittgläubiger, so dass kein Schaden gegenüber Dritten entstanden ist. Auch glich der Berufungskläger innert weniger Tage nach seiner Demission vom 25. Januar 2019, nämlich am 31. Januar 2019, den Negativsaldo der B. AG von CHF 1'350.00 bei der UBS über seine Firma E. AG aus. Zu jenem Zeitpunkt war weder das Verfahren wegen Organisationmängeln noch das Strafverfahren eingeleitet. Welchen Nutzen die Rangrücktrittserklärung für den Berufungskläger im Strafverfahren gehabt hätte, obwohl es keine Gläubiger gegeben hat, hinter deren Forderungen C. mit seinem Aktionärsdarlehen zurückgetreten wäre, ist nicht erkennbar. So ist der Rangrücktritt an sich kein eigentliches Sanierungsmittel, da die Forderungen bestehen bleiben. Der Gesellschaft fliessen keine flüssigen Mittel oder Eigenkapital zu. Die Forderung ist weiterhin als Passivum zu bilanzieren (vgl. VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Auflage, 2020, N 2026 f.).

4.3. Somit kann weder aufgrund der Umstände geschlossen werden noch besteht aktenkundig ein Indiz, dass der Berufungskläger wirklich gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. die Rangrücktrittsvereinbarung, welche er ihm mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, unterzeichnet. Es liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers vor und es ist folglich zugunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass er bei C. einzig nachgefragt hat, ob er noch über das Original oder eine Kopie der von ihm bereits Ende 2017 bzw. Anfangs 2018 allenfalls unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung verfüge und er ihm diese zustellen könnte. Der Berufungskläger ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

5. Die Berufung ist folglich gutzuheissen. Das Urteil ES 12-2022 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. März 2023 ist aufzuheben und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung und der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung, begangen am 17. Dezember 2019, freizusprechen.

(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 15-2023 vom 9. November 2023

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 23 - 216 3. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) Der Beschwerdeführer konnte mit dem eingereichten ärztlichen Bericht keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen, weshalb die IV-Stelle zurecht die Neuanmeldung nicht prüfte und nicht auf sein Rentenbegehren eintrat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).

Erwägungen: I. 1. A., geboren am (…) 1978, meldete sich am 8. Februar 2019 erstmals wegen eines Bandscheibenvorfalls mit nachfolgender Operation und Depression zum Bezug von IV- Leistungen an.

Mit Verfügung 24. November 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren ab. Gemäss Gutachten der MEDAS Bern sei A. eine volle Arbeitsfähigkeit ab Weihnachten 2017 attestiert worden. Es sei keine Invalidität ausgewiesen und deshalb könne auch keine Rente ausgerichtet werden.

2. Am 25. Januar 2022 reichte A. ein neues Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen wegen mehreren Bandscheibenvorfällen und Depression ein.

Mit Verfügung vom 25. März 2022 trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. auf das Leistungsbegehren nicht ein. So habe er keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe.

3. Am 9. September 2022 reichte A. ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen wegen Depression, Angststörung, Panikstörung, Schlafstörung und Bandscheibenvorfall (2018) ein.

Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. mit Verfügung vom 3. November 2022 nicht ein. So habe er auch dieses Mal keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Prüfung der Aktenlage auch diesmal keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe.

4. Am 24. Januar 2023 meldete sich A. erneut bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. wegen Depression und Bandscheibenvorfall (Operation am 25. September 2017) für IV-Leistungen an.

5. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 6. Am 16. Februar 2023 reichte A. gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2023 Rekurs (recte: Einwand) ein, da er immer noch sehr depressiv, antriebslos und hoffnungslos sei. Ausserdem habe er Schmerzen im Rücken und in der rechten Schulter.

7. Der Rechtsvertreter von A. reichte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 den Bericht von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie, vom 27. April 2023 ein.

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 24 - 216

8. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. trat mit Verfügung vom 11. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren von A. nicht ein. So habe die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A. glaubhaft gemacht worden sei.

9. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 einzutreten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen respektive zu veranlassen und in der Folge in der Sache materiell zu entscheiden.

(…) III. 1. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist. 2. 2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).

2.2. Bezogen auf das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis massgebend, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, das Glaubhaftmachen, gilt (vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 17 N 17). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden, Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Zur Glaubhaftmachung genügt es, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts-punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2.). Entscheidend ist, ob konkrete Befunde benannt werden können, die hinzugekommen sind bzw. sich verstärkt haben und deren Auswirkungen so bedeutsam sind, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern. Bewegt sich die Veränderung im Rahmen des vorbestehenden Zustandes, muss sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 38). Eine anspruchserhebliche Änderung

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 25 - 216 kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei im Wesentlichen gleichbleibender Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung zutreffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1).

Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Der versicherten Person kommt somit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1).

2.3. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; BGE 130 V 64 E. 3; FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 17 N 20 ff., 78; BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Es ist somit zu prüfen, ob zwischen 24. November 2021 (Datum der die Rente abweisenden Verfügung und somit letzten materiellen Prüfung) und 11. Juli 2023 (Datum der angefochtenen Verfügung) eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

3. 3.1. Im MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2021 über die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom Januar 2021, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 24. November 2021 im Wesentlichen stützte, wurde erwähnt, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Hinweise für eine aktuelle signifikante depressive Symptomatik bestünden. Es zeige sich, dass zu keinem der vom Versicherten angegebenen Medikamente, weder zu Analgetika noch zu Psychopharmaka, in dessen Blut ein Substanznachweis gelinge. Dies stehe in eindeutigem Widerspruch zu den Angaben im Rahmen des allgemeininternistischen Gutachtens, dass er täglich Olanzapin 5-5-0, Trimipramin 100 mg zum Schlafen, Escitalopram morgens, Oxycodon 5/2,52 mal einen, Pregabalin 150 mg abends, Lodine 600 mg 2 x 1 Tablette, Minalgin 4 x 1 Tablette, Dafalgan 1g2x1 Tablette am Tag regelmässig einnehme. Es würden sich somit erhebliche Inkonsistenzen im Hinblick auf die anamnestischen Angaben des Versicherten ergeben. Es erscheine möglich, dass vorübergehend eine leichte depressive Episode bestanden habe. Jedoch werde der aktenkundige Verlauf auch von erheblichen Inkonsistenzen überlagert, weshalb die Bewertung des Psychiaters med. prakt. B. mit Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt noch im Juli 2020 so attestiert,

Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 26 - 216 nicht nachvollzogen werden könnte. Die Angaben im Bericht med. prakt. B. zuletzt vom Juli 2020 einer nun sogar schweren depressiven Episode mit Angabe eines rezidivierenden Verlaufs seien nicht nachvollziehbar, ausweislich der aktuellen klinischen Befundlage (keine depressive Symptomatik objektivierbar) und obgleich der Versicherte keine Medikation einzunehmen scheine. Die Bewertung von med. prakt. B. würde versicherungsfremde Einflussfaktoren offensichtlich ungenügend abgrenzen, insbesondere gehe aus den Akten auch z.B. zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle der Medikamentenspiegel oder anderer Validierungsmassnahmen hervor. Relevante Einschränkungen der psychischen Funktionen und Fähigkeiten könnten nicht belegt werden. Hinweise für eine arbeitsrelevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestünden nicht. Bei der Befragung des Versicherten habe dieser angegeben, die Trennungssituation von seiner Ehefrau und die Konflikte der Ehefrau mit seiner Tochter seien die Gründe, warum er den Psychiater Dr. B. aufgesucht habe. Der Versicherte berichte, dass die psychischen Probleme abhängig von äusseren Faktoren seien. Er versuche, sich abzulenken, was mit der Arbeit auch gelinge. Selbst wenn man gemäss den Angaben im psychiatrischen Bericht vom 2/2019 noch von einer damaligen depressiven Episode ausgehen würde, so sei es in der Zwischenzeit beim Versicherten zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gemäss aktuellem klinischem Befund gekommen, obwohl keine Medikamenteneinnahme belegt werden könne. Die Integrationsmassnahmen seien durch das Verhalten des Versicherten offensichtlich unwirksam gemacht worden. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien nicht durch das psychiatrische Störungsbild erklärbar. Die vom behandelnden Psychiater angegebene Schwere der psychischen Symptomatik finde kein Korrelat in der Behandlungsaktivität, wie die nicht detektierbaren Wirkstoffspiegel der Psychopharmaka als auch der Schmerzmittel belegen würden. Ohne offensichtliche Notwendigkeit zur Einnahme von Analgetika wäre aber auch ein solcher schwerer Schmerz, der Grundlage für die vermeintlich schwere depressive Symptomatik sein solle, wie der behandelnde Psychiater angenommen habe, nicht nachvollziehbar. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell und retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten sowie in einer angepassten beruflichen Tätigkeit. Die auffälligen Inkonsistenzen, die im Schlussbericht der beruflichen Integration vom April 2020 zu entnehmen seien, scheine der Psychiater B. nicht gekannt zu haben, zumindest gehe auch nicht aus seinen Berichten eine differenzierte Abgrenzung solcher versicherungsfremder Einflussfaktoren hervor. Eine Überprüfung zumindest der Medikamentencompliance fehle ebenfalls oder gehe mindestens aus den Akten nicht hervor. Auch schildere der Versicherte aktuell vorrangig seine psychosozialen Probleme und Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau. Auffällig sei auch, dass diese Partnerschaftskonflikte Grund gewesen sein sollten für das Aufsuchen des Psychiaters B., also gar nicht das Rückenleiden.

3.2. Dr. med. B. hält in seinem Sprechstundenbericht vom 27. April 2023, welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht hat, folgendes fest: Der Patient befinde sich seit Januar 2019 in seiner ärztlich-psychiatrischen Behandlung. Er stellte die Diagnosen einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) und einer kombinierten Persönlichkeitsst

Gerichtsentscheide 2024 — Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2024 (publiziert) Gerichtsentscheide 2024 — Swissrulings