Skip to content

Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2022 (publiziert) Gerichtsentscheide 2022

1 janvier 2022·Deutsch·Appenzell Rhodes-Intérieures·AI_XX·PDF·12,877 mots·~1h 4min·5

Texte intégral

1 - 1

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte 1 - 1 Gerichtsentscheide

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide I - I Inhaltsverzeichnis

1. EO-Beschwerde (Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung) ................................. 1 2. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) .......................................................... 5 3. Mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB ..................................... 13 4. BauG-Beschwerde (Kantonaler Nutzungsplan betreffend Intensivlandwirtschaftszone) .................................................................................................................................... 22 5. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone) ....................... 27 6. Gewässerraumfestlegung............................................................................................ 36 7. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ............................................................... 44 8. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln ........................................... 56

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1 - 68 1. EO-Beschwerde (Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung) Bei unregelmässigem Einkommen ist für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der letzten drei bis zwölf Monate vor Dienstbeginn erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV).

Erwägungen: I.

1. A., geboren 1996, leistete vom 2. bis 26. Februar 2021 Militärdienst. Am 28. Februar 2021 nahm seine damalige Arbeitgeberin, B., bei der C. AHV-Ausgleichskasse die EO- Anmeldung bei Militärdienst vor.

2. Die C. AHV-Ausgleichskasse informierte A. am 11. März 2021 über die Abrechnung der Erwerbsausfallentschädigung (EO) von Fr. 1'450.80 (25 Tage zu Fr. 62.00 abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Abzüge von Fr. 88.20).

3. A. teilte der C. AHV-Ausgleichskasse mit E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass sein aktueller Arbeitgeber, die B., für die Berechnung der EO nur die Löhne der Monate Dezember 2020 und Januar 2021 berücksichtigt habe. Da er aber vorher 100% gearbeitet hätte, hätte er viel mehr verdient, da die EO auf die letzten zwölf Monate berechnet werde.

4. Am 26. April 2021 erliess die C. AHV-Ausgleichskasse die Ablehnungsverfügung. So sei es nicht möglich, einen Durchschnitt auf den drei letzten Monatslöhnen vor Dienstantritt vorzunehmen, da der Arbeitsvertrag von A. bei der B. ab dem 20. Dezember 2020 in Kraft getreten sei und sein Militärdienst am 2. Februar 2021 begonnen habe. Dementsprechend habe sie sich auf den Monatslohn vom Januar 2021 von Fr. 1'109.00 für die Berechnung der Leistung abgestützt. Gemäss der Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung und aufgrund des Novemberlohnes belaufe sich die Erwerbsersatzleistung auf Fr. 62.00 pro Tag.

5. A. erhob gegen die EO-Verfügung am 6. Mai 2021 Einsprache. 6. Die C. AHV-Ausgleichskasse wies mit Entscheid vom 16. September 2021 die Einsprache von A. ab. So sehe die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten Lohnes berechnet werden müsse. Der letzte Arbeitgeber von A. und auch der Lohn, welcher dieser zuletzt erzielt habe, sei derjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der Anstellung bei der D. AG könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Bei den Erwerbsersatzentschädigungen handle es sich nicht um Dienstlohn, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern um Erwerbsersatz, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei. Folglich habe ein Versicherter, welcher in einem Teilzeitpensum tätig sei, nicht Anspruch darauf, während seines Dienstes eine Entschädigung zu erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Im Fall von A. sei demzufolge die Erwerbsersatzentschädigung nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen aus der Anstel-

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2 - 68 lung bei der B. zu bemessen. Entgegen dem in der Verfügung vom 26. April 2021 Ausgeführten sei für diese Bemessung nicht nur das im Monat Januar 2021, sondern auch das im Dezember 2020 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Die Erwerbsersatzentschädigung berechne sich wie folgt: Lohn Dezember 2020 Fr. 1'143.30 hochgerechnet auf 30 Tage: Fr. 3'118.10, Lohn Januar 2021 Fr. 1'109.10, durchschnittlicher Lohn pro Monat Fr. 2'113.60. Ein Lohn von Fr. 2'114.00 ergebe nach Tabelle einen Erwerbsersatz von Fr. 62.00 pro Tag. Wenn das Einkommen wie im Fall von A. starke Schwankungen aufweise, sei es das Ziel der Erwerbsersatzentschädigung, eine Entschädigung auszurichten, welche auf einem angemessenen Durchschnittseinkommen beruhe. Die aufgeführte Berechnung ergebe das Durchschnittseinkommen seiner letzten Tätigkeit vor Beginn des Militärdiensts angemessen wieder.

7. Gegen den Einspracheentscheid der C. AHV-Ausgleichskasse vom 16. September 2021 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien für die Diensttage vom 2. bis 26. Februar 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von 25 Tagen zu je Fr. 128.80 zu gewähren.

(…)

III.

1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, den Lohnabrechnungen und ausweisen sei zu entnehmen, dass sein Einkommen im Zeitraum vom April 2020 bis Januar 2021 jeweils monatlichen Schwankungen von bis zu Fr. 5'979.65 unterlegen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein stark schwankendes Einkommen im Sinne von Art. 6 EOV verfüge. Nicht nachvollziehbar sei deshalb, dass die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Monate zur Bemessung beiziehe. Insbesondere sei unerklärlich, auf welcher gesetzlichen Basis und nach welchen Überlegungen sie den Lohn für den Dezember 2020 auf 30 Tage hochrechne. Vorliegend existierten Angaben über das Einkommen der letzten zehn Monate vor dem Dienstantritt. Das Einkommen habe dabei zwischen minimal Fr. 1'143.00 (Dezember 2020) und maximal Fr. 7'122.65 (November 2020) geschwankt und damit in den drei Monaten vor dem Dienstantritt die grössten Schwankungen ausgewiesen. Demgegenüber hätten die Einkommensschwankungen in den vorhergehenden acht Monaten maximal Fr. 1'819.95 und im Durchschnitt sogar lediglich Fr. 651.96 betragen. In Anbetracht dieser enormen Schwankungsdifferenzen führe die Verwendung des Durchschnittslohns der letzten drei Monate zu keinem angemessenen Ergebnis. Vielmehr sei auf die längere Zeitspanne von insgesamt zehn Monaten abzustellen. Das durchschnittliche Einkommen der letzten zehn Monate vor dem Dienstantritt belaufe sich auf insgesamt Fr. 4'813.65. Dies ergebe ein Tageseinkommen von Fr. 161.00. Die Grundentschädigung betrage 80% des Tageseinkommens und somit Fr. 128.80. Da die Dienstzeit vom 2. bis 26. Februar 2021 gedauert habe, falle die Entschädigung für 25 Tage an. Die Erwerbsersatzentschädigung betrage somit insgesamt Fr. 3'220.00.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, Art. 4 EOV sehe vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet werde. Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers und auch der Lohn, welcher er zuletzt vor dem Einrücken erzielt habe, sei derjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der vorangegangenen Anstellung bei der D.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3 - 68 AG könne aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht habe in einem kürzlich ergangenen Urteil 9C_560/2020 vom 27. Januar 2021 in Erwägung 3.3 festgehalten, dass es sich bei den Erwerbsersatzentschädigungen nicht um Dienstlohn handle, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern dass es sich um Erwerbsersatz handle, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei. Daraus folge gemäss Bundesgericht, dass ein Versicherter, welcher in einem Teilzeitpensum tätig sei, nicht Anspruch darauf habe, während seines Dienstes eine Entschädigung zu erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Dienst eine Tätigkeit ausgeübt, in welcher er nur unregelmässig beschäftigt gewesen sei und daher über ein geringes Einkommen verfügt habe. Aus der Systematik des Erwerbsersatzes ergebe es sich, dass die Erwerbsersatzentschädigung nach diesem vordienstlichen Einkommen zu bemessen sei und daher nur der Mindestansatz von Fr. 62.00 vergütet werden könne. Dass dieser Ansatz das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus seiner letzten vor dem Einrücken erzielten Tätigkeit korrekt wiedergebe, zeige sich auch daran, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Militärdienst im Monat März 2021 einen massgebenden AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 2'042.05 erzielt habe.

1.3. Der Beschwerdeführer erwidert, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Wahl der massgebenden Periode obliege dieser und es sei lediglich das Einkommen beim letzten Arbeitgeber zu berücksichtigen, sei falsch. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bilde das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Grundlage sei demnach das Einkommen nach Art. 5 AHVG. Da bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit die grundsätzlich vorgesehene Anknüpfung an den zeitlich zuletzt erzielten Verdienst nicht genüge (Art. 4 Abs. 1 EOV), müsse auf das innerhalb einer längeren Zeitperiode durchschnittlich, arbeitgeberunabhängig erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden (Art. 6 EOV). Das durchschnittliche Einkommen habe auf angemessener Weise die Einkommensverhältnisse nach Art. 5 AHVG zu widerspiegeln und nicht das durchschnittliche Einkommen bei einem Arbeitgeber. Somit sei zur Ermittlung des Durchschnitts auf das Einkommen nach Art. 5 Abs. 2 AHVG abzustellen, wonach als massgebendes Einkommen jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gelte. Das durchschnittliche Einkommen nach Art. 11 EOG sei folglich unabhängig von den Arbeitgebern zu ermitteln.

2. 2.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, wie die Erwerbsersatzentschädigung zu berechnen ist. 2.2. Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf eine Grundentschädigung (Art. 4 EOG). Die tägliche Grundentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen erstellen (Art. 11 EOG).

Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 EOV). Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist (Art. 5 Abs. 1

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4 - 68 lit. a EOV). Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV).

2.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit kein regelmässiges Einkommen hatte und dieses starken Schwankungen ausgesetzt war. Für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens ist deshalb nach Art. 6 Abs. 1 EOV auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abzustellen bzw., sollte sich auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht ermitteln lassen, das Einkommen einer längeren Zeitspanne, höchstens jedoch 12 Monaten, zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 EOV; Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO] des Bundesamts für Sozialversicherungen, Rz. 5032). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse (vgl. WEO Rz. 5033).

Bei der WEO handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, soll vom Sozialversicherungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1). Sie bietet jedoch für die vorliegende Konstellation, d.h. der Wechsel des Arbeitgebers vor weniger als drei Monaten vor Dienstantritt, keine angepasste Anweisung bzw. Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, z.B. aus welchem Grund nur die letzten zwei Monatslöhne beim aktuellen bzw. letzten Arbeitgeber hinzuzuziehen wären (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits führt keinen sachlichen Grund an, welcher rechtfertigen könnte, die in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehene Zeitdauer von drei Monaten zu kürzen. Auch die in der WEO in Rz. 5036 beschriebene Konstellation, dass bei Personen, die im Jahre vor dem Einrücken zwei oder mehrere unselbständige Tätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten ausgeübt haben, ausschliesslich das Einkommen während desjenigen Zeitabschnittes massgebend ist, der dem Einrücken unmittelbar voranging, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der D. AG als auch mit der B. auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse einging (vgl. Entscheid Obergericht Uri OG V 17 10 vom 10. November 2017; betätigt durch BGE 9C_890/2017). Die Verkürzung der in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehenen Zeitdauer von drei Monaten ohne sachlichen Grund ist somit nicht rechtmässig.

2.4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 16. September 2021 wird aufgehoben. Die Streitsache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Wahl der massgebenden Zeitperiode zwischen drei und zwölf Monaten für die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2021 vom 1. Februar 2022

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5 - 68 2. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte nennen keine konkreten, neu hinzugekommenen Befunde, deren Auswirkungen so bedeutsam wären, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern und somit eine neue Anmeldung geprüft werden müsste (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV).

Erwägungen: I.

1. A., geboren 1960, meldete sich am 9. November 2005 wegen Schulter- und Hand-Arm- Problemen sowie depressiver Probleme erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 wies die IV-Stelle Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 33,5% ab.

2. Am 18. April 2012 meldete sich A. wegen Gelenkschmerzen, Behinderung an der Hand, Asthma, Sehnenverletzungen am Arm sowie Brustleiden erneut zum Bezug von IV-Leistungen an.

Mit Verfügung vom 20. September 2013 wies die IV-Stelle Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28,16% erneut ab.

3. A. meldete sich am 24. Mai 2016 wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an.

Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle Appenzell I.Rh. mit Verfügung vom 20. September 2016 nicht ein.

4. Am 4. Oktober 2019 meldete sich A. wegen Beschwerden am Schultergelenk v.a. rechts, in den letzten Jahren verschlechtert, Asthma bronchiale (Belastungsluftnot, erhöhte Infektanfälligkeit: 2018 zwei Lungenentzündungen), chronischem Rückenleiden (mit rezidivierendem lumbovertebralem bzw. zerviko- und thorakovertebralem Schmerz), Schmerzsyndrom IV. Finger links nach Schnittverletzung und psychischer Befindlichkeitsstörung mit depressiver Reaktion und Ängsten erneut zum Bezug von IV-Leistungen an.

5. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2020 teilte die IV-Stelle Appenzell I.Rh. A. mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.

6. Mit Stellungnahme zum Vorbescheid beantragte der Rechtsvertreter von A. am 19. Oktober 2020 eine interdisziplinäre Begutachtung.

7. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. trat mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 auf das Leistungsbegehren von A. nicht ein.

So werde gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass seit der materiellen Prüfung der Rente eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Es sei bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 6 - 68 und 20. September 2013 materiell über eine Rentenleistung entschieden und die Leistungsbegehren abgewiesen worden. Somit müsse von der versicherten Person eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands belegt werden, damit auf die erneute Anmeldung eingetreten werden könne. Die Prüfung der Aktenlage habe keine erheblichen Veränderungen gezeigt.

8. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 einzutreten.

(…) III.

(…)

2. 2.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten ist.

Prozessthema bildet die Frage, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV glaubhaft ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in für den Anspruch auf Rente erheblichen Weise geändert haben.

2.2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).

Bezogen auf das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis massgebend, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, eben das Glaubhaftmachen, gilt (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 17 N 17). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vgl. BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Entscheidend ist, ob konkrete Befunde benannt werden können, die hinzugekommen sind respektive sich verstärkt haben und deren Auswirkungen so bedeutsam sind, dass die Veränderung als

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 7 - 68 geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern. Bewegt sich die Veränderung im Rahmen des vorbestehenden Zustandes, muss sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 38).

Eine anspruchserhebliche Änderung kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei im Wesentlichen gleichbleibender Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung zutreffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1). Führen neue medizinische Abklärungen zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, liegt nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund vor. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 17 N 37).

2.3. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung der abweisenden Verfügung der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; BGE 130 V 64 E. 3; Flückiger, a.a.O., Art. 17 N 20 ff., 78; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich somit zwischen 20. September 2013 und 11. Dezember 2020, als die Vorinstanz auf das zuletzt gestellte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 3. 3.1. Der Verfügung der IV-Stelle Appenzell I.Rh. vom 20. September 2013 lag das psychiatrisch-orthopädische Gutachten von Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Institut für Forensisch-Psychologische Begutachtung vom 15. Dezember 2012 zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit gestellt: psychiatrische Symptomatik unverändert im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung vom 27. Juni 2007, psychogene Überlagerung der Folgen der Unfälle 1996 und 1997 mit Supraspinatusverletzung rechts und der neuropathischen Schmerzen (ICD-10: F54), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Klaustrophobie (ICD-10: F40.2), intrinsisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose im Verlauf des Jahres 2009; J45.8), chronisches Lumbovertebralsyndrom (M54.4) bei degenerativen Veränderungen auf Höhe L2/L3 (M47.86), Rotatorenmanschettenläsion (Supraspinatus) rechts, teils traumatisch (S46.0), teils degenerativ (M75.1) bedingt und Funktionsstörungen an der linken Hand mit neuropathischen Schmerzen Dig II bis Dig IV (M25.54) sowie Beugekontraktur im PIP Dig IV (M25.64). Die Arbeitsfähigkeit wurde unverändert bei 70% (30% Arbeitsunfähigkeit wegen psychiatrischer Symptomatik, nur qualitative Einschränkungen wegen des Bewegungsapparats) in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt. Es solle sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in temperierten grossen Räumen handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tätigkeiten über der Horizontalebene, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Notwendigkeit des Absolvierens längerer Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, ohne feinmotorische Tätigkeiten namentlich der linken Hand sowie

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8 - 68 ohne Exposition gegenüber Staub oder reizenden Gasen. Aufgrund der Platzangst könne die Explorandin nicht in engen und geschlossenen Räumen arbeiten. Auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wurde ausführlich eingegangen.

3.2. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 aufgefordert, mit Berichten von Spezialärzten und stationären Aufenthalten zu belegen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. So würden die kurzen Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D. vom 24. August 2019 wohl eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation möglich machen, würden jedoch noch nicht hinreichend genug begründen, um auf das Gesuch einzutreten. Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung, von der Beschwerdeführerin weitere Angaben nachzufordern, nach.

3.3. Nachstehend ist auf die von der Beschwerdeführerin mit oder nach Neuanmeldung vom 4. Oktober 2019 eingereichten ärztlichen Berichte einzugehen und zu prüfen, ob mit diesen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht werden kann.

4. 4.1. In den Berichten des Pneumologen Dr. med. D., Spital Thurgau Münsterlingen vom 19. Oktober 2018 und 20. November 2018 wurde nach erfolgter Bronchoskopie vom 19. Oktober 2018 und einem CT-Thorax vom 12. November 2018 St. n. linksseitiger Pneumonie 09/2018 diagnostiziert. Die auf den 14. November 2018 geplante erneute Bronchoskopie habe aufgrund einer Hospitalisation wegen Allgemeinzustandsverschlechterung und erhöhter laborchemischer Infektparameter nicht stattgefunden. Es wurde eine Grössenzunahme der Atelektase im anterobasalen Unterlappen links bei Abbruch des zugehörigen Bronchus und ein regredienter Pleuraerguss links beurteilt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, diese Berichte würden ausdrücklich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nennen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. E. die angeplante Bronchoskopie, mit welcher hätte geklärt werden können, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt habe, nicht durchführen konnte. Der Spitalaufenthalt wegen eines Infekts lässt nicht darauf schliessen, dass diese momentane Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin angehalten hätte, was die Ergebnisse der später erfolgten Untersuchungen durch die Pneumologen bestätigten.

4.2. Dr. med. D., Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 24. August 2019 folgende chronische Krankheiten mit Auswirkungen und Einschränkungen auf/der Aktivitäten des alltäglichen Lebens auf: Asthma bronchiale (seit 2010, Belastungsluftnot, erhöhte Infektanfälligkeit [2 x Lungenentzündungen im letzten Jahr], chronisches Rückenleiden (seit 2011 mit rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom und rezidivierendem zerviko- und thorakovertebralem Schmerzsyndrom), neuropathisches Schmerzsyndrom (seit 11/1997) nach Schnittverletzung der linken Hand IV. Finger, chronische Schulterarmschmerzen rechts nach Sehnenverletzung und bei Arthrose (seit 08/1996), psychische Befindlichkeitsstörungen, teils mit depressiver Reaktion und Ängsten im Zusammenhang mit körperlichen Störungen.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 9 - 68 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verschlechterung in den letzten Jahren ergebe sich indirekt aus dem Hinweis, dass medikamentöse Behandlungen wegen Unverträglichkeit der Medikamente nicht oder nur kurzzeitig hätten durchgeführt werden können. Vor allem erkläre Dr. med. D. seine Auffassung, wonach er es für sehr unwahrscheinlich halte, dass die Beschwerdeführerin wieder eine berufliche Tätigkeit ausüben könne, und er eine IV-Anmeldung für angezeigt erachte. Sämtliche von Dr. med. D. diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin bestehen jedoch schon vor der Verfügung vom 20. September 2013. Konkrete Befunde, die seit 2013 hinzugekommen seien respektive sich verstärkt hätten, nannte er nicht. Er gab auch nicht an, dass sich der Gesundheitszustand seit 2013 wesentlich verschlechtert hätte.

4.3. Dr. med. F. diagnostizierte in seinem Konsultationsbericht vom 4. April 2019 eine Cuff Arthropatie rechts und symptomatischer Hallux valgus. Da die Patientin keine Operation gemocht habe, sei eine Infiltration in die rechte Schulter erfolgt. In seinem Konsultationsbericht vom 25. September 2020 hielt er folgende Diagnosen fest: Cuff Arthropathie rechts mit irreparabler RM-Ruptur nach Trauma 1996 (MRI SSP-Ruptur 1996) und Humeruskopfhochstand Rx 28. März 2019, beginnende Gonarthrose rechts, symptomatischer Hallux valgus et interphalangeus links, Cervicocephal-Syndrom, chronifizierter Schmerz linke Hand bei Schnittverletzung Dig. II und III Ps, Dig IV PIP mit Beugesehnendurchtrennung und palmares radiales Nervenbündel links 26. November 1997, Sehnen- und Nervennaht Dig. IV, Thirschdeckung Dig III, WV Dig II 26. November 1997 und neurologischem Konsilium 24. August 2005, Ulcus duodeni (Gastroskopie 1992 und 1993 Heliobacter und Ulcus pos., Gastroskopie 2000 neg.), Depressionen seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, Klaustrophobie, intrinsic Asthma ED 2009 (nächtlicher Husten mit hohem Leidensdruck seit 2015). Zum Prozedere führte er an, dass grundsätzlich die Implantation einer Schulterprothese bei der 60-jährigen Patientin zu empfehlen wäre, aufgrund der psychischen Konstellation mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms wäre aber hier eine Garantie nicht gegeben. Die beginnende Gonarthrose Knie rechts sei im Moment nicht leistungsmindernd. Bezüglich der Schmerzen im rechten Handgelenk zeige sich radiologisch kein Grund dafür, allenfalls entwickle sich hier ein Handgelenksganglion bei doch leicht vorhandener Schwellung dorsal. Hier könnte ein MRI zur Diagnostik durchgeführt werden, er denke im Moment aber nicht, dass es therapeutische Konsequenzen habe, da die Patientin auch keine Operation hierfür wolle. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei eine Einschränkung der Schulterfunktion rechts gegeben. Auch bei chronischen Schmerzen im Bereich der linken Hand mit Fehlstellung im Mittelfinger sei volle Belastung nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein völlig neuer Befund gegenüber früher sei die beginnende Gonarthrose im rechten Knie. Damit liegt zwar im Vergleich zu 2013 eine neue Diagnose vor, Dr. med. F. schätzt aber die damit zusammenhängenden Beschwerden im Moment nicht leistungslimitierend ein, weshalb diesbezüglich auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht.

Zudem argumentiert die Beschwerdeführerin, auf die Schulterprothese sei u.a. wegen Platzangst der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Der Hinweis, dass eine Schulterprothese in Erwägung gezogen werden könnte, zeige ausserdem, dass die Schulterbeschwerden in jedem Fall dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be-

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 10 - 68 schwerdeführerin hätten; denn auch mit einer Schulterprothese bestehe eine massgebliche Einschränkung. Insbesondere seien die deutlicheren Bewegungsschmerzen im Bereich der rechten Schulter einerseits und die psychische Konstellation andererseits insofern neu, als diese nie in die materielle Beurteilung der Vorinstanz eingeflossen seien. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde, dass die Schmerzen in der rechten Schulter die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. So wurde im psychiatrisch-orthopädischen Gutachten vom 15. Dezember 2012 eine qualitative Einschränkung wegen des Bewegungsapparats bescheinigt, wonach eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, also eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in temperierten grossen Räumen, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tätigkeiten über der Horizontalebene, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Notwendigkeit des Absolvierens längerer Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, ohne feinmotorische Tätigkeiten namentlich der linken Hand sowie ohne Exposition gegenüber Staub oder reizenden Gasen. Aufgrund der Platzangst könne die Explorandin nicht in engen und geschlossenen Räumen arbeiten. Die Bewegungsschmerzen im Bereich der rechten Schulter flossen bereits in die materielle Beurteilung der Vorinstanz im Jahr 2013 ein, hat doch die Beschwerdeführerin damals gegenüber der Gutachterin angegeben, die Schmerzen in der rechten Schulter seien immer vorhanden und würden sich bei Bewegung über der Horizontalebene und bei Belastung verstärken, es gehe ihr insgesamt schlecht, sie verspüre überall Schmerzen und sie hätte keine Kraft mehr. Den beiden Berichten von Dr. med. F. kann somit kein Hinweis entnommen werden, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 15. Dezember 2012 verschlechtert habe.

4.4. Gemäss Verlaufsbericht Pneumologie des Facharzts für Lungenkrankheiten G., St.Gallen, der Untersuchung von Februar 2020 könne eine beginnende Bronchiektase diskutiert werden. Dominant imponierten die radiomorphologischen Zeichen einer chronischen Bronchitis, welche Schleimproduktion erklären würden. Nebst Sekretolyse werde eine fortgesetzte asthmakontrollierende Therapie empfohlen. Im ergänzender Bericht vom 25. Mai 2020 hielt er fest, er wisse, dass die Patientin hauptsächlich an ihrer permanenten, mengenmässig belastenden Schleimproduktion leide. Der Erfolg der von der Patientin regelmässig, nämlich mehrmals täglich, durchgeführten zeitaufwendigen Massnahmen, der Schleimproduktion medikamentös und nicht-medikamentös entgegenzuwirken und vorhandenen Schleim bestmöglich zu mobilisieren, werde im Computertomogramm vom Februar 2020 sichtbar: Ihre Lunge sei „sauber“, es sei kaum Schleim in den Luftwegen sichtbar. Den Ergebnissen der letzten Lungenfunktionsprüfung lasse sich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30% ableiten, womit die Patientin den Anforderungen einer leichtgradigen Arbeitstätigkeit, z.B. Büroarbeit, gewachsen sei, unter Berücksichtigung der aufwändigen Massnahmen für die Schleimmobilisation beim Arbeitspensum.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, wenn Arzt G. an einer Stelle die Auffassung vertrete, leichte Büroarbeiten seien der Beschwerdeführerin allenfalls möglich, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels Ausbildung und ausreichender Sprachkenntnisse höchstens zu Putzarbeiten, allenfalls noch zu kleineren Botengängen in einem Büro eingesetzt werden könnte, und dabei sei der ärztlich bestä-

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11 - 68 tigte grosse Zeitaufwand für die Bekämpfung der Schleimproduktion noch völlig unberücksichtigt. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Facharzt G. bescheinigte, die Beschwerdeführerin sei einer leichtgradigen Arbeitstätigkeit gewachsen, wobei Büroarbeit lediglich als Beispiel angeführt wurde. Auch in diesen beiden Berichten nennt der Pneumologe keine konkreten Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Jahr 2013 reduzieren könnten. Inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen, welche ihr mit Gutachten vom 15. Dezember 2012, nämlich eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Staub oder reizenden Gasen, als zumutbar bescheinigt wurde, massgeblich verschlechtert haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.

4.5. Dem Bericht der Hochgebirgsklinik Davos, Pneumologie über die ambulante Sprechstunde (Verlaufskontrolle) vom 9. September 2020, ist die Diagnose eines intrinsischen Asthmas bronchiale ED 2009 (Eosinophile 0.3 G/l, FEV1 vom 9. September 2020 73% [2,01 Liter], ANA/ANCA unauffällig, IgE 550 kU/l) und einer anamnestisch art. Hypertonie diagnostiziert worden. In der Lungenfunktion zeige sich aktuell nur eine unwesentliche Verschlechterung des FEV1 mit Werten von 2,26 Litern in 2011 und aktuell 2,01 Litern. Die Patientin berichte jedoch über eine erhebliche Verschleimung, welche über die Jahre zugenommen habe. Die Immunglobuline zeigten sich unauffällig, auch das m3 als Hinweis auf eine ABPA zeigten sich normwertig. Die Durchführung einer physiotherapeutisch angeleiteten Atemtherapie sowie die Nutzung eines Flutters sei besprochen worden und die Medikation mit Seretide 250/25 1-0-1 werde fortgeführt.

Die Beschwerdeführerin sieht in diesem Bericht eine Bestätigung der Verschlechterung, erwähne er doch eine erhebliche, im Laufe der Jahre zunehmende Verschleimung. Dies sei in den früheren Verfügungen nie geprüft worden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Problematik mit der Schleimproduktion im Jahr 2013 nicht aktenkundig ist. Die Verschleimung, welche die Beschwerdeführerin medikamentös und (selbst-)therapeutisch behandelt, wirkt sich aber auf eine adaptierte Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführerin zugemutet wird, nicht in relevanter Weise aus. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, die asthmatischen Beschwerden sowie die Bronchial- und Lungenprobleme seien im Gutachten vom 15. Dezember 2012 in keiner Weise berücksichtigt worden, wurde darin festgehalten, dass bereits früher von PD Dr. H. (Hochgebirgsklinik Davos) aus rein pneumologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit per November 2011 bescheinigt worden sei. Anlässlich der aktuellen somatischen Befragung und Untersuchung hätten keine Befunde erhoben werden können, die dieser Einschätzung widersprächen.

4.6. In sämtlichen dieser obgenannten, von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nennen die Ärzte somit keine konkreten, neu hinzugekommenen Befunde, deren Auswirkungen so bedeutsam wären, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern. Sie geben keine medizinische Beurteilung ab, inwiefern eine effektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Vergleich mit demjenigen im Jahr 2013 stattgefunden habe. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, mit den eingereichten ärztlichen Berichten eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Verfügung vom 20. September 2013 glaubhaft zu machen.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 12 - 68 Auch finden sich keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenwirken der verschiedenen psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zur Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnte oder dass es der Beschwerdeführerin im Alltag schlechter gehe als noch im Jahr 2013. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, das in den Akten liegende Gutachten vom 15. Dezember 2012 sei fast 9 Jahre alt sowie für die Bemessung der Invalidität sei zu prüfen, wie sich die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten sowie deren Kumulation auf Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt auswirken würden, ins Leere.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 eintrat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2021 vom 5. Oktober 2021

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_64/2022 vom 29. März 2022 abgewiesen.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 13 - 68 3. Mehrfache Begünstigung Es wäre dem Beschuldigten als Staatsanwalt mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts bei der Findung eines Gerichtstermins kurz vor den Sommerferien hat zu keiner Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen der Unterlassung des Staatsanwaltes und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt. Der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde daher mehrfach erfüllt. Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung schloss der Beschuldigte das Basisverfahren nicht rechtzeitig ab. Entsprechend kann sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintritts und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt.

Erwägungen: I.

1. 1.1. Am 17. September 2010 verunfallte der 17jährige Mechatroniker-Lehrling A. in seinem Lehrbetrieb, der B. AG in Appenzell, beim Beladen eines Warenaufzugs tödlich. Der damalige Staatsanwalt von Appenzell I.Rh., C., eröffnete ein Strafverfahren gegen D., Werkstattchef, Sicherheitsbeauftragter und Lehrmeister des Verstorbenen, E., Verantwortlicher der Herstellerfirma des Warenaufzugs, sowie F., Geschäftsführer und VR- Präsident der B. AG, wegen fahrlässiger Tötung (Basisverfahren). Am 1. April 2017 erliess C. je einen Strafbefehl gegen F. und D. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Beide erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf am 3. Juli 2017 die Überweisung an das Bezirksgericht erfolgte. Am 6. Juli 2017 erhob C. zudem beim Gericht Anklage gegen E. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Da innert weniger als drei Monaten - Verjährungseintritt war der 17. September 2017 - ein gesetzeskonformes Gerichtsverfahren nicht durchführbar war, beschloss das Bezirksgericht am 22. August 2017, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend die drei Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.

(…)

III.

(…)

2.6. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 14 - 68 Art. 305 StGB dient dem Schutz der – schweizerischen – Strafrechts- und Strafvollzugspflege; es soll verhindert werden, dass die Verfolgung und Bestrafung von Personen durch Machenschaften erschwert oder verunmöglicht werden (Damian K. Graf, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 305 StGB). Nicht vorausgesetzt ist, dass die zu begünstigende natürliche Person sich tatsächlich strafbar gemacht hat; ob sie schuldig oder unschuldig ist, ist für Art. 305 StGB nicht von Belang (Damian K. Graf, a.a.O., N. 5 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 2 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung muss geeignet sein, eine andere Person für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Begünstigung durch Unterlassen ist möglich, soweit den Täter eine Garantenpflicht trifft. Das ist der Fall, wenn dem Täter kraft seiner Funktion eine spezielle Pflicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs zukommt. Dies gilt vorab unter anderem für Staatsanwälte [bspw. durch krass rechtswidrige Verfahrenseinstellung] (Damian K. Graf, a.a.O., N. 10 zu Art. 305 StGB). Staatsanwälte machen sich der Begünstigung durch Unterlassung schuldig, wenn sie in denjenigen Fällen, in denen sie selber als Strafverfolgungsorgane tätig werden sollten, vorsätzlich untätig bleiben (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46). Selbstverständlich kann der Vorwurf nur dann erhoben werden, wenn überhaupt eine Möglichkeit bestand, die gebotene Handlung vorzunehmen und den Erfolg abzuwenden. Im Allgemeinen wird die Möglichkeit der Erfolgsabwendung unter den «Handlungsbegriff» subsumiert und der Handlung bei den Handlungsdelikten gleichgestellt [man spricht auch von Tatmacht] (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250). Der Erfolg gilt als nicht «verursacht», wenn das Verhalten des Täters zu ihm nicht «kausal» war (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Unschuldsvermutung von Art. 10 Abs. 1 StPO wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfolgende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, aber auch die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Verfahrenshindernissen, nachzuweisen hat (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 10 StPO). Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 StPO).

2.7. Der Berufungsbeklagte war damaliger leitender Staatsanwalt und Verfahrensleiter im Basisverfahren und hatte die entsprechende Pflicht zum Handeln, um das Strafverfahren gegen die zwei Verantwortlichen des Lehrbetriebs sowie den Geschäftsführer der

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 15 - 68 Herstellerin des Warenlifts vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist zu einem Abschluss zu bringen. Der Berufungsbeklagte verfügte ohne Zweifel über die dafür nötige Tatmacht, so dass das gerügte Verhalten ein Unterlassen darstellt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und plausibel, so dass darauf verwiesen werden kann.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht gestützt auf die Akten des Basisverfahrens sowie den Uster-Bericht der Ansicht, dass es dem Berufungsbeklagten durchaus möglich gewesen wäre, das Basisverfahren, in welchem gegen D., F. sowie E. ermittelt wurde, vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen. Diesbezüglich kann auf unnötige Wiederholungen verzichtet und wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich des Uster-Berichts wirft der Verteidiger des Berufungsbeklagten die Frage auf, worum es sich bei diesem Bericht, der im Nachgang zur Verjährung des Basisverfahrens von der Standeskommission in Auftrag gegeben wurde, genau handelt. Dieser Bericht von Hanspeter Uster befasst sich mit der Abwicklung des verjährten Basisverfahrens, analysiert aber auch die Organisation der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden. Die Natur dieses Berichts ist nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz und kann offengelassen werden. Dies umso mehr, als sich der Verteidiger selbst mehrfach, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, auf diesen Bericht beruft. Dementsprechend muss es auch für das Gericht, selbstverständlich unter Beachtung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, zulässig sein, sich bei seiner Beurteilung punktuell darauf abzustützen.

Sodann teilt das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz zutreffend geäusserte Auffassung, dass die personelle Situation der Staatsanwaltschaft während des laufenden Basisverfahrens zwar nicht optimal war, es dem Berufungsbeklagten aber mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen wäre, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen und die Verjährung abzuwenden. Seine Unterlassungen bei der Verfahrensführung waren somit kausal für den Erfolgseintritt. Auf die vorinstanzliche Erwägungen kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden.

2.8. Der Verteidiger sieht die Kausalität ebenfalls durch das Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. der Einstellung aller drei Verfahren am 10. Oktober 2017 als unterbrochen und stellt dazu zwei Beweisanträge. Erstens sei zu klären, wie genau diese Terminabsprachen des Gerichts gelaufen seien und zweitens welches der Inhalt dieses Telefongesprächs zwischen dem damaligen Opfervertreter und dem damaligen Gerichtspräsidenten gewesen sei. Wäre eine rechtskonforme Hauptverhandlung tatsächlich innert Frist möglich gewesen, wäre das gerügte Verhalten des Berufungsbeklagten nicht kausal für den Verjährungseintritt und folglich nicht von ihm verursacht worden.

Wie erwähnt wurden die Strafbefehle gegen F. und D. am 3. Juli 2017 an das Bezirksgericht überwiesen und am 6. Juli 2017 Anklage gegen E. erhoben. Zuvor stellte der Verteidiger von E. am 30. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen C. ersuchte um Ermächtigung zur Eröffnung eines Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitsinspektor G. und brachte weitere Beweisanträge vor. Der Verteidiger von D. stellte am 29. Juni 2017 ebenfalls mehrere Beweisanträge. Der Verteidiger von

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 16 - 68 E. erneuerte vor Bezirksgericht die beantragte Ermächtigung für ein Strafverfahren gegen G. Die Verteidiger von D. und F. stellten vor Bezirksgericht ebenfalls mehrere Beweisanträge. Am 14. August 2017 fand das fragliche Telefongespräch zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt RA H. betreffend der drohenden Verjährung statt. Der dazu vom Bezirksgerichtspräsidenten erstellten Aktennotiz kann folgendes entnommen werden: «Da fristgemäss kein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt werden könne, werde durch alle Angehörigen der Opfer eine Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung bevorzugt, wobei dem Gericht bezüglich der drohenden Verjährung keinerlei Vorwürfe gemacht würden. Es fehle die entscheidrelevante Konfrontationseinvernahme von G. und I. Auch hätte innert der Verjährungsfrist bis 17. September 2016 [recte: 2017] nicht einmal ein gemeinsamer Termin aller beteiligten Rechtsvertreter gefunden werden können, obwohl durch das Gericht direkt nach Verfahrenseingang Gerichtstermine an allen Wochentagen vom 7. August bis 9. September 2017 nachgefragt worden seien.» Am 22. August 2017 beschloss das Bezirksgericht, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend das Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.

Die dargelegte Aktenlage zeigt in aller Deutlichkeit, dass trotz der intensiven Bemühungen des Bezirksgerichts die Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens im umfangreichen Strafverfahren mit drei Beschuldigten, zahlreichen Beweisanträgen und einer noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahme vor dem 17. September 2017 nicht möglich war. Die Verfahren wurden dem Bezirksgericht just vor den Sommerferien überwiesen, weshalb das Bezirksgericht bereits an der Findung eines Gerichtstermins mit sämtlichen Involvierten scheiterte. Dies ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und plausibel. Was die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsbeklagten bezüglich des Ablaufs der Terminabsprachen und zum Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Opfervertreter und dem Bezirksgerichtspräsidenten an der klaren Aktenlage ändern sollten, ist nicht ersichtlich. Erstens erfolgen Terminabsprachen beim Gericht erfahrungsgemäss in der Regel mündlich und zweitens ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des besagten Telefongesprächs zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt in der Aktennotiz enthalten ist. Zudem hat der Berufungsbeklagte an Schranken des Kantonsgerichts selbst zu Protokoll gegeben, nachdem das Verfahren überwiesen worden sei, sei ein Vorschlag vom Bezirksgericht mit unheimlich vielen Daten gekommen, wie er ihn vorher nie bekommen habe. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Bezirksgerichts zu keiner Unterbrechung zwischen der Unterlassung des Berufungsbeklagten und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt hat.

2.9. Der Berufungsbeklagte hat den objektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

3. Prüfung subjektiver Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB 3.1. Die Berufungsklägerin hat vor Bezirksgericht im Wesentlichen vorgebracht, es gebe keine Anhaltspunkte für einen direkten Vorsatz, davon werde auch nicht ausgegangen. Der Berufungsbeklagte habe die Verjährung gekannt und auch konkret berechnet. Er

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 17 - 68 habe damit in Kauf genommen, dass die Verjährung eintrete, wenn er weiterhin die Untersuchung nicht abschliesse. Damit habe er die drei Begünstigungen eventualvorsätzlich begangen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genüge.

3.2. Der Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht unter anderem entgegnen lassen, Begünstigung komme bei einem bewussten Entscheid in Frage. Gemäss Basler Kommentar nicht aber bei «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überbelastung. Die Anklage gebe mit dem Satz «er hätte Ressourcen schaffen müssen» bereits zu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Ressourcen gehabt habe, um den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Es werde vom objektiven Tatbestand einfach geschlussfolgert, er habe die Verjährung in Kauf genommen. Der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle erlassen in der Annahme, diese würden akzeptiert. Als er gemerkt habe, dass sich die Taktik der Verteidigung im Hinblick auf die Verjährung plötzlich geändert habe, habe er sofort angeklagt. Dies im Glauben, dass die beförderliche Behandlung durch das Gericht die Verjährung noch abwenden könne. Eventualvorsatz liege daher nicht vor.

3.3. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe erwiesenermassen um die überlange Verfahrensdauer und die Gefahr der Verjährung, welche mit Fortdauer des Verfahrens immer näher gerückt sei, gewusst. Allein deshalb könne jedoch nicht auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden, die Verjährung bewusst in Kauf zu nehmen. Die Verfahrenshandlungen des Beschuldigten hätten in der Phase vor Überweisung der Fälle an das Bezirksgericht deutlich an Fahrt aufgenommen. Das sei als eindeutiges Indiz zu werten, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Verjährung (und damit dem aus seiner Sicht noch nicht eingetretenen Erfolg der Begünstigung) abgefunden habe. Der Eintritt des Erfolges sei auf die Systemlosigkeit, mangelnde Organisation und die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, nicht aber auf ein bewusstes Akzeptieren des Verjährungseintritts. Es würden keine Hinweise für eine bewusste Verzögerung des Basisverfahrens und somit eines eventualvorsätzlichen Unterlassens vorliegen. Dies sei auch dem Bericht von Hanspeter Uster explizit zu entnehmen. Die Anklagebehörde schliesse einzig aus der Tatsache der Verjährung und dem Umstand, dass der Beschuldigte die Untersuchung teilweise monatelang vernachlässigte auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bzw. auf eine Inkaufnahme der Verjährung. Dieser Rückschluss alleine reiche allerdings nicht aus, um dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln zum Vorwurf zu machen und ihn wegen Verletzung von Art. 305 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig auf das Ausbleiben der Verjährung vertraut. Eine fahrlässige Tatbegehung sei jedoch nicht strafbar. Es würden keine Hinweise auf eine bewusste Inkaufnahme der Verjährung vorliegen.

3.4. Die Berufungsklägerin ergänzt vor Kantonsgericht, der abrupte Schluss der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner Verfahrensfehler und seiner ihm bekannten Garantenpflicht eben doch nur fahrlässig gehandelt habe, stehe völlig schief in der Landschaft. Es sei zu fragen, wieviel Wissen denn der Berufungsbeklagte noch gebraucht hätte, dass man bei ihm auf Inkaufnahme der Verjährung und damit des strafrechtlichen Erfolgs, somit auf Begünstigung hätte schliessen können. Wenn sich die Vorinstanz mit der massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auseinandergesetzt hätte, wäre sie auf den Entscheid BGE 130 IV 58 ff. gestossen. Sie hätte die geltende Praxis des Bundesgerichts zur streitigen Frage «Nachweis des Eventualvorsatzes

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 18 - 68 beim nicht geständigen Täter» gefunden. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid könne sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig sei – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden. Demgemäss dürfe der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne. Würde hier jemand so weit gehen zu behaupten, dem Berufungsbeklagten habe sich die Verwirklichung der Gefahr der Verjährung nicht als höchst wahrscheinlich aufgedrängt, nachdem er so oft und immer wieder bis kurz vor der absoluten Verjährung auf sie hingewiesen worden sei.

3.5. Der Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wenn das Gericht nicht sicher sei, dass er habe begünstigen wollen oder dass es ihm einfach egal gewesen sei, dass das passiere, dann könne es ihn nicht verurteilen. Der Staatsanwalt übersehe bei diesem Bundesgerichtsentscheid zum Vorsatz, dass es bei Begünstigung eine Rechtsprechung mit einer relativ hohen Hürde gebe. Das Gesetz und die Strafjustiz würden es nicht vorsehen, dass eine Verjährung auf dem Tisch eines Staatsanwaltes automatisch eine Begünstigung sei, nur weil er wisse, dass die Verjährung eintreten könne. Nur wer gar nichts tue, könne allenfalls der Begünstigung schuldig gesprochen werden. Eventualvorsatz heisse, der Berufungsbeklagte habe in sich drin die Absicht gehabt, den Garagisten zu begünstigen. Aber der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle ausgestellt. Hätte er geglaubt, diese würden nicht akzeptiert, hätte er direkt Anklage erhoben. Entscheidend sei, was sich der Berufungsbeklagte dort vorgestellt habe. Wenn er sich das falsch vorgestellt habe, dann sei es ein Fehler gewesen, dann sei es aber fahrlässig und nicht vorsätzlich. Man müsse jemand anderem unerlaubt einen Gefallen tun wollen.

3.6. Art. 305 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Drittperson ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung entzogen wird. Der Täter muss sich insoweit des laufenden Strafverfahrens bewusst gewesen sein und den Willen gehabt haben, den Begünstigten zu unterstützen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 12 zu Art. 305 StGB). Der Vorsatz muss sich auch beim Unterlassungsdelikt auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantenstellung des Täters, die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut, die objektive Möglichkeit, die gebotene Handlung vorzunehmen, die «Kausalität» und der tatbestandsmässige Erfolg (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 254). Der Untersuchungsrichter, der eine Untersuchung nicht so rechtzeitig zum Abschluss bringt, dass der Fall vor Eintritt der Verjährung rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist nur dann möglicher Täter eine Begünstigung, wenn ihm eine beförderlichere Behandlung des Falls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten (Arbeitsbelastung) möglich gewesen wäre. Selbst das Setzen von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung kann im Regelfall nicht als Eventualvorsatz für eine Begünstigung interpretiert werden. Bei bewusstem Untätigbleiben bis zur Verjährung kommt Begünstigung in Frage, nicht aber bei blossem «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überlastung [Hinweis auf Frey/Omlin, AJP 2005

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 19 - 68 86f., die bei fehlenden Entlastungsmassnahmen eine Begünstigung durch die Vorgesetzten erwägen] (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 305 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Interpretation im Lehrbuch von Trechsel/Noll/Pieth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 96 f.) folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts der heute herrschenden Einwilligungstheorie, nach der das Willenselement für die Annahme des Eventualvorsatzes entscheidend ist. Das Bundesgericht anerkennt in konstanter Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeitstheorie, wie die Autoren mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 zutreffend darlegen: "Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde." In einem jüngsten Entscheid fasste die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts diese Rechtsprechung wie folgt zusammen: "Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. [...] Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.4.; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.2.).

3.7. Gestützt auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte den Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich handelte, oder pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraute, dass die Verjährung nicht eintreten werde.

3.8. Zur Beantwortung dieser Frage ist das vom Berufungsbeklagten von Beginn weg geführte Basisverfahren einer genaueren Betrachtung zu unterziehen:

Der 17jährige A. stirbt am 17. September 2010 infolge eines Unfalls mit dem Warenlift in seinem Lehrbetrieb in Appenzell. Der Opfervertreter RA H. erwähnt am 1. Juni 2011 gegenüber C. leitender Staatsanwalt, den schleppenden Gang des Untersuchungsverfahrens und bittet um Mitteilung, welche Beweiserhebungen dieser vorzunehmen gedenke. Das Antwortschreiben des Berufungsbeklagten datiert vom 29. Juli 2011. Der Polizeibeamte J. beklagt sich beim leitenden Staatsanwalt am 11. August 2011 im Zusammenhang mit der geplanten Einvernahme von E. über dessen Verzögerung der Einvernahme. Am 23. Mai 2012 teilt RA H. dem Berufungsbeklagten mit, dass die Zivilund Strafkläger auch bei einer Einigung über die Zivilansprüche an ihrem Strafantrag festhalten würden. Er ersucht den Staatsanwalt, die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Opferanwalt dankt dem Berufungsbeklagten am 26. September 2012 für die Schilderung des aktuellen Verfahrensstandes. Die Opferfamilie teilt https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1059%2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-242%3Ade&number_of_ranks=0#page242

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 20 - 68 dem Staatsanwalt am 18. September 2013 mit, dass am dritten Jahrestag von A.’s tödlichem Unfall bei ihnen Fragen zum aktuellen Stand des hängigen Verfahrens aufgetaucht seien. Der Rechtsvertreter der Opferfamilie fragt am 11. Dezember 2013 nach dem Verfahrensstand. Die Antwort des Berufungsbeklagten erfolgt anderntags per E- Mail. RA H. weist den Staatsanwalt am 4. September 2015 darauf hin, dass sich der Todestag bald zum fünften Mal jähre. Für die Hinterbliebenen sei die lange Verfahrensdauer schon längst unerträglich. Er bitte um baldige Rückmeldung, welche Schritte er als weiteres vorsehe und wann mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei. Am 7. September 2015 weist RA H. den Staatsanwalt darauf hin, seine Klientschaft habe ihn gebeten, den Landammann mit einer Briefkopie zu bedienen. Die Angehörigen würden die Verfahrensdauer als absolut stossend, unverständlich, unhaltbar und untragbar erachten. (…) Ein Verjährungseintritt würde als Skandal empfunden. Die Angehörigen würden Rückmeldung erwarten, wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 22. September 2015 führt der Berufungsbeklagte aus, die Verzögerung könne somit nicht allen Beschuldigten gleichermassen, sondern nur dem Herstellerunternehmen angelastet werden. Der definitive Ermittlungsbericht der Kapo sei Ende März 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Furcht, es könnte eine Verjährung eintreten, sei mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 Bst. c (in der Version vor dem 1. Januar 2014) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB derzeit unbegründet.

Wie in vorstehender Erwägung 2.8. festgehalten, erfolgte am 3. Juli 2017 die Überweisung der Strafbefehle gegen F. und D. und die Anklageerhebung gegen E. am 6. Juli 2017. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017.

3.9. Aufgrund der schleppenden Verfahrensführung durch den Berufungsbeklagten ist offensichtlich, dass die Gefahr, dass das Basisverfahren verjähren würde, mit fortschreitender Verfahrensdauer immer grösser wurde. Dieser Umstand wurde dem Berufungsbeklagten seitens des Opfervertreters mehrfach eindringlich und mit aller Deutlichkeit ins Bewusstsein gerufen, im Jahr 2015 sogar unter Hinweis darauf, dass ebenfalls der Landammann informiert werde. Dies zeitigte jedoch beim Berufungsbeklagten keine erkennbare Wirkung, auch danach nahm er nur ganz vereinzelt Untersuchungshandlungen vor. 2016 fand statt eines Abschlusses der drei Verfahren einzig am 24. Februar eine Konfrontationseinvernahme von E. und K. statt. Aktenkundig ist im Jahr 2016 ein E-Mail des Staatsanwaltes an Landesfähnrich L. vom 27. August, in dem der Staatsanwalt aufgrund gewisser Altlasten die befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes für ein Jahr vorschlägt. Die Überweisung der Strafbefehle und die Anklageerhebung erfolgten dann knapp drei Monate vor der Verjährung.

Der Berufungsbeklagte wusste nachweislich um die reelle Gefahr einer Verjährung und musste sich aufgrund des immer näher rückenden Zeitpunktes vollauf bewusst gewesen sein, dass ein Verjährungseintritt im Basisverfahren immer wahrscheinlicher werden würde. Sinnbildlich kann sein Verhalten mit demjenigen eines Geisterfahrers auf der Autobahn verglichen werden, der trotz aller Warnhinweise unbeirrt auf der falschen Spur weiterfährt. Als er auch 2016, nach den ein Jahr zuvor erfolgten und an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietenden Appellen, die drei Strafverfahren nicht abschloss, durfte er nicht mehr (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertrauen, dass die Verjährung schon nicht eintreten werde. Vielmehr kann aufgrund der konkreten Umstände vom

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 21 - 68 Wissen des Staatsanwaltes um die drohende und immer konkreter werdende Verjährung auf dessen Willen geschlossen werden und entsprechend sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintrittes und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Daran ändert seine Aussage an Schranken des Kantonsgerichts nichts, er habe die Überzeugung, dass der Fall rechtzeitig zum Abschluss komme, bis zum Schluss gehabt, selbst als es knapp geworden sei. Sein Hinweis auf seinen Vorschlag gegenüber dem Landesfähnrich um befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes im 2016 vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, hätte diese Massnahme doch selbst bei einem positiven Bescheid der Regierung für das Basisverfahren nicht mehr innert nützlicher Frist zu einer Entlastung geführt. Hier ist auf den bereits von der Vorinstanz zitierten Uster-Bericht hinzuweisen, wonach der Berufungsbeklagte durch pflichtgemässes Handeln, namentlich durch eine frühzeitige Planung und das Setzen richtiger Prioritäten, das Basisverfahren rechtzeitig zur Anklage bringen bzw. Strafbefehle hätte erlassen können.

Es ist dem Kantonsgericht wichtig zu betonen, dass sich der vorliegende Fall klar von den von Delnon/Rüdy genannten Fällen des Setzens von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung und blossen «Verschlampens» oder Nichtbehandelns von Fällen wegen Überlastung unterscheidet (a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Vorliegend wäre es dem Berufungsbeklagten nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten möglich gewesen, das Basisverfahren rechtzeitig abzuschliessen bzw. das «Ruder noch herumzureissen». Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung tat er dies nicht. Dass der Berufungsbeklagte in einem Akt der Verzweiflung kurz vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist nach 6 Jahren und neun Monaten und vor den Sommerferien die Straffälle ans Bezirksgericht überwies, ist ein unbehelflicher Versuch, die «heisse Kartoffel» im letzten Moment noch weiterzureichen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Kantonsgericht die Schlussfolgerung im Uster-Bericht, wonach überhaupt keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Fall bewusst verjähren lassen oder bestimmte Personen vor einer allfälligen Strafe schützen wollte, nicht teilen.

3.10. Der Berufungsbeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungsbeklagte bezüglich der drei verjährten Straffälle gegen D., E. sowie F. eventualvorsätzlich der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 5-2020 vom 01. Juni 2021

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesgericht hängig

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 22 - 68 4. BauG-Beschwerde (Kantonaler Nutzungsplan betreffend Intensivlandwirtschaftszone) Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Kantone haben bei der Festlegung der Anforderungen (Art. 38 RPV) als auch im Zuge der Zonenausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen den aus der Bundesverfassung und dem RPG abgeleiteten Planungsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Von Bedeutung sind namentlich die in Art. 1 Abs. 2 lit. a und d RPG genannten Zielen, die auf Schonung der Landschaft ausgerichteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen auszuscheiden. Eine zweckmässige Standortfestlegung setzt in der Regel die Prüfung verschiedener Standorte voraus. Kein Standort wird nur ideale Randbedingungen aufweisen. Die Kriterien zur Interessenabwägung sind daher in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Erwägungen: I.

1. A. ist Eigentümer der Parzelle Nr. x., welche sich in der Landwirtschaftszone befindet. Um seinen Betrieb zu vergrössern, stellte er das Gesuch, auf der Parzelle eine Zone für Landwirtschaft mit besonderer Nutzung auszuscheiden. Vom 17. September bis zum 16. Oktober 2020 wurde der kantonale Nutzungsplan «Y.», bestehend aus dem Situationsplan, dem Reglement und dem Planungsbericht, öffentlich aufgelegt.

2. Innert der Auflagefrist erhob B., Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. z. Einsprache gegen den kantonalen Nutzungsplan «Y.».

3. Die Standeskommission fällte am 30. März 2021 folgenden Einspracheentscheid (Protokoll Nr. 346):

«1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Die unter B.5. und B.7. genannten Abstände im Planungsbericht müssen angepasst werden. 2. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.»

In der Begründung führte die Standeskommission im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2005 dem Gesuchsteller die Bewilligung für den Um- und Neubau der Schweinestallzucht erteilt worden sei. Somit seien damals die Emissionsgrenzwerte eingehalten gewesen. Mit der Erstellung des Schweinestalls liege eine bestehende stationäre Anlage vor. Die Pflicht, die Emissionsgrenzwerte einzuhalten, gelte auch gegenüber dem später erstellten Wohnhaus des Einsprechers. Jedoch sei die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte einer bestehenden Anlage nicht im Verfahren zur Genehmigung eines kantonalen Nutzungsplans vorzunehmen. Die Einhaltung der Mindestabstände sei im Rahmen der Prüfung des konkreten Baugesuchs zu prüfen. Falls die Mindestabstände nicht eingehalten würden, würden im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verfügt werden. Betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung sei fraglich, wann diese vorgenommen werden müsse. Vorliegend werde

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 23 - 68 nicht bereits das konkrete Projekt geprüft, sondern es gehe erst um die kantonale Nutzungsplanung. Im vorliegenden Verfahren bestehe noch keine Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gleiches gelte für allfällige Massnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen im Flachmoor von regionaler Bedeutung.

4. Am 17. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter von B. (folgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerdeschrift gegen den Einspracheentscheid der Standeskommission ein und stellte das Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und auf den kantonalen Nutzungsplan für Landwirtschaft mit besonderer Nutzung «Y.» sei zu verzichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

[…] III.

1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass der kantonale Nutzungsplan «Y.» in einem Detaillierungsgrad vorliege, welcher die Überprüfung seiner Realisierbarkeit mittels Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erfordere. Weder Geschäftsplan noch UVP seien dem Beschwerdeführer offengelegt worden. Auch habe sich die Vorinstanz mit diesen entscheidrelevanten Akten nie auseinandergesetzt. Dementsprechend habe es die Vorinstanz unterlassen bzw. sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, eine rechtsgenügliche Interessenabwägung im Sinne der Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung vorzunehmen. Alleine deshalb rechtfertige sich eine Rückweisung. Weiter sei die Feststellung im Planungsbericht, wonach der Perimeter der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung kein Gewässer berühre, unrichtig. Im Bereich des geplanten Legehennenstalls durchfliesse der Bach C. das Grundstück Nr. x.

1.2. Der Beschwerdegegner führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Voraussetzung für den Erlass eines kantonalen Nutzungsplans sei. Nichts desto trotz seien im Planungsbericht festgehalten, dass die Mindestabstandsberechnungen gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 zeigen würden, dass die nächstgelegenen Wohnzonen die minimal erforderlichen Abstände einhalten würden. Der Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz werde im Rahmen des Baugesuchs erbracht. Des Weiteren berühre der Perimeter der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung keine Gewässer.

1.3. Die Vorinstanz bringt dazu insbesondere vor, dass ein Detaillierungsgrad, wie er für eine UVP nötig sei, derzeit nicht vorgenommen werden könne. Eine Überprüfung auf Stufe des Baubewilligungsverfahrens sei sinnvoller und auch ausreichend. Aus dem Situationsplan und dem Planungsbericht ergebe sich, dass sich die offen geführten Abschnitte des offiziell namenlosen Gewässers, welches am westlichen Rande der Parzelle Nr. x. fliesse, ausserhalb des Planungsperimeter befinde. Die Aussage im Planungsbericht, dass der Perimeter der Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kein Gewässer berühre, sei daher korrekt.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 24 - 68 2. 2.1. Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich (Art. 16 Abs. 1 BauG). Landwirtschaftsbetriebe mit besonderer Nutzung sind nicht zulässig, in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, in Sömmerungsgebietszonen, in Moorlandschaften und in Naturschutzzonen. In Grundwasserschutzarealen und –zonen sind sie nicht zulässig, wenn die Nutzung mit dem Zweck des Grundwasserschutzes nicht vereinbar ist (Art. 16 Abs. 2 BauG).

2.2. Intensivlandwirtschaftszonen sind unter Berücksichtigung aller räumlichen Gesichtspunkte in die planerische Grundordnung zu integrieren und mit den Instrumenten des Natur- und Landschaftsschutzes abzustimmen. Sowohl bei der Festlegung der Anforderungen (Art. 38 RPV) als auch im Zuge der Zonenausscheidung haben die Kantone den aus der Bundesverfassung und dem RPG abgeleiteten Planungsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Von Bedeutung sind namentlich die in Art. 1 Abs. 2 lit. a und d RPG genannten Ziele, die auf Schonung der Landschaft ausgerichteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen auszuscheiden. Vor diesem Hintergrund muss die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone eventuell auch regional zusammengefasst und bestehenden Siedlungsflächen sowie Erschliessungen zugeordnet werden; verstreute Intensivlandwirtschaftszonen widersprechen diesen Grundsätzen (vgl. WALD- MANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 16a N 32; RUCH/MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N 41).

2.3. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat als Vollzugshilfe einen Leitfaden zur Ausscheidung von Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 38 RPV; Leitgerüst Interessenabwägung (nachfolgend: Leitfaden ARE), erarbeitet. Intensivlandwirtschaftszonen sollen möglichst an den bestehenden geeigneten Standorten ausgeschieden werden. Eine zweckmässige Standortfestlegung setzt in der Regel die Prüfung verschiedener Standorte voraus. Kein Standort wird nur ideale Randbedingungen aufweisen. Die Kriterien zur Interessenabwägung sind daher in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Aus dem Entscheid muss stets nachvollziehbar hervorgehen, welche Kriterien ihn massgebliche bestimmt haben und aus welchen Gründen ein Standort gesamthaft betrachtet als geeignet oder ungeeignet qualifiziert wurde (vgl. Leitfaden ARE).

2.4. Intensivlandwirtschaftszonen zählen nach der bundesrechtlichen Systematik zu den Nichtbauzonen. Faktisch handelt es sich bei ihnen jedoch um «landwirtschaftliche Bauzonen», da sie im Ergebnis bauliche Tätigkeit relativ weitgehend zulassen. Dies rechtfertigt, das bezüglich Bauzonen geltende Konzentrationsprinzip sinngemäss auch auf Intensivlandwirtschaftszonen anzuwenden. Entsprechend wird in den vom Bundesamt für Raumentwicklung herausgegebenen Erläuterungen ausgeführt, ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum sei zu verhindern; anzustreben sei eine Zusammenfassung der Bedürfnisse an einem Standort pro Planungsgebiet (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5).

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 25 - 68 3. 3.1. Vorliegend bestehen die Auflageunterlagen für den kantonalen Nutzungsplan «Y.» aus einem Situationsplan, einem Reglement sowie aus einem Planungsbericht. Der Situationsplan zeigt die auszuscheidende Intensivlandwirtschaftszone (Perimeter). Die Perimeterfläche beträgt 8'023 m2 und ist im Plan beschriftet. Dem Reglement sind die besonderen baurechtlichen Vorgaben für die Perimeterfläche zu entnehmen. Der vom Kanton erlassene Planungsbericht macht Ausführungen zur Lage und zum Betrieb, den gesetzlichen Grundlagen, zum Tierbestand und zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Ausführungen zur Evaluation des Standorts, inkl. Prüfung allfälliger Alternativstandorte, zum Konzentrationsprinzip und zur Interessenabwägung sind indes nicht enthalten.

3.2. 3.2.1. Die Lage des Perimetergebiets umfasst einen Teil, d.h. rund einen Drittel, der Grundstücksfläche des Beschwerdegegners. Es handelt sich mithin um ein äusserst isoliertes Gebiet, welches wohl einzig und allein auf ein geplantes Bauvorhaben des Beschwerdegegners zurückzuführen ist. Die Festlegung dieses Perimetergebiets im Rahmen einer Gesamtplanung des Kantons ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat klar statuiert, dass bei der Festlegung von Intensivlandwirtschaftszonen das Konzentrationsprinzip beachtet werden muss. Dieser Umstand wurde im Planungsbericht nicht gewürdigt.

3.2.2. Ein Kapitel im Planungsbericht widmet sich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der eigentliche Umweltverträglichkeitsbericht kann für ein Vorhaben in der Regel erst im Baubewilligungsverfahren erstellt werden, weil dann ein konkretes Projekt feststeht. Gemäss Ziff. 80.4 des Anhangs zur UVPV bestimmt das kantonale Recht das massgebliche UVP-Verfahren. Gemäss Art. 9 EG USG erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. Aufgrund dieser Bestimmung ist die UVP grundsätzlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahren als massgeblichem Verfahren durchzuführen.

Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung vor, gilt dies als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Es liegt an der erlassenden Behörde zu prüfen, ob der vorliegende kantonale Nutzungsplan den Anforderungen und dem geforderten Konkretisierungsgrad von Art. 5 Abs. 3 UVPV entspricht. Falls nicht, ist die UVP im Rahmen eines späteren Baubewilligungsverfahren durchzuführen, sofern das Bauvorhaben einer UVP-Pflicht untersteht. Insgesamt ist aber darauf hinzuweisen, dass das Planungs- und Baubewilligungsverfahren zu trennen sind. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausführt, sind die zahlreichen konkreten Auswirkungen eines Betriebs dann zu prüfen, wenn ein konkretes Baugesuch vorliegt.

3.2.3. Im Planungsbericht steht darüber hinaus, dass keine Gewässer berührt seien. Das öffentlich zugängliche Kartenmaterial (www.geoportal.ch) zeigt indes ein anderes Bild. Im kantonalen Richtplan ist im Bereich des Perimeters sowie östlich/südlich davon ein Areal «Grundwasserschutzzone» eingetragen. Gemäss der kantonalen Gewässerschutzkarte liegt rund die Hälfte des Perimeters im «Gewässerschutzbereich Au». Ein Teil davon ist zur Zeit einer provisorischen Grundwasserschutzzone zugewiesen. Schliesslich befindet sich im westlichen Teil des Perimeters das offiziell namenlose Fliessgewässer (nachfolgend: Bach C.). Im Bereich des Perimeters ist der Bach C. einhttp://www.geoportal.ch/

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 26 - 68 gedolt. Aus diesem Grund ist wohl in diesem Bereich kein Gewässerraum ausgeschieden. Jedoch wurde für den Bach C. der Gewässerraum generell noch nicht rechtskräftig festgelegt. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur GSchV dürfte für das vorliegende Fliessgewässer folglich ein provisorischer Gewässerraum von 8m Breite gelten, unabhängig davon, ob es eingedolt ist oder nicht.

Insgesamt sind Gewässer und Grundwasserschutz durch den geplanten Perimeter der Intensivlandwirtschaftszone betroffen. Unabhängig davon, ob ein Ausschlusskriterium gemäss Art. 16 BauG (z.B. Vorliegen einer Grundwasserschutzzone) vorliegt, sind mögliche Einflüsse auf die umliegenden Gewässer und das Grundwasser im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen. Eine solche Prüfung hat nicht stattgefunden.

3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, stellt der Leitfaden ARE ein ausführliches «Leitgerüst Interessenabwägung» zur Verfügung. Demnach sind einerseits die zwingenden Ausschlusskriterien zu prüfen. Darüber hinaus ist das Ergebnis der Standortevaluation darzulegen. Schliesslich ist der Standort auf seine Geeignetheit zu überprüfen. Dabei sind insbesondere auch dem Gewässerschutz und dem nahen Moorgebiet besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den gesamten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass dem «Leitgerüst Interessenabwägung» gefolgt und eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Aus diesem Grund ist die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der obigen Ausführungen zurückzuweisen. Eine Prüfung der weiteren, vorgebrachten Rügen erübrigt sich daher.

[…] Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2021 vom 2. November 2021

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 27 - 68 5. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone) Die Baubewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach in einem Gebiet, welches im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist und innerhalb der Bauzone liegt, ist keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG), weshalb auch keine Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 7 NHG besteht.

Für eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, welches in einem ISOS-Schutzgebiet mit Erhaltungsziel B zugeordnet ist und weder als Einzelobjekt im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt aufgeführt ist, kommt Art. 18a Abs. 4 RPG zur Anwendung.

Die leichte Änderung der Dachwirkung durch eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen (Art. 18a Abs. 4 RPG).

Erwägungen: I.

1. A. stellte am 11. Januar 2021 bei der Baukommission Inneres Land AI das Baugesuch für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Gebäudes Nr. x, Bezirk Appenzell.

2. Die Fachkommission Heimatschutz reichte der Baukommission Inneres Land AI am 18. Januar 2021 eine Baubegutachtung ein. Das betreffende Gebäude stehe in der Ortsbildschutzzone Integral, welche überlagert sei von der Ortsbildschutzzone Quartier. Aus Sicht der Fachkommission komme an dieser Stelle eine Photovoltaikanlage nicht in Frage, schon gar nicht auf Dach. Aus ihrer Sicht sei das Gesuch abzulehnen. Sie biete dem Gesuchsteller die Gelegenheit, für eine Besprechung vorbeizukommen. Vorbehalten bleibe die Bewilligung durch die Baubewilligungsbehörde.

3. Die Baukommission Inneres Land AI erteilte A. am 30. März 2021 die Baubewilligung für die Aufdach-Photovoltaikanlage.

4. Den Rekurs gegen die Baubewilligung, welcher die Fachkommission Heimatschutz am 12. April 2021 der Standeskommission Appenzell I.Rh. einreichte, wies diese mit Entscheid vom 14. September 2021 ab.

Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Baukommission Inneres Land AI in ihrer Verfügung zwar keine Ausführungen über die Gründe gemacht habe, weshalb sie für die Photovoltaikanlage eine Bewilligung erteilt habe. Soweit eine Baubewilligung erteilt werde, sei nach der Praxis aber auch nicht zu begründen, ob die Bauvorschriften eingehalten würden. Eine solche Begründungspflicht würde den Rahmen einer Baubewilligung sprengen. Es müsste für jede erdenkliche Bauvorschrift, die bei einem Bauvorhaben eine Rolle spielen könnte, begründet werden, dass sie eingehalten sei, beispielsweise müsste jeder Gebäude- und Grenzabstand, jede Höhe, die Geschossigkeit, Nutzungsziffern, die Zonenzugehörigkeit usw. diskutiert werden. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränken dürfen, das Gesuch

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 28 - 68 auf die Einhaltung von Art. 32a Abs. 1 RPV zu prüfen und diese Einhaltung in Form einer Auflage mit der Bewilligung zu verbinden. Es würden damit jegliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewilligung fehlen.

5. Am 28. Oktober 2021 reichte die Fachkommission Heimatschutz (folgend: Beschwerdeführerin) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 14. September 2021 Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursentscheid vom 14. September 2021 und die damit erteilte Baubewilligung zur Erstellung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sei aufzuheben.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne seien unvollständig und hätten zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen. Aus den im Baugesuch beigelegten Plänen liessen sich die Auswirkung der geplanten Photovoltaikanlage auf das geschützte Ortsbild und insbesondere in Bezug auf das betroffene Objekt und seiner Umgebung nicht ablesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor, es würden konkrete planerische Darstellungen fehlen. Sie verkennt dabei, dass sie bereits nach Kenntnisnahme des Baugesuchs hätte beurteilen und entscheiden müssen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären. Dies machte sie aber weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren geltend. Diese neuen Tatsachen erfolgten nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach diese nur soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, verspätet.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Baubewilligung für die Erstellung der Photovoltaikanlage in der Bauzone stütze sich unmittelbar auf Bundesrecht (Art. 18a RPG) ab, unabhängig davon, ob es innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege. Sie weise einen Bezug zum Heimatschutz resp. zur Denkmalpflege auf, weshalb die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliege. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bestehe die obligatorische Pflicht, bei erheblicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellten, ein Gutachten einer Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen. Im vorliegenden Fall würde die Realisierung der geplanten Photovoltaikanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen, weshalb die Einholung eines obligatorischen Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG beantragt werde. Wenn das Verwaltungsgericht keine Erfüllung einer Bundesaufgabe erkennen würde, sei ein Gutachten einer Kommission nach Art. 8 NHG einzuholen.

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 29 - 68 2.2. Die Vorinstanz erwidert, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Verfügungen über Solaranlagen auf Kulturdenkmälern, die innerhalb der Bauzone liegen würden, als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten sollten. Deshalb stelle sich auch die Frage nicht, ob ein Gutachten einzuholen sei. Im Übrigen sei das Baugesuch für die Solaranlage der Beschwerdeführerin als kantonaler Fachstelle im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden. Sie hätte bereits damals zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob ein Gutachten erforderlich sei. Sie habe aber kein Gutachten verlangt. Auch im Rekursverfahren habe sie kein Gutachten gefordert und habe auch selber keines erstellen lassen. Sie habe es als Behörde, die beurteilen müsste, ob ein Gutachten erforderlich sei, bis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlassen, ein Gutachten zu veranlassen.

2.3. Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV ist insbesondere die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG).

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt. Im Bereich des Bauund Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebiets, Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2). Hingegen liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor, wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.1). Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3.3). Das Bundesgericht ist bisher nur bei einer Verfügung über eine Solaranlage ausserhalb der Bauzone von der Erfüllung einer Bundesaufgabe ausgegangen (vgl. Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 2.4).

Das Gebäude des Beschwerdegegners, auf welchem die Photovoltaikanlage angebracht werden soll, liegt zwar im Gebiet «Oberes Ried», welches im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist, und in den überlagernden Ortsbildschutzzonen Integral (OS-I) und Quartier (OS-Q), damit aber auch innerhalb

Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 30 - 68 der Bauzone. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird folglich mit der Baubewilligung der Photovoltaikanlage keine Bundesaufgabe wahrgenommen.

2.4. Mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe besteht auch keine Pflicht, zwingend ein Gutachten nach Art. 7 NHG bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 1 NHG) einzuholen. Eine von der Beschwerdeführerin beantragte fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe ebenfalls nicht in Betracht (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 8 N 2). Die Beschwerdeführerin hat zudem weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren Antrag um ein besonderes Gutachten nach Art. 17a NHG gestellt. Ein erst im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag wäre nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden könnten, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte, ohnehin verspätet erfolgt.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baukommission Inneres Land AI habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Gebot, ihre Prüfungsbefugnis im geforderten Mass wahrzunehmen, verstossen. So werde in der Baubewilligung vom 30. März 2021 die Begutachtung der Fachkommission Heimatschutz vom 18. Januar 2021 in den Erwägungen wohl als Grundlage erwähnt, jedoch mit keinem Wort in den Erwägungen gewürdigt. Auch fehle es an der Nennung von rechtlich relevanten Gestaltungsnormen sowie an Ausführungen zum ISOS. Es werde weder von der Baukommission I

Gerichtsentscheide 2022 — Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2022 (publiziert) Gerichtsentscheide 2022 — Swissrulings