2000 Gemeinderecht 535 rechnen, dass das fragliche Gebiet an der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 1999 einer anderen Zone zugewiesen würde. Sie musste nicht mit einer Abzonung rechnen. Dementsprechend sahen vermutungsweise Stimmberechtigte, welche von einer Abzonung betroffen wären, keinen Grund, an der Versammlung teilzunehmen, um ihre Interessen zu wahren. Wäre dagegen eine Neuzonierung im unteren B. traktandiert worden, wäre die Gemeindeversammlung wohl anders zusammengesetzt gewesen und sie hätte diesbezüglich unter Umständen auch andere Beschlüsse gefasst. Dass über eine Ab- oder gar Auszonung ohne vorgängige ordnungsgemässe Ankündigung und demzufolge in Abwesenheit der Betroffenen überraschend Beschluss gefasst wird, will § 23 GG aber gerade verhindern. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Abzonungsanliegen in einer lokalen Zeitung vier Tage vor der Einwohnergemeindeversammlung publik gemacht worden ist. Massgebend für eine ordnungsgemässe Traktandierung ist einzig die offizielle gemeinderätliche Traktandierung, welche spätestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen muss (vgl. § 23 GG). d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Abzonungsbegehren mangels ordnungsgemässer Traktandierung nur als Überweisungsantrag behandelt werden konnte, wie dies korrekt geschehen ist. (...) 126 Taxiwesen; Zulässigkeit von Auflagen bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten. Entscheid des Departements des Innern vom 28. September 2000 in Sachen E.C. gegen den Gemeinderat W. Sachverhalt An seiner Sitzung vom 17. Januar 2000 fasste der Gemeinderat W. folgenden Beschluss: „Die Betriebsbewilligung für gewerbs-
536 Verwaltungsbehörden 2000 mässige Taxifahrten auf dem Gemeindegebiet W. mit zwei Taxis wird erteilt. Mit dieser Bewilligung sind unter anderem die Auflagen verbunden, dass auf dem Gemeindegebiet W. nach der Tarifverordnung vom 14. Dezember 1998 gefahren werden muss und ein 'Zonenpreis' nicht zulässig ist, dass jedes Taxifahrzeug mit einer plombierten Tarifuhr versehen sein muss, die so anzubringen ist, dass der Fahrgast den Fahrpreis auch nachts ohne Mühe ablesen kann und dass es untersagt ist, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf Kundschaft zu warten. " Mit Eingabe vom 4. Februar 2000 führt P.K., Fürsprecher, namens und mit Vollmacht von E.C. Beschwerde und stellt folgende Begehren: „1. Die Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten sei zu erteilen, und es seien die Auflagen Ziffern 5, 6 und 11 ersatzlos wegzulassen. 2. ... 3. ...“ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verbot eines sogenannten Zonentaxis weder im öffentlichen Interesse noch verhältnismässig sei. Es liege im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, die Fahrpreise so festzulegen, dass potentielle Fahrgäste seine Dienste überhaupt in Anspruch nähmen. Fahrgäste und Taxichauffeur könnten denn auch trotz Tarifverordnung und Taxiuhr jederzeit einen bestimmten Preis für eine bestimmte Taxifahrt vereinbaren. Mit dem im Voraus festgelegten fixen Offertpreis komme jedes Mal, wenn ein Fahrgast einsteige, eine derartige Vereinbarung zustande. Es sei denn auch so, dass der Beschwerdeführer seine Zonentarife für die Fahrgäste unübersehbar im Taxi angebracht habe. Deshalb sei die Ausstattung der Fahrzeuge mit einer Taxiuhr gar nicht erforderlich. Laut Auflagen sei es dem Beschwerdeführer untersagt, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf Kundschaft zu warten. Die Einhaltung dieser Auflage hätte zur Folge, dass er mit seinem Fahrzeug wohl stets in Bewegung sein
2000 Gemeinderecht 537 müsste, immer auf der Suche nach Passagieren. Aus umweltschützerischen und auch aus wirtschaftlichen Gründen könne dies nicht sein. Es müsse dem Beschwerdeführer gestattet sein - er sei auch ohne weiteres bereit, eine Bewilligungsgebühr zu entrichten - auf öffentlichen Plätzen auf Kundschaft zu warten. Dass dies kein fester Standplatz sein könne, werde akzeptiert. Im Weiteren sei es nicht zulässig, das Verweilen mit einem Taxi auf privaten Plätzen zu verbieten. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Aus den Erwägungen 3. a) Der Beschwerdeführer erachtet das Verbot des Zonenpreises als unzulässig. Eine derartige Anordnung liege weder im öffentlichen Interesse noch sei sie verhältnismässig. Unbestritten ist, dass für das Taxigewerbe behördliche Tarifvorschriften erlassen werden dürfen. Die besondere Stellung dieses Gewerbes und die damit verbundene Gefahr der Übervorteilung macht eine Kontrolle der Taxberechnung notwendig und rechtfertigt die verbindliche Festlegung von Maximalansätzen (BGE 99 Ia 393; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, Rz 1444). Die behördliche Festlegung von Tarifen lässt sich auch in verkehrspolizeilicher Hinsicht rechtfertigen. Da das Ein- und Aussteigen teilweise auf stark benutzten Strassen stattfindet, müssen aus Gründen der Sicherheit langwierige Verhandlungen über den Fahrpreis vermieden werden (Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Zürich 1978, S. 89). Der Erlass von kommunalen Tarifvorschriften verletzt die Handels- und Gewerbefreiheit somit nicht. b) Gemäss Art. 19 der Verordnung über das Taxiwesen vom 2. April 1973 setzt der Gemeinderat die allgemeinverbindliche Tarifordnung fest, welche die höchstzulässigen Fahrpreise, Wartezeiten und Gepäckzuschläge enthält. Gestützt darauf hat die Behörde den Taxitarif, letztmals angepasst auf den 15. Dezember 1998, erlassen.
538 Verwaltungsbehörden 2000 Auch dieser schreibt allerdings nur die Höchstpreise vor. Daraus folgt, dass Abweichungen nach unten jederzeit möglich sind. Das heisst, mit den Kundinnen und Kunden kann ein tieferer Preis vereinbart werden. Bei der letzten Anpassung der Tarife hat denn auch eines der beiden Taxiunternehmen die Erhöhung abgelehnt (vgl. Protokollauszug des Gemeinderates W. vom 14. Dezember 1998). Es herrschen demnach bereits heute unterschiedliche Preise in W. Ein generelles Verbot des Zonenpreises lässt sich also nicht rechtfertigen. Soweit mit dieser Berechnungsweise der tariflich festgelegte Höchstpreis nicht überschritten wird, ist er zuzulassen. Dabei hat indes der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der durchschnittliche Fahrpreis für eine Strecke abgestuft nach Zonen nicht teurer ist als derjenige, der sich aufgrund der Taxuhr ergibt. 4. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund des Zonenpreises der Einbau einer Tarifuhr in seinem Taxi nicht erforderlich sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 11 der kommunalen Taxiverordnung muss jedes Taxifahrzeug mit einer Taxuhr versehen sein, die so anzuordnen ist, dass der Fahrgast den Fahrpreis auch nachts ohne Mühe ablesen kann. Da die Gemeinde einen Tarif erlassen darf, der auf messbaren Einheiten basiert, muss sie auch den Einbau eines entsprechenden Messinstrumentes anordnen können. Die Massnahme ist auch nicht unverhältnismässig. Vielmehr bietet sich dem einzelnen Fahrgast damit die Möglichkeit, den vereinbarten Preis allenfalls anhand der laufenden Taxuhr zu kontrollieren. Insofern erfüllt diese trotz Zonenpreisen einen Zweck. Sie dient dem Schutz der Fahrgäste. Die Auflage zum Einbau einer Taxuhr ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5. a) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer auch die Auflage, dass er auf öffentlichen und privaten Plätzen nicht auf Kundschaft warten dürfe. Das habe zur Folge, dass das Taxi immer in Bewegung sein müsse. Eine solche Auflage könne aus umweltschützerischen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sein. Dieser Einwand ist berechtigt. Entgegen der Ansicht des Gemeinde-
2000 Gemeinderecht 539 rates lässt sich die Auflage nicht auf die Taxiverordnung stützen. Es fehlt darin an einer klaren Bestimmung für ein Verbot. Zudem würde mit der Auflage die Ausübung des Taxigewerbes faktisch verunmöglicht. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b der Taxiverordnung ist es den Chauffeuren nämlich untersagt, zur Anwerbung von Fahrgästen oder zu Reklamezwecken herumzufahren. Das heisst, der Beschwerdeführer dürfte sein Taxi auf dem Gemeindegebiet von W. weder bewegen noch abstellen. b) Es ist fraglich, ob das Abstellen eines Taxis auf öffentlichen Plätzen generell verboten werden kann. Im Rahmen des Gemeingebrauchs sollte in der Regel auch ein solches Fahrzeug die öffentliche Strasse benutzen dürfen wie die übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Wenn es abgestellt wird und dabei den Verkehr nicht behindert, kann ihm das Parkieren wohl kaum gänzlich verboten werden. Nach der Lehre ist ein Taxi in Bezug auf die Benützung des öffentlichen Grundes gleich zu behandeln wie andere Automobile (Beat Zürcher, a.a.O., S. 52). Das heisst, die wartenden Taxifahrzeuge müssten dort abgestellt werden dürfen, wo es nach den Verkehrsregeln bzw. nach den Benützungsvorschriften eines Parkplatzes erlaubt ist. Selbstverständlich hat der Chauffeur dabei die geltende Rechtsordnung zu beachten. Schliesslich wird den anderen Gewerbetreibenden, die mit ihren Fahrzeugen den öffentlichen Grund beanspruchen, wie etwa Lieferantinnen und Lieferanten, das Abstellen auch nicht generell untersagt . Für das Verbot, das Taxi auf privatem Eigentum abzustellen, fehlt es zum vornherein an einer genügenden gesetzlichen Grundlage und an einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Die Auflage der gemeinderätlichen Verfügung, wonach es untersagt sei, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf Kundschaft zu warten, ist demnach ersatzlos aufzuheben.
540 Verwaltungsbehörden 2000 127 Energieversorgung; Solidarhaftung des Liegenschaftseigentümers für ausstehende Stromrechnung des Mieters Entscheid des Departements des Innern vom 11. Mai 2000 in Sachen F.J. gegen den Gemeinderat N. Sachverhalt An seiner Sitzung vom 2. August 1999 fasste der Gemeinderat N. folgenden Beschluss: „Herr F. J. ist demgemäss entsprechend der Verfügung der Elektrizitäts- und Wasserkommission vom 30. Juni 1999 verpflichtet, den Stromgebühren-Ausstand seiner früheren Mieterin im Betrag von Fr. 1'082.70 zu übernehmen. Er wird ersucht, den Betrag innert 30 Tagen der Finanzverwaltung zu überweisen." Mit Eingabe vom 13. August 1999 führt F. J. Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 2. August 1999. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er auf die Zusammenarbeit der betreffenden Gemeindestellen angewiesen sei, damit er seine Verpflichtungen als Eigentümer überhaupt wahrnehmen könne. Als solidarhaftender Liegenschaftsbesitzer erwarte er bei Verbindlichkeiten der Mieter über alle Korrespondenz nach dem Verfall des Zahlungstermins informiert zu werden. Das bedeute, dass die Gemeinde die Solidarhaftung nur geltend machen dürfe, wenn dem Eigentümer zuvor die Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Rechte - hier allenfalls das Retentionsrecht - eingeräumt worden sei. Aus den Erwägungen 2. Der Gemeinderat stützt seine Gebührenverfügung auf § 68 des Elektra- und Wasserreglementes. Demgemäss haften für die Ver-